Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereicherungsanspruch nach Einstellung des Beschlußverfahrens

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats: " Dem Arbeitgeber steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs 1 Satz 2 Alt 1 BGB) zu, wenn er zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Beschluß zahlt und der Vollstreckungstitel nach Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung außer Kraft tritt. Erwirkt der Betriebsrat einen Beschluß auf Zahlung des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG an eine Rechtsanwaltssozietät, so ist nicht der Betriebsrat, sondern die Rechtsanwaltssozietät Leistungsempfänger iS des § 812 BGB. Für die sich daraus ergebende Gesellschaftsschuld haften die einzelnen Mitglieder der Rechtsanwaltssozietät gesamtschuldnerisch."

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 21.01.1993; Aktenzeichen 12 TaBV 63/92)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.12.1991; Aktenzeichen 13 BV 21/91)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin gegen einen Anspruch des Antragstellers, über dessen Bestand und Höhe Einigkeit besteht, mit einer Gegenforderung aufrechnen kann.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und war Mitglied der Anwaltssozietät F , H , P und N . Für seine Tätigkeit als Beisitzer einer Einigungsstelle, die sich mit dem innerörtlichen Umzug der Frankfurter Filiale der Arbeitgeberin befaßte, stellte er mit Kostennote vom 22. Mai 1991 auf einem Briefbogen der Anwaltssozietät 3.990,00 DM in Rechnung. Die Arbeitgeberin machte mit Schreiben vom 12. Juni 1991 im Wege der Aufrechnung einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 800,28 DM geltend und überwies den Restbetrag von 3.189,72 DM auf das in der Kostennote angegebene Konto. Der Aufrechnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller vertrat als Mitglied der Anwaltssozietät den Betriebsrat der Arbeitgeberin im Verfahren 12 BV 13/88 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Betriebsrats rechtskräftig ab. Mit der auf einem Briefbogen der Anwaltssozietät erstellten Kostennote vom 29. Juli 1988 forderte der Antragsteller für die Vertretung des Betriebsrats in diesem Verfahren von der Arbeitgeberin 800,28 DM. Sie lehnte eine Übernahme dieser Kosten ab, weil sie eine Einschaltung von Rechtsanwälten für das Betreiben dieses Beschlußverfahrens nicht für erforderlich hielt. Der Betriebsrat sah den in Rechnung gestellten Betrag als erforderliche Geschäftsführungskosten an und beauftragte die Anwaltssozietät mit der Durchsetzung seiner Ansprüche aus § 40 BetrVG. Im daraufhin eingeleiteten Beschlußverfahren 4 BV 28/88 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main wurde der Betriebsrat vom Antragsteller vertreten. Mit Beschluß vom 13. Juni 1989 verpflichtete das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin antragsgemäß, für Rechnung des Betriebsrats an die Rechtsanwälte F , H , P und N 800,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1988 zu zahlen. Mit Schreiben der Anwaltssozietät vom 8. August 1989 übermittelte der Antragsteller den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses und bat sie, ihre Mandantschaft zu veranlassen, bis spätestens 25. August 1989 den Verpflichtungen aus dem Beschluß vom 13. Juni 1989 nachzukommen. Die Arbeitgeberin legte gegen den Beschluß Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren 12 TaBV 154/89 nahm der Antragsteller mit Schriftsatz der Anwaltssozietät vom 25. März 1991 namens des Betriebsrats den erstinstanzlich gestellten Antrag zurück. Hilfsweise erklärte er das Verfahren für erledigt und begründete dies damit, daß die Arbeitgeberin ihren sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG ergebenden Verpflichtungen nachgekommen sei. Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte F und Kollegen aus dem Verfahren 12 BV 13/88 bestünden nicht mehr. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer ließ mit Verfügung vom 27. März 1991, die noch am selben Tag ausgeführt wurde, der Arbeitgeberin diesen Schriftsatz "zur Kenntnisnahme und eventuellen Gegenäußerung gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG bis 11. April 1991" zustellen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin bestätigte auf ihrem Empfangsbekenntnis, daß der Schriftsatz am 8. April 1991 eingegangen sei. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer erließ am 15. April 1991 folgenden Beschluß:

"Das Verfahren wird eingestellt.

Grund: Erledigung des Verfahrens."

