Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer ZVK-Rente auf Witwenrente
Leitsatz (amtlich)
- Sieht ein Tarifvertrag vor, daß Leistungen einer gemeinsamen Einrichtung (ZVK für das Baugewerbe) auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden können, muß die betriebliche Versorgungsordnung geändert werden, wenn diese Leistungen auch angerechnet werden sollen. Wird die Altersversorgung über eine Unterstützungskasse gewährt, müssen deren Leistungsrichtlinien entsprechend geändert werden.
- Die Leistungsrichtlinien werden bei einer Unterstützungskasse, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, in der Regel vom Geschäftsführer auf der Grundlage der Satzung der Gesellschaft beschlossen.
- Für die Bekanntmachung des Beschlusses im Betrieb oder Unternehmen ist keine besondere Form vorgeschrieben. Es genügt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber durch Rundschreiben die Arbeitnehmer unterrichtet. Es kommt nicht darauf an, ob ein einzelner Arbeitnehmer tatsächlich Kenntnis von der Änderung erhalten hatte.
- Sollen nach der geänderten Versorgungsordnung Leistungen der ZVK für das Baugewerbe auf die Betriebsrente angerechnet werden, ist in der Regel eine Anrechnung nur in dem Umfang möglich, in dem ein Versorgungsberechtigter solche Leistungen tatsächlich erhält. Erhalten Hinterbliebene keine Leistungen von der ZVK mehr, dürfen sie bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente nicht berücksichtigt werden. Dem stehen die Grundsätze zur Akzessorietät der Hinterbliebenenrente nicht entgegen.
Normenkette
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen, §§ 5, 7 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeilhilfe im Baugewerbe vom 12. November 1960 i.d.F. vom 30. Oktober 1975 § 7; BetrVG § 87; GmbHG § 35; ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 16.01.1991; Aktenzeichen 7 Sa 844/90) |
ArbG Köln (Urteil vom 05.06.1990; Aktenzeichen 16 Ca 7781/89) |
Tenor
- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Januar 1991 – 7 Sa 844/90 – wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung des Anspruchs auf Witwenrente der Klägerin gegen den beklagten Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). In der Revision geht es nur noch um die Frage, ob die Rente der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Rente) auf die Betriebsrente angerechnet werden darf.
Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen W… B…-…. Herr B… war vom 1. Mai 1963 bis zum 31. Mai 1979 bei der B… u M… (BuM) als Angestellter beschäftigt. Das Unternehmen gewährte eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, die “Unterstützungs-Gesellschaft mbH der B… – u M…”. Die Bedingungen für den Bezug von Alters- und Hinterbliebenenrenten waren in Richtlinien geregelt. Sie lauten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:
“
Nach 25-jähriger Dienstzeit wird ein Ruhegeld von 12% des Monatsgrundverdienstes gewährt. Für jedes Jahr längerer Dienstzeit erhöht es sich, für jedes Jahr kürzerer Dienstzeit vermindert es sich um 0,48% des Monatsgrundverdienstes. Diese Veränderung wird begrenzt durch 40 Dienstjahre nach oben (Höchstbetrag) und 15 Dienstjahre nach unten (Wartezeit) …
- …
- Das Witwengeld soll 60% des Ruhegeldes betragen, das der verstorbene Ehemann erhalten hat oder bei Eintritt des Pensionsfalles zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hätte. …”
Ab 1. Juli 1975 wurden die kaufmännischen und technischen Angestellten des Baugewerbes in die baugewerbliche Zusatzversorgung aufgenommen. In § 7 des allgemein verbindlichen Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe vom 12. November 1960 in der Fassung vom 30. Oktober 1975 heißt es u.a.:
“Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden.”
Die Geschäftsführung der Unterstützungskassen GmbH faßte am 19. Dezember 1975 folgenden Beschluß:
“Ab 1. Januar 1976 werden die Leistungen aus der Zusatzversorgungskasse der deutschen Bauwirtschaft (Tarifverträge über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe) auf die betriebliche Rentenbeihilfe angerechnet.
Soweit zum Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides durch die U-GmbH der Bescheid der ZVK noch nicht vorliegt, werden die Sätze vorläufig ermittelt und in Abzug gebracht.
Bei der notwendigen Neufestsetzung der betrieblichen Rentenbeihilfe für solche ehemaligen Angestellten, die Anspruch auf Rente aus der ZVK haben, wird diese Rente ebenfalls voll angerechnet.
…”
Am 1. Juni 1979 wurde über das Vermögen der BuM (Trägergesellschaft der Unterstützungskasse) das Konkursverfahren eröffnet.
Herr B… (geb. am 9. Juni 1922) erhielt ab 1. April 1983 eine vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente der ZVK von 65,-- DM. Durch Leistungsbescheid vom 