Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für teilzeitbeschäftigte Lehrer
Normenkette
BGB §§ 612, 242; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1; BAT § 70
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 06.09.1991; Aktenzeichen 13 Sa 1323/90) |
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.06.1990; Aktenzeichen 6 Ca 383/89) |
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 1991 – 13 Sa 1323/90 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 1990 – 6 Ca 383/89 – abgeändert.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.657,85 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 12. Januar 1990 zu zahlen.
4. Im übrigen werden die Berufungen und die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger % und der Beklagte %.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Januar 1989 noch restliches Gehalt, eine tarifliche Sonderzahlung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen zustehen.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1977 als angestellter Lehrer bei dem beklagten Land beschäftigt. Er unterrichtet acht Wochenstunden an einer gymnasialen Oberstufe. Die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Vertrag vom 19. Juli 1982. Dort heißt es unter § 8:
„Ansprüche aus diesem Vertrag müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten geltend gemacht werden.”
Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit ein nach Jahreswochenstunden berechnetes Gehalt von 739,20 DM brutto monatlich. Am 31. Januar 1989 schrieb der Kläger an das beklagte Land wie folgt:
„Betr. Antrag auf zukünftige wie rückwirkende anteilige Vergütung nach dem BAT Stundensatz für meinen unbefristeten Lehrauftrag an dem M.-Gymnasium
Hiermit stelle ich den Antrag, zukünftig wie rückwirkend die Vergütung für meinen entfristeten Lehrauftrag anteilig nach dem BAT Stundensatz zu bezahlen …”
Seit dem 1. Februar 1989 zahlt das beklagte Land dem Kläger ein Gehalt i.H.v. 8/27 der Bezüge eines vergleichbaren Vollzeitlehrers, dessen auszuübende Tätigkeit in die VergGr. II a BAT einzuordnen ist.
Der Kläger verlangt die Zahlung des BAT-Gehaltes auch für die zurückliegende Zeit seit dem 1. Januar 1987. Er ist weiter der Ansicht, daß ihm auch die jährliche Sonderzahlung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen zustehen. Er errechnet eine der Höhe nach unstreitige Restforderung von 25.816,51 DM und hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 25.348,51 DM brutto und weitere 468,– DM netto nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 4. Januar 1990 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält die Gehaltsansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 1. Februar 1989 nach § 8 des Arbeitsvertrages für verfallen und verwirkt. Ein Anspruch auf die Sonderzahlung, auf Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen stehe dem Kläger als teilzeitbeschäftigtem Lehrer nicht zu.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit vom 1. August 1988 bis zum 31. Januar 1989 stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger das anteilige BAT-Gehalt für den gesamten Klagezeitraum zugesprochen, die Klage jedoch hinsichtlich der Sonderzahlung, des Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistungen abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen des Klägers und des beklagten Landes, mit denen diese ihre Anträge weiter verfolgen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Parteien sind nur zum Teil begründet.
Der Kläger kann verlangen, daß ihm das anteilige BAT-Gehalt für die Zeit vom 1. August 1988 bis 31. Januar 1989 sowie die Sonderzahlung und das Urlaubsgeld für 1989 gezahlt werden. Ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht nicht. Die Ansprüche für die Zeit vor dem 1. August 1988 sind verfallen.
I.1. Das Bundesarbeitsgericht hat seit seiner ersten einschlägigen Entscheidung vom 25. Januar 1989 eine Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrer im Angestelltenverhältnis nach Jahreswochenstunden wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 i.V.m. § 134 BGB für rechtsunwirksam angesehen und ausgeführt, an die Stelle der entfallenen Vergütungsregelung trete die nach § 612 Abs. 2 BGB zu bestimmende übliche Vergütung. Die im öffentlichen Dienst als die übliche Vergütung im Sinne der genannten Vorschrift anzusehende Vergütung sei im Hinblick auf die im öffentlichen Dienst herrschende Übung, nach Tarif zu vergüten, die tarifliche Vergütung. Daher hätten die teilzeitbeschäftigten Lehrer an Stelle der Vergütung nach Jahreswochenstunden Anspruch auf den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil derjenigen Vergütung, die den vollzeitbeschäftigten Lehrern im Angestelltenverhältnis zustände (BAGE 61, 43, 50 f. = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985, zu IV 1 der Gründe; BAGE 66, 76 = AP Nr. 9 zu § 2 BeschFG 1985, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 7. August 1991 – 5 AZR 88/91 –, n.v., zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 21. August 1991 – 5 AZR 477/90 –, n.v., zu II der Gründe). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Sie ist bei den Parteien auch nicht mehr umstritten.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gehört zur ortsüblichen Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB auch die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte im öffentlichen Dienst vom 12. Oktober 1973. Dies hat der Sechste Senat im Urteil vom 6. Dezember 1990 (BAGE 66, 314 = AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985) mit ausführlicher Begründung (zu II 1 der Gründe) entschieden. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Urteil vom 7. August 1991 – 5 AZR 88/91 –, n.v., zu II 2 der Gründe; Urteil vom 4. September 1991 – 5 AZR 129/91 –, n.v., zu II 1 der Gründe; Urteil vom 22. April 1992 – 5 AZR 397/91 –, n.v., zu II 3 der Gründe). Auch dieser Rechtsprechung folgt der Senat.
