Dem folgt der Senat im Ergebnis, nicht jedoch in allen Teilen der Begründung.
1. Die noch streitige Kündigung der Beklagten vom 27. Dezember 2000 ist, wie die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend angenommen haben, nicht bereits wegen ordentlicher Unkündbarkeit der Klägerin nach § 41 Abs. 3 MTV Nr. 14 rechtsunwirksam. Die Zeit vom 1. Mai 1978 bis zum 31. Oktober 1981 ist auf die Beschäftigungszeit der Klägerin iSd. § 41 Abs. 3 MTV Nr. 14 nicht anzurechnen.
a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht, ohne dies näher zu problematisieren, davon aus, daß der MTV Nr. 14 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nur auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Deshalb ist bei der Prüfung, ob vor einem früheren Ausscheiden liegende Beschäftigungszeiten anrechenbar sind, zu fragen, ob kraft der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge der § 41 MTV Nr. 14 uneingeschränkt gilt oder ob die Parteien eine arbeitsvertragliche Sonderregelung hinsichtlich der Kündigungsfristen, der ordentlichen Unkündbarkeit und der anrechenbaren Beschäftigungszeiten getroffen haben.
b) Schon der Arbeitsvertrag vom 2. September 1986 spricht nicht, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, dafür, daß der Klägerin die Zeit vom 1. Mai 1978 bis zum 31. Oktober 1981 nach § 41 Abs. 4 MTV Nr. 14 als Beschäftigungszeit angerechnet werden sollte.
Der Vertrag unterliegt jedenfalls der Überprüfung durch das Revisionsgericht, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung, §§ 133, 157 BGB, richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (st. Rspr. BAG 18. Februar 1992 – 9 AZR 611/90 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 98). Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab wird die Auslegung des Arbeitsvertrages vom 2. September 1986 nicht gerecht.
Wenn das Landesarbeitsgericht ohne nähere Prüfung davon ausgeht, hinsichtlich der Anrechnung der Beschäftigungszeit gelte kraft der Bezugnahme im Arbeitsvertrag § 41 MTV Nr. 14, so berücksichtigt dies nicht hinreichend, daß es sich insoweit nur um eine allgemeine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge handelt. Diese soll nach dem erkennbaren Parteiwillen nicht gelten, soweit eine arbeitsvertragliche Regelung einzelner Fragen getroffen worden ist. Wenn die Parteien bei der Neueinstellung der Klägerin die Anrechnung der früheren Dienstzeit für die Berechnung der Krankenbezüge ausdrücklich geregelt haben, so zeigt dies, daß sie die Frage der Anrechnung früherer Dienstzeiten für regelungsbedürftig hielten und deshalb regeln wollten. Da die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber für die Vertragspartner erkennbar in zahlreichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften eine Rolle spielte, war damit bereits bei den Vertragsverhandlungen allgemein die Frage der Anrechnung der früheren Dienstzeit nicht nur hinsichtlich der Berechnung der Krankenbezüge, sondern auch etwa bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen und der tariflichen Unkündbarkeit angesprochen. Vereinbaren die Vertragspartner unter solchen Umständen die Anrechnung der früheren Dienstzeit nur in einem eng umgrenzten Teilbereich, so spricht dies eher dafür, daß eine Anrechnung nur in diesem Teilbereich, nicht jedoch im übrigen erfolgen sollte.
c) Selbst wenn man in der vertraglichen Regelung, die Vordienstzeit von drei Jahren und sechs Monaten werde – so wörtlich das angefochtene Urteil – “lediglich” für die Berechnung der Krankenbezüge angerechnet, noch keinen eindeutigen Ausschluß der Anrechnung dieser Vordienstzeiten im Rahmen von § 41 Abs. 4 MTV Nr. 14 ansieht, werden mögliche Zweifel jedenfalls durch das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 9. Januar 1987 beseitigt. Dessen Inhalt entspricht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts einer Zusatzvereinbarung der Parteien zum Arbeitsvertrag. Wenn danach der Klägerin die Anrechnung der Vordienstzeit in zwei weiteren Punkten (§ 31 MTV und Inanspruchnahme von ermäßigten Flügen) zugestanden wird, so kann dies vom Empfängerhorizont der Klägerin aus sinnvoll nur bedeuten, daß die Vordienstzeit in anderen Teilbereichen vertraglich ausgeschlossen bleiben sollte.
