Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungseinrede. Musterprozeßvereinbarung. Gleichbehandlung
Normenkette
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, §§ 201, 242, 611
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 07.11.1991; Aktenzeichen 6 Sa 636/91) |
ArbG Bonn (Urteil vom 15.05.1991; Aktenzeichen 3 Ca 640/91) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. November 1991 – 6 Sa 636/91 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf eine höhere Vergütung für die Zeit vom 1. Mai 1985 bis zum 31. Dezember 1986 verjährt ist.
Der Kläger ist seit 1968 bei der Beklagten als Fernmeldetechniker beschäftigt. Er war bis zum 30. April 1987 als bauausführende Kraft tätig. Dafür wurde ihm eine Vergütung nach der Lohngruppe II a des kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden Vergütungstarifvertrages gezahlt. Ab dem 1. Mai 1987 wurde ihm der Aufgabenbereich des Entstörens von Telefongeräten und -anlagen übertragen; seitdem erfolgt die Entlohnung nach der höheren Lohngruppe I a.
Mit Urteil vom 28. November 1990 (4 AZR 106/90) ordnete das Bundesarbeitsgericht die bauausführende Tätigkeit bei der Beklagten seit dem 1. Mai 1985 der Lohngruppe I a zu.
Hinsichtlich der Auswirkungen dieses Rechtsstreits hatte die Beklagte am 11. Dezember 1987 mit der Deutschen Postgewerkschaft eine Musterprozeßvereinbarung getroffen. Darin heißt es u.a.:
„2.3. Die Bezirks Verwaltungen der Deutschen Postgewerkschaft teilen den Oberpostdirektionen innerhalb von zwei Monaten seit Abschluß dieser Vereinbarung mit, für welche Arbeiter (Name, Vorname, Beschäftigungsamt) Ansprüche geltend gemacht werden. Es kommen dafür nur solche Arbeiter in Betracht, die seit mindestens 16.08.1985 mit der in Nr. 1 genannten Tätigkeit beschäftigt waren.
3.1. …
Bei Klagen, die nach dem 31.12.1987 erhoben werden, behält sich die Deutsche Bundespost vor, für das Kalenderjahr 1985 auch die Einrede der Verjährung zu erheben. Das gilt entsprechend für die gemäß Ziffer 2.3. angemeldeten Ansprüche.
…”
Die Deutsche Postgewerkschaft übergab der Beklagten eine Liste mit den Namen der Arbeitnehmer, die im Falle der Höhergruppierung anspruchsberechtigt seien. Obwohl bei dem Kläger die Voraussetzungen ebenfalls vorlagen, war er auf der Liste nicht aufgeführt.
Durch Hausmitteilung des Fernmeldeamtes Bonn vom 22. Dezember 1987 an sämtliche Dienststellen wurde darauf hingewiesen, daß mit Ablauf des Jahres 1987 Ansprüche auf Eingruppierung in die Lohngruppe I a verjährten. Der Kläger, dessen Dienststelle sich in ausgelagerten Büroräumen in Siegburg befindet, war vom 23. Dezember 1987 bis zum 9. Januar 1988 urlaubsbedingt abwesend.
Die Generaldirektion der Beklagten hat mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 an die nachgeordneten Oberpostdirektionen zur Abwicklung der Nachzahlungen folgendes mitgeteilt:
„Da in der damals abgeschlossenen Musterprozeßvereinbarung unter Ziffer 2.3. gleichzeitig die Möglichkeit der Nachmeldung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eingeräumt worden war, sind wir damit einverstanden, daß auf die Einrede der Verjährung für 1985 auch verzichtet wird, wenn der Höhergruppierungsanspruch bis einschließlich 10.02.1988 geltend gemacht wurde.”
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1989 meldete der Kläger seinen Erhöhungsanspruch für die Zeit vom 1. Mai 1985 bis zum 30. April 1987 bei der Beklagten an.
Im Februar 1991 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, daß ihm aufgrund des BAG-Urteils vom 28. November 1990 ein Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1987 zustehe; Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Mai 1985 bis zum 31. Dezember 1986 würden wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht geleistet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung sei treuwidrig. Die Beklagte habe es versäumt, den Kläger rechtzeitig über die Angelegenheit zu informieren. Sie habe nicht in der erforderlichen Weise sichergestellt, daß die Hausmitteilung vom 22. Dezember 1987 auch tatsächlich ihre Adressaten erreiche; er habe jedenfalls die Mitteilung nicht erhalten. Die Beklagte verstoße zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil sie allen von der Liste erfaßten Mitarbeitern die Vergütung zahle, obwohl diese sich genausowenig um den Vorgang gekümmert hätten wie er.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.600,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den hierauf entfallenden Nettobetrag seit dem 25. Februar 1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht treuwidrig. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete es nicht, seine Arbeitnehmer auf mögliche Ansprüche und deren Verjährung hinzuweisen. Mit der Hausmitteilung habe sie bereits mehr getan als erforderlich, deshalb komme es auch nicht darauf an, wann der Kläger von der Mitteilung Kenntnis erlangt habe. Außerdem habe sie darauf vertrauen dürfen, daß die Liste der Deutschen Postgewerkschaft vollständig sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Zahlungsanspruch des Klägers wegen Höhergruppierung ist für die Zeit vom 1. Mai 1985 bis zum 31. Dezember 1986 verjährt (§§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 201 BGB).
Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte stellt weder einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar noch einen solchen gegen die besonderen Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Ebensowenig läßt sich ein Anspruch des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.
I. Wie das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, dienen die Verjährungsvorschriften dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs (BGHZ 59, 72, 74). Daher sind strenge Maßstäbe anzulegen und der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) durchgreifen. Auch der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann sich grundsätzlich auf Verjährung berufen (BAGE 9, 7, 15 ff. = AP Nr. 1 zu § 209 BGB; BAG Urteil vom 17. Dezember 1964 – 5 AZR 90/64 – AP Nr. 2 zu § 196 BGB). Darin liegt noch keine Verletzung seiner Fürsorgepflicht. Dem Dienstherrn der öffentlichen Hand obliegen in dieser Beziehung keine weitergehenden Verpflichtungen als dem Arbeitgeber in der privaten Wirtschaft (BAGE 8, 279, 284 = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO).
1. Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Verjährungseinrede dann, wenn die Untätigkeit des Gläubigers gerade auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlaßt, und später, indem er Verjährung geltend macht, aus dieser Untätigkeit einen Vorteil für sich ableiten will. Der Schuldner muß also, wenn auch unabsichtlich, seinen Gläubiger von der Klageerhebung abgehalten haben. Das kann man nur dann annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun, z.B. eine falsche Auskunft oder durch pflichtwidriges Unterlassen einen bestimmten Irrtum erregt hat (BAG Urteil vom 11. Juni 1959 – 5 AZR 205/57 – AP Nr. 1 zu § 20 TOA; BAG Urteil vom 28. Mai 1964 – 5 AZR 499/63 – AP Nr. 6 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung – Verwirkung; BAG Urteil vom 29. Juli 1966 – 3 AZR 20/66 – NJW 1967, 174, 175; BAG Urteil vom 7. Mai 1986 – 4 AZR 556/83 – AP Nr. 12 zu § 4 BAT; BGH Urteil vom 21. Januar 1988 – IX ZR 65/87 – NJW 1988, 2245, 2247). Die Beklagte hat aber den Kläger weder getäuscht noch hat sie den Kläger sonstwie von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten.
2. Es kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die ihm zustehenden Rechte zu informieren. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis umfaßt nicht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf die drohende Verjährung seiner Ansprüche hinzuweisen. Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes ist es Sache des Arbeitnehmers, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, in welchen Formen und Fristen er seine Ansprüche geltend zu machen hat (BAG Urteil vom 26. Juni 1972 – 4 AZR 365/71 – AP Nr. 1 zu § 4 MTB II; BAG Urteil vom 7. Mai 1986 – 4 AZR 556/63 – AP Nr. 12 zu § 4 BAT; vgl. auch BAG Urteil vom 24. Mai 1974 – 3 AZR 422/73 – EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 16). Das gilt insbesondere für das im Bereich des gesamten bürgerlichen Rechts bedeutsame und allgemeingültige Rechtsinstitut der Verjährung (BAG Urteil vom 7. Mai 1986, a.a.O.).
Zugunsten der Beklagten ist außerdem noch zu berücksichtigen, daß während des Zeitraums, für den die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hat, über die Begründetheit des Höhergruppierungsanspruches von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite jeweils verschiedene Meinungen vertreten wurden, die letztlich erst durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. November 1990 (4 AZR 106/90) abschließend geklärt wurden (vgl. BAGE 8, 279, 284 = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO).
3. Es kann dahinstehen, ob es die Beklagte versäumt hat, die Hausmitteilung vom 22. Dezember 1987 auch an die ausgelagerte Dienststelle des Klägers zu verschicken oder ob der Kläger allein wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit keine Kenntnis von der Hausmitteilung erhalten hat. Die Beklagte durfte nämlich aufgrund der mit der Deutschen Postgewerkschaft geschlossenen Musterprozeßvereinbarung darauf vertrauen, daß sich die Gewerkschaft hinreichend um die Angelegenheit kümmert und dafür Sorge trägt, daß sie der Beklagten sämtliche betroffenen Arbeitnehmer nennt, die einen Zahlungsanspruch aus der Höhergruppierung geltend zu machen beabsichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die Gewerkschaft im Innenverhältnis zu dem Kläger verpflichtet war, seine Interessen ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für die Beklagte war entscheidend, daß die Gewerkschaft als berufene Interessenvertreterin der Arbeitnehmer sich der Sache angenommen hat (vgl. auch BAG Urteil vom 12. Oktober 1956 – 1 AZR 248/54 – AP Nr. 4 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung – Verwirkung). Entgegen der Auffassung der Revision oblag der Beklagten gerade nicht eine besondere Sorgfaltspflicht dahingehend, zu überprüfen, ob auch sämtliche anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in die Wirkung der Musterprozeßvereinbarung einbezogen sind bzw. von ihren möglichen Ansprüchen erfahren können.