3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem Kläger auch anteiliges Urlaubsgeld zu. Daß auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen anteiligen Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 (mit späterer Änderung) haben, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Schlußurteil vom 15. November 1990 (BAGE 66, 220 = AP Nr. 11 zu § 2 BeschFG 1985) mit ausführlicher Begründung entschieden (zu II 1 bis 4 der Gründe). Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BAG Urteil vom 4. September 1991, a.a.O., zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. April 1992, a.a.O., zu II 3 der Gründe). Auch dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
4.a) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen an sich selbst. Zwar hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 4. September 1991 (zu II 3 der Gründe) ausgeführt, daß auch die vermögenswirksamen Leistungen nach dem Tarifvertrag vom 17. Dezember 1970 grundsätzlich zu den für den öffentlichen Dienst üblichen Vergütungsbestandteilen gehören.
b) Dem Anspruch des Klägers steht aber entgegen, daß eine vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers nur unmittelbar an die vom Arbeitnehmer bestimmte Zahlstelle („Unternehmen” oder „Institut”) i.S. von § 3 Abs. 2 Fünftes VermBG erfolgen kann. Der Arbeitnehmer kann daher eine Zahlung nicht an sich selbst, sondern nur auf ein auf seinen Namen lautendes Konto beim entsprechenden Institut oder Unternehmen verlangen. Der Kläger hat dem beklagten Land ein solches Konto nicht genannt.
II. Die danach bestehenden Ansprüche des Klägers auf anteiliges Gehalt, Urlaubsgeld und Sonderzahlung sind nicht verwirkt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Zur Verwirkung gehört, worauf der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts gerade bei Klagen teilzeitbeschäftigter Lehrer in den letzten Jahren wiederholt hingewiesen hat, auch der Umstand, daß dem Schuldner, dem in Anspruch genommenen Bundesland, die Erfüllung der geltend gemachten Forderung nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (vgl. die Urteile des BAG vom 12. Dezember 1990 – 5 AZR 618/89 –, zu III 5 der Gründe, sowie – 5 AZR 631/89 –, zu III 5 der Gründe, und vom 27. Februar 1991 – 5 AZR 476/90 –, zu II 4 der Gründe, 21. August 1991 – 5 AZR 477/90 –, zu III 4 der Gründe, 4. September 1991 – 5 AZR 129/91 –, zu III 4 der Gründe, sowie schließlich vom 8. April 1992 – 5 AZR 168/91 –, zu II der Gründe, sämtlich nicht veröffentlicht). Dazu hat das beklagte Land nichts vorgetragen. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen der Klageanspruch hätte verwirken können, nicht dargelegt. Die Berufung des beklagten Landes auf Verwirkung bleibt daher ohne Erfolg.
III. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 70 BAT verfallen.
1.a) § 612 Abs. 2 BGB regelt die Höhe der Vergütung. Diese ist im öffentlichen Dienst üblicherweise die tarifliche Vergütung. Die rechnerische Größe einer bestimmten Vergütung umfaßt aber nicht gleichzeitig noch andere – etwa rechtliche – Merkmale, die zum Wesen einer bestimmten tariflichen Vergütung gehören können. Vor allem ist es der rechnerischen Höhe einer Vergütung nicht wesenseigen, an eine bestimmte tarifliche Ausschlußklausel gebunden zu sein (so ausdrücklich BAGE 66, 76, 78 = AP Nr. 9 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 1 der Gründe).
b) Hinzu kommt, daß es eine „tarifliche Vergütung” für angestellte Lehrer nicht gibt. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gilt die Anlage 1 a zum BAT nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind. Ihre Vergütung wird durch ministerielle Eingruppierungserlasse geregelt, deren Inhalt jedoch arbeitsvertraglich vereinbart wird. Deshalb sind die Vergütungen der unter Nr. 5 der Vorbemerkung fallenden Beschäftigten solche vertraglicher Art, und lediglich ihre Höhe ist durch Heranziehung der Vergütungssätze des BAT an der tariflichen Vergütung ausgerichtet. Auch daraus folgt, daß die Ausschlußklausel des § 70 BAT für die nach § 612 Abs. 2 BGB zu zahlende Vergütung nicht gilt (BAGE 66, 76, 79 = AP Nr. 9 zu § 2 BeschFG 1985, zu
II 4 der Gründe). Die Parteien haben auch nicht vereinbart, daß § 70 BAT auf ihre arbeitsvertraglichen Ansprüche Anwendung finden soll.