Mit Beschluß vom 17. April 1991 hob er den auf den 25. April 1991 anberaumten Anhörungstermin auf, weil sich das Verfahren erledigt habe. Nach einem Telefonat mit dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 22. April 1991 mit, sie stimme der Antragsrücknahme unter der Voraussetzung zu, daß der unter Vollstreckungsandrohung gezahlte streitige Betrag zurückgezahlt werde. Der Erledigung widerspreche sie, weil "der streitige Betrag nur deswegen gezahlt" worden sei, um die angedrohte Vollstreckung abzuwenden. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 28. April 1991 beantragte die Arbeitgeberin die Fortführung des Verfahrens mit der Begründung, der Erledigungsbeschluß sei offensichtlich unwirksam, weil keine Frist nach § 83 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG gesetzt worden sei. Die vom Vorsitzenden gesetzte Frist zur Stellungnahme sei - im Hinblick auf das gesetzliche Mindestfristerfordernis - zu kurz bemessen gewesen. Der Betriebsrat, vertreten durch den Antragsteller, hielt dagegen das Verfahren für erledigt. Daraufhin beraumte der Vorsitzende der Beschwerdekammer am 5. Juni 1991 einen Anhörungstermin "über die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 15. April 1991, die Wirksamkeit der Antragsrücknahme vom 25. März 1991 und gegebenenfalls die gestellten Anträge" an.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 1991 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin gegenüber dem Landesarbeitsgericht "nunmehr der mit Schriftsatz vom 25. März 1991 erklärten Antragsrücknahme zugestimmt". Gleichzeitig wandte sich die Arbeitgeberin mit einem Schreiben vom 12. Juni 1991 an den Antragsteller und teilte ihm mit:

"... wir beziehen uns auf die uns mit Datum vom

22. 05. 1991 übersandte Kostennote, in der uns

für die Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren

"Umzug Frankfurt" ein Betrag von DM 3.990,-- in

Rechnung gestellt wird.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, daß

uns gegenüber Ihrer Kanzlei noch ein Rückforde-

rungsanspruch in Höhe von DM 800,28 (zuviel ge-

leistete Anwaltskosten aus dem Verfahren 4 BV

2/88 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt/Main) zu-

steht. Diesen Betrag hatten wir Ihnen zur Meidung

der Zwangsvollstreckung aufgrund Ihrer Aufforde-

rung vom 08.08.1989 am 28.09.1989 zugeleitet.

Nachdem Sie nunmehr in der Beschwerdeinstanz mit

Schriftsatz vom 25.03.1991 Ihren erstinstanzlich

gestellten Antrag zurückgenommen haben, steht

fest, daß der von uns angewiesene Betrag in Höhe

von DM 800,28 ohne Rechtsgrund geleistet wurde.

Wir erklären daher in Höhe des Betrages von

DM 800,28 die

A U F R E C H N U N G

mit der von Ihnen geltend gemachten Honorarforde-

rung aus dem Einigungsstellenverfahren.

Den sich nach Abzug der Aufrechnungsforderung er-

gebenden Betrag von DM 3.189,72 haben wir Ihnen

mit heutigem Datum auf Ihr Anwaltskonto bei der

Bank für Gemeinwirtschaft angewiesen." Daraufhin hat der Antragsteller mit dem auf einem Briefbogen der Anwaltssozietät erstellten Schriftsatz vom 24. Juni 1991 im eigenen Namen den Anspruch auf die restliche Vergütung für seine Tätigkeit als Beisitzer der Einigungsstelle im vorliegenden Beschlußverfahren geltend gemacht.

Im Beschwerdeverfahren 12 TaBV 154/89 hat das Landesarbeitsgericht am 29. August 1991 folgenden Beschluß erlassen:

" I. Der Einstellungsbeschluß des Vorsitzenden

vom 15.04.1991 wird aufgehoben.

Grund: Der Beschluß ist wegen Verletzung

des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin

(fehlende Zustimmung zur Antragsrücknahme

und nicht ausreichende Fristsetzung i.S.

des § 83 a Abs. 3 Satz 1 ArbGG) nichtig und

deshalb aufzuheben.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

Grund: Der Antragsrücknahme des Antragstel-

lers hat die Antragsgegnerin (unbedingt)

zugestimmt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelas-

sen."

