Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungerechtfertigte Bereicherung. Aufrechnung. Ausschlussfrist
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitnehmer ist ohne Rechtsgrund bereichert, wenn der Arbeitgeber an ihn Sozialversicherungsbeiträge auszahlt in der Annahme, diese würden vom Sozalversicherungsträger erstattet. Der Arbeitgeber kann die Beiträge zurückfordern. § 28g SGB IV ist nicht anwendbar.
2. Der Rückzahlungsanspruch ist erst fällig im Sinn einer Ausschlussfrist, wenn der Arbeitgeber erkennen kann, dass er rechtsgrundlos geleistet hat.
Normenkette
BGB §§ 387, 812, 814; SGB IV § 28g
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt.
Die Beklagte ist eine Evangelische Kirchengemeinde. Die Klägerin war bei ihr seit dem 17. April 1990 als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (KMT) Anwendung. Die Klägerin ist bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK) für eine betriebliche Altersversorgung zusatzversichert.
Die Kirchlichen Zusatzversorgungskassen lösten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 das Prinzip der abschnittsgedeckten Umlagefinanzierung durch ein Kapitaldeckungssystem ab. Während die Umlagen zu dem früheren System steuer- und sozialversicherungspflichtig waren, gilt dies für die Beiträge zu dem kapitalgedeckten Betriebsrentensystem nicht. Die der Umstellung zugrunde liegenden Satzungsänderungen erfolgten für die einzelnen Kirchlichen Zusatzversorgungskassen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in der zweiten Jahreshälfte 2002, für die KZVK im Herbst 2002.
Die KZVK beauftragte im Sommer 2002 den Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht III der Universität M…, Professor Dr. S…, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die auf die Umlagen zu den Kirchlichen Zusatzversorgungskassen für die Zeit nach dem rückwirkenden Inkrafttreten des kapitalgedeckten Betriebsrentensystems am 1. Januar 2002 bis zum jeweiligen Inkrafttreten der Satzungsänderungen gezahlt wurden. Das Gutachten vom 9. August 2002 kam zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich eine Erstattungsmöglichkeit bestehe. Für jeden der Leistungsbereiche sei allerdings zu prüfen, ob ein Ausschlusstatbestand wegen empfangener Leistungen bestehe. Der einzelne Arbeitgeber sei nur hinsichtlich des von ihm zu tragenden Beitragsteils anspruchsberechtigt. Der andere Beitragsteil stehe dem Arbeitnehmer zu.
Nachdem dieses Gutachten und eine weitere gutachterliche Stellungnahme der Evangelischen Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlagen, erstattete die Beklagte ihren Mitarbeitern mit dem Dezembergehalt 2002 die von ihr für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 abgeführten Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge, die auf die Umlage zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse zu entrichten waren. Deswegen erhielt die Klägerin im Dezember 2002 einmalig 746,56 Euro brutto entsprechend 260,09 Euro netto ausgezahlt. Hierzu war in der Gehaltsabrechnung angegeben: “Bruttounwirksam Vers-Anteil-ZVK” sowie “indiv-verst-ZVK”. Für die Zeit vom 20. März 2002 bis zum 28. März 2002 hatte die Klägerin Krankengeld von der Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union iHv. 446,76 Euro brutto erhalten.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und andere Sozialversicherungsträger waren mit dieser Rückrechnung unter Hinweis darauf, dass in abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht rückwirkend eingegriffen werden dürfe, nicht einverstanden. Hiervon erfuhr die Beklagte Anfang des Jahres 2003. Sie erteilte daraufhin auf der Entgeltmitteilung für den Monat März 2003 den Hinweis, dass hinsichtlich der erstatteten Sozialversicherungsbeiträge mit einer Rückforderung gerechnet werden müsse. Im Hinblick darauf, dass rund eine Million bei kirchlichen Arbeitgebern beschäftigte Arbeitnehmer betroffen waren, kam es am 15. Juli 2003 zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Sozialversicherungsträger sowie der Evangelischen und der Katholischen Kirche und ihrer Verbände. Dabei einigten sich die Besprechungsteilnehmer darauf, dass nur die Beiträge erstattungsfähig seien, die nach dem 1. Juli 2002 abgeführt wurden. Das Besprechungsergebnis wurde von den zuständigen Gremien der Besprechungsteilnehmer im August 2003 genehmigt.
In der Abrechnung für den Monat November 2003 brachte die Beklagte vom Nettoarbeitsentgelt der Klägerin einen Betrag iHv. 76,81 Euro netto in Abzug. In der Abrechnung heißt es hierzu: “Es erfolgt die Verrechnung der zu Unrecht im Dezember 2002 erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für die Beiträge der KZVK.”
