Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeber verläßt Gruppenunterstützungskasse
Leitsatz (redaktionell)
Eine Gruppenunterstützungskasse, die das satzungsmäßige Ziel verfolgt, Arbeitnehmer ihrer Trägerunternehmen zu versorgen, muß die entsprechenden Renten nur solange zahlen, wie die Arbeitgeber der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zu ihren Trägerunternehmen gehören. Scheidet ein Arbeitgeber aus dem Kreis der Trägerunternehmen aus, so muß er die laufenden Rentenzahlungen anstelle der Gruppenunterstützungskasse selbst übernehmen.
Orientierungssatz
Austritt der DOV und der GDBA aus der DGB-Gewerkschaft Kunst; Ausschluß aus der DGB-Unterstützungskasse.
Normenkette
BGB § 242; BetrAVG § 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.02.1985; Aktenzeichen 10 Sa 1513/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.08.1984; Aktenzeichen 4 Ca 3191/84) |
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der beklagten Unterstützungskasse die Fortzahlung eines Altersruhegeldes.
Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind Witwe und Tochter des im Jahre 1980 verstorbenen H V , der Geschäftsführer der D e.V. (D ), der Streithelferin zu 1), war. Der Kläger zu 3) ist ein ehemaliger Mitarbeiter und die Klägerin zu 4) ist die Witwe eines früheren Mitarbeiters der G (G ), der Streithelferin zu 2).
Beide Streithelferinnen waren Mitglieder der Gewerkschaft K im Deutschen Gewerkschaftsbund, die als Verbandsgewerkschaft mehrere Gewerkschaften zusammenschloß. Sie hatten ihren Arbeitnehmern Versorgungszusagen erteilt und sie bei der beklagten Unterstützungskasse, einem eingetragenen Verein, angemeldet. Mitglieder der Beklagten sind der DGB, die im DGB zusammengeschlossenen Gewerkschaften sowie verschiedene gewerkschaftliche Einrichtungen. Die Beklagte gewährt den angemeldeten Arbeitnehmern ihrer Mitglieder Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Unfallunterstützung. Art und Höhe der Leistungen richten sich nach den Unterstützungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 12 der Satzung der Beklagten werden die dafür erforderlichen Mittel durch laufende Zuwendungen der Mitgliedsgewerkschaften und gewerkschaftlichen Einrichtungen aufgebracht.
Der verstorbene Ehemann und Vater der Klägerinnen zu 1) und 2), der Kläger zu 3) und der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 4) waren bei der Beklagten angemeldet. Während der Dauer der Beschäftigungszeit der Arbeitnehmer wurden Zuwendungen gem. § 12 der Satzung der Beklagten gezahlt, die sich nach der Höhe des Arbeitsentgelts der angemeldeten Mitarbeiter richteten. Die Streithelferin zu 2) (G ) war seit dem Jahre 1977 zuwendungsfrei, weil sie seither keine Arbeitnehmer bei der Beklagten angemeldet hatte.
Nach Eintritt in den Ruhestand erhielten die Mitarbeiter Ruhegeld von der Beklagten sowie vom DGB, der nach einer Änderung der Unterstützungsrichtlinien der Beklagten im Jahre 1975 einen Teil der Unterstützungsleistungen übernahm. Nach dem Tode der Unterhaltspflichtigen erhielten die Klägerinnen die vorgesehene Hinterbliebenenversorgung.
Ab Februar 1983 kam es zu Auseinandersetzungen der D und der G mit dem DGB, weil die Gewerkschaft K nunmehr auch Einzelpersonen als Mitglieder aufnahm. Mit Schreiben vom 29. Februar und 8. März 1984 erklärten die Streithelferinnen mit sofortiger Wirkung ihren Austritt aus der Gewerkschaft K. Daraufhin teilte die Beklagte den Nebenintervenientinnen durch Schreiben vom 6. Juni 1984 mit, daß sie gemäß Beschluß ihrer Mitgliederversammlung aus der gemeinsamen Unterstützungskasse ausgeschlossen seien und daß die Leistungen an ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen mit Ablauf des Monats Juni 1984 eingestellt würden. Hiervon wurden auch die Kläger benachrichtigt.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Zahlungspflicht der Beklagten bestehe trotz des Ausscheidens der Nebenintervenientinnen fort. Satzung und Richtlinien der Beklagten sähen eine Einstellung der Leistungen wegen des Austritts eines Mitglieds nicht vor. Maßgeblich für eine Zahlungseinstellung seien allein die Grundsätze über den Widerruf von Versorgungszusagen durch Unterstützungskassen; Gründe für einen Widerruf lägen jedoch nicht vor. Zudem könne der Austritt auf die bereits entstandenen Ruhegeldansprüche früherer Mitarbeiter keinen Einfluß haben, weil die betreffenden Unterstützungsleistungen vollständig dotiert seien, weitere Zuwendungen der Nebenintervenientinnen also nicht voraussetzten. Durch die Einstellung der Versorgungsleistungen erziele die Beklagte ungerechtfertigte Vermögensvorteile.
