Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilkündigung eines Anerkennungstarifvertrages. Revisionsverfahren. neues Vorbringen. Rechtsschutzinteresse. Tarifvertrag. Teilkündigung. Umdeutung einer Teilkündigung in eine Vollkündigung
Leitsatz (amtlich)
Ein Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar. Zulässig ist die Teilkündigung eines Tarifvertrages, wenn sie darin ausdrücklich zugelassen ist. Ob die Teilkündigung auch ohne eine sie ausdrücklich gestattende Regelung zulässig sein kann, bleibt unentschieden.
Orientierungssatz
- Neue Tatsachen sind im Revisionsverfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn der Vortrag die Fragen betrifft, ob die Prozessvoraussetzungen und die Prozessfortführungsbedingungen erfüllt sind.
- Ein Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar. Zulässig ist die Teilkündigung eines Tarifvertrages, wenn sie darin ausdrücklich zugelassen ist. Ob die Teilkündigung auch ohne eine sie ausdrücklich gestattende Regelung zulässig sein kann, bleibt unentschieden.
- Die Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts in ein Ersatzgeschäft, das in seinen Wirkungen über das nichtige Geschäft hinausgeht, ist nicht zulässig. Die unwirksame Teilkündigung eines Tarifvertrages darf daher nicht in die Kündigung des ganzen Tarifvertrages umgedeutet werden.
Normenkette
TVG § 4; ZPO § 559; BGB § 140
Verfahrensgang
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf eine Einmalzahlung und eine Tarifgehaltserhöhung.
Der Kläger, der seit 1. Januar 2003 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, war auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrages seit 1964 bis zum 28. Februar 2005 bei der Beklagten beschäftigt, die die “R…” herausgibt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruht auf einem von den Parteien – nach Abschluss des Berufungsverfahrens – am 23. Februar 2005 geschlossenen Aufhebungsvertrag.
Am 21. März 1997 schlossen die Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst – nachfolgend: IG Medien – und die Beklagte, die keinem Arbeitgeberverband angehört, folgenden “Firmentarifvertrag”:
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Zwischen den Tarifvertragsparteien gelten die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge, einschließlich der Protokollnotizen, Schiedssprüche und authentischen Interpretationen in der jeweils gültigen Fassung:
• Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie,
• Anhänge zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie,
• Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie,
• Lohnabkommen für die Druckindustrie,
• Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie,
• Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen,
• Vereinbarung über Vertrauensleute,
• Tarifvertrag zur Förderung der Fortbildung und Umschulung in der Druckindustrie,
• Tarifvertrag über Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme,
• Manteltarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Rheinland-Pfalz und im Saarland,
• Gehaltstarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Rheinland-Pfalz und im Saarland,
• Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Rheinland-Pfalz und im Saarland,
• Manteltarifvertrag für Angestellte in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und Saarland,
• Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland,
• Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Angestellte in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland,
• Tarifvertrag zur Förderung der Fortbildung und Umschulung in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und im Saarland.
§ 2
Abweichend von § 1 wird in den Jahren 1997 und 1998 die tarifliche Jahresleistung um 18 % des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen monatlichen Tarifentgeltes bzw. der tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung vermindert.
§ 3
Das Unternehmen wird in den Jahren 1997 und 1998 keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen. Betriebsbedingte Versetzungen sind möglich. Die Rechte des Betriebsrates bleiben unberührt.
§ 4
Betriebsrat und Unternehmensleitung werden schnellstmöglich die Beschäftigungssituation der Teilzeitbeschäftigten (Nachtschicht) in der Abteilung Weiterverarbeitung/Packerei) verhandeln.
§ 5
Dieser Tarifvertrag gilt ab dem 1. April 1997. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, erstmals zum 31. März 1999.”
Mit Schreiben vom 10. März 2003 kündigte die Beklagte den Firmentarifvertrag vom 21. März 1997 – nachfolgend: FTV – wie folgt:
“…
hiermit kündigen wir den mit Ihrer Gewerkschaft abgeschlossenen und seit 01.04.1997 geltenden Firmentarifvertrag vom 21.03.1997 hinsichtlich des für den Bereich der kaufmännischen Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland geltenden Teils (Manteltarifvertrag für Angestellte in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und Saarland, Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland, Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Angestellte in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland, Tarifvertrag zur Förderung der Fortbildung und Umschulung in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und Saarland) unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.06.2003.
