Leitsatz (redaktionell)
Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zu einem gesetzlichen oder Tarifurlaub von drei Wochen ohne besonderen Grund einen unbezahlten "Sonderurlaub" von weiteren drei Wochen und ist der Arbeitnehmer in einem Zeitraum erkrankt, der teils im Tarifurlaub, teils im Sonderurlaub liegt, so besteht mangels entsprechender Vereinbarung grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückgängigmachung des Sonderurlaubs mit der Folge, daß der Arbeitgeber den Lohn zu zahlen hat und damit die Leistungspflicht der Krankenkasse entfällt.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 26.07.1971; Aktenzeichen 1 Sa 217/71) |
Fundstellen
Haufe-Index 440020 |
BB 1972, 497 |
DB 1972, 831 |
BetrR 1972, 447 (LT1) |
ARST 1972, 167 |
ArbuSozR 1973, 189 |
SAE 1972, 219 |
AP § 1 LohnFG (L1), Nr 15 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 197 |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 197 |
ArbuR 1972, 119 |
EzA § 1 LohnFG, Nr 18 |
PERSONAL 1972, 158 |
PraktArbR, LohnFortzG Nr 140 (LT1) |
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