Die Kläger haben beantragt,
1. an die Klägerin zu 1), Witwe M V ,
monatlich 1.330,-- DM Witwenunterstützung
zu zahlen;
2. an die Klägerin zu 2), Fräulein M V ,
monatlich 395,-- DM Waisenunterstützung zu
zahlen;
3. an den Kläger zu 3), H W , monatlich
1.995,-- DM Altersunterstützung zu zahlen;
4. an die Klägerin zu 4), H F , monatlich
185,56 DM Witwenunterstützung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihre Satzung hingewiesen, nach der sie nur an Arbeitnehmer ihrer Vereinsmitglieder Leistungen zu erbringen habe. Durch den Austritt der Streithelferinnen aus der Gewerkschaft K sowie den Ausschluß durch die Mitgliederversammlung seien sämtliche mitgliedschaftlichen Rechte der Streithelferinnen erloschen. Es treffe nicht zu, daß die umstrittenen Versorgungsleistungen bereits finanziert seien. Die Verbindlichkeiten der Unterstützungskasse gegenüber den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern würden lediglich aus laufenden Beiträgen bestritten. An die Klägerinnen zu 1) und 2) habe sie schon wesentlich mehr gezahlt, als an Beiträgen eingezahlt worden sei. Schließlich gehe es hier nicht um einen Versorgungswiderruf, sondern um die Rechtsfolgen der Beendigung der Mitgliedschaft infolge des Austritts der Streithelferinnen. Diese seien als Arbeitgeber die eigentlichen Schuldner der Versorgung; die beklagte Unterstützungseinrichtung habe nur an ihrer Stelle die Abwicklung übernommen.
Die D und die G sind im Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten. Sie haben sich deren Anträgen mit der Maßgabe angeschlossen, daß Zahlung ab 1. Juli 1984 begehrt wird.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richten sich die Revisionen der Kläger und der Streithelferinnen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern über den 30. Juni 1984 hinaus Versorgungsleistungen zu erbringen.
I. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, daß den Klägern aufgrund von Zusagen der früheren Arbeitgeberinnen Versorgungsansprüche gegen die Beklagte zustanden. Zwar waren die Kläger nach Satzung und Richtlinien der Beklagten nicht deren Mitglieder, sondern nur Begünstigte; außerdem enthält § 9 Abs. 3 der Satzung der Beklagten den Ausschluß eines Rechtsanspruchs, der Unterstützungskassen kennzeichnet (§ 1 Abs. 4 BetrAVG). Es entspricht jedoch ständiger und verfassungsgerichtlich gebilligter Rechtsprechung, daß ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung durch eine selbständige Unterstützungskasse zugesagt ist, einen klagbaren Anspruch gegen die Kasse hat (BAGE 22, 189, 192 = AP Nr. 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, zu 1 der Gründe, mit Anmerkung von Lukowsky; 25, 194, 197 f. = AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, zu B I 1 a der Gründe, mit Anmerkung von Förster/Rühmann; BVerfGE 65, 196, 210 f. = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu C II 1 der Gründe). Auch das wissenschaftliche Schrifttum ist dem gefolgt (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 1984, Einl. Rz 565, 566 m.w.N.; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., § 1 Rz 390, 392 a.E.).
Damit ist für den Rechtsstreit allein die Frage entscheidend, ob die Beklagte wegen des Ausscheidens der Streithelferinnen aus der Gewerkschaft Kunst und damit aus dem Kreis der Trägerunternehmen, die Leistungen an die Kläger einzustellen berechtigt ist. Diese Frage ist zu bejahen.
II. Die beklagte Unterstützungskasse ist ein eingetragener Verein, der gem. § 2 seiner Satzung ausschließlich den Zweck verfolgt, den Arbeitnehmern seiner Vereinsmitglieder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Die Streithelferinnen haben ihre Mitgliedschaft in der Gewerkschaft K, die ihrerseits Mitglied der Beklagten ist, im Juni 1984 beendet. Die Kläger sind seither nicht mehr Arbeitnehmer bzw. Hinterbliebene von Arbeitnehmern eines Mitglieds der Beklagten. Damit sind sie aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschieden.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Einbeziehung der Streithelferinnen in die beklagte Versorgungseinrichtung mit deren Austritt aus der Gewerkschaft K ohne weiteres endete. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Beklagten, die Streithelferinnen mit sofortiger Wirkung auszuschließen, hatten nur noch deklaratorische Bedeutung.