Nach erfolgloser Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat die Klägerin mit ihrer am 14. September 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage von der Beklagten die Zahlung von 76,81 Euro netto verlangt. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei zum Einbehalt dieses Betrags nicht berechtigt gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 76,81 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei durch die im Dezember 2002 erfolgte Zahlung in Höhe eines Teilbetrags von 76,81 Euro netto ungerechtfertigt bereichert, weil für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Sozialversicherungsbeiträge bestehe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Nettoentgeltanspruch der Klägerin für November 2003 ist iHv. 76,81 Euro durch Aufrechnung erloschen.
I. Die Beklagte konnte von der Klägerin gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Zahlung von 76,81 Euro netto verlangen.
1. Der Betrag von 76,81 Euro netto entspricht dem Anteil der mit der Dezemberabrechnung 2002 von der Beklagten geleisteten Nettozahlung iHv. 260,09 Euro (einschließlich Lohnsteuer), der auf die Monate Januar bis Juni 2002 entfällt.
2. Die Klägerin hat durch die von der Beklagten im Dezember 2002 geleistete Zahlung einen Betrag iHv. 76,81 Euro netto ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte hat in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 zur umlagefinanzierten Zusatzversorgung vom laufenden Arbeitsentgelt der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Sozialversicherungsträger haben darauf bestanden, dass es hierbei verbleibt. Dementsprechend ist auch eine Einigung der Beteiligten zustandegekommen. Wenn die Revisionserwiderung nunmehr geltend macht, die Beklagte habe selbst eine Erstattung von den Sozialversicherungsträgern erzielt, stellt das einen neuen, in der Revisionsinstanz gem. § 559 Abs. 1 ZPO unzulässigen Sachvortrag dar. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsträger eine Erstattung der geleisteten Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 abgelehnt haben und die Sozialversicherungsbeiträge und die Zusatzversorgungsumlagen für diese Zeit im November 2003 erneut abgeführt wurden. Damit bestand für die von der Beklagten in Erwartung einer Beitragserstattung im Dezember 2002 geleistete Zahlung in Höhe eines Teilbetrags von 76,81 Euro netto kein rechtlicher Grund. Die Klägerin hatte deshalb diesen Betrag der Beklagten gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herauszugeben.
3. Der Bereicherungsanspruch der Beklagten ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.
a) Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Er hat aus den ihm bekannten Tatsachen eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, wobei allerdings eine entsprechende “Parallelwertung in der Laiensphäre” genügt (Senat 9. Februar 2005 – 5 AZR 175/04 – AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1, zu III 2a der Gründe; BGH 7. Mai 1997 – IV ZR 35/96 – NJW 1997, 2381, 2382, zu II 4a der Gründe).
b) Vorliegend war der Beklagten zum Zeitpunkt der Leistung zwar bekannt, dass die Einzugsstelle über die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge noch keine Entscheidung getroffen hatte. Die Beklagte ging jedoch auf Grund des von Prof. Dr. S… erstatteten Rechtsgutachtens davon aus, die Einzugsstelle werde die Beiträge erstatten. Unter Berücksichtigung dessen hat sich die Beklagte nicht widersprüchlich verhalten, wenn sie trotz der fehlenden Entscheidung der Einzugsstelle der Klägerin bereits eine Zahlung in Höhe der erwarteten Beitragserstattung leistete. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Leistung keine positive Kenntnis davon, dass die Einzugsstelle die Beiträge für das erste Halbjahr 2002 nicht erstatten würde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin im März 2002 Krankengeld bezogen hat; denn der Beklagten war dieser Umstand bei der Zahlung im Dezember 2002 nicht bewusst. Die Beklagte ging auch im Falle der Klägerin davon aus, es bestehe ein Erstattungsanspruch. Das Gegenteil hat die Klägerin nicht behauptet. Auf die von den Vorinstanzen angenommene Fahrlässigkeit der Beklagten kommt es im Rahmen des § 814 BGB nicht an.
4. Ob neben dem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Voraussetzungen einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 684 Satz 1 BGB vorliegen, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Im Falle einer unberechtigten Übernahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Verweisung auf die §§ 812 ff. BGB hat den Zweck, den Umfang der Herausgabepflichten zu begrenzen, so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind (BGH 14. Juni 1976 – III ZR 81/74 – WM 1976, 1056, 1060, zu V. der Gründe). Ob diese Rechtsfolgenverweisung auch § 814 BGB erfasst (so Soergel-Beuthien BGB 12. Aufl. § 684 Rn. 2), kann letztlich dahinstehen, denn der Bereicherungsanspruch ist vorliegend nach § 814 BGB nicht ausgeschlossen.
