Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Fehlende Tariffähigkeit der CGZP
Leitsatz (redaktionell)
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP kann nur dann wegen Vorliegen einer Divergenz angegriffen werden, wenn dargelegt wird, dass der Beschluss einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und dass dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht.
Normenkette
ArbGG §§ 72, 72a
Verfahrensgang
LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.01.2012; Aktenzeichen 24 TaBV 1612/11) |
ArbG Berlin (Beschluss vom 30.05.2011; Aktenzeichen 29 BV 13947/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerden der zu 36 bis 67 sowie 70 bis 94 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 7 beteiligten Arbeitgeberverbandes gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 – 24 TaBV 1285/11, 24 TaBV 1338/11, 24 TaBV 1368/11, 24 TaBV 1395/11, 24 TaBV 1612/11 – werden zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerden der zu 36 bis 67 sowie 70 bis 94 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 7 beteiligten Arbeitgeberverbandes (BAP) bleiben ohne Erfolg.
Rz. 2
A. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht richtet sich nach den in §§ 92a, 72 Abs. 2, § 72a Abs. 3 ArbGG bestimmten Voraussetzungen.
Rz. 3
I. Nach §§ 92a, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht im anzufechtenden Beschluss mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte (vgl. BAG 13. Juni 2006 – 9 AZN 226/06 – Rn. 11, BAGE 118, 247). Gemäß §§ 92a, 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit in der Beschwerdebegründung darlegen. Dies erfordert, dass er die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder ihre Auswirkung auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzeigt.
Rz. 4
II. Nach §§ 92a, 72 Abs. 2 ArbGG kann die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht auch dann angefochten werden, wenn eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegt. Dazu muss der anzufechtende Beschluss von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte abweichen und auf dieser Abweichung beruhen. Das hat der Beschwerdeführer zu begründen und die Entscheidung, von der der Beschluss des Landesarbeitsgerichts abweicht, zu bezeichnen. Die Beschwerde muss darlegen, dass der anzufechtende Beschluss einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und dass dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Hierfür reicht die Benennung einer fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte nicht aus.
Rz. 5
III. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist ferner zuzulassen, wenn ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO geltend gemacht wird und vorliegt (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG). Dies erfasst auch die Rüge der nicht gesetzmäßigen Vertretung einer Partei im Verfahren nach § 547 Nr. 4 ZPO.
Rz. 6
IV. Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde beide Begründungen des Landesarbeitsgerichts angegriffen werden und die Rügen gegen jede der beiden Begründungen für sich betrachtet begründet sind. Dabei kann die Beschwerde hinsichtlich der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründungen auf unterschiedliche Tatbestände des § 72 Abs. 2 ArbGG gestützt werden (BAG 18. März 2010 – 2 AZN 889/09 – Rn. 13, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 69 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 41).
Rz. 7
B. Die von den zu 36 bis 67 sowie 70 bis 94 beteiligten Arbeitgeberinnen auf die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestützte Beschwerde genügt nur teilweise den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist sie unbegründet.
Rz. 8
I. Die auf Seite 12 der Beschwerdebegründung (unter III 2) gewählte Formulierung stellt keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dar. Um eine solche handelt es sich bei einer Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 15. März 2011 – 9 AZN 1232/10 – Rn. 6, NZA 2011, 997). Die von der Beschwerde formulierte Frage genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar lässt die Beschwerde erkennen, dass es den Beschwerdeführerinnen um die Anwendung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Vertrauensschutzgrundsatzes durch das Landesarbeitsgericht geht. Es ist aber weder von der Beschwerde dargetan noch offensichtlich, welchen Inhalt die Beschwerdeführerinnen den von ihnen verwandten Begrifflichkeiten “neue richterrechtliche Anforderungen” oder “der vom BAG geschaffene Richterrechtssatz” zuordnen. Daher bleibt unklar, auf welche Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Vertrauensschutzprinzip die Beschwerdeführerinnen ihre Grundsatzbeschwerde stützen.
Rz. 9
II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit sie geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe die grundsätzliche Bedeutung der von ihr auf Seite 12 der Beschwerdebegründung (unter III 1) formulierten Rechtsfrage verkannt.
