Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklung nach Einigungsvertrag

 

Normenkette

Einigungsvertrag Art. 13, 20 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 15.09.1992; Aktenzeichen Sa 80/92 L.)

KreisG Leipzig-Stadt (Urteil vom 08.04.1992; Aktenzeichen 11 A 4569/91)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 15. September 1992 – Sa 80/92 L. – aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 (fortan: Nr. 1 Abs. 2 EV) ab 1. Januar 1991 geruht und am 30. September 1991 geendet hat.

Der 1953 geborene Kläger war seit 1979 an der K. Universität L. als wissenschaftlicher Assistent in der Sektion Marxistisch-Leninistische Philosophie tätig, die ab 1. Januar 1990 Sektion Philosophie genannt wurde.

Am 11. Dezember 1990 beschloß die Sächsische Staatsregierung eine Neuordnung im Hochschulbereich durch Abwicklung von Teileinrichtungen. An der Universität L. sollte die Sektion Philosophie, früher Marxistisch-Leninistische Philosophie, abgewickelt und zur Sicherung der studentischen Ausbildung ein Studienprogramm Philosophie eingerichtet werden.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 teilte der Rektor der K. Universität L. dem Kläger unter Hinweis auf die Abwicklungsentscheidung des Sächsischen Kabinetts mit, daß sein Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 1991 aufgrund des Einigungsvertrages ruhe und mit Ablauf des 30. Juni 1991 ende, wenn er nicht weiterbeschäftigt werde.

Am 17. Januar 1991 schloß der beklagte Freistaat, vertreten durch die K. Universität L. als Arbeitgeber, mit dem Kläger einen bis 31. März 1991 befristeten Arbeitsvertrag. Am 11./13. Juni 1991 vereinbarte die Universität L. mit dem Kläger eine vom 1. April 1991 bis 30. September 1991 befristete Beschäftigung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis habe mangels tatsächlicher Abwicklung der Sektion Philosophie weder geruht noch sei es beendet worden. Der Beklagte habe die Sektion Philosophie als Fakultät für Geschichte und Philosophie fortgeführt. Die Sektion Philosophie sei gar keine abwicklungsfähige Teileinrichtung gewesen, da sie weder Personalhoheit gehabt habe noch ein eigenes Budget vorhanden gewesen sei. Schließlich bedeute die Fortsetzung der Beschäftigung über den Ablauf der Wartezeit hinaus eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch Versetzung in den Wartestand geendet habe, sondern unverändert über den 30. September 1991 hinaus fortbestehe,
  2. den Beklagten zu verurteilen, ihn über den 30. September 1991 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Einrichtung einer neuen Struktureinheit Philosophie stehe der parallel betriebenen Abwicklung der früheren Sektion nicht im Wege. Entscheidender Gesichtspunkt der Abwicklung sei der Wegfall der bisherigen dem Gedankengut der sozialistischen Staatsideologie verhafteten Lehre. Der demokratische, grundgesetzlich legitimierte Beklagte könne nicht verpflichtet sein, derartige Lehrinhalte fortzusetzen. Das bisherige Lehrangebot sei daher stillgelegt worden. Dem stehe die aus dem Gesichtspunkt wissenschaftlicher Fürsorge notwendige Fortsetzung begonnener Studiengänge nicht entgegen. Die Errichtung eines eigenen Studienprogrammes für bereits immatrikulierte Studenten zeige den Bruch zur bisherigen Sektion Philosophie, denn sowohl Studieninhalte als auch organisatorischer Aufbau seien anders als bei der ehemaligen Marxistisch-Leninistischen Philosophie, die durch die führende Rolle der Partei der Arbeiterklasse bestimmt gewesen sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).

A. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Teileinrichtung – Sektion Philosophie – sei nicht abgewickelt, sondern unter dem Namen philosophisch-historische Fakultät der Universität L. fortgeführt worden. Zwar sei dem Beklagten einzuräumen, daß nicht nur wesentliche Schwerpunkte anders gesetzt, sondern die bisherige Denkweise den geänderten Wertvorstellungen angepaßt worden sei. Dies bedeute jedoch lediglich eine Veränderung von Lehre und Forschung, ohne daß dadurch die Grundlage philosophischer Betrachtungs- und Denkweise aufgegeben würde. Für solche Änderungen stehe nicht das Instrument der Abwicklung durch Auflösung zur Verfügung, sondern die Möglichkeit der Kündigung wegen mangelnder Eignung nach dem Einigungsvertrag.

B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beklagte hat die Sektion Philosophie nicht überführt, sondern abgewickelt. Ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet ist, kann noch nicht abschließend entschieden werden.