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe nicht aufrechnen können, weil ihr weder gegen den Antragsteller persönlich noch gegen die Anwaltssozietät eine Gegenforderung zustehe. Zumindest habe die erforderliche Aufrechnungslage (Gegenseitigkeit) gefehlt. Die Zahlung von 800,28 DM sei mit Rechtsgrund erfolgt. Das Verfahren über die im Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1989 - 4 BV 28/88 - bejahte Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin sei nicht durch Antragsrücknahme, sondern durch Erledigung beendet worden. Der Beschluß vom 15. April 1991 - 12 TaBV 154/89 -, durch den der Vorsitzende der Beschwerdekammer das Verfahren wegen Erledigung eingestellt habe, sei in Rechtskraft erwachsen. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft habe diese verfahrensabschließende Entscheidung nicht mehr abgeändert werden dürfen, auch nicht wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Gegen diese Entscheidung sei nur eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht gekommen, die von der Arbeitgeberin jedoch nicht eingelegt worden sei. Der Beschluß vom 29. August 1991, durch den sich das Landesarbeitsgericht über die Rechtskraft des Beschlusses vom 15. April 1991 hinweggesetzt und das Verfahren wegen Antragsrücknahme eingestellt habe, sei ein rechtliches nullum. Abgesehen davon habe die Arbeitgeberin in Erfüllung eines Freistellungsanspruchs des Betriebsrats an die Rechtsanwaltssozietät gezahlt. Selbst wenn dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 1 BetrVG kein Anspruch gegen die Arbeitgeberin zustehe, schulde er der Anwaltssozietät, die er mit seiner Vertretung beauftragt habe, das Anwaltshonorar. Die Arbeitgeberin müsse sich an den Betriebsrat halten. Unabhängig davon, ob ein Rückforderungsanspruch gegen die Rechtsanwälte F und Partner bestehe, sei die Aufrechnung unwirksam. Der Rückforderungsanspruch, mit dem aufgerechnet werden solle, richtet sich gegen die Anwaltssozietät. Der Anspruch aus der Tätigkeit als Beisitzer der Einigungsstelle, gegen den aufgerechnet werden solle, stehe jedoch dem Antragsteller persönlich zu.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, an ihn

800,28 DM nebst 4 % Zinsen seit Eintritt der

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Landesarbeitsgericht habe den Beschluß vom 15. April 1991, mit dem das Verfahren wegen Erledigung eingestellt worden sei, aufheben dürfen. Der Einstellungsbeschluß habe nur deklaratorischen Charakter gehabt und sei einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich gewesen. Er erwachse jedenfalls nicht in materieller Rechtskraft. Die Gegenvorstellung sei der zulässige Weg gewesen, um zu einer Korrektur des fehlerhaften Einstellungsbeschlusses zu gelangen. Der Einstellungsbeschluß sei ohne ausreichende Anhörung der Arbeitgeberin erlassen worden. Außerdem wäre er nicht zustande gekommen, wenn der Antragsteller seiner Wahrheitspflicht nachgekommen wäre und dem Gericht mitgeteilt hätte, daß die Arbeitgeberin allein zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gezahlt habe. Nach Zustimmung der Arbeitgeberin zur Antragsrücknahme sei das Verfahren aus diesem Grunde einzustellen gewesen. An diese Prozeßhandlungen sei das Landesarbeitsgericht gebunden gewesen. Auf die Begründetheit des zurückgenommenen Antrags sei es nicht mehr angekommen. Ein Rechtsgrund für die Zahlung der 800,28 DM bestehe nicht mehr. Diese Zahlung sei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Beschluß des Arbeitsgerichts vom 13. Juni 1989 erfolgt, gegen den Beschwerde eingelegt worden sei. Mit der Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme sei dieser Rechtsgrund weggefallen. Die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) sei gegeben. Zum einen handele es sich bei der Anwaltssozietät, an die gezahlt worden sei, um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, und der Antragsteller sei einer ihrer Gesellschafter, so daß er nach §§ 421, 427 BGB als Gesamtschuldner hafte. Zum anderen sei der Antragsteller als Mitglied der Sozietät Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Da die Arbeitgeberin berechtigt gewesen sei, an jeden Gesamtgläubiger befreiend zu leisten, habe sie auch jedem gegenüber aufrechnen können.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Antrag abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, während die Arbeitgeberin Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Vergütungsanspruch, der dem Antragsteller für seine Tätigkeit als Beisitzer einer Einigungsstelle zusteht, ist nach § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Arbeitgeberin stehe in Höhe des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs eine Gegenforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 819 Abs. 1, §§ 733, 421 BGB zu, mit der wirksam aufgerechnet worden sei. Der Antragsteller könne sich nicht auf eine fehlende Aufrechnungslage berufen. Als Angehöriger der Rechtsanwaltssozietät und Mitgesellschafter hafte er gesamtschuldnerisch auf Herausgabe der Bereicherung. Die Gegenforderung der Arbeitgeberin habe im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung auch noch bestanden. Sie sei nicht schon durch den Einstellungsbeschluß vom 15. April 1991 in dem Sinn erledigt gewesen, daß wegen der Rechtskraft dieses Beschlusses die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt wäre. Es könne offen bleiben, ob die Berufung des Antragstellers auf die von ihm in Anspruch genommene Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses angesichts seines mehr als mißverständlichen, mit der prozessualen Wahrheitspflicht nur schwer zu vereinbarenden Vortrages gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen habe. Der Einstellungsbeschluß vom 15. April 1991, der den gesetzlichen Zustimmungsvorbehalt übergangen und den Anspruch der Arbeitgeberin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe, sei unwirksam gewesen. Die Kammer habe diesen Beschluß aufheben müssen, nachdem die Arbeitgeberin eine Gegenvorstellung erhoben und den sie betreffenden Grundrechtsverstoß gerügt habe. Das Verfahren 12 TaBV 154/89 habe erst durch den unangefochten gebliebenen Beschluß der Kammer vom 29. August 1991 sein Ende gefunden. Durch die Antragsrücknahme im Schriftsatz des Antragstellers vom 25. März 1991 und durch die unbedingte Zustimmung der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 12. Juni 1991 sei der vorläufig vollstreckbare Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1989 gegenstandslos geworden und damit der Rechtsgrund für die Zahlung der 800,28 DM entfallen.

II. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem richtigen Ergebnis gelangt, daß der Arbeitgeberin eine Gegenforderung in Höhe von 800,28 DM zusteht und die erklärte Aufrechnung wirksam ist.

1. Die Arbeitgeberin hat einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der auf das Konto der Anwaltssozietät überwiesenen 800,28 DM, weil der rechtliche Grund für diese Leistung später weggefallen ist (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB). Für diese Gesellschaftsschuld haftet der Antragsteller entsprechend § 427 BGB gesamtschuldnerisch.

a) Die Zahlung der 800,28 DM war eine Leistung der Arbeitgeberin an die Anwaltssozietät, die den Betriebsrat im Verfahren - 4 BV 28/88 - vertreten hatte. Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts ist jede bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (herrschende Meinung, vgl. u. a. BGHZ 40, 272, 277; BGHZ 58, 184, 188; BGHZ 72, 246, 248; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 812 Rz 11; Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 812 Rz 3; Staudinger/Lorenz, BGB, § 812 Rz 4 ff., jeweils m.w.N.). Die Person des Leistenden und Leistungsempfängers bestimmt sich in erster Linie nach dem Inhalt und dem Zweck der Zuwendung.

Die Arbeitgeberin wollte mit ihrer Zahlung an die Rechtsanwaltssozietät nicht den bestrittenen Anspruch des Betriebsrats nach § 40 BetrVG erfüllen, sondern lediglich die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Beschluß vom 13. Juni 1989 - 4 BV 28/88 - vermeiden. Der Betriebsrat selbst kommt als Leistungsempfänger schon deshalb nicht in Betracht, weil er weder rechts- noch vermögensfähig ist (vgl. u. a. BAG Beschluß vom 9. September 1975 - 1 ABR 21/74 - AP Nr. 6 zu § 83 ArbGG 1953, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 24. April 1986 - 6 AZR 607/83 - BAGE 52, 1, 9 f. = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung, zu B II 2 a der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 1 Rz 105; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., vor § 1 Rz 36; Kraft, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 1 Rz 72 ff.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., vor § 1 Rz 27; für eine Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrats im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises: Konzen, ZfA 1985, 469, 485; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., Vorbem. § 26 Rz 8 f.; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., Einleitung Rz 119). Die Frage der Teilrechtsfähigkeit kann ebenso wie im Urteil vom 24. April 1986 (aa0) offen bleiben. Eine Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrats wäre jedenfalls auf die Wahrnehmung und Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte beschränkt. Der Betriebsrat als solcher kann im Privatrechtsverkehr keine Verträge schließen und nicht Schuldner vertraglicher Ansprüche sein; denn er ist weder eine juristische Person noch einer juristischen Person gleichgestellt. Demnach bestand keine Verpflichtung des Betriebsrats gegenüber seinen früheren Verfahrensbevollmächtigten, von der er hätte befreit werden können. Eine Vermögensmehrung trat nicht beim Betriebsrat, sondern bei der Anwaltssozietät ein.

b) Rechtsgrund für die Zahlung der 800,28 DM an die Anwaltssozietät war weder das Bestehen eines Anspruchs der Rechtsanwälte auf Zahlung eines entsprechenden Honorars für ihre Tätigkeit im Beschlußverfahren 12 BV 13/88 noch das Bestehen eines Anspruchs des Betriebsrats auf Tragung dieser Kosten nach § 40 BetrVG, sondern ausschließlich der im vorläufig vollstreckbaren Beschluß vom 13. Juni 1989 - 4 BV 28/88 - ausgesprochene Leistungsbefehl. Dieser Rechtsgrund ist weggefallen.