Rz. 10
1. Allerdings fehlt es schon an einer ausreichenden Darlegung der Beschwerdeführerinnen, mit welchen seiner tragenden Ausführungen das Landesarbeitsgericht die von ihnen aufgeworfene Frage nach der zeitlichen Reichweite vergangenheitsbezogener Anträge bei der Feststellung der Tariffähigkeit beantwortet hat. Die Beschwerde führt zwar aus, das Beschwerdegericht habe in dem anzufechtenden Beschluss keine Überschneidung der Verfahrensgegenstände gesehen und diese Frage “nicht vertieft diskutiert” (Seite 14 der Beschwerdebegründung). Die Beschwerdeführerinnen haben aber versäumt, diejenigen Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht die formulierte Rechtsfrage beantwortet haben soll, wörtlich wiederzugeben oder in einer eindeutig erkennbaren Weise in der Beschwerdebegründung darzustellen. Daneben legt die Beschwerde nicht dar, aus welchen Gründen eine in ihrem Sinn erfolgte Beantwortung zu einem für sie günstigen Ergebnis geführt hätte. Es fehlt an Ausführungen, warum ein von ihr befürwortetes “zeitphasenbezogenes” Verständnis von einem vergangenheitsbezogenen Antrag zur vollständigen Abweisung der im Verfahren gestellten Anträge geführt hätte.
Rz. 11
2. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerinnen unterstellt würde, dass ihre Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist die Beschwerde unbegründet. Die von ihnen formulierte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie durch die vorliegende Senatsrechtsprechung bereits als geklärt anzusehen ist und ein Bedürfnis für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung nicht ersichtlich ist. Denn das Verständnis des Verfahrensgegenstandes ist untrennbar mit der Antragsbefugnis verbunden, aus der ein Antragsteller des nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzten Verfahrens sein Begehren herleiten kann. Dazu hat der Senat bereits entschieden, dass sich die Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG nach dem jeweiligen Aussetzungsbeschluss im Ausgangsrechtsstreit richtet (dazu BAG 29. Juni 2004 – 1 ABR 14/03 – zu B I 2 a der Gründe, BAGE 111, 164).
Rz. 12
C. Auch die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 72 Abs. 2 ArbGG gestützte Beschwerde des BAP bleibt ohne Erfolg.
Rz. 13
I. Soweit die Beschwerde auf die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützt wird, genügt ihre Begründung nur teilweise den in §§ 92a, 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG bestimmten Anforderungen.
Rz. 14
Die Beschwerdebegründung hat die Entscheidungserheblichkeit der auf Seite 48 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage nach der Aussetzung eines Verfahrens über die Tariffähigkeit nicht dargetan. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP beruht auch nach dem eigenen Vorbringen des BAP auf einer Doppelbegründung. Nach dem vom Beschwerdegericht gewählten Begründungsweg ist den Anträgen entsprochen worden, weil die Mitgliedsverbände der CGZP ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt haben und der Organisationsbereich der CGZP über den ihrer Mitglieder hinausgeht (Seite 35 des amtlichen Umdrucks). Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Aussetzungspflicht in Hinblick auf die umstrittene Tarifzuständigkeit der Mitglieder der CGZP beschränken sich nur auf die von ihm gegebene Zweitbegründung. Für die Frage der fehlenden Vermittlung der Tariffähigkeit ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Tarifzuständigkeit der Mitglieder der CGZP ersichtlich ohne Bedeutung. Da gegenüber der Erstbegründung von der Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG geltend gemacht werden, ist die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der auf Seite 48 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage unzureichend.
Rz. 15
II. In Bezug auf die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht vor.
Rz. 16
1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den auf Seite 20, 44, 51 und 53 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfragen um solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Dies bedarf keiner Entscheidung, weil sie jedenfalls für die anzufechtende Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren. Das Beschwerdegericht hat sie nicht in einer die Entscheidung tragenden Weise beantwortet. Dies räumt die Beschwerde für die von ihr auf Seite 20 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage nach der Bedeutung des § 3a AÜG auch ausdrücklich ein (Seite 22 3. Absatz der Beschwerdebegründung). Dies gilt gleichermaßen für die auf Seite 44 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage zur Lehre über das in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnis und seiner Vereinbarkeit mit den tarifrechtlichen Anforderungen an den Organisationsbereich einer Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG. Auf diese ist das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Ebenso hat sich das Beschwerdegericht nicht mit den auf Seite 51 und 53 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfragen zur Koalitionsfreiheit der Leiharbeitnehmer und der Gültigkeit von Art. 5 der Richtlinie 2008/104/EG in entscheidungserheblicher Weise auseinandergesetzt.