I. Der Senat hat die Voraussetzungen des Ruhens und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach Nr. 1 Abs. 2 EV wie folgt konkretisiert:

1. Wurde bis zu dem nach dem Einigungsvertrag vorgesehenen letztmöglichen Zeitpunkt keine positive, ggf. auch konkludente Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung oder der nicht überführten Teile ein. Wurde ein überführungsfähiger Teil überführt, erfaßte die Abwicklung den Rest der früheren Gesamteinrichtung. Die Abwicklung diente der Umsetzung dieser Auflösung und war auf die Liquidation der Einrichtung oder der nicht überführten Teile gerichtet. Mit dem Eintritt der Abwicklung war kraft Gesetzes das Ruhen der Arbeitsverhältnisse gem. Nr. 1 Abs. 2 EV verbunden. Der Übergang eines aktiven Arbeitsverhältnisses konnte nur als gesetzliche Folge der Überführung der Beschäftigungseinrichtung eintreten (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Die Überführung einer Einrichtung oder Teileinrichtung gem. Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG, a.a.O.; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275). Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Überführung erforderte nicht nur die vorübergehende, sondern eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.).

2. Eine Teileinrichtung setzte eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus. Bei der Feststellung einer organisatorischen Abgrenzbarkeit der Teileinrichtung ist nicht abzustellen auf die für jede öffentliche Einrichtung typischen internen Untergliederungen wie Abteilung, Referat oder Dezernat, die lediglich zu Zwecken der Geschäftsverteilung gebildet werden. Entscheidend ist vielmehr, daß der betroffene Teil als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit auch nach außen mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit erscheint, ohne daß ihm damit zugleich eine eigene Rechtspersönlichkeit oder ein Behördencharakter zukommen müßte (vgl. BVerfGE 84, 133, 151). Auf eine organisatorische Eigenständigkeit lassen eine eigene interne Geschäftsverteilung sowie eine zumindest teilweise selbständige Wahrnehmung von Dienst- und Organisationsangelegenheiten innerhalb des der betroffenen Einheit zugewiesenen Aufgabenbereichs schließen (BAG Urteil vom 3. September 1992, a.a.O., zu I 2 der Gründe).

3. Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde. Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

II. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet. Der Beklagte hat die Sektion Philosophie nicht in seine Trägerschaft überführt, sondern als Teileinrichtung abgewickelt.

1. Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt. Die Sektion Philosophie ist eine überführungsfähige Teileinrichtung gemäß Art. 13 EV. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß die Sektion eine eigene Leitung durch einen Direktor gehabt habe, die für die Ausbildung und Forschung in der vorgegebenen Fachrichtung und für die sachgerechte Mittelverwendung zuständig und verantwortlich gewesen sei, so daß sie im wesentlichen selbständig arbeitsfähig und in der Lage gewesen sei, die gestellten Aufgaben Wissenschaft und Lehre eigenständig umzusetzen und zu erfüllen. Insoweit dürfte die Sektion Philosophie einer Fakultät nach bundesdeutschem Muster entsprechen, zumindest aber mit einem selbständig arbeitenden Hochschulinstitut innerhalb der Fakultät vergleichbar sein. Der Einwand, die Sektion habe weder ein eigenes Budget noch Personalhoheit gehabt, greift nicht durch. Es reicht für die Selbständigkeit als Teileinrichtung, wenn der Sektion aus dem Universitätshaushalt bestimmte Mittel und Personalstellen zur selbständigen Verwaltung zugewiesen waren.

2. Der Beklagte hat die Sektion Philosophie (früher Marxistisch-Leninistische Philosophie) weder durch ausdrückliche noch durch eine konkludente Organisationsentscheidung überführt.

Die Sektion Philosophie wurde in Vollzug des Kabinettsbeschlusses vom 11. Dezember 1990 aufgelöst und abgewickelt. Zwar werden Räume und Arbeitsmittel der Sektion weiterverwendet. Die bisherigen Strukturen und Aufgaben der Sektion bestehen in der neugegründeten Fakultät für Geschichte und Philosophie aber nicht fort.

Die wesentlichen Aufgaben der Sektion Marxistisch-Leninistische Philosophie waren Lehre und Forschung des Marxismus-Leninismus und die Ausbildung von Diplomphilosophen auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus. Diese Aufgaben sind weggefallen und werden in der neugegründeten philosophisch-historischen Fakultät nicht fortgeführt. Während die Sektion Philosophie in die Wissenschaftsbereiche Dialektischer Materialismus, Historischer Materialismus, Marxistisch-Leninistische Erkenntnistheorie, Geschichte der Philosophie und Logik aufgegliedert war, sind für die neugegründete philosophisch-historische Fakultät neben Geschichte und Philosophie die Fachgebiete Orientalistik, Afrikanistik, Logik, Religionswissenschaft, Kunstwissenschaft und Archäologie vorgesehen. Die neue Fakultät für Geschichte und Philosophie unterscheidet sich damit auch strukturell grundlegend von der bisherigen Sektion Philosophie. Damit geht es hier nicht lediglich um die Änderung von Lehrinhalten einer weiterhin bestehenden Einrichtung (vgl. dazu Dieterich in RdA 1992, 330, 333), sondern um die Auflösung einer alten und Gründung einer neuen Einrichtung mit anderen Aufgaben und Strukturen.

