Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg für Klage eines Priesters auf Pfarrvergütung
Leitsatz (amtlich)
Für Vergütungsansprüche eines exklaustrierten (jedoch nicht säkularisierten) Ordenspriesters aus der Übertragung priesterlicher Aufgaben ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten dann nicht eröffnet, wenn die Aufgabenübertragung aufgrund innerkirchlicher Maßnahmen erfolgte.
Normenkette
GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; BGB §§ 611, 615; CIC 1983 cann. 145 ff.; CIC 1983 cann. 265; CIC 1983 cann. 281; CIC 1983 cann. 523; CIC 1983 cann. 686; CIC 1983 cann. 687
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 25.10.1988; Aktenzeichen 7 Sa 689/88) |
ArbG Münster (Urteil vom 24.02.1988; Aktenzeichen 4 Ca 2045/87) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 1988 – 7 Sa 689/88 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Bistum verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis zum 25. Februar 1987 eine Pfarrvergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu zahlen.
Der am 25. Dezember 1934 geborene Kläger, der früher polnischer Staatsangehöriger war und seit 1975 deutscher Staatsbürger ist, trat 1950 in den P… -Orden in T… ein und wurde 1960 zum Priester geweiht. Im Jahre 1962 verließ er Polen und studierte Kirchengeschichte in Rom. Dort übte er auch zeitweilig in der Niederlassung seines Ordens die Funktion eines Novizenmeisters aus. 1966 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er nach weiteren Studien promovierte. Bereits im Juli 1968 war er exklaustriert worden. Nach can 687 CIC 1983 “gilt das exklaustrierte Mitglied als von den Verpflichtungen befreit, die mit seiner neuen Lebenslage unvereinbar sind; es bleibt in der Abhängigkeit und Sorge seiner Oberen und auch des Ortsordinarius, insbesondere, wenn es sich um einen Kleriker handelt”.
In der Zeit von 1967 bis Mai 1974 war dem Kläger das Amt des Hausgeistlichen im H… -Krankenhaus in T… übertragen. Hier leitete er gegen Kost, Unterkunft und Vergütung die religiöse Fortbildung der Ordensschwestern und Schwesternschülerinnen. Für diese Zeit beantragte er am 5. Mai 1987 Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Angestelltenversicherung. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bejahte die Versicherungspflicht.
Auf seine entsprechende Anfrage wurde der Kläger durch Bischöfliche Urkunde vom 7. Mai 1974 zum Rektor der Klosterkirche des Klosters M… in R… ernannt und im Rahmen dieser Tätigkeit, die er bis Oktober 1977 ausübte, am 28. Mai 1974 zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angemeldet. Mit Schreiben des Bischöflichen Generalvikariats vom 9. Juli 1974 wurde der Kläger “beauftragt, zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Rektor der Klosterkirche in R… zur Verfügung des Dechanten zu stehen und ständige Aushilfe im Dekanat D… zu leisten”. Ab November 1977 verwaltete der Kläger das Pfarrektorat H… in G… (C…). Daneben erteilte er im Umfang von drei Wochenstunden Polnischunterricht am St. P… -Gymnasium in C…. Dieser Unterrichtstätigkeit lag ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem beklagten Bistum als Träger der Schule zugrunde. Weiter unterrichtete der Kläger ab September 1977 in katholischer Religionslehre an der L… schule C… im Umfang von sechs Wochenstunden. Grundlage dieser Beschäftigung war ein Arbeitsvertrag mit der Kongregation der Schwestern U.L. Frau in C… als der Trägerin der Schule.
Nachdem der Kläger den Wunsch geäußert hatte, die Gemeinde in G… im Herbst 1982 zu verlassen, antwortete ihm das Bischöfliche Generalvikariat unter dem 13. April 1982 auszugsweise wie folgt:
“Sehr geehrter Herr Dr. S…, lieber Mitbruder,
…
Sie scheiden Ihrem Wunsch gemäß dann aus dem Dienst des Bistums M… aus. Eine Beurlaubung ist nicht erforderlich, da Sie hier ja nicht inkardiniert sind.
