Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den Ansprüchen aus Arbeitsverträgen, auf die in einer allgemeinen Fassung eine tarifliche Ausschlußklausel verweist, gehören auch solche, die sowohl auf positive Vertragsverletzung wie auf Delikt gestützt sind.
2. Eine Geltendmachung (Erhebung) im Sinne tariflicher Ausschlußfristen setzt voraus, daß dem Schuldner wenigstens annähernd mitgeteilt wird, in welcher Höhe Forderungen gegen ihn erhoben werden. Etwas anderes gilt, wenn dem Schuldner die Höhe der Forderung ohnehin bekannt ist oder wenn er durch eigenes Verhalten bewirkt hat, daß der Gläubiger von seinen Ansprüchen nicht rechtzeitig Kenntnis erhält.
3. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlußfristen genügt es nicht, daß dem Schuldner irgendein Betrag mitgeteilt oder bekannt wird, der erheblich unter dem Betrag bleibt, den der Gläubiger von ihm verlangen will.
4. Unterbleibt eine rechtzeitige Geltendmachung, weil der Gläubiger der Auffassung ist, die tarifliche Ausschlußfrist sei ohnehin verstrichen, ändert das an der Wirksamkeit der Ausschlußfrist nichts.
Orientierungssatz
Auslegung des § 20 (Ausschlußfristen) des Manteltarifvertrages von 1967-04-25 für gewerbliche Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Fuhrgewerbes in Bayern.
Verfahrensgang
LAG Nürnberg (Entscheidung vom 17.03.1971; Aktenzeichen 6 Sa 11/71 N) |
Fundstellen
Haufe-Index 437199 |
BAGE 24, 116 |
BAGE, 116 |
BB 1972, 1273 |
DB 1972, 978 |
NJW 1972, 1591 |
ARST 1972, 171 |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 49 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 51 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 51 |
ArbuR 1972, 119 |
ArbuR 1973, 124 |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 9 |
VersR 1972, 673 |
VersR 1973, 306 |
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