aa) Die Rechtsanwälte konnten die Zahlung der 800,28 DM nicht als endgültige Erfüllungsleistung ansehen. Nach den Zahlungsumständen mußten sie davon ausgehen, die Arbeitgeberin wolle auf den vorläufigen Vollstreckungstitel unter dem Vorbehalt zahlen, daß er rechtskräftig bestätigt werde. Der Antragsteller übersandte den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 13. Juni 1989 verbunden mit der Aufforderung, die Arbeitgeberin zu veranlassen, bis spätestens 25. August 1989 ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluß nachzukommen. Erst daraufhin zahlte die Arbeitgeberin und legte fristgerecht gegen den vorläufig vollstreckbaren Beschluß vom 13. Juni 1989 Beschwerde ein.

bb) Eine vorläufige Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung stellt keine endgültige materiellrechtliche Erfüllung im Sinne des § 362 BGB dar (herrschende Meinung, vgl. u. a. BAGE 57, 120, 124 = AP Nr. 4 zu § 62 ArbGG 1979; BGH Beschluß vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76 - MDR 1976, 1005; BGH Urteil vom 24. Juni 1981 - IV a ZR 104/80 - NJW 1981, 2244; BGHZ 86, 267, 269; BGH Urteil vom 22. Mai 1990 - IX ZR 229/89 - NJW 1990, 2756; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl., Rz 315; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., Einführung vor §§ 708 - 720 Rz 3; Zöller/Stöber, ZPO, 18. Aufl., § 755 Rz 4; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 362 Rz 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 362 Rz 12; RGRK-Weber, BGB, 12. Aufl., § 362 Rz 36; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 362 Rz 12; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 362 Rz 36). Die Erfüllung steht vielmehr unter der aufschiebenden, hier nicht eingetretenen Bedingung, daß die vollstreckbare Entscheidung rechtskräftig bestätigt wird. Verliert die vorläufig vollstreckbare Entscheidung ihre Wirksamkeit, so entfällt der Rechtsgrund für die vorläufige Zahlung. Der Beschluß vom 13. Juni 1989, der für die Überweisung der 800,28 DM auf das Konto der Rechtsanwaltssozietät maßgeblich war, ist wirkungslos geworden, und zwar unabhängig davon, ob das ihm zugrunde liegende Verfahren 4 BV 28/88 = 12 TaBV 154/89 durch Erledigung der Hauptsache oder durch Antragsrücknahme beendet worden ist. Der erstinstanzliche Vollstreckungstitel ist, ohne daß über den geltend gemachten Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist, außer Kraft getreten, auch wenn das Landesarbeitsgericht das Verfahren aufgrund der Erledigungserklärung wirksam eingestellt hat. Ob das Landesarbeitsgericht von einer übereinstimmenden oder einer einseitigen Erledigungserklärung ausging, spielt keine Rolle.

(1) Eine übereinstimmende Erledigungserklärung setzt lediglich voraus, daß der Antragsteller das Verfahren prozessual wirksam für erledigt erklärt hat und die übrigen Beteiligten zugestimmt haben oder ihre Zustimmung nach § 83 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG als erteilt gilt. Die Gerichte für Arbeitssachen sind an eine übereinstimmende Erledigungserklärung gebunden. Es kommt nicht darauf an, ob die Hauptsache wirklich erledigt ist, insbesondere ob überhaupt ein erledigendes Ereignis vorliegt und ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war (BAG Beschluß vom 26. April 1990, BAGE 65, 105, 111 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979, zu B I 3 a der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 83 a Rz 14; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 83 a Rz 6).

(2) Im Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn die Einstellung aufgrund einseitiger Erledigungserklärung erfolgt war. Wird ein Beschlußverfahren vom Antragsteller für erledigt erklärt und widersprechen Beteiligte der Erledigungserklärung, so hat das Gericht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, und nicht die Frage zu entscheiden, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war (BAGE 65, 105, 110 ff. = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979, zu B I 3 der Gründe, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Der Senat sieht keinen Grund, die nunmehrige, zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung wieder aufzugeben (vgl. u. a. BAG Beschluß vom 1. August 1990 - 7 ABR 14/89 -, n. v.; BAG Beschluß vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 22/90 -, n. v.; BAG Beschluß vom 19. August 1992 - 7 ABR 8/92 -, n. v., zu B 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG; BAG Beschluß vom 23. Juni 1993 - 2 ABR 58/92 - DB 1993, 2390, 2391 = NZA 1993, 1052, 1054 f., zu B II 4 der Gründe). Eine in Rechtskraft erwachsende Sachentscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist demnach nicht mehr getroffen worden. Das Landesarbeitsgericht hat sich im Beschluß vom 15. April 1991 - 12 TaBV 154/89 - mit dem geltend gemachten Anspruch auch nicht mehr befaßt.