…
Da das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Bistum M… im Herbst zu Ende geht, müßte ich davon auch Ihrem Ordensoberen Kenntnis geben. …”
Von November 1982 bis Januar 1986 verwaltete der Kläger eine Pfarrei in B… /S…. Anschließend nahm er bis Dezember 1986 verschiedene Vertretungen in B…, S… und T… wahr. Die einzelnen Aufträge dafür hatte der Domkapitular des Bischöflichen Generalvikariats erteilt. Ab 3. November 1986 verwaltete der Kläger die Pfarrei St. L… in W… -H…- …. Grundlage hierfür war ein Schreiben des Generalvikars vom 27. Oktober 1986, in dem es u. a. heißt:
“…
Ich übertrage Ihnen zu diesem Termin die Verwaltung dieser Pfarre bis zum Amtsantritt des neuen Pfarrers und gebe Ihnen hiermit die erforderlichen Vollmachten. Als Pfarrverwalter steht Ihnen der Vorsitz im Kirchenvorstand zu, wovon Sie diesem Mitteilung machen wollen. Es obliegt Ihnen die Pflicht der applicatio pro populo.”
Die Pfarrverwaltung erwies sich für den Kläger als schwierig. Mit Schreiben vom 16. November 1986 bat er den Generalvikar, ihn von dieser Aufgabe sofort zu entbinden. Der Generalvikar kam diesem Wunsch nach und teilte dem Kläger sodann unter dem 2. Dezember 1986 folgendes mit:
“…
Da Sie zwei konkrete pastorale Aufgaben, die ich Ihnen angeboten habe, ausgeschlagen haben und sich nun auch nicht mehr in der Lage sehen, die Vertretung in H… weiter durchzuführen, mußte ich die Pfarrerbesoldung, die Sie seit Ihrem Weggang von S… am 30. Januar 1986 erhalten haben, zu Beginn des Jahres 1987 einstellen. Falls Sie eine neue Vertretung übernehmen, erhalten Sie dafür dann auch die entsprechende Vergütung.
…”
Daraufhin beantragte der Kläger beim zuständigen Arbeitsamt Arbeitslosengeld und legte eine Bescheinigung des Bischöflichen Generalvikariats vom 16. Februar 1987 vor, in der ihm seelsorgerische Tätigkeit in der Zeit vom 22. Mai 1974 bis zum 31. Dezember 1986 bestätigt wurde. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß zwischen dem Orden des Klägers und dem Bistum M… kein Gestellungsvertrag bestanden habe und daß mit dem Kläger auch kein Anstellungsvertrag abgeschlossen worden sei. In dem genannten Schreiben werden die Ausdrücke “Gehaltsbezüge” und “Beendigung des Arbeitsverhältnisses” verwandt sowie als Bruttoarbeitsentgelt für die Monate November und Dezember 1986 jeweils ein Betrag von 4.924,50 DM angegeben. Durch Bescheid vom 14. Juli 1987 verhängte das Arbeitsamt gegen den Kläger eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. Dezember 1986 bis zum 25. Februar 1987.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Pfarrerbesoldung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 25. Februar 1987 in Höhe eines Bruttobetrages von 9.356,55 DM. Er hat vorgetragen, die Arbeitsgerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, denn er sei trotz seiner Ordenszugehörigkeit und der ausgeübten seelsorgerischen Tätigkeit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG. Wegen des Exklaustrationsindultes müsse er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Da sowohl ein Gestellungsvertrag zwischen seinem Orden und dem Bistum M… als auch eine Inkardination beim beklagten Bistum, die dessen Unterhaltspflicht begründet hätte, fehle, habe er zum Bistum selbständige Rechtsbeziehungen begründet, die nur als Arbeitsverhältnis bezeichnet werden könnten. Hierfür spreche neben der Abführung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen auch die Handhabung des beklagten Bistums, welches seine Entlohnung als Gehalt bezeichne. Der Annahme arbeitsrechtlicher Beziehungen stehe seine Ordenszugehörigkeit nicht entgegen. Er sei nicht der Kirchengewalt unterworfen. Für ihn gelte nicht das Dienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen. Er sei vielmehr Geistlicher im Angestelltenverhältnis. Bei Würdigung der Gesamtumstände werde deutlich, daß das Bistum eine arbeitsrechtliche und keine amtsrechtliche Gestaltung gewählt habe. Daher sei das angerufene staatliche Gericht zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. In der Sache stehe ihm die begehrte Zahlung zu. Das beklagte Bistum befinde sich in Annahmeverzug, da er seine Arbeitskraft über den 31. Dezember 1986 hinaus ordnungsgemäß angeboten habe.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Bistum zu verurteilen, an ihn 9.356,55 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1987 zu zahlen.