…”
Am 17. Oktober 2003 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der Verband der Zeitungsverleger Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. – auf der Grundlage einer am 23. September 2003 erzielten Einigung – einen Gehaltstarifvertrag – GTV 2003 –, der eine Einmalzahlung im Monat September 2003 iHv. 20,00 Euro und eine monatliche Gehaltserhöhung von 1,4 % ab Oktober 2003 vorsah. Die Ansprüche auf diese Leistungen machte der unter den GTV fallende Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos schriftlich geltend. Mit seiner der Beklagten am 4. März 2004 zugestellten Klage erstrebt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Einmalzahlung und der Tarifgehaltserhöhung für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 in der unstreitigen Gesamthöhe von 205,34 Euro brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Tarifgehaltserhöhung nach dem Gehaltstarifvertrag “vom 23. September 2003” ab Oktober 2003.
Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, die Kündigung vom 10. März 2003 sei als Teilkündigung unwirksam, denn in dem FTV sei der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gekommen, eine einheitliche Tarifbindung für alle Beschäftigten der Beklagten zu schaffen. Die Kündigungserklärung könne auch nicht in eine Kündigung des gesamten FTV umgedeutet werden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 205,34 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Verband der Zeitungsverleger Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. am 23. September 2003 abgeschlossene Tariferhöhung von 1,4 % ab Oktober 2003 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Teilkündigung des FTV sei wirksam. Denn sie greife nicht in ein komplexes Normengebilde ein, dessen einzelne Regelungen das Ergebnis eines ausgewogenen Kompromisses seien. Der in dem FTV enthaltene Kompromiss “Zahlung untertariflicher Löhne für zwei Jahre gegen die Zusage, keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen”, sei in seiner Wirkung auf die Jahre 1997 und 1998 begrenzt. Die verbleibende Regelung der Anwendbarkeit der Verbandstarifverträge in § 1 des FTV sei nicht Bestandteil eines Kompromisses. Diese Tarifverträge stünden in keinerlei Zusammenhang; sie seien für sich jeweils inhaltlich ausgewogen. Der Firmentarifvertrag könne hinsichtlich jedes einzelnen dort anerkannten Tarifvertrages jederzeit separat gekündigt werden. Es sei auch möglich, einen Haustarifvertrag mit der einen Gewerkschaft zu kündigen, gegenüber einer anderen aber nicht. Dass die Lösung von einem Teil der Verbandstarifverträge durch Teilkündigung des FTV geschehen sei, ändere daran nichts. Vorsorglich berufe sie sich auf die Umdeutung der Kündigungserklärung in eine solche des gesamten FTV.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 14. Dezember 2005 – 4 AZN 332/05 – zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge unter Beschränkung des Feststellungsantrags auf die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2005 weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist zur Erfüllung der mit der Klage verfolgten Ansprüche auf die Einmalzahlung für September 2003 und die Tarifgehaltserhöhung für die Zeit ab Oktober 2003 bis zum 28. Februar 2005 verpflichtet.
I. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen des von den Parteien am 23. Februar 2005 und damit nach Abschluss des Berufungsverfahrens außergerichtlich geschlossenen Aufhebungsvertrages unzulässig, in dem eine Ausgleichsklausel für sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus Anlass seiner Beendigung vereinbart ist. Auf diesen Umstand beruft sich die Beklagte erstmals in ihrer Revisionsbeantwortung und macht geltend, nach Abschluss des Vergleichs vom 23. Februar 2005 bestehe für die klageweise Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs durch den Kläger bzw. die Einlegung eines Rechtsmittels kein Rechtsschutzinteresse mehr. Damit sei die Revision des Klägers unzulässig.
Zwar ist ein neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz zulässig, wenn er die Fragen betrifft, ob die Prozessvoraussetzungen und die Prozessfortführungsbedingungen erfüllt sind (BAG 9. Juli 1981 – 2 AZR 788/78 – BAGE 36, 112, 115). Zu beachten ist daher auch neuer Sachvortrag zu dem – von der Beklagten geltend gemachten – Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Bei dem Sachverhalt des vorliegenden Falles läge es allerdings näher, wenn sich die Beklagte stattdessen auf einen aus dem Aufhebungsvertrag abzuleitenden Ausschluss der Klagbarkeit von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien oder ein Prozessfortsetzungsverbot beriefe.