Die Sektion Philosophie wurde als Einrichtung auch nicht in dem Institut für Philosophie der neugegründeten Fakultät für Geschichte und Philosophie fortgeführt. Soweit den immatrikulierten Studenten, die an der Sektion Philosophie ihre Ausbildung begonnen hatten, die Gelegenheit zum Studienabschluß gegeben wurde, liegt darin keine Überführung, sondern eine Abwicklung der Sektion Philosophie. Zu einer geregelten Abwicklung gehört die ordentliche Beendigung begonnener Ausbildungen (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 1993 – 8 AZR 268/93 – AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 b der Gründe). Die Abwicklung der Sektion Philosophie zeigt sich gerade darin, daß zum Diplomphilosophen nur noch die bereits immatrikulierten Studenten ausgebildet werden konnten, wobei auch dieser Studienabschluß bereits durch ein neues Studienprogramm erfolgte.

Damit gehörte der Kläger zu den übrigen Arbeitnehmern der öffentlichen Verwaltung der DDR im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV, deren Arbeitsverhältnisse wegen unterbliebener Überführung der Beschäftigungseinrichtung kraft Gesetzes ruhten und endeten, wenn sie nicht innerhalb der Wartezeit weiterverwendet wurden (Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV).

3. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Kläger nicht einwenden, er sei nach Abwicklung der Einrichtung jedenfalls „weiterverwendet” worden.

Nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Ruhenszeitraumes, wenn der Arbeitnehmer nicht weiterverwendet wird. Da der Kläger 1990 sein 37. Lebensjahr vollendete, würde sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit (Nr. 1 Abs. 2 Satz 5, 1. Halbsatz EV) am 30. Juni 1991 enden. Der Kläger wurde vom Beklagten über diesen Zeitpunkt hinaus aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages bis zum 30. September 1991 weiterbeschäftigt. Die befristete Weiterbeschäftigung ist keine Weiterverwendung im Sinne der genannten Vorschrift.

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Weiterverwendung des Arbeitnehmers im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV eine Einigung der Arbeitsvertragsparteien über die (ggf. inhaltlich veränderte) Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 voraus (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 1993 – 8 AZR 268/92 –, a.a.O., zu II 2 a der Gründe). Da das alte Arbeitsverhältnis unbefristet war, liegt eine Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses nur in einer unbefristeten Weiterbeschäftigung. Nur der Arbeitnehmer, der über die Wartezeit hinaus unbefristet weiterbeschäftigt wird, kann darauf vertrauen, daß trotz der Abwicklung die gesetzliche Beendigungsregelung für ihn nicht gilt (Urteil des Senats vom 21. Juli 1994 – 8 AZR 293/92 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).

III. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend entschieden werden. Der Beendigung könnte die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 11./13. Juni 1991 entgegenstehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit der Befristung nicht geprüft, weil es aus seiner Sicht nicht hierauf ankam. Das Landesarbeitsgericht wird diese Prüfung nachzuholen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

1. Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung vor dem Senat klargestellt, daß sein Antrag die Feststellung umfasse, es bestehe zwischen den Parteien über den 30. September 1991 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

2. Dieser Antrag könnte aber nur Erfolg haben, wenn der Vertrag vom 11./13. Juni 1991 mit dem Beklagten selbst geschlossen wurde. Nach dem Wortlaut des Vertrages könnte die Universität L. den Vertrag auch im eigenen Namen geschlossen haben, so daß es auf diesen Vertrag mit einem „Dritten” im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankäme. Die Universität könnte den Vertrag aber wie schon den ersten befristeten Vertrag vom 17. Januar 1991 auch im Auftrag und im Namen des Beklagten geschlossen haben. Dafür könnte sprechen, daß nach § 95 Nr. 1 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (Sächs. GVBl. S. 261) die Personalverwaltung grundsätzlich staatliche Aufgabe der Hochschule ist, die diese im Auftrag des Freistaates ausübt.

3. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob ein sachlich rechtfertigender Befristungsgrund vorliegt. Dabei kann es darauf ankommen, ob der Kläger lediglich mit Abwicklungsaufgaben oder auch mit Aufgaben zum Neuaufbau der Fakultät Geschichte und Philosophie an der Universität L. beauftragt wurde.

 

Unterschriften

Dr. Ascheid, Dr. Wittek, Dr. Müller-Glöge, Die ehrenamtlichen Richter Wittendorfer und Sperl sind aus dem Richterdienst ausgeschieden und können daher nicht mehr unterschreiben. Dr. Ascheid

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1065120

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