Die Streithelferinnen waren weder den Deutschen Gewerkschaftsbund unmittelbar tragende Gewerkschaften noch gewerkschaftliche Einrichtungen einer DGB-Gewerkschaft (vgl. § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Satzung), sondern nur Mitgliedsgewerkschaften der dem DGB angeschlossenen Gewerkschaft K. Satzungsgemäß konnten sie nur über diese Vermittlung am Versorgungswerk des DGB teilnehmen und wurden, was die Abrechnung der Beiträge und die Anmeldung der zu versorgenden Arbeitnehmer betrifft, nach dem Vortrag beider Parteien wie Mitglieder der Beklagten behandelt. Diese Abwicklungspraxis ändert aber an der fehlenden Mitgliedschaft der Streithelferinnen nichts. Die Grundlage der tatsächlichen Einbeziehung entfiel ohne weiteres mit dem Wegfall der vermittelnden Rechtsbeziehung der Streithelferinnen zur Gewerkschaft K.
2. Mit dem Ausscheiden der Streithelferinnen aus dem Kreis der Träger der beklagten Gruppenunterstützungskasse endete auch die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber den früheren Mitarbeitern der Streithelferinnen und deren Hinterbliebenen; stattdessen muß seither die Versorgungszusage von den Arbeitgeberinnen unmittelbar erfüllt werden. Auch insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen.
a) Unterstützungskassen sind zwar selbständige Versorgungseinrichtungen, sie stehen aber in einer engen rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung zu dem Arbeitgeber, der sich ihrer zur Durchführung der Versorgung bedient. Das zeigen sowohl die geschichtliche Entwicklung dieser Versorgungsform als auch die spätere gesetzliche Regelung:
Unterstützungskassen sind aus unselbständigen Unterstützungs- und Pensionsfonds entstanden, aus denen der Arbeitgeber selbst die Versorgungsleistungen erbrachte, auf die ein Rechtsanspruch aber nicht bestehen sollte. Die Finanzierung dieser unselbständigen Sondervermögen war steuerlich begünstigt. Mit der Änderung der Steuergesetze im Jahre 1934 konnten solche Vorteile nur noch verlangt werden, wenn die Sondervermögen in rechtlich selbständigen Kassen angesammelt wurden. Die Umstellung auf solche Kassen zur Erhaltung der steuerlichen Vorteile machte jedoch zunächst Schwierigkeiten, weil die Versicherungsaufsicht nur die Begründung von Versorgungseinrichtungen, die einen Versorgungsanspruch gewährten, also Pensionskassen, zulassen wollte. Schließlich wurden aber selbständige Einrichtungen, welche einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ausschlossen, von der Versicherungsaufsicht ausgenommen. Dies bedeutete zugleich, daß eine freiere Anlage und Verwertung der in der Unterstützungskasse angesammelten Gelder möglich wurde (vgl. hierzu Schwarzbauer, Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, 6. Aufl., Bd. I Unterstützungskassen, S. 7 f., 71 f.; Blomeyer, BB 1980, 789 f.). Schon diese Entwicklung zeigt, daß die Verselbständigung der Unterstützungskassen auf das arbeitsrechtliche Grundverhältnis keinen entscheidenden Einfluß hatte. Verändert wurde nur die rechtliche Form, in der die Versorgung durchgeführt wurde. Der Arbeitgeber blieb aber aufgrund seiner Versorgungszusage und als Empfänger der Gegenleistung des Arbeitnehmers verpflichtet.
Die Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 5 BetrAVG sowie in § 9 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BetrAVG bestätigen dies. Nicht die Vermögenslage der an sich selbständigen Unterstützungskassen, sondern die Insolvenz oder wirtschaftliche Notlage des Trägerunternehmens sind für den gesetzlichen Insolvenzschutz maßgebend (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Der Insolvenzschutz soll selbst dann eingreifen, wenn die Unterstützungskasse noch eigenes Vermögen besitzt, das an sich eingesetzt werden könnte, um die geschuldeten Versorgungsleistungen zu erbringen (§ 9 Abs. 3 BetrAVG).