Die prozessuale Einordnung ihrer Rüge kann indes hier ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob ein außergerichtlicher Vergleich überhaupt oder ggf. unter welchen besonderen Voraussetzungen Auswirkungen auf Prozessvoraussetzungen hat (vgl. dazu BAG 9. Juli 1981 – 2 AZR 788/78 – BAGE 36, 112, 115 f.). Es kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass ihr neuer Vortrag zu berücksichtigen ist. Denn der Aufhebungsvertrag vom 23. Februar 2005 hat keine materiellen Auswirkungen auf den Klageanspruch, so dass er auch nicht die von der Beklagten geltend gemachten prozessualen Auswirkungen haben kann. Er ist insoweit wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 TVG unwirksam. Denn von der Ausgleichsklausel der Ziff. 5 abgesehen, enthält der Aufhebungsvertrag eine Regelung nur bezüglich eines einzigen Anspruchs des Klägers, nämlich desjenigen auf die mit der letzten Abrechnung zur Auszahlung zu bringenden Abfindung. Insbesondere fehlt in den Ziff. 1 bis 4 des Aufhebungsvertrages jegliche Regelung zu Vergütungsansprüchen des Klägers. Angesichts dessen enthält die Ausgleichsklausel der Ziff. 5 des Aufhebungsvertrages, nach der mit “Abschluss dieser Vereinbarung und ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung … sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus Anlass seiner Beendigung abgegolten und erledigt” sind, einen Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte iSv. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, wie der Kläger mit Recht geltend macht. Dieser Verzicht ist nach der genannten Norm nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig, der hier nicht vorliegt.
II. Der Kläger hat nach § 1 FTV in Verbindung mit den Regelungen des GTV 2003 Anspruch auf die Einmalzahlung für September 2003 und die Tarifgehaltserhöhung ab Oktober 2003 nebst der im Zahlungsantrag geforderten Verzinsung.
1. Für das Arbeitsverhältnis galt der FTV kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).
a) Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die an die Stelle ihrer Gründungsgewerkschaften, ua. der IG Medien, getreten ist und für die die vor der Verschmelzung abgeschlossenen Tarifverträge der Gründungsgewerkschaften – und damit der von der IG Medien abgeschlossene FTV – als Rechtsnachfolgerin unverändert fortgelten (§ 95 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung der Gewerkschaft ver.di). Die Beklagte ist Partei des FTV.
b) Die Rechtsnormen des FTV galten gem. § 4 Abs. 1 TVG über den 30. Juni 2003 hinaus normativ zwischen den Parteien. Denn dessen Kündigung durch die Beklagte vom 10. März 2003 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen unwirksam.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat – auf seine Kernausführungen reduziert – ausgeführt, die auf die Tarifverträge für Angestellte in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und Saarland begrenzte Kündigung vom 10. März 2003 sei nicht als Teilkündigung unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Senats begegne die Teilkündigung eines Tarifvertrages keinen allgemeinen rechtlichen Bedenken. Im Schrifttum werde die Teilkündigung bei Fehlen einer sie ausdrücklich gestattenden Regelung für zulässig angesehen, wenn sich dies im Wege der Auslegung aus dem Tarifvertrag ergebe. Dies sei hier der Fall, nachdem die Regelungen in den §§ 2 ff. FTV durch Zeitablauf gegenstandslos geworden seien. Das habe zur Folge, dass sich das Gesamtvertragsverhältnis der Tarifvertragsparteien als aus mehreren Teilverträgen zusammengesetzt darstelle. Angesichts dessen lasse sich der Kündigungsregelung des FTV, die die Deutung einer nur einheitlichen Kündbarkeit des FTV zwar zulasse, kein Ausschluss der Teilkündigung entnehmen.
bb) Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft.