(3) Auf die vom Landesarbeitsgericht eingehend geprüfte Frage, ob der Einstellungsbeschluß vom 15. April 1991 wirksam war und aufgehoben werden konnte, kommt es nicht an. Entweder durch Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache oder aufgrund Antragsrücknahme ist die vorläufig vollstreckbare Entscheidung vom 13. Juni 1989 außer Kraft gesetzt worden und der Rechtsgrund für die vorläufige Zahlung entfallen.

2. Die Arbeitgeberin konnte mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten 800,28 DM gegen den Honoraranspruch des Antragstellers aus seiner Einigungsstellentätigkeit aufrechnen. Die Aufrechnungsvoraussetzungen des § 387 BGB (Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen) liegen vor.

a) Die erforderliche Gegenseitigkeit besteht, wenn der Gläubiger der Hauptforderung (Honoraranspruch des Antragstellers) gleichzeitig Schuldner der Gegenforderung (Bereicherungsanspruch der Arbeitgeberin) und der Gläubiger der Gegenforderung gleichzeitig Schuldner der Hauptforderung ist. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

aa) Als Beisitzer der Einigungsstelle übernahm der Antragsteller keine anwaltliche außergerichtliche Vertretung des Betriebsrats, sondern ein personengebundenes Amt in einem von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam gebildeten Organ der Betriebsverfassung. Der Vergütungsanspruch für die Tätigkeit in der Einigungsstelle stand dementsprechend allein dem Antragsteller persönlich zu. Dies schließt allerdings eine schuldrechtliche Verpflichtung, die Forderung dem Gesellschaftsvermögen der Anwaltssozietät zuzuführen, nicht aus. Den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts läßt sich nicht entnehmen, ob eine derartige gesellschaftsinterne Verpflichtung bestand und vom Antragsteller auch erfüllt wurde. Hat der Antragsteller die übrigen Rechtsanwälte der Sozietät lediglich ermächtigt, gemeinschaftlich die Zahlung entgegenzunehmen, so ist er Forderungsinhaber geblieben. Forderungsabtretung und Ermächtigung zur Entgegennahme einer Leistung sind voneinander zu unterscheiden. Der Schuldner kann mit Forderungen gegen einen Dritten, an den er die Leistung schuldbefreiend nach §§ 362, 185 BGB bewirken darf, nicht aufrechnen. Insoweit fehlt die Gegenseitigkeit (vgl. u. a. Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 398 Rz 32; RGRK-Weber, BGB, 12. Aufl., § 398 Rz 164; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 398 Rz 226, jeweils m.w.N.). Das Landesarbeitsgericht hat den Sachverhalt nicht näher aufgeklärt. Davon konnte es auch absehen, weil eine Aufrechnungslage selbst dann besteht, wenn der Antragsteller alleiniger Inhaber des Honoraranspruchs geblieben ist. Der Arbeitgeberin steht auch gegen ihn persönlich ein Anspruch auf Zahlung von 800,28 DM zu.

bb) Für die Rückzahlungsverpflichtung haftet der Antragsteller als Gesamtschuldner. Die Rechtsanwaltssozietät ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Wer einen einer Rechtsanwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag im Zweifel nicht nur mit dem Rechtsanwalt ab, der seine Sache bearbeitet, sondern mit allen der Sozietät angehörenden Rechtsanwälten (vgl. u. a. BGHZ 56, 355, 357, 359; BGH Urteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt(R) 11/90 - NJW 1991, 49, 50; MünchKomm-Seiler, BGB, 2. Aufl., § 675 Rz 7; Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 705 Rz 37; Kleine/Cosack, BRAO, Einleitung Rz 27). Der Vergütungsanspruch gehört demgemäß zum Gesellschaftsvermögen. Die Rückzahlungspflicht ist eine Gesellschaftsschuld.

(1) Es ist umstritten, ob und inwieweit die einzelnen Gesellschafter auch persönlich für eine bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschuld haften.