Zudem ist bei der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Schreibens vom 9. Januar 1987 wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt geblieben: Das Schreiben enthält nicht nur die Bestätigung, daß bei § 31 MTV Nr. 14 und der Inanspruchnahme von ermäßigten Flügen die Vordienstzeit angerechnet wird. Der in dem Schreiben vorgesehene Passus über die Kündigungsfristen gem. § 41 Abs. 2 MTV Nr. 14 ist in dem Schreiben vielmehr ausdrücklich durchgestrichen. Dies spricht zusätzlich dafür, daß bei der nach § 41 MTV Nr. 14 maßgeblichen Beschäftigungszeit die Vordienstzeit der Klägerin in K… nicht bzw. jedenfalls nicht ohne Antrag nach § 41 Abs. 4 Satz 4 MTV Nr. 14 berücksichtigt werden sollte. Dem steht nicht entgegen, daß das Schreiben seinem – durchgestrichenen – Wortlaut nach nur auf § 41 Abs. 2 MTV Nr. 14 Bezug nimmt. Die Frage der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten ist einheitlich für die verlängerten Kündigungsfristen und den Ausschluß der ordentlichen Kündigung in § 41 Abs. 4 MTV Nr. 14 geregelt. Die Vereinbarung des Ausschlusses der Anrechnung früherer Dienstzeiten hinsichtlich der verlängerten Kündigungsfristen erstreckt sich deshalb nach ihrem Sinn und Zweck ebenfalls auf die in § 41 Abs. 4 MTV Nr. 14 mit geregelte Frage der noch später als die verlängerten Kündigungsfristen eintretenden ordentlichen Unkündbarkeit.
d) Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Parteien die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der tariflichen Kündigungsfristen und der ordentlichen Unkündbarkeit nach § 41 Abs. 2 und 3 MTV Nr. 14 einzelvertraglich gesondert geregelt haben. Zwar sollte die einzelvertragliche Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge grundsätzlich eine Gleichstellung der Arbeitsbedingungen der Klägerin mit denen der tarifgebundenen Arbeitnehmer bewirken. Es bestand aber ein Sachgrund, die komplizierte allgemeine Regelung des § 41 Abs. 4 MTV Nr. 14 einzelvertraglich durch eine konkrete Anrechnungsbestimmung zu ersetzen. Wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt, konnte es durchaus unterschiedlich bewertet werden, ob das frühere Ausscheiden der Klägerin wegen Umzugs an einen Ort, an dem keine Vertretung der Beklagten bestand, als Vertretenmüssen im Tarifsinne auszulegen war. Dies rechtfertigte es, in diesem Punkt von vornherein zwischen den Parteien einzelvertraglich klare Verhältnisse zu schaffen.