(1) Ein Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar. Darin stimmen Rechtsprechung und Schrifttum überein. Ebenso ist einhellige Ansicht, dass die Teilkündigung eines Tarifvertrages möglich ist, wenn dies – ausdrücklich – im Tarifvertrag vereinbart ist (Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I § 17 IV 4c (3) S. 771; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 509; Kempen/Zachert/Stein TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 142; Däubler/Deinert TVG § 4 Rn. 172; Wank in: Wiedemann TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 24; zahlreiche Nachweise dazu bei Umbach Rechtsfragen des Anerkennungstarifvertrages 2004 S. 475 unter Fn. 50). Dagegen besteht keine Übereinstimmung darüber, ob eine Teilkündigung auch ohne entsprechende tarifvertragliche Regelung zulässig ist. Der Senat hat dazu in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1985 (– 4 ABR 7/85 – BAGE 50, 277, 287) ausgeführt, für die Möglichkeit der Kündigung nur einzelner tariflicher Bestimmungen oder von Teilen von Tarifverträgen bestehe angesichts der Elastizität des Tarifrechts ein erhebliches praktisches Bedürfnis. Daher sei die Teilkündigung von Tarifverträgen “jedenfalls dann” unbedenklich zulässig, wenn sich eine entsprechende Vereinbarung in dem betreffenden Tarifvertrag befinde und aus ihr mit der gebotenen Klarheit hervorgehe, auf welche konkreten Bestimmungen oder Teile des jeweiligen Tarifvertrages sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen solle (ebenso BAG 16. August 1990 – 8 AZR 439/89 – BAGE 65, 359). Damit deutet der Senat die Möglichkeit der Teilkündigung eines Tarifvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung derselben im Tarifvertrag an. Dies ist auch der Standpunkt eines Teils des Schrifttums, das die Teilkündigung eines Tarifvertrages dann für zulässig hält, wenn diese “ganz eindeutig als gewollt erkennbar ist” (G. Hueck RdA 1968, 201, 208), wobei die Formulierungen für diese Voraussetzung unterschiedlich sind (zB Däubler/Deinert aaO: “im Wege der Auslegung zu ermitteln” ist; Löwisch/Rieble aaO: “sich aus dem Regelungszusammenhang des Tarifvertrags kraft Auslegung ergibt”; Oetker RdA 1995, 82, 99: “im Wege der Auslegung aus dem Tarifvertrag abgeleitet werden” kann, wofür es “jedoch eines Anklangs im Wortlaut des Tarifvertrages” bedarf). Ein Teil des Schrifttums steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass eine nicht ausdrücklich vereinbarte Teilkündigung des Tarifvertrages unzulässig ist (zB Gamillscheg aaO; Richardt Anm. EzA TVG § 1 Fristlose Kündigung Nr. 4; Kempen/Zachert/Stein aaO; Wank in: Wiedemann aaO).
(2) Es bedarf hier keiner Entscheidung, welche dieser beiden Auffassungen zutreffend ist. Denn auch wenn man die für die Beklagte günstigere Rechtsauffassung der Entscheidung zugrunde legt, also auch eine tariflich nicht ausdrücklich vereinbarte Teilkündigung bei Vorliegen der vom Schrifttum angeführten Voraussetzungen für zulässig hält, ist die Teilkündigung des FTV unwirksam. Denn entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts lässt § 5 FTV nicht die Auslegung zu, dass auch die Teilkündigung des FTV “erlaubt sein soll”. Diese Auslegung missachtet den vorrangig für die Tarifauslegung maßgeblichen Wortlaut (st. Rspr. des Senats zB 12. Mai 2004 – 4 AZR 59/03 – BAGE 110, 319, 327) des FTV.
Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 FTV eine Kündigungsregelung vereinbart, die – nur – die Kündbarkeit des FTV als Ganzes vorsieht. Dort ist zunächst bestimmt, dass “dieser Tarifvertrag … ab dem 1. April 1997” gilt. Daran schließt sich der Satz an: “Er – also: “dieser Tarifvertrag” – kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, erstmals zum 31. März 1999”. Der FTV sieht somit nur die Kündigung des gesamten FTV, nicht hingegen dessen Teilkündigung hinsichtlich einzelner in § 1 FTV in Bezug genommener Verbandstarifverträge vor. Es wird dem klaren Wortlaut des § 5 FTV nicht gerecht, wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, der Wortlaut dieser Norm lasse die Deutung zu, dass nur eine einheitliche Kündigung erlaubt sei. Er gebietet vielmehr diese Auslegung.