Das beklagte Bistum hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Es hat zur Begründung die Ansicht vertreten, zum Kläger hätten ausschließlich verbandsrechtliche Beziehungen bestanden. Ein Angebot zum Abschluß eines privatrechtlich gestalteten Rechtsverhältnisses sei nie abgegeben worden. Auch habe kein entsprechender Wille vorgelegen. Für die seelsorgerischen Aufgaben seien ausschließlich kirchenrechtliche Beziehungen begründet worden. Staatliches Arbeitsrecht sei nur in bezug auf die Nebentätigkeit des Klägers anwendbar, nicht jedoch hinsichtlich seines Einsatzes als Geistlicher. Den einzelnen Aufgabenzuweisungen habe ein bischöflicher Akt zugrunde gelegen. Das gehe über den Rahmen des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts hinaus. Da der Kläger nicht säkularisiert worden sei, unterliege er als Ordensmitglied und Kleriker ausschließlich dem Kirchenrecht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger sein Klageziel weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt er die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Münster.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Für die Klage ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben. Der Kläger war nicht Arbeitnehmer des beklagten Bistums. Die Rechtsbeziehungen der Parteien waren vielmehr kirchenrechtlicher Art.
I. 1. Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung einer Kirche, einer kirchlichen Körperschaft oder kirchlichen Einrichtung beantwortet sich nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WeimRV. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der bürgerlichen Gemeinde. Mit diesen Verfassungsbestimmungen erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Infolge der öffentlichen Rechtsstellung und der öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sich aus ihrem besonderen Auftrag ergeben und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt. Ist die Kirche nur im innerkirchlichen Bereich tätig geworden, liegt kein Akt öffentlicher Gewalt vor, gegen den der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet wäre (vgl. nur BVerfGE 18, 385, 387).
Ob bestimmtes kirchliches Handeln dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist, entscheidet sich danach, was inhaltlich, der Natur der Sache oder der Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist. In diesem Bereich ist die Kirche nicht an das für alle geltende staatliche Gesetz gebunden (vgl. BVerfGE 18, 385, 387 f; BVerfGE 42, 312, 334). In den Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen fallen nicht nur das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit (BVerfGE 18, 385, 386 f; BVerwGE 25, 226, 228 f.; 28, 345, 349; zweifelnd v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 2. Aufl., zu § 14 II, S. 89), sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen, da dessen Regelungen nach Auffassung der Kirchen vom geistlichen Amt her gefordert sind (BVerfGE 42, 312, 335 f.; BVerfG Beschluß vom 1. Juni 1983 – 2 BvR 453/83 – NJW 1983, 2569; BVerfG Beschluß vom 5. Juli 1983 – 2 BvR 514/83 – NJW 1983, 2569, 2570).
2. Allerdings können die Religionsgesellschaften sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gestaltungsmittel des staatlichen Rechts bedienen, etwa durch den Abschluß von Arbeitsverträgen. Dann haben auch sie das für alle geltende Gesetz zu beachten (BAGE 30, 247, 252 ff. = AP Nr. 2 zu Art. 140 GG, zu A 3 und 4 der Gründe, mit zahlreichen weiteren Nachweisen), so daß arbeitsvertragliche Streitigkeiten kirchlicher Bediensteter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegen (BAGE 51, 238, 242 = AP Nr. 25 zu Art. 140 GG, zu B 1 der Gründe; vgl. weiter Listl, Staatliche und kirchliche Gerichtsbarkeit, DÖV 1989, 409, 412).
Entscheidend für den Streitfall ist daher, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ob zwischen den Parteien arbeitsvertragliche Beziehungen begründet worden sind und ob der Kläger danach Arbeitnehmer des beklagten Bistums war. Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrages oder eines gleichgestellten privatrechtlichen Rechtsverhältnisses im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist (BAG Urteil vom 18. November 1986 – 7 AZR 311/85 – AP Nr. 5 zu § 2 ArbGG 1979, zu II 2a der Gründe).
