Leitsatz (redaktionell)
Haben Vertragsparteien für künftige Vertragsabreden die Beachtung der Schriftform vereinbart, so können sie von dieser Abrede im Wege gegenseitiger, und zwar auch formloser, Vereinbarung wieder abgehen.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 09.11.1962; Aktenzeichen 4 Sa 286/62) |
Fundstellen
Haufe-Index 439820 |
SAE 1963, 221 |
AP § 127 BGB, Nr 1 |
AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis IV Entsch 8 |
AR-Blattei, ES 220.4 Nr 8 |
JuS 1964, 205 |
WA 1963, 160 |
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