Die maßgebliche Stellung des Trägerunternehmens für das Versorgungsverhältnis bei Einschaltung einer Unterstützungskasse wird zudem in der Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG deutlich. Bei den dort genannten Sozialeinrichtungen handelt es sich nach überkommenem Verständnis vor allem um die rechtlich selbständigen betrieblichen Unterstützungskassen. Deren Leistungspläne müssen zwischen dem Trägerunternehmen und dessen Betriebsrat ausgehandelt werden oder durch organschaftliche Mitbestimmung der Unterstützungskasse vom Trägerunternehmen aus mitbestimmt werden (vgl. BAGE 31, 11 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; Urteil vom 22. April 1986 - 3 AZR 100/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Aus der engen rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung von Unterstützungskasse und Trägerunternehmen hat der Senat abgeleitet, daß der Arbeitgeber selbst unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, wenn die Unterstützungskasse die Leistung verweigert. Der Arbeitgeber als derjenige, der die Versorgung als Gegenleistung für die Betriebstreue versprochen hat, muß dafür sorgen, daß die Unterstützungskasse die versprochenen Leistungen erbringen kann; anderenfalls muß er selbst dem Arbeitnehmer gegenüber einstehen (BAG Urteil vom 25. Juli 1969 - 3 AZR 73/69 - AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, zu 3 b der Gründe; Urteil vom 12. Februar 1971 - 3 AZR 83/70 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, zu 3 der Gründe; Urteil vom 28. April 1977 - 3 AZR 300/76 - AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, zu II 1 der Gründe). Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Trägerunternehmens ist auch in der Literatur weitgehend anerkannt. Das gilt jedenfalls für das Ergebnis, während für die Begründung Meinungsverschiedenheiten bestehen (vgl. Hilger, RdA 1981, 6, 10; Moll, ZIP 1980, 733, 736 f.; Höfer/Kemper/Küpper, BB 1979, 1673, 1677; Blomeyer, BB 1980, 789, 794 und Blomeyer/Otto, BetrAVG, aa0, Einl. Rz 587; Gumpert, BB 1974, 606, 612; Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., ArbGr Rz 92; Knepper, BB 1983, 205 ff.; Willemsen, Anm. zu AP Nr. 15 zu § 613 a BGB, zu I 2 a; Kraft, Anm. zu AP Nr. 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, zu III; Eckart/Rehbinder, Festschrift für Robert Fischer, 1979, S. 579, 601). Im Ergebnis ist festzuhalten, daß die Einschaltung einer Unterstützungskasse lediglich eine Form der Abwicklung der vom Arbeitgeber gegebenen Versorgungszusagen darstellt. Maßgeblich für die Leistungspflicht bleibt das Grundverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
c) Aus der Anerkennung der Unterstützungskasse als Abwicklungsinstrument des Arbeitgebers folgt andererseits, daß eine Verbindung des Trägerunternehmens zur Unterstützungskasse grundsätzlich bis zum Ende der Versorgungsbeziehung bestehen bleiben muß. Die Finanzierung der Versorgungsleistungen wird durch Zuwendungen des Trägerunternehmens gesichert. Das ist der Grund, weshalb Ansprüche des Versorgungsberechtigten gegen die Unterstützungskasse von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig sind. Der Grund liegt allein in der rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung von Unterstützungskasse und Trägerunternehmen. Die Satzung der Beklagten trägt dieser Tatsache angemessen Rechnung.
III. Die Einwendungen der Kläger und der Nebenintervenientinnen vermögen nicht zu überzeugen.
1. Unterstützungskassenzusagen sind nicht unbeschränkt widerruflich. Das hat jedoch nichts mit der ganz anderen Frage zu tun, wer zur Zahlung verpflichtet ist, wenn das Rechtsverhältnis zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse endet. Wie ausgeführt, hat die Beendigung dieses Deckungsverhältnisses gerade nicht die Beendigung des Versorgungsverhältnisses zur Folge. Sie entzieht lediglich dem bisherigen Abwicklungsverfahren die Grundlage. Der Arbeitgeber kann jetzt nicht mehr verlangen, daß die Form eingehalten wird, die er seinem Versorgungswerk gegeben hatte und die seine unmittelbare Inanspruchnahme beschränkte (BAG Urteil vom 15. März 1979 - 3 AZR 859/77 - AP Nr. 15 zu § 613 a BGB, zu 2 c der Gründe). Die Streithelferinnen müssen ihre Verpflichtungen aus den nicht widerrufenen und fortgeltenden Versorgungszusagen nunmehr auf andere Weise als durch Einschaltung der Beklagten erfüllen.
2. Auch die Rechtsprechung des Senats, wonach Unterstützungskassen auf Grund eines Vertrages zugunsten Dritter haften (BAG Urteil vom 14. August 1980 - 3 AZR 437/79 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen), hilft den Klägern nicht. Ein eigenes Forderungsrecht aufgrund des § 328 Abs. 1 BGB kann dem Versorgungsberechtigten gegen die Unterstützungskasse nur zustehen, soweit es durch die Versorgungszusage des Arbeitgebers begründet ist. Das ist aber nur solange und nur für den Fall anzunehmen, daß ein Deckungsverhältnis zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse besteht.