e) Selbst wenn man – wie die Revision geltend macht – die vertraglichen Vereinbarungen dahin auslegen würde, die Parteien hätten das Recht der Klägerin nicht ausschließen wollen, nach einer erneuten Beschäftigung von drei Jahren einen Antrag auf Anrechnung der früheren Beschäftigungszeit zu stellen (§ 41 Abs. 4 Satz 4 MTV Nr. 14), würde dies nicht zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen. Geht man davon aus, die Klägerin hätte nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Neueinstellung bei der Beklagten nach § 41 Abs. 4 MTV Nr. 14 das tarifvertragliche Recht gehabt, eine Anrechnung ihrer früheren Beschäftigungszeit zu verlangen, so hätte sie dieses Recht nicht rechtzeitig ausgeübt. Die Wirksamkeit einer Kündigung beurteilt sich nach der ständigen Senatsrechtsprechung, an der festzuhalten ist, nach dem Zeitpunkt ihres Ausspruchs. Bei Ausspruch der Kündigung hatte die Klägerin aber noch keinen Antrag auf Anrechnung ihrer früheren Dienstzeit in K… gestellt. Ein später gestellter Antrag konnte jedoch nicht rückwirkend das bereits ausgeübte Recht der Beklagten zur Kündigung entfallen lassen. Die Beklagte handelte auch unter den gegebenen Umständen nicht treuwidrig, wenn sie einem nachträglichen Antrag der Klägerin nach § 41 Abs. 4 MTV Nr. 14 nicht mit Rückwirkung stattgab. Es bestand aus Sicht der Beklagten kein Sachgrund, die Klägerin, die viele Jahre lang einen Antrag nach § 41 Abs. 4 MTV Nr. 14 nicht gestellt hatte, gleich zu behandeln mit einer Arbeitnehmerin, die sich durch rechtzeitige Antragstellung ihre Rechte aus § 41 Abs. 4 MTV Nr. 14 gesichert hatte.
f) Der Senat brauchte nach alledem nicht abschließend zu entscheiden, ob dem Landesarbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis darin zu folgen ist, daß ein Arbeitnehmer, der vorsätzlich an einen Ort umzieht, in dessen Nähe sich keine Niederlassung der Beklagten befindet, sein freiwilliges Ausscheiden aus diesem Grund im Tarifsinn zu vertreten hat.
2. Die danach zulässige ordentliche Kündigung der Beklagten ist nicht sozialwidrig (§ 1 Abs. 1, 2 KSchG).
a) Bei der Frage, ob die Kündigung aus Gründen in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und deshalb sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG), handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. etwa BAG 12. April 2002 – 2 AZR 148/01 – AP KSchG 1969 § 1 Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 49). Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
b) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Arbeitnehmerin einer Fluggesellschaft, die in Verletzung ihrer dienstlichen Obliegenheiten für ihren Ehemann unberechtigt Meilengutschriften bucht, abgesehen von der strafrechtlichen Relevanz eines solchen Verhaltens, ganz erhebliche Vertragspflichtverletzungen begeht. Dies sieht auch die Revision nicht anders.
c) Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, wenn es im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung ausreichen läßt, daß der sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente gründende Verdacht eines entsprechenden strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in einem Maße zerstören kann, daß eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Auch in diesem Punkt greift die Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht an.
d) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Verdacht, daß die Klägerin auf dem Meilenkonto ihres Ehemannes Nachkreditierungen vorgenommen habe, sei schwerwiegend, dringend und ergebe sich aus handfesten Indizien, ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat den schwerwiegenden Verdacht gegen die Klägerin aus folgenden, im wesentlichen unstreitigen Indizien hergeleitet:
Bei sämtlichen Nachkreditierungen habe hierzu keine berechtigte Veranlassung bestanden, weil der Ehemann der Klägerin entweder nicht First Class geflogen sei oder ein Prämienticket gehabt habe oder gar nicht geflogen sei. Der Verdacht gegen die Klägerin sei dringend, weil die Nachkreditierung am 4. Juni von der Klägerin selbst vorgenommen worden sei und soweit dies mit dem Sign-In anderer Mitarbeiter geschehen sei, dies – wie die Klägerin selbst vortrage – im Betrieb problemlos möglich sei. Die Klägerin, die infolge ihrer Teilzeitbeschäftigung an zwei Tagen in der Woche Dienst habe, sei an allen Buchungstagen im Dienst gewesen. Die Klägerin habe auch ein Motiv gehabt. Daß andere Mitarbeiter ihr durch die Kreditierungen hätten schaden wollen, sei zwar nicht auszuschließen. Es sei hierfür jedoch kein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich. Eine Eingabe durch andere Mitarbeiter sei schon deshalb eher auszuschließen, weil diese einen genauen Einblick in die Fluggewohnheiten des Ehemanns der Klägerin hätten haben müssen. Die Nachkreditierung sei nämlich nur zwei Tage rückwirkend möglich. Man benötige hierzu die 15-stellige Kartennummer des Kunden. Es sei nicht ersichtlich, woher ein Mitarbeiter diese gekannt haben solle. Da es zudem seinerzeit mangels Überprüfung unwahrscheinlich gewesen sei, daß solche Nachkreditierungen von der Beklagten bemerkt worden seien, hätte ein Mitarbeiter nicht davon ausgehen können, die Klägerin damit wirklich schädigen zu können. Daß schließlich am 13. August 2001 eine weitere Eingabe erfolgt sei, entlaste die Klägerin nicht. Die Klägerin habe dargelegt, daß zunächst eine Kundennummer 9999 für “E…” eingegeben worden sei und dann in K… die Kundennummer 401 E…,. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, ob E… zu ihrer Familie gehöre und auch diese am 13. August 2001 nicht geflogen sei, so daß offen bleibe, ob diese Umbuchung durch ein Familienmitglied veranlaßt worden sei.