Rz. 17
2. Die vom BAP auf Seite 15 der Beschwerdebegründung formulierte verfahrensrechtliche Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits durch vorliegende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts als ausreichend geklärt anzusehen.
Rz. 18
Der Senat hat entschieden, dass die Antragsteller auch im Verfahren nach § 97 ArbGG ihr Begehren im Wege der subjektiven Antragshäufung verfolgen können (27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – Rn. 24, BAGE 116, 45), wobei die einzelnen Prozessvoraussetzungen für sämtliche Antragsteller getrennt zu prüfen sind (13. März 2007 – 1 ABR 24/06 – Rn. 19, BAGE 121, 362). Diese Grundsätze hat der Senat ausdrücklich auch in einem Verfahren über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung herangezogen (14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – Rn. 32, AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6 = EzA TVG § 2 Nr. 31). Danach ist allein maßgeblich, ob die Antragsteller im Zeitpunkt der letzten Anhörung aufgrund der durch den Aussetzungsbeschluss vermittelten Antragsbefugnis eine Sachentscheidung anstreben können. Die vorangegangene Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG ist für die Frage der Antragsbefugnis in dem zuletzt betriebenen Beschlussverfahren ohne Bedeutung. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kann der im Beschlussverfahren gestellte Antrag vor dem Arbeitsgericht jederzeit wieder zurückgenommen werden. Mit der Einstellung des Verfahrens enden die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Die von der Beschwerde angeführten Beschränkungen bei einer spruchkörperübergreifenden Verfahrensverbindung anhängiger Verfahren betreffen demgegenüber ersichtlich eine andere verfahrensrechtliche Situation. Sie verkennt überdies, dass die subjektive Antragshäufung im Beschlussverfahren keine “Nebenintervention” iSd. §§ 66 ff. ZPO darstellt, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. ArbGG in Angelegenheiten aus dem BetrVG gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in §§ 81, 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen wird (BAG 5. Dezember 2007 – 7 ABR 72/06 – Rn. 25, BAGE 125, 100).
Rz. 19
3. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es auch hinsichtlich der auf Seite 50 formulierten Rechtsfrage nach den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Errichtung einer Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG. Das Landesarbeitsgericht hat sich auf den in der Beschwerdebegründung bezeichneten Passagen mit der Frage beschäftigt, ob die CGZP im verfahrensrelevanten Zeitraum als Tarifvertragspartei nach § 2 Abs. 2 TVG aufgetreten ist. Auf die in der Beschwerdebegründung formulierte Frage, ob die CGZP wegen der fehlerhaften Errichtung als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG als BGB-Gesellschaft oder als Tarifgemeinschaft grundsätzlich hätte tätig werden können, geht das Beschwerdegericht nicht ein. Vielmehr hat es – wie auch die Beschwerde auf Seite 51 der Beschwerdebegründung ausführt – festgestellt, dass die CGZP von Anfang an nur als Spitzenverband tätig werden wollte und auch nur so tätig geworden ist. Es hat deshalb angenommen, dass eine solche Fähigkeit schon mangels satzungsmäßiger Befugnis sowie wegen einer fehlenden Beauftragung nicht bestanden hat.
Rz. 20
4. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der vom BAP auf Seite 26 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage nach der Zulässigkeit der Heranziehung der Rechtssätze über die Tariffähigkeit von Spitzenorganisationen nach § 2 Abs. 3 TVG aus der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2010 (– 1 ABR 19/10 – AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6 = EzA TVG § 2 Nr. 31) zuzulassen.