Entsprechendes gilt, soweit der Senat die Berufung auf den Ausschluß des Rechtsanspruchs mit dem Hinweis auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verwehrt hat (BAGE 46, 80, 90 f. = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu IV 1 a der Gründe). Das schützenswerte Vertrauen des Versorgungsberechtigten ist nicht in dem Verhältnis zur Unterstützungskasse begründet und geht nicht dahin, die zugesagte Versorgung ausschließlich und in jedem Fall von der Unterstützungskasse zu erhalten. Zu schützen ist vielmehr das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, daß sein Arbeitgeber, dem er Betriebstreue geleistet hat, ungeachtet der Durchführungsform für die Versorgung einstehen werde. Die Kasse hat dafür nur einzustehen, solange ein Rechtsverhältnis zum Trägerunternehmen besteht, aufgrund dessen die Zuführung von Mitteln für die Durchführung der Versorgung sichergestellt ist.
3. Auch die Verfahrensrüge der Revision ist nicht begründet. Die Kläger und die Streithelferinnen berufen sich auf § 12 der Satzung der Beklagten, der bestimmt, daß die Mittel für die Durchführung der Versorgung von den Mitgliedern aufzubringen sind. Sie rügen, das Berufungsgericht habe die §§ 138, 286 ZPO nicht beachtet, weil es unter Übergehung ihres Tatsachenvortrags angenommen habe, die Beiträge der Mitglieder seien nicht den einzelnen Versorgungsberechtigten zugeordnet. Da die Beitragsverpflichtungen der Streithelferinnen vollständig erfüllt seien, bestünden die Versorgungsverhältnisse mit den Klägern fort, folglich müßten auch die entsprechenden Leistungen an die Versorgungsberechtigten weitergezahlt werden. Diese Rügen gehen fehl.
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Streithelferinnen ihren satzungsgemäßen Beitragspflichten in Bezug auf jeden der bei der Beklagten angemeldeten Arbeitnehmer nachgekommen sind. Es hat allerdings angenommen, es bestehe eine rein rechnerische Verknüpfung zwischen der Beitragsbemessung und den Arbeitsverdiensten der angemeldeten Arbeitnehmer. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Da die Mittel durch laufende Umlagen bei den angeschlossenen Arbeitgebern aufgebracht wurden und sich nach Gehaltssummen richteten, bestand eine individuelle Dotierung der einzelnen Versorgungsansprüche gerade nicht. Daß die Streithelferinnen in der Vergangenheit ihre mitgliedschaftlichen Verpflichtungen erfüllt haben, bedeutet nicht, daß die umstrittenen Versorgungsrechte damit bereits finanziert gewesen wären.
Der Einwand der Streithelferinnen, sie müßten sich darauf verlassen können, daß bei voller Erfüllung ihrer Beitragspflicht auch die Versorgung der Begünstigten satzungsgemäß abgewickelt werde, läßt außer Betracht, daß die Beiträge erkennbar nicht nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet und zur Finanzierung einzelner Versorgungsrechte bestimmt waren. Sie dienten nur allgemein zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der beklagten Unterstützungskasse. Gerade hierin unterscheidet sich die Finanzierung der Versorgung durch eine Unterstützungskasse von derjenigen durch eine Pensionskasse. Ob die beklagte Unterstützungskasse durch die Einstellung der Versorgungsleistungen an die Kläger ungerechtfertigt bereichert wird, ist für die hier allein zu entscheidende Frage, ob ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte besteht, unerheblich.
IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Senat gem. § 97, § 100 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG entsprechend der tatsächlichen Beteiligung am Rechtsstreit verteilt. Bei den Kosten der Nebeninterventionen hat der Senat eine Verteilung nach Kopfteilen vorgenommen.
Dr. Dieterich Schaub Griebeling
Dr. Bächle Paul-Reichart
Fundstellen
Haufe-Index 438418 |
BAGE 54, 176-184 (LT1) |
BAGE, 176 |
BB 1987, 2307 |
DB 1987, 2414-2415 (LT) |
NZA 1989, 22-23 (LT1) |
ZIP 1987, 1278 |
ZIP 1987, 1278-1281 (LT) |
AP § 1 BetrAVG Unterstützungskassen (LT), Nr 17 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung III Entsch 1 (LT1) |
AR-Blattei, ES 460.3 Nr 1 (LT1) |
EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse, Nr 6 (LT) |