Leitsatz (redaktionell)

1. Bei nachträglicher, vom Schuldner nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Vertragserfüllung entfällt der Anspruch des Gläubigers auf eine vereinbarte Vertragsstrafe.

2. Nebenverpflichtungen können nur dann als durch ein Vertragsstrafenversprechen gesichert angesehen werden, wenn dies eindeutig

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.08.1963; Aktenzeichen 4 Sa 431/63)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440242

DB 1964, 1666

AP § 339 BGB, Nr 3

AR-Blattei, ES 840 Nr 3

AR-Blattei, Gruppenarbeit Entsch 3

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