Zum Teil wird eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung der Gesamthand sowohl bei Leistungs- als auch bei Eingriffskondiktionen bejaht (vgl. u. a. Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 718 Rz 8; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. I 1, Die Personengesellschaft, § 16 IV 3; Lindacher, JuS 1982, 36, 40; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. I, § 5 IV). Teilweise wird eine persönliche Haftung der Gesellschafter für bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschulden generell abgelehnt (vgl. Staudinger/Keßler, BGB, 12. Aufl., § 718 Rz 13, m.w.N.). Zum Teil wird eine persönliche Haftung der Gesellschafter bei ungerechtfertigter Bereicherung der Gesamthand auf Fälle der Leistungskondiktion beschränkt und zumindest bei einer Eingriffskondiktion abgelehnt (vgl. MünchKomm-Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 714 Rz 45; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 714 Rz 43; Larenz, Schuldrecht, 12. Aufl., Bd. II, § 60 IV; Kowalski, NJW 1991, 3183 ff., jeweils m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat bisher zur Bereicherungshaftung in der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft nicht umfassend Stellung genommen. Im Urteil vom 15. Oktober 1973 (- II ZR 149/71 - BGHZ 61, 338, 342 ff.) hat er eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter auf den vollen Betrag in entsprechender Anwendung des § 427 BGB für geboten erachtet, wenn der Bereicherungsgläubiger im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis etwas ohne rechtlichen Grund an die Gesellschaft geleistet hat, die Gesellschaft danach aufgelöst, das Gesamthandsvermögen verteilt und die dort eingetretene Bereicherung an die Gesellschafter ausgeschüttet oder in ihrem Interesse verwendet worden ist. Im Urteil vom 16. März 1983 (- VIII ZR 346/81 - NJW 1983, 1905, 1908) hat der Bundesgerichtshof weitergehend eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter auch dann bejaht, wenn ein Vertragsverhältnis zwar fehlt, der Gläubiger die Leistung aber in der Erwartung erbringt, es werde eine wirksame Verpflichtung später zustande kommen. Im Urteil vom 12. November 1984 (- II ZR 96/84 - NJW 1985, 1828 f.) hat der Bundesgerichtshof dies bestätigt und in einem obiter dictum darauf hingewiesen, es sei naheliegend, eine unbeschränkte Gesellschafterhaftung auch ohne die Besonderheiten der bisher entschiedenen Fälle allgemein anzunehmen, wenn der Gläubiger rechtsgrundlos eine Leistung in das Gesellschaftsvermögen erbringt. Diese Frage wurde offen gelassen, weil sich der damals entschiedene Fall in keinem erheblichen Punkt von den bisher entschiedenen Fällen unterschied. Der vorliegende Sachverhalt kann nicht gleichgestellt werden. Der Antragsteller ist zwar aus der Anwaltssozietät ausgeschieden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt aber nicht zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft. Nähere tatsächliche Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hierzu fehlen.

(2) Die Frage, inwieweit die Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft wegen einer dem Gesellschaftsvermögen zugeflossenen ungerechtfertigten Bereicherung einzustehen haben, ist in den §§ 705 ff. BGB nicht ausdrücklich geregelt. Während nach § 128 HGB die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für alle Arten von Gesellschaftsschulden voll haften, fehlt eine entsprechende Vorschrift für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Daraus kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft solle für Bereicherungsschulden nicht auf das Ganze, sondern in Anwendung der §§ 812 ff. BGB immer nur anteilig auf das von ihm selbst Erlangte in Anspruch genommen werden (BGH Urteil vom 15. Oktober 1973, aa0, 342). Vielmehr läßt sich den §§ 427, 714 BGB entnehmen, daß die Gesellschafter gesamtschuldnerisch auf das Ganze haften, wenn der Bereicherungsgläubiger im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis etwas ohne rechtlichen Grund an die Gesellschaft geleistet hat. Das gilt, wie bereits der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. November 1984 (aa0) angedeutet hat, nicht nur bei Auflösung der Gesellschaft und Verteilung des Gesamthandsvermögens, sondern auch für die werbende Gesellschaft. Weder aus § 427 BGB, auf den der Bundesgerichtshof allein abstellt, noch aus § 714 BGB läßt sich zwingend ableiten, daß eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter auf Liquidationsfälle beschränkt ist. Vielmehr ist entscheidend, ob die Gesellschaftsschuld im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht. Durch rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft begründen die Geschäftsführenden im Zweifel nicht nur eine Haftung der Gesellschaftergesamthand, sondern auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter (sog. Theorie der Doppelverpflichtung, vgl. u. a. BGHZ 74, 240, 242; BGHZ 79, 374, 377; MünchKomm-Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 714 Rz 28, m.w.N.; nach der Akzessorietätstheorie, die auf eine analoge Anwendung des § 128 HGB oder auf das Wesen der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand gestützt wird, können die Gesellschafter ohnehin für gesetzliche Gesamthandsverbindlichkeiten haftbar gemacht werden). Ansprüche aus Leistungskondiktionen sind zwar gesetzliche Ansprüche, entstehen jedoch aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen und lösen deshalb die gleiche gesellschaftsrechtliche Haftung aus wie vertragliche Ansprüche. Der Leistende darf erwarten, daß die Gesellschafter für die Herausgabe der von der Gesellschaft ohne Rechtsgrund empfangenen Leistung ebenso haften wie für ihre vertraglichen Pflichten. Andererseits werden die Gesellschafter nur mit rechtsgeschäftlich veranlaßten und damit voraussehbaren Verpflichtungen belastet.

