Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Anwendung von Vorschriften des Rechts der Handelsvertreter auf gegen Provision tätige Arbeitnehmer (HGB § 65) sind die Unterschiede in der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung des Handelsvertreters einerseits und des Arbeitnehmers andererseits zu beachten.

2. Mit einem Handelsvertreter kann - in Abweichung von HGB § 87 Abs 1 - vereinbart werden, daß er erarbeitete Provisionen, die erst nach Beendigung des Vertreterverhältnisses fällig werden, nicht erhält (so auch BGH 1960-07-11 VII ZR 225/59 = BGHZ 33, 92 ff). Mit einem auf Provisionsbasis tätigen Arbeitnehmer (HGB § 65) kann Derartiges nicht ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Ob ein sachlicher Grund vorliegt oder nicht, unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle.

 

Normenkette

HGB § 65; BGB § 305; HGB § 87 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 21.10.1971; Aktenzeichen 4 Sa 142/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438613

BB 1972, 1453

DB 1972, 2113

ARST 1973, 37

SAE 1974, 155

WM IV 1973, 318

AP § 65 HGB, Nr 6

AR-Blattei, ES 1110.16 Nr 10

AR-Blattei, Lohn XVI Entsch 10

EzA § 315 BGB, Nr 10

JuS 1973, 121

PraktArbR HGB §§ 64, 65, Nr. 70

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