Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung, Drittmittel, Personalrat Mitwirkung
Orientierungssatz
1. Führt die Entscheidung des Drittmittelempfängers zum Fortfall der geförderten Aufgabenbereiche, so liegt hierin für die dort beschäftigten Arbeitnehmer an sich ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Die unternehmerische Entscheidung des Drittmittelempfängers unterliegt nur einer Mißbrauchs- oder Willkürkontrolle.
2. Die lange Zeitdauer zwischen Anhörung des Personalrats und der eineinhalb Jahren später ausgesprochenen Kündigung steht der Wirksamkeit der Anhörung nicht entgegen, wenn ein einheitlicher Kündigungswille vorliegt.
Normenkette
PersVG SH § 67; SchwbG § 15 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2 Fassung 1969-08-25
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 16.01.1985; Aktenzeichen 4 Sa 144/84) |
ArbG Kiel (Entscheidung vom 22.12.1983; Aktenzeichen 2c Ca 1301/83) |
Fundstellen
Dokument-Index HI441088 |
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