2. Die Ansprüche des Klägers für die Zeit nach dem 1. August 1988 sind jedoch nach der in § 8 des Arbeitsvertrages vereinbarten Ausschlußklausel verfallen.
a) Verfallklauseln für abdingbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, zu denen die unter I.1. bis 3. erörterten Vergütungsansprüche zählen, können auch in einem Einzelarbeitsvertrag wirksam vereinbart werden. Sie unterliegen dann einer Inhaltskontrolle (BAG Urteil vom 24. März 1988 – 2 AZR 630/87 – AP Nr. 1 zu § 241 BGB, zu II 2 a der Gründe, m.w.N.). Für teilzeitbeschäftigte Lehrer sind diese Grundsätze in den gleichzusetzenden Fällen der einzelvertraglichen Verweisung auf die Verfallfrist des § 70 BAT in ständiger Rechtsprechung angewandt worden (vgl. nur BAGE 61, 43, 51 f. = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985, zu V der Gründe; BAGE 66, 220, 227 = AP Nr. 11 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 4 der Gründe; BAG Urteil vom 7. August 1991 – 5 AZR 88/91 –, n.v., zu III 2 der Gründe; BAG Urteil vom 21. August 1991 – 5 AZR 477/90 –, n.v., zu III 2 der Gründe; BAG Urteil vom 4. September 1991 – 5 AZR 129/91 –, n.v., zu III 2 der Gründe; BAG Urteil vom 8. April 1992 – 5 AZR 166/91 –, n.v., zu II 2 der Gründe).
b) Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, die Verfallklausel in § 8 des Arbeitsvertrages (AV) sei gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB (offener Einigungsmangel) unwirksam. Es sei nicht geregelt, wann die Verfallfrist beginnen solle. Auch fehle ein Hinweis darauf, welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn die Frist versäumt worden sei. Schließlich bestünden Bedenken, ob sich § 8 AV mit dem Gebot der inhaltlichen Ausgewogenheit solcher Vereinbarungen vereinbaren lasse. Es komme in der Bestimmung nicht zum Ausdruck, ob die vertraglichen Ansprüche beider Parteien von ihr erfaßt werden sollten.
c) Dem kann nicht gefolgt werden. Die vom Landesarbeitsgericht beanstandeten zweifelhaften Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 des Arbeitsvertrages können durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ermittelt werden. Das ist auch dem Revisionsgericht möglich. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung der vertraglichen Verfallklausel selbst vornehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH Urteil vom 25. September 1975, BGHZ 65, 107, 112; BGH Urteil vom 10. Oktober 1989, BGHZ 109, 19, 22; BAG Urteil vom 4. März 1961 – 5 AZR 169/60 – AP Nr. 21 zu § 611 BGB Gratifikation; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 73 Rz 16, m.w.N.).
d) Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, daß die Rechtsprechung für Ausschlußfristen in Tarifverträgen allgemeine Auslegungsgrundsätze aufgestellt hat, wonach eine Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn die betroffene Forderung dem Grunde nach benennbar und wenigstens annähernd bezifferbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 27. November 1984 – 3 AZR 596/82 – AP Nr. 89 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 a der Gründe; BAGE 51, 308, 311 = AP Nr. 67 zu § 1 LohnFG, zu II 3 a der Gründe; BAGE 66, 29, 33 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn, zu II 2 a der Gründe). Nach § 614 BGB beginnt daher, wenn der Tarifvertrag nichts anderes vorsieht, die Ausschlußfrist für Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers mit der Fälligkeit zu laufen, da der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt seine Gehaltsansprüche benennen und beziffern kann (so auch Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 4 Rz 232; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 427). Diese Auslegungsregel gilt auch für vertragliche Verfallfristen.
Die Verfallfrist des § 8 AV regelt auch die Rechtsfolge der Versäumung der Fristen, nämlich den „Ausschluß”, also den Verfall des Anspruchs. Der Begriff „Ausschlußfrist” wird vom Erklärungsempfänger, also in der Regel vom Arbeitnehmer, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung insbesondere der im Arbeitsleben gebrauchten Begriffe eindeutig als rechtsvernichtende Einwendung gegenüber einem entstandenen Anspruch verstanden, da bei Geltung einer Ausschlußklausel der davon erfaßte Anspruch nach Ablauf der Ausschlußfrist erlischt und die dann entstehende Rechtslage einem Erfüllungstatbestand gleichkommt (BAGE 66, 79, 83 = AP Nr. 109 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 1 der Gründe).
