Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Internetzugang
Leitsatz (redaktionell)
Dem Betriebsrat steht kein Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs zu allein aufgrund der allgemeinen Verbreitung der Internetnutzung oder der Tatsache, dass die Führungskräfte des Arbeitgebers Internetzugang haben. Wenn dem Betriebsrat andere Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen (hier: Intranet, E-Mail), ist ein Internetzugang nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen ggf. nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob Kosten durch den Internetzugang entstehen.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Juli 2005 – 10 TaBV 2/05 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen und den ihm überlassenen Personalcomputer an das Internet anzuschließen.
Die Arbeitgeberin betreibt 84 Bau- und Gartenmärkte. In 71 Märkten bestehen Betriebsräte. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für die Niederlassung H… gebildete, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Dieser verfügt über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, der es ihm ermöglicht, das unternehmensweite Intranet zu nutzen sowie E-mails zu versenden und zu empfangen. Einen Zugang zum world-wide-web (Internet) hat der Betriebsrat nicht. Darüber verfügen in dem Markt in H…, in dem ca. 90 Mitarbeiter beschäftigt sind, nur der Marktleiter und dessen Stellvertreter. Nachdem die Arbeitgeberin das Begehren des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs mit Schreiben vom 27. April 2004 abgelehnt hatte, verlangte der Betriebsrat mit dem am 21. Juni 2004 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren die Bereitstellung eines Internetzugangs von der Arbeitgeberin.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, zur sachgerechten Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sei ein Internetanschluss erforderlich. Er könne seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nur ordnungsgemäß erledigen, wenn er die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts kenne. Bei der Fülle von Gesetzesnovellierungen sei eine schnelle Aktualisierung erforderlich, die ausschließlich über das Internet gewährleistet sei. Die Einrichtung eines Internetanschlusses sei kostenneutral, da die Arbeitgeberin über einen Flatratevertrag verfüge und daher unabhängig von der Dauer der Nutzung des Internet einen Pauschalbetrag entrichte. Weitere Kosten entstünden durch die Einrichtung eines Internetzugangs für den Betriebsrat nicht.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, indem die Arbeitgeberin auf dem zentralen Server im unternehmensweiten Netzwerk des Computersystems einen neuen User (Betriebsrat H…) einrichtet,
2. dem Betriebsrat die Zugangsberechtigung zum Internet durch Bekanntgabe des Kennworts, welches im Zusammenhang mit der Einrichtung des neuen Users (Betriebsrat H…) vergeben worden ist, einzuräumen.
Die Arbeitgeberin hat die Zurückweisung der Anträge beantragt.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats entsprochen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zu Recht abgewiesen. Der Betriebsrat hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Bereitstellung eines Internetzugangs.
1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 3. September 2003 – 7 ABR 12/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 78 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 5, zu B I 1 der Gründe; 3. September 2003 – 7 ABR 8/03 – BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe; 1. Dezember 2004 – 7 ABR 18/04 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 8, zu B I 1 der Gründe). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 3. September 2003 – 7 ABR 8/03 – aaO, zu B II 2a aa der Gründe).
Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 11. November 1998 – 7 ABR 57/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64, zu B 2 der Gründe; 1. Dezember 2004 – 7 ABR 18/04 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 8, zu B I 2 der Gründe). Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, ob ein Sachmittel zur Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt ihrerseits nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung außer Acht gelassen hat (BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – BAGE 92, 26 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B II 2 der Gründe).
2. Zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört grundsätzlich auch das Internet. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass der Betriebsrat angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden gesetzlichen Aufgaben einen Internetzugang nicht für erforderlich halten durfte.
a) Zu den Sachmitteln iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG gehören die Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Dazu zählen ua. arbeitsrechtliche Gesetzestexte, entsprechende Kommentare, Fachliteratur und Zeitschriften. Die dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben lassen sich sachgerecht regelmäßig nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen. Solche Informationen kann sich ein Betriebsrat nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen. Vielmehr ist er zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch andere Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden (BAG 21. April 1983 – 6 ABR 70/82 – BAGE 42, 259 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 53, zu III 3a der Gründe; 29. November 1989 – 7 ABR 42/89 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 63, zu II 2a der Gründe; 26. Oktober 1994 – 7 ABR 15/94 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 43 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 72, zu B 1 der Gründe). Da der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist er grundsätzlich in der Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (BAG 25. Januar 1995 – 7 ABR 37/94 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 46 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 73, zu B 4 der Gründe; 3. September 2003 – 7 ABR 8/03 – BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B II 1 der Gründe). Der Betriebsrat kann jedoch nicht ohne Rücksicht auf betriebliche Belange oder betriebsratsbezogene Notwendigkeiten den Zugang zu jeder Informationsquelle verlangen, die sich mit Themen seiner gesetzlichen Aufgabenstellungen befasst. Die normative Wertung des § 40 Abs. 2 BetrVG verlangt vielmehr eine sachgerechte Abwägung der Belange beider Betriebsparteien.
b) Auch wenn es sich bei dem Internet also um eine Quelle handelt, die geeignet ist, einem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Informationen zu vermitteln, durfte der antragstellende Betriebsrat angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben einen Internetzugang nicht für erforderlich halten.