II.1. Der Kläger ist als Ordenspriester Kleriker (cann. 1008, 265 CIC 1983). Seine Exklaustration hat hieran nichts geändert (can. 687 CIC 1983). Soweit ihm priesterliche Aufgaben übertragen worden sind, handelte es sich um Maßnahmen, die ausschließlich im kirchlichen Recht begründet waren (cann. 145 ff., 540 CIC 1983). Ob die einzelnen Aufgabenübertragungen nach kirchlichem Recht jeweils wirksam waren, entzieht sich der Beurteilung durch staatliche Gerichte. Soweit dem Kläger eine Vergütung gewährt worden ist, geschah dies ebenfalls aufgrund kirchlicher Regelung: can. 281 §§ 1 und 2 CIC 1983. Nach diesen Bestimmungen verdienen Kleriker, die sich dem kirchlichen Dienst widmen, eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist. Dabei ist Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist.
2. Ob nach kanonischem Recht mit der Aufnahme in den Klerikerstand neben dem dadurch begründeten, kirchenrechtlich ausgestalteten eigenständigen Dienstverhältnis (Inkardinationsverhältnis) auch ein Arbeitsverhältnis mit einem Kleriker begründet werden kann (bejahend Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, zu § 4 IV 1b, S. 42), braucht nicht näher untersucht zu werden. Zwischen den Parteien haben nämlich keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestanden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag fehlt, ebenso fehlt es aber auch an einer mündlichen Einigung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
Vielmehr spricht die Handhabung des beklagten Bistums gegen den Willen, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Maßgeblich für die Beurteilung kann nicht nur die zeitlich letzte Tätigkeit des Klägers als Pfarradministrator der Pfarrei St. L… in W… -H… sein, sondern es sind alle Tätigkeiten seit seiner Beschäftigung als Rektor der Klosterkirche M… zu betrachten. Für die letztgenannte Tätigkeit wurde der Kläger durch Bischöfliche Urkunde ernannt. Für alle anderen pfarradministrativen Tätigkeiten ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen. Ein solcher besteht jedoch, soweit es um die Unterrichtsverpflichtungen des Klägers am St. P… -Gymnasium ging, dessen Träger das beklagte Bistum ist. Daraus wird der Wille des beklagten Bistums ersichtlich, den Kläger im Umfang seiner hauptberuflichen Tätigkeit kraft kirchenrechtlicher Regelung in Dienst zu nehmen.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist aus einem fehlenden Gestellungsvertrag zwischen dem P… -Orden und dem beklagten Bistum nicht zwingend zu schließen, die Rechtsbeziehungen des Klägers zum Bistum seien arbeitsvertraglicher Natur.
4. Für einen Arbeitsvertrag spricht auch nicht die Vergütung, die der Kläger vom beklagten Bistum erhalten hat. Wenn diese Vergütung derjenigen entsprach, die ein jeweiliger Amtsinhaber erhalten hätte, so folgt dies aus der besonderen Natur des Klerikerstandes, der ihnen einen – kirchenrechtlichen – Anspruch auf angemessene Vergütung einräumt (can. 281 CIC 1983). Auch soweit für den Kläger Sozialabgaben einbehalten und abgeführt worden sind, erlaubt dieser Umstand nicht den zwingenden Schluß auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Abgesehen davon, daß die soziale Absicherung auch im kirchlichen Recht vorgesehen ist (can. 281 § 2 CIC 1983), stellt das Sozialversicherungsrecht auf die tatsächliche Beschäftigung unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsvertrages ab (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I/2, Stand 1987, S. 306i II).
5. Da die Beziehungen der Parteien von kirchenrechtlichen Grundsätzen bestimmt wurden, liegt keine bürgerliche Streitigkeit vor, so daß auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist (§ 13 GVG). Eine Verweisung an das Landgericht entsprechend dem in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag des Klägers kam daher nicht in Betracht.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog, Pallas, Dr. Hirt
ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert
Dr. Thomas
Fundstellen
Haufe-Index 841048 |
BAGE, 131 |
NJW 1990, 2082 |
RdA 1990, 313 |