(3) Im vorliegenden Fall ist allerdings der Anspruch aus Leistungskondiktion nicht an die Stelle eines nicht gegebenen Vertragsanspruchs getreten, für den die Gesellschafter nach § 427 BGB als Gesamtschuldner haften würden. Die Arbeitgeberin war nicht Vertragspartner der Rechtsanwälte der Sozietät und zahlte nicht zur Erfüllung des Anspruchs der Rechtsanwälte aus ihrem Auftragsverhältnis, sondern zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vom Betriebsrat erwirkten Beschluß. Wegen der Besonderheiten des übernommenen Mandats war jedoch die Zahlung der Arbeitgeberin eine Leistung an die Rechtsanwälte der Sozietät. Zwischen dem Auftragsverhältnis der Rechtsanwälte und der zurückgeforderten Leistung bestand ein enger rechtlicher Zusammenhang. Beauftragt der Betriebsrat Rechtsanwälte mit seiner Vertretung in einem Beschlußverfahren, so steht den Rechtsanwälten kein privatrechtlicher Anspruch gegen den nicht rechts- und vermögensfähigen Betriebsrat zu. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit hat unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen. Die fehlende Vermögensfähigkeit des Betriebsrats führt dazu, daß der Arbeitgeber nicht an den Betriebsrat leistet, sondern unmittelbar an die Rechtsanwälte. Die Höhe der Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG richtet sich nach dem Mandatsvertrag. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG ergebenden gesetzlichen Verpflichtung vertraglich begründete Ansprüche der Rechtsanwälte zu erfüllen. Auch die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Beschluß vom 23. Juni 1989 geleistete Zahlung steht im Zusammenhang mit dem zur Vertretung des Betriebsrats geschlossenen Mandatsvertrag, so daß eine gesamtschuldnerische Haftung des Antragstellers für die Rückzahlung der 800,28 DM zu bejahen ist.

b) Haupt- und Gegenforderung sind auch i.S.d. § 387 BGB gleichartig. Sowohl der Honoraranspruch des Antragstellers als auch die Gegenforderung der Arbeitgeberin, die auf einer gesamtschuldnerischen Haftung des Antragstellers für die bereicherungsrechtliche Rückzahlungspflicht der Gesamthand beruht, sind auf Geldzahlungen gerichtet. Im vorliegenden Fall spielt es keine Rolle, wie die Gesellschafterhaftung dogmatisch einzuordnen ist, ob es sich also um eine Erfüllungs- oder eine Einstandspflicht handelt (für einen Erfüllungsanspruch gegen die Gesellschafter u. a. BGHZ 73, 217, 221 ff.; zum Meinungsstand: vgl. MünchKomm-Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 714 Rz 42).

3. Der Aufrechnung steht auch nicht § 719 Abs. 2 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen. § 719 Abs. 2 BGB stellt sicher, daß gesamthänderisches Vermögen und Privatvermögen der Gesellschafter getrennt bleiben. Da in den Fällen des § 719 Abs. 2 BGB bereits die Gegenseitigkeit fehlt, kommt dieser Bestimmung nur eine klarstellende Bedeutung zu. Dementsprechend ist die Aufrechnung eines Gesellschaftsgläubigers gegen eine Privatforderung eines Gesellschafters (hier des Antragstellers), der gesamtschuldnerisch für eine Gesellschaftsschuld haftet, nicht ausgeschlossen (MünchKomm-Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 719 Rz 12; Staudinger/Keßler, BGB, 12. Aufl., § 719 Rz 13).

Zugleich für den Vorsitzenden Kremhelmer

Richter am Bundesarbeitsgericht

Prof. Dr. Weller, der infolge

Erkrankung an der Unterschrift

verhindert ist (24. 03. 1994)

Schliemann

Dr. Johannsen Kordus

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440985

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