Rz. 21
a) Der anzufechtende Beschluss enthält insoweit eine Doppelbegründung. Das Landesarbeitsgericht referiert zunächst die aus seiner Sicht für die Gewährung von Vertrauensschutz geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (Seite 42 f. des amtlichen Umdrucks, unter 1). Anschließend führt es aus, dass diese Grundsätze der Heranziehung der Rechtssätze aus dem Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 auf die verfahrensgegenständlichen Zeitpunkte nicht entgegenstehen (Seite 43 ff. des amtlichen Umdrucks, unter 2). Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Senat mit den in der Entscheidung vom 14. Dezember 2010 enthaltenen Rechtssätzen erstmals die für die Tariffähigkeit von Spitzenorganisationen iSd. § 2 Abs. 3 TVG geltenden Anforderungen festgelegt. Bei der damit verbundenen Auslegung von § 2 TVG sei der Senat auch nicht von einer ganz herrschenden Auffassung im tarifrechtlichen Schrifttum abgewichen. Durch die einfachgesetzlich bestimmten Anforderungen würden weder den beteiligten Arbeitnehmerkoalitionen noch den am Verfahren beteiligten Arbeitgeberinnen Handlungspflichten für die Vergangenheit auferlegt. In einer weiteren tragenden Begründung nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht haben, aus welchen Gründen bei Abschluss der maßgeblichen Tarifverträge ein schutzwürdiges Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP entstanden sein soll (Seite 45 des amtlichen Umdrucks, unter b).
Rz. 22
b) Soweit das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen behandelt, unter denen den Rechtsunterworfenen gegenüber gerichtlichen Entscheidungen Vertrauensschutz zu gewähren ist, sind die hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts als hinreichend geklärt anzusehen. Die Beschwerde rügt letztlich nur die unzutreffende Rechtsanwendung der verfassungsrechtlichen Grundsätze für Rechtsprechungsänderungen durch das Beschwerdegericht, was ihr aber den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz nicht eröffnet.
Rz. 23
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Grundsatz der Gesetzesbindung, dass die Gerichte bei ihrer Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren haben und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nur in vertretbarer Weise Gebrauch machen dürfen. Allerdings schreibt die Verfassung eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation nicht vor (vgl. BVerfG 2. Senat 2. Kammer 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 – zu B II 2 b der Gründe, NJW 2012, 669). Die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit schutzfähiges Vertrauen vorliegen sollte, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 – zu B III 1 der Gründe, BVerfGE 122, 248).
Rz. 24
bb) Es ist weder offensichtlich noch von der Beschwerde dargetan, dass das Landesarbeitsgericht in seinen Ausführungen zur Heranziehung der Rechtssätze aus dem Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beantwortet hat.
Rz. 25
Mit seiner Beschwerde macht der BAP geltend, der Senat habe durch die seine Entscheidung vom 14. Dezember 2010 tragenden Rechtssätze zu den tarifrechtlichen Anforderungen einer Spitzenorganisation gemäß § 2 Abs. 3 TVG seine bisherige Rechtsprechung geändert (Seite 30 bis 32 der Beschwerdebegründung). Unabhängig davon, dass diese Annahme nicht zutreffend ist, eröffnet sie dem Beschwerdeführer auch nicht den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz. Die Beschwerde wendet sich lediglich gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Senat habe mit den in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2010 enthaltenen Rechtssätzen erstmals die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation bestimmt. Sie macht damit eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht geltend, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 92a ArbGG ist. Dies gilt gleichermaßen für die Annahme des Beschwerdegerichts, durch die Festlegung der Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG werde schutzwürdiges Vertrauen der zweitinstanzlichen Beschwerdeführer nicht verletzt. Soweit der BAP – teilweise unter Bezugnahme auf noch nicht erschienene Veröffentlichungen seines Verfahrensbevollmächtigten – demgegenüber meint, die Rechtsprechung halte sich nicht im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung und erlege der CGZP nicht erfüllbare Handlungspflichten auf (Seite 32, 33 f. der Beschwerdebegründung), macht er ebenfalls nur eine aus seiner Sicht unzutreffende Rechtsanwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssätze geltend. Aus den gleichen Gründen ist es für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ohne Bedeutung, ob der Rechtsverkehr in schutzwürdiger Weise auf die Wirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge und damit in deren Tariffähigkeit vertrauen durfte (Seite 34 ff. der Beschwerdebegründung). Auch insoweit beschränkt sich das Beschwerdegericht nur auf eine Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die für die Gewährung von Vertrauensschutz geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Rz. 26
c) Die vom BAP aufgeworfene Rechtsfrage ist überdies durch den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 (– 1 ABR 19/10 – Rn. 63, AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6 = EzA TVG § 2 Nr. 31) als geklärt anzusehen. In diesem hat der Senat die nach seinem Verständnis für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG geltenden tarifrechtlichen Anforderungen auf einen vor der Verkündung des genannten Senatsbeschlusses liegenden Sachverhalt angewandt. Er hat entschieden, dass die CGZP im zeitlichen Geltungsbereich ihrer am 8. Oktober 2009 geänderten Satzung weder nach § 2 Abs. 1 TVG als Gewerkschaft noch nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig ist. Der Senat hat die Wirkung seiner Rechtssätze nicht auf die Zukunft beschränkt, sondern diese entsprechend dem Verfahrensgegenstand für die Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP herangezogen.
