Leitsatz (redaktionell)

GG Art 6 Abs 1, GG Art 140, WRV Art 137 Abs 3, KSchG § 1 Abs 2 Fassung: 1969-08-25, KSchG § 4

1. Durch die standesamtliche Eheschließung mit einem nicht laisierten katholischen Priester setzt die Leiterin des Pfarrkindergartens einer katholischen Kirchengemeinde einen personen- und betriebsbedingten Grund zur ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.

2. Zum Verhältnis von GG Art 6 Abs 1 (verfassungsrechtlicher Schutz von Ehe und Familie) und der gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kirchenautonomie.

3. Die Frist des KSchG § 4 ist gewahrt, wenn der Kläger gegen eine ihm als sicher in Aussicht gestellte Kündigung Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der zu erwartenden Kündigung erhoben hatte und die Umstellung des Klagebegehrens auf eine Kündigungsschutzklage erst später als drei Wochen nach der Kündigung erfolgt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 03.11.1977; Aktenzeichen 4 Sa 874/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437139

BAGE 33, 14-26 (LT1-3)

BAGE, 14

BB 1980, 1102-1103 (LT1-2)

NJW 1980, 2211

NJW 1980, 2211-2213 (LT1-3)

ARST 1980, 137-138 (LT1)

BlStSozArbR 1980, 309 (T)

AP, (LT1-3)

AR-Blattei, ES 960 Nr 17 (LT1-3)

AR-Blattei, Kirchenbedienstete Entsch 17 (LT1-3)

DÖV 1980, 309 (T)

EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb, Nr 8 (LT1-3)

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