aa) Der Betriebsrat kann den Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs nicht allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internet stützen. Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels besagt nichts über die Notwendigkeit, dieses auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen. Die fortschreitende technische Entwicklung und die Üblichkeit der Nutzung technischer Mittel ist im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG nur von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen hat, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu berücksichtigen hat (BAG 3. September 2003 – 7 ABR 8/03 – BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B II 2a der Gründe).
bb) Der Betriebsrat kann einen Internetzugang auch nicht allein deswegen verlangen, weil der Marktleiter und dessen Stellvertreter über einen Internetzugang verfügen. Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die er selbst benutzt (BAG 15. Februar 1993 – 7 ABR 19/92 – BAGE 72, 274 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 69, zu B II 2e der Gründe). Die Geschäftsleitung eines Betriebs verfolgt andere Ziele als die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats. Lediglich soweit sich die Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat berühren, etwa bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, kann der Einsatz moderner Informationsund Kommunikationstechnik auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen (BAG 11. März 1998 – 7 ABR 59/96 – BAGE 88, 188 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 81, zu B I 3c der Gründe).
cc) Unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben durfte im Streitfall der Betriebsrat den Zugang zum Internet zum Zwecke der Informationsbeschaffung nicht für erforderlich halten. Dies hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Würdigung weder den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit verkannt, noch Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verfügt der Betriebsrat über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, der es ihm ermöglicht, das unternehmensweite Intranet zu nutzen und E-mails zu verschicken und zu empfangen, wodurch die Kommunikation mit anderen Betriebsräten, mit anderen Märkten innerhalb des Unternehmens und der Zentrale der Arbeitgeberin gewährleistet ist. Die Nutzung des Internet ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Betrieb der Arbeitgeberin zum Zwecke der Informationsbeschaffung nicht allgemein üblich. Die beiden einzigen Mitarbeiter in dem Markt H…, die über einen Internetzugang verfügen, sind der Marktleiter und dessen Stellvertreter. Über die vorgehaltenen Datenleitungen wird der Datentransfer mit der Zentrale einschließlich der Kundenkartentransaktionen abgewickelt. Andere im Markt H… beschäftigte Arbeitnehmer haben nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keinen Internetzugang. Der Betriebsrat hat nicht vorgetragen und folglich hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, dass das Internet von der Arbeitgeberin zum Zwecke der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenstellungen genutzt wird. Ebenso wenig hat der Betriebsrat konkrete, sich ihm stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben dargelegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt.
Entgegen der vom Betriebsrat vertretenen Auffassung ergibt sich die Erforderlichkeit eines Internetzugangs nicht aus § 80 Abs. 2 BetrVG, weil das Internet tagesaktuelle Informationen über Gesetzesänderungen und neue Vorschriften vermittelt, deren Einhaltung der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachen hat. Die allgemeine Überwachungspflicht erfordert keinen tagesaktuellen Zugriff auf Datenbanken, in denen zB Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts, des Individualarbeitsrechts und des Arbeitsschutzrechts dokumentiert sind. Regelmäßig ist lediglich die Möglichkeit der zeitnahen Beschaffung der Texte erforderlich. Deshalb kann der Betriebsrat einen Internetzugang zum Zwecke der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit der Erledigung der ihm nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG obliegenden Überwachungsaufgaben nur verlangen, wenn dies auf Grund konkreter betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, zB weil der Arbeitgeber regelmäßig den Betrieb betreffende Änderungen der Rechtslage missachtet oder nur zögerlich beachtet hat. Dies hat der Betriebsrat im Streitfall nicht dargelegt.
Die Erforderlichkeit eines Internetzugangs zur Informationsbeschaffung folgt entgegen der vom Betriebsrat in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht aus den ihm nach §§ 96 ff. BetrVG obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Berufsbildung. Der Betriebsrat kann sich über Berufsbildungsmöglichkeiten und Berufsbildungsmaßnahmen bei der Bundesagentur für Arbeit auch außerhalb des von dieser beworbenen Internetportals informieren. Er kann sich schriftlich oder per E-mail an die Bundesagentur für Arbeit wenden und sich auf diese Weise die erforderlichen Informationen beschaffen.
Der Betriebsrat kann die Erforderlichkeit eines Internetzugangs auch nicht mit Erfolg auf die in der Vergangenheit zwischen ihm und der Arbeitgeberin stattgefundenen betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen stützen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat in derartigen Fällen – jedenfalls wenn es sich um gerichtliche Auseinandersetzungen handelt – die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Vertretung seiner Interessen nach § 40 Abs. 1 BetrVG für erforderlich halten darf. Soweit der Betriebsrat in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er gehalten sei, zunächst sämtliche Möglichkeiten der internen Informationsbeschaffung zu nutzen, bevor er externen, kostenverursachenden Sachverstand hinzuziehe (vgl. zur Hinzuziehung aus Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG: BAG 26. Februar 1992 – 7 ABR 51/90 – BAGE 70, 1 = AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 40, zu B III 1b der Gründe), verkennt er, dass die Voraussetzungen, unter denen der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung seiner Interessen auf Kosten des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG für erforderlich halten darf, andere sind als für die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Im Übrigen hängt die Verpflichtung zur internen Informationsbeschaffung von den dem Betriebsrat hierzu zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ab. Diese sind bei einem Betriebsrat, dem kein Internetzugang zur Verfügung steht, begrenzter als bei einem Betriebsrat, der über einen Internetzugang verfügt.
Unterschriften
Dörner, Gräfl, Koch, W. Bea, Gerschermann
Fundstellen