5. Die Klägerin hat nicht die Einwendung des Wegfalls der Bereicherung erhoben. Der Bereicherte hat die Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB darzulegen und zu beweisen, weil es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (Senat 9. Februar 2005 – 5 AZR 175/04 – AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1, zu III 4a bb der Gründe).
6. Dem Bereicherungsanspruch der Beklagten steht § 28g SGB IV nicht entgegen.
a) Nach § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (zur Rechtsnatur dieses Anspruchs: BSG 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R – BSGE 86, 262, 268, zu Teil B 1 der Gründe; von BAG GS 7. März 2001 – GS 1/00 – BAGE 97, 150, 159, zu III 3c der Gründe offen gelassen). Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- und Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Beschränkung des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers auf das Lohnabzugsverfahren und die Begrenzung der Nachholmöglichkeiten haben den Zweck, den Arbeitnehmer vor einer Aufhäufung der von ihm zu erstattenden Beitragsanteile und vor einer künftigen Erstattungsklage zu bewahren. Im laufenden Arbeitsverhältnis soll der Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass seine Entgeltansprüche für die Zukunft nicht mit Abzügen belastet werden, die weiter zurückliegende Abrechnungsperioden betreffen. Das Nachholverbot bezweckt allerdings nicht den Schutz des Arbeitnehmers vor verspäteter Lohnzahlung (Senat 15. Dezember 1993 – 5 AZR 326/93 – BAGE 75, 225, 230 f., zu II 3 der Gründe).
b) § 28g SGB IV ist vorliegend nicht anwendbar. Die Beklagte hat die Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt und den von der Klägerin zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt abgezogen. Hieran hat sich durch die Zahlung der Beklagten vom Dezember 2002 nichts geändert, denn die Einzugsstelle hat der Beklagten keine zuvor abgeführten Beiträge erstattet (vgl. Senat 1. Februar 2006 – 5 AZR 395/05 – ZMV 2006, 164).
7. Der Anspruch der Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht nach § 86 Abs. 1 KMT verfallen. Nach dieser Bestimmung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Der Zahlungsanspruch war erst fällig, als das Besprechungsergebnis vom 15. Juli 2003 durch die Gremien der Beteiligten im August 2003 genehmigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt musste die Beklagte davon ausgehen, dass vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 die Beitragspflicht zu den geleisteten Beiträgen für die kirchliche Zusatzversorgungskasse fortbestand. Erst auf Grund dieses Besprechungsergebnisses war für die Beklagte erkennbar, dass ihre Erwartung einer Erstattung der Beiträge durch die Einzugsstelle enttäuscht wurde und sie der Klägerin einen Teil der Zahlung vom Dezember 2002 rechtsgrundlos geleistet hatte. Dabei ist unerheblich, ob das Besprechungsergebnis der Schriftform des § 56 SGB X genügt. Entscheidend für die Fälligkeit des Bereicherungsanspruchs der Beklagten ist, dass die Sozialversicherungsträger erst am 15. Juli 2003 die Erstattung der vor dem 1. Juli 2002 auf die Beiträge zur KZVK geleisteten Sozialversicherungsbeiträge endgültig ablehnten. Damit ist die in der Abrechnung für November 2003 erfolgte Aufrechnung der Beklagten innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt.
II. Die Nettoentgeltforderung der Klägerin für November 2003 ist gem. § 389 BGB durch Aufrechnung in Höhe der Klageforderung erloschen.
1. Die Beklagte hat mit einer fälligen Nettoforderung gegen eine fällige Nettoforderung der Klägerin die Aufrechnung erklärt (§ 387 BGB). Die Erklärung der Aufrechnung (§ 388 BGB) ist hinreichend konkret in der Abrechnung für November 2003 erfolgt. Dem Hinweis in der Abrechnung konnte die Klägerin entnehmen, dass sich die Aufrechnung auf die 2002 erfolgte Zahlung bezog.
2. Die Aufrechnung war formlos möglich. Das tarifliche Schriftformerfordernis für die Geltendmachung der Forderung steht dem nicht entgegen (Schaub/Koch ArbRHdb. 11. Aufl. § 87 Rn. 13; ErfK/Preis 6. Aufl. §§ 194-218 BGB Rn. 71; aA LAG Düsseldorf 6. Januar 1971 – 2 Sa 424/70 – DB 1971, 1015). Die Aufrechnung führt nach § 389 BGB unmittelbar zum Erlöschen der Forderungen. Die Aufrechnung dient nicht dem Zweck, dem Schuldner Klarheit über das Erfüllungsverlangen zu verschaffen, sondern ist Surrogat der Erfüllung.
III. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Zoller, Dombrowsky
Fundstellen
Haufe-Index 1677276 |
AP 2017 |