Sie ist auch deshalb geboten, weil die Tarifvertragsparteien die Kündbarkeit des FTV überhaupt erst für den Zeitraum vorgesehen haben, für den der FTV nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht mehr als “ausgehandeltes Ordnungs- und Äquivalenzgefüge” bewertet werden kann. Zuvor war die Kündigung des FTV nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, die autonom über die Laufzeit des Tarifvertrages und seine Kündbarkeit entscheiden (Oetker RdA 1995, 82, 98), gänzlich ausgeschlossen. Gerade und nur für den Zeitraum, in der der FTV nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein “wechselseitiges Ordnungs- und Äquivalenzgefüge” mehr gewesen ist, also nach dieser Auffassung – kurz – seinen Kompromisscharakter verloren hatte, gilt die Kündigungsregelung des § 5 Satz 2 FTV, nach der “dieser Tarifvertrag”, also der FTV als Ganzes kündbar ist. Diese Vereinbarung kann somit nicht mit der Begründung relativiert werden, infolge der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse während der Laufzeit des Tarifvertrages sei deren ergänzende oder korrigierende Auslegung im Sinne der Auffassung des Landesarbeitsgerichts geboten.
Es ist ein Kennzeichen des Tarifvertrages, dass er einen Kompromiss enthält. Ein Tarifvertrag, für den das nicht zutrifft, ist nur schwer vorstellbar. Die Wertung, ein Tarifvertrag habe ausnahmsweise keinen Kompromisscharakter, setzt daher die Feststellung besonderer Umstände voraus, aus denen dies folgt. Daran fehlt es hier. Das Landesarbeitsgericht hat weder tatsächliche noch rechtliche Umstände zur Interessenlage der Tarifvertragsparteien und ihren Verhandlungspositionen vor Abschluss des FTV festgestellt, um nur zwei insoweit bedeutsame Wertungsgrundlagen anzuführen. Für seine Annahme, der FTV habe nach der “Zeit des Verzichts auf den Ausspruch von Kündigungen und die Kürzung der tariflich geregelten Jahresleistung” keinen Kompromisscharakter mehr gehabt, fehlt es daher an einer Grundlage im Sachverhalt.
cc) Die Teilkündigung der Beklagten vom 10. März 2003 kann nicht in die Kündigung des gesamten FTV umgedeutet werden. Gem. § 140 BGB kann ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn das nichtige Geschäft den Erfordernissen des Ersatzgeschäftes entspricht und dies mit dem erkennbar gewordenen hypothetischen Parteiwillen in Einklang steht. Das Ersatzgeschäft darf jedoch in seinem Tatbestand und in seinen Wirkungen nicht über das nichtige Geschäft hinausgehen. Es kann gegenüber dem nichtigen Geschäft etwas anderes sein, nicht aber ein Mehr ausmachen (ua. BGH 15. Dezember 1955 – II ZR 204/54 – BGHZ 19, 269, 275; 14. Mai 1956 – II ZR 229/54 – BGHZ 20, 363, 371; BAG 23. September 1993 – 8 AZR 484/92 – BAGE 74, 257, 266 mwN; Staudinger/Herbert Roth BGB 2003 § 140 Rn. 22). Letzteres wäre bei der Umdeutung der Teilkündigung der Beklagten in die des gesamten FTV der Fall. Diese Umdeutung ist nicht möglich.
2. Damit galten gem. § 1 FTV die Regelungen des GTV 2003, unter dessen Geltungsbereich der Kläger streitlos fiel, zwischen den Parteien unmittelbar und zwingend. Die Beklagte hat nicht in Zweifel gezogen, dass sich daraus die mit dem Zahlungs- und mit dem Feststellungsantrag verfolgten Ansprüche des Klägers ergeben. Insbesondere hat sie Berechnung und Höhe des Zahlungsanspruchs nicht gerügt.
3. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB. Einwendungen dagegen hat die Beklagte nicht erhoben.
III. Die Kosten des Rechtsstreits sind auf die Parteien im Verhältnis ihres Teilunterliegens geteilt worden (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach haben der Kläger 1/13, die Beklagte 12/13 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Bott, von Dassel, Kralle-Engeln
Fundstellen
Haufe-Index 1566290 |
BAGE 2007, 159 |
BB 2006, 2088 |