Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse für Kündigungsschutzklage nach rechtskräftig festgestelltem Betriebsübergang
Normenkette
ZPO § 256
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. April 1997 – 2 (3) Sa 123 + 126 + 127/96 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob eine vom Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgelöst hat.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger war seit dem 1. April 1958 bei der E… GmbH & Co. KG tätig. Zuletzt war er als Prokurist beschäftigt. Sein durchschnittliches monatliches Einkommen betrug 8.337,00 DM. Die KG beschäftigte 44 Arbeitnehmer.
Mit Beschluß vom 12. Januar 1995 ordnete das Amtsgericht Bremen die Sequestration über das Vermögen der KG an. Es bestellte den Beklagten zu 1) zum Sequester. Als der Beklagte zu 1) sich an diesem Tag in die Räumlichkeiten der KG begab, wurde ihm mitgeteilt, man habe bereits für den 13. Januar 1995 ein Umzugsunternehmen bestellt. Die Mitarbeiter, die künftig für die Beklagte zu 2) arbeiten sollten, müßten ihre Arbeitsgerätschaften mitnehmen. Der Umzug solle über das Wochenende durchgeführt werden, damit ab Montag wieder die Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Insgesamt betraf dies 22 Arbeitnehmer. Der Beklagte zu 1) stimmte dem Vorgehen zu.
Die Beklagte zu 2) bestand schon vor diesen Vorgängen. Ihr alleiniger Gesellschafter war der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG. Er trat Geschäftsanteile an die Herren J… und S… ab, so daß ihm lediglich 20 % der Geschäftsanteile verblieben.
Am 1. Februar 1995 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Der Beklagte zu 1) wurde zum Konkursverwalter bestellt. Bereits am 31. Januar 1995 hatte die B… bank der Beklagten zu 2) die Außenstände der späteren Gemeinschuldnerin, die ihr von der späteren Gemeinschuldnerin zur Sicherheit abgetreten worden waren, mit Zustimmung des Beklagten zu 1) übertragen. Am 1. Februar 1995 erwarb die Beklagte zu 2) vom Beklagten zu 1) die Rechte an den von der Gemeinschuldnerin ehemals benutzten Computerprogrammen sowie das Recht, in die Kundenbeziehungen der Gemeinschuldnerin einzutreten.
Mit Schreiben vom 6. Februar 1995, dem Kläger zugegangen am 8. Februar 1995, kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. September 1995.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte zu 2) habe den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen, sein Arbeitsverhältnis sei deshalb auf sie übergegangen. Daher sei auch die Kündigung durch den Beklagten zu 1) unwirksam. Das gelte unabhängig davon, daß sie zeitlich nach dem Betriebsübergang ausgesprochen worden sei. Es müsse ihm auch in diesem Fall unbenommen sein, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen.
Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch erheblich, beantragt
festzustellen, daß die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 6. Februar 1995, dem Kläger zugegangen am 8. Februar 1995, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Der Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, ob ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) vorliege, sei nicht an ihm zu entscheiden. Die Kündigung habe er vorsorglich ausgesprochen. Er habe den Betrieb der Gemeinschuldnerin endgültig und vollständig eingestellt.
Mit der am 27. Februar 1995 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger darüber hinaus gegen beide Beklagten geltend gemacht, daß das zwischen ihm und der KG bestehende Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) gemäß § 613a BGB übergegangen sei und unverändert zu den bisherigen Konditionen fortbestehe. Das Arbeitsgericht hat entsprechend diesem Antrag erkannt. Die dagegen von der Beklagten zu 2) eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und insoweit die Revision nicht zugelassen.
Die weitergehende Klage ist von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht abgewiesen worden. Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Die Vorinstanzen haben die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist in der Revisionsinstanz unzulässig geworden. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des den Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffenden Teiles der lediglich im Verhältnis zum Beklagten zu 1) angefochtenen Entscheidung ist das Feststellungsinteresse des Klägers i.S.v. § 256 ZPO entfallen. Da nunmehr rechtskräftig festgestellt ist, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. Februar 1995 von der KG auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, besteht kein rechtliches Interesse des Klägers mehr an der Feststellung, die vom Beklagten zu 1) am 8. Februar 1995 erklärte Kündigung habe das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgelöst.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, Dr. E. Vesper, P. Knospe
Fundstellen