Auf die vom Landesarbeitsgericht angesprochene Frage der Wirksamkeit einseitiger vertraglicher Verfallfristen kommt es nicht an, da die Parteien die „Ansprüche aus diesem Vertrag” geregelt haben, also schon nach dem Wortlaut des Vertrages sowohl Ansprüche des Arbeitgebers als auch Ansprüche des Arbeitnehmers, die beide im Vertrag geregelt sind, der Verfallfrist unterliegen.
3. Das beklagte Land kann sich jedoch gemäß § 242 BGB insoweit nicht auf den Verfall der Vergütungsansprüche berufen, als die Frist des § 8 AV kürzer ist als die Sechs-Monats-Frist des § 70 BAT. Denn das beklagte Land hat sich durch das Schreiben des Hessischen Ministers des Innern vom 19. Juli 1989 insofern gebunden, als es die Vergütungsansprüche aller Lehrer ggf. unter Beachtung der Ausschlußfristen des § 70 BAT rückwirkend befriedigen wollte. Dies folgt nicht nur aus dem Satz „soweit diese Lehrer bisher Ansprüche geltend gemacht haben, sind diese Ansprüche für die zurückliegende Zeit ggf. unter Beachtung der Ausschlußfrist des § 70 BAT zu befriedigen …”, worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat, sondern auch aus Punkt 3 des Schreibens, wonach künftig bei allen teilzeitbeschäftigten Lehrern die Anwendung des § 70 BAT vertraglich vereinbart werden soll. Das beklagte Land hat damit zu erkennen gegeben, daß es für alle teilzeitbeschäftigten Lehrer sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft nur die sechsmonatige Verfallfrist einheitlich, jedoch keine kürzere Verfallfrist anwenden will.
4. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Zahlung des anteiligen BAT-Gehaltes mit dem am 2. Februar 1989 dem beklagten Land zugegangenen Schreiben erstmalig geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf das anteilige BAT-Gehalt für den Monat Juli 1988, der am 15. Juli 1988 fällig wurde, verfallen. Gleiches gilt für die Zeit vor diesem Monat. Damit kann der Kläger anteiliges BAT-Gehalt nur noch für die Monate August 1988 bis Januar 1989 verlangen. Es sind dies unstreitig (5 × 1.598,47 + 1.620,86 – 6 × 739,20 =) 5.178,01 DM.
Seine Ansprüche auf die Sonderzahlung und das Urlaubsgeld hat der Kläger erstmals mit seiner der Beklagten am 4. bzw. 12. Januar 1990 zugestellten Klage geltend gemacht. Sein Schreiben vom 31. Januar 1989 hatte lediglich den „BAT-Satz”, also das anteilige BAT-Gehalt, zum Inhalt. Bei den Ansprüchen auf das anteilige BAT-Gehalt einerseits und auf die Sonderzahlung und das Urlaubsgeld andererseits handelt es sich um verschiedene Ansprüche, die von unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen abhängen. Aus der Tatsache, daß einem Angestellten das anteilige BAT-Gehalt zusteht, folgt daher nicht notwendig, daß ihm auch die Sonderzahlung und auf das Urlaubsgeld zu zahlen ist. Der Senat hat daher auch entschieden, daß eine Klage allein auf das anteilige BAT-Gehalt noch nicht die Verjährung etwaiger Ansprüche auf die Sonderzahlung und auf das Urlaubsgeld unterbricht (Urteil vom 17. Februar 1992 – 10 AZR 450/90 – ZTR 1992, 390). Aus dem Schreiben des Klägers vom 29. Januar 1989 konnte das beklagte Land daher auch nicht entnehmen, daß der Kläger schon zu diesem Zeitpunkt Ansprüche auf die Sonderzahlung und das Urlaubsgeld geltend machen wollte.
Damit kann der Kläger Sonderzahlung und Urlaubsgeld nur für das Jahr 1989 verlangen. Es sind dies unstreitig (1.390,95 + 88,89 =) 1.479,84 DM brutto.
Auf die zugesprochenen Beträge kann der Kläger Zinsen nur aus dem daraus sich ergebenden Nettobetrag verlangen (Urteil des Senats vom 7. Oktober 1992 – 10 AZR 186/91 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Mit den Mehrforderungen war die Klage abzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Dr. Meyer, Großmann
Fundstellen