Rz. 27
III. Eine entscheidungserhebliche Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor.
Rz. 28
1. Der angezogene Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 1960 (– 1 ABR 18/59 – AP ArbGG 1953 § 97 Nr. 1) divergiert nicht mit den auf Seite 56 der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im anzufechtenden Beschluss. Dieser Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts betrifft die Frage, ob ein Verfahren über die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen ist, wenn die Tariffähigkeit eines ihrer Mitglieder in Zweifel gezogen wird. Demgegenüber behandelt der anzufechtende Beschluss die Frage, ob eine solche Aussetzungspflicht auch besteht, wenn die Tarifzuständigkeit eines Mitglieds einer Spitzenorganisation zwischen den Beteiligten umstritten ist. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob der von der Beschwerde angezogene Rechtssatz angesichts der zwischenzeitlichen Neufassung des § 97 ArbGG überhaupt noch eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zu begründen vermag.
Rz. 29
2. Bei der auf Seite 57 f. der Beschwerdebegründung behaupteten Divergenz fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für die anzufechtende Entscheidung. Eine entscheidungserhebliche Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor, wenn der divergierende Rechtssatz nur in einer Hilfs- oder weiteren Begründung enthalten ist (BAG 27. Oktober 1998 – 9 AZN 575/98 – AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 39). Es kann daher dahinstehen, ob den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts überhaupt der von der Beschwerde formulierte Rechtssatz zugrunde liegt. Das Zurückbleiben der Organisationsbereiche der Mitglieder der CGZP gegenüber denen ihrer Mitglieder war nach dem vom Beschwerdegericht gewählten Begründungsweg nur im Rahmen seiner Zweitbegründung von Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsanträgen in seiner selbständig tragenden Erstbegründung entsprochen, weil die am Verfahren beteiligten Arbeitnehmervereinigungen CGM, DHV und GÖD der CGZP ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt haben. Für diesen Begründungsweg ist die Tarifzuständigkeit der früheren Mitglieder der CGZP ohne Bedeutung.
Rz. 30
IV. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 ArbGG liegt nicht vor.
Rz. 31
Es kann zugunsten des BAP unterstellt werden, dass es sich bei allen Gründungsmitgliedern der CGZP nicht nur um Arbeitnehmerkoalitionen, sondern jeweils um Gewerkschaften gehandelt hat und dass diese von den Vorinstanzen im Verfahren nach § 97 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG angehört werden mussten. Deren unterbliebene Beteiligung führt indes nicht zum Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes aus § 547 Nr. 4 ZPO, wie der BAP unter Bezugnahme auf eine im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (30. Oktober 2002 – XII ZR 345/00 – NJW 2003, 585) geltend macht (Seite 59 f. der Beschwerdebegründung). Nach dieser Vorschrift ist eine Entscheidung stets als auf einer Rechtsverletzung beruhend anzusehen, wenn ein Beteiligter am Verfahren nicht in der gesetzlich gebotenen Weise vertreten war, sofern er nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Auf diesen Verfahrensmangel kann sich im Beschlussverfahren aber nur derjenige Beteiligte berufen, dessen ordnungsgemäße Vertretung im Prozess unterblieben ist (BVerwG 6. April 2011 – 6 PB 20/10 – zu 1 der Gründe, NZA-RR 2011, 447).
Rz. 32
D. Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüften Vorbringen der Beschwerden wird gemäß §§ 92a, 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.
Unterschriften
Schmidt, Linck, Koch, N. Schuster, Wisskirchen
Fundstellen
Haufe-Index 3019128 |
BB 2012, 1471 |