Außerdem fällt zugunsten der Beklagten ins Gewicht, daß sie für das Jahr 1985 auch dann noch auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, wenn die Arbeitnehmer bis einschließlich 10. Februar 1988 ihre Ansprüche geltend gemacht haben. Der Kläger hatte somit noch nach seiner Urlaubsrückkehr genügend Zeit, seine Zahlungsansprüche zu erhalten. Der Kläger hat aber auch nach dem 10. Februar 1988 lange Zeit nichts zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen. Erstmals mit Schreiben vom 6. Oktober 1989, also mehr als 1½ Jahre später, hat der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht.
II. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann auch dann durchgreifen, wenn der Schuldner nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckt hat, er werde auf die Einrede der Verjährung verzichten (BAG Urteil vom 7. Mai 1986 – 4 AZR 556/83 – AP Nr. 12 zu § 4 BAT; BGH Urteil vom 21. Januar 1988 – IX ZR 65/87 – NJW 1988, 2245, 2247). Der Abschluß einer Musterprozeßvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften kann den Anschein erwecken, die Streitfrage solle auf kollektiver Ebene für alle Arbeitnehmer entschieden werden, und der Arbeitgeber werde generell auf die Verjährungseinrede verzichten (vgl. BAG Urteil vom 28. Mai 1964 – 5 AZR 499/63 – AP Nr. 6 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung – Verwirkung). Die Beklagte hat aber für eine solche Annahme keinen Anlaß gegeben, denn sie hat von vornherein gerade nicht generell auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war von Anfang an festgelegt, für welchen Personenkreis die Musterprozeßvereinbarung gilt. Erfaßt wurden einmal diejenigen von der Deutschen Postgewerkschaft vertretenen Arbeitnehmer, die bereits Klage erhoben hatten; zum anderen diejenigen namentlich benannten Arbeitnehmer, deren Ansprüche seitens der Bezirks Verwaltungen der Deutschen Postgewerkschaft innerhalb von zwei Monaten seit Abschluß der Musterprozeßvereinbarung geltend gemacht wurden. Darüber hinaus hat die Beklagte mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie gegebenenfalls die Einrede der Verjährung erheben werde. Das läßt sich bereits der Musterprozeßvereinbarung selbst unter Ziff. 3.1 unmißverständlich entnehmen. Die Beklagte hat sich darin ausdrücklich für Klagen, die nach dem 31. Dezember 1987 erhoben werden sollten, für das Kalenderjahr 1985 die Einrede der Verjährung vorbehalten. Die Beklagte hat außerdem in der Hausmitteilung vom 22. Dezember 1987 die Arbeitnehmer darauf hingewiesen, daß mit Ablauf des Jahres 1987 wichtige Eingruppierungsansprüche in die Lohngruppe I a verjähren würden und den Betroffenen angeraten, daß sie zur Abwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen sofort einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung des Eingruppierungsanspruches bei der Personalstelle einreichen sollten. Schließlich hat die Beklagte auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich nur gegenüber denjenigen Arbeitnehmern verzichtet, die ihre Höhergruppierungsansprüche bis einschließlich 10. Februar 1988 geltend gemacht haben.
III. Schließlich kann der Kläger sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d.h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe auszunehmen. Liegt ein sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regeln behandelt zu werden (BAG Urteil vom 11. September 1985 – 7 AZR 371/83 – AP Nr. 76 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob daran festgehalten werden kann, daß gegen eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes überhaupt grundsätzliche Bedenken bestehen (vgl. BAG Urteil vom 28. Mai 1964 – 5 AZR 499/63 – AP Nr. 6 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung – Verwirkung mit kritischer Anmerkung von Hueck), denn die Beklagte hat sachgemäße Unterscheidungen getroffen.
Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, daß die im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu untersuchende Gruppe all diejenigen Arbeitnehmer umfasse, die sich selbst ebensowenig um die Angelegenheit gekümmert hätten wie der Kläger. Die Vergleichsgruppe muß im Lichte der Verjährungsvorschriften gebildet werden. Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs (BGHZ 59, 72, 74). Der Schuldner soll darauf vertrauen dürfen, nach Ablauf der Verjährungsfristen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte durfte daher den Verzicht der Verjährungseinrede auf die Arbeitnehmer beschränken, von denen sie bis zum 10. Februar 1988 wußte, daß sie beabsichtigen, ihren Anspruch auf Höhergruppierung geltend zu machen. Das waren diejenigen Arbeitnehmer, die bereits Klage erhoben hatten und diejenigen, die ihre Ansprüche innerhalb der in der Musterprozeßvereinbarung niedergelegten Frist angemeldet hatten. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, er hat seine Ansprüche erstmals im Herbst 1989 geltend gemacht.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog, Dr. Kalb, Anthes
Fundstellen