Leitsatz (redaktionell)
1. Entstanden im Sinne von ZPO § 767 Abs 2 sind die Gründe, auf denen die Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch beruhen, bei Leistungsbestimmungsrechten erst, wenn diese ausgeübt sind.
2. Behält sich das Krankenhaus gegenüber dem Chefarzt vor, die von diesem geleitete Abteilung jederzeit zu teilen, so liegt darin ein vertraglich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht. Das Teilungsrecht kann vom Krankenhaus aber nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (BGB § 315).
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.08.1971; Aktenzeichen 7 Sa 434/71) |
Fundstellen
Haufe-Index 439766 |
BB 1973, 291 |
NJW 1973, 581 |
ARST 1973, 24 |
AP § 767 ZPO, Nr 2 |
AP ZPO § 767, Nr. 2 Schumann |
AR-Blattei, Direktionsrecht und Gehorsamspflicht Entsch 12 |
AR-Blattei, ES 1890 Nr 21 |
AR-Blattei, Zwangsvollstreckung Entsch 21 |
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