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht aus diesen zahlreichen Indizien den schwerwiegenden Verdacht hergeleitet hat, die Klägerin habe auf dem Meilenkonto ihres Ehemannes Nachkreditierungen vorgenommen. Entscheidend gegen die Klägerin spricht dabei, daß sie allein an allen fraglichen Tagen im Dienst war und an einem dieser Tage ihr Sign-In verwandt worden ist, ohne daß sie dies schlüssig erklären konnte.
bb) Zu Unrecht rügt die Revision, die Beklagte habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, indem sie nicht alle im Schalterdienst beschäftigten 300 – 400 Mitarbeiter oder zumindest alle an den fraglichen Tagen anwesenden Mitarbeiter zu dem Sachverhalt vernommen habe. Gegen diese Mitarbeiter konnte aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers nicht einmal ein gewisser Anfangsverdacht bestehen, selbst wenn man berücksichtigt, daß es möglich ist, fremde Terminals zu benutzen. Es hält sich im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, wenn das Landesarbeitsgericht die festgestellten, für einen erheblichen Verdacht gegen die Klägerin sprechenden Indizien als so schwergewichtig angesehen hat, daß es in der Vernehmung der übrigen Mitarbeiter keine hinreichende Chance gesehen hat, daß sich Entlastungsmomente zugunsten der Klägerin ergeben konnten. Die Vermutung der Klägerin, jemand habe ihr schaden wollen, ist zu fernliegend, als daß die Beklagte ihr durch Vernehmung zahlreicher Zeugen hätte nachgehen müssen. Andere Erklärungsmöglichkeiten hat die Klägerin selbst nicht vorgebracht.
cc) Auch soweit die Klägerin in den Vorinstanzen gerügt hat, die Beklagte hätte zumindest die Mitarbeiter vernehmen müssen, deren Sign-In jeweils für die Gutschriften verwandt worden seien, so greift dies im Ergebnis nicht durch. Wenn es auch nach dem Vorbringen der Klägerin möglich war, fremde Terminals mit dem entsprechenden Sign-In zu benutzen, so war die Klägerin die einzige Arbeitnehmerin, die an allen fraglichen Tagen anwesend war, also diese Möglichkeit hatte. Irgendwelche konkreteren Anhaltspunkte dafür, daß sich mehrere Arbeitnehmer gegen die Klägerin verschworen haben könnten, um dem Ehemann der Klägerin fragwürdige Vermögensvorteile zu verschaffen, lagen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht vor. Einem lediglich pauschalen Entlastungsvorbringen, das auf den ersten Blick den Eindruck einer Schutzbehauptung erweckte, brauchten weder die Beklagte noch das Gericht nachzugehen.
e) Auch die Interessenabwägung, bei der dem Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist insbesondere zugunsten der Klägerin deren beträchtliche Beschäftigungsdauer und die Tatsache berücksichtigt worden, daß das Arbeitsverhältnis bisher beanstandungsfrei verlaufen ist. Wenn das Landesarbeitsgericht dennoch angesichts des eingetretenen Vertrauensverlustes die Interessen der Beklagten an der Beendigung der erheblich gestörten Zusammenarbeit zwischen den Parteien hat überwiegen lassen, so hält sich dies im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz.
aa) Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Landesarbeitsgericht einerseits lediglich die von der Beklagten ausgesprochene Verdachtskündigung geprüft, andererseits aber bei der Beurteilung der Verdachtsmomente auf das “wiederholte strafrechtlich relevante Verhalten der Klägerin”, auf “ihr kriminelles Vorgehen” und das “fortgesetzt strafbare Verhalten der Klägerin” abgestellt hat. Auch wenn man darin den Hinweis sieht, daß das Landesarbeitsgericht nicht nur von einem schwerwiegenden Verdacht unberechtigter Meilengutschriften durch die Klägerin, sondern von deren Tatbegehung überzeugt war, stellt der Hinweis hierauf keinen Rechtsfehler der Interessenabwägung dar. Zwar hat sich die Beklagte im Prozeß lediglich auf eine Verdachtskündigung berufen, obwohl sie materiell-rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, noch während des Kündigungsschutzprozesses geltend zu machen, die den Verdacht begründenden Pflichtwidrigkeiten rechtfertigten eine Tatkündigung (Senat 6. Dezember 2001 – 2 AZR 496/00 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11). Dies stellt jedoch für das Gericht kein zwingendes Erfordernis dar, bei der Interessenabwägung unberücksichtigt zu lassen und gewissermaßen zu “vergessen”, daß sich im Verlauf des Prozesses die Verdachtsmomente gegen die betroffene Arbeitnehmerin derart verdichtet haben, daß das Gericht zu der Überzeugung gekommen ist, die Arbeitnehmerin habe die ihr vorgeworfene Tat begangen. Die beiden Kündigungsgründe des Verdachts und des Vorwurfs einer Pflichtwidrigkeit stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Wird die Kündigung zunächst nur mit dem Verdacht eines pflichtwidrigen Handelns begründet, steht jedoch nach der Überzeugung des Gerichts (beispielsweise auf Grund einer Beweisaufnahme) die Pflichtwidrigkeit fest, so läßt dies die Wirksamkeit der Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen unberührt. Das Gericht ist nicht gehindert, die nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als Kündigungsgrund anzuerkennen (BAG 6. Dezember 2001 aaO; KR-Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 217). Hat der Arbeitgeber lediglich eine Verdachtskündigung ausgesprochen und auch im Kündigungsschutzprozeß keine Tatkündigung nachgeschoben, so kann das Gericht trotzdem sein Urteil darauf stützen, daß sich der Verdacht als Kündigungsgrund in seiner schärfsten Form erwiesen hat, daß nämlich das Gericht von der Tatbegehung überzeugt ist.
bb) Folgt man dem, so ist auch die Rüge der Revision unberechtigt, das Landesarbeitsgericht hätte im Rahmen der Interessenabwägung nicht darauf abstellen dürfen, die Klägerin habe ihre Täterschaft “auch nach Aufdeckung der unberechtigten Nachkreditierungen weiterhin geleugnet”. Steht die Täterschaft zur Überzeugung des Gerichts fest, so macht es im Rahmen der Interessenabwägung sehr wohl einen Unterschied, ob eine langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin geständig ist oder ihre fortgesetzten Pflichtverletzungen beharrlich leugnet. Selbst wenn man aber nur auf den schwerwiegenden Verdacht strafbarer Handlungen abstellt, so wird der durch den Verdacht eingetretene Vertrauensverlust beim Arbeitgeber nicht dadurch geringer, daß dem in Verdacht geratenen Arbeitnehmer sinnvoll nichts anderes übrig bleibt, als bis zum Nachweis der Tatbegehung sein Fehlverhalten zu leugnen.
3. Da nach alledem die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, war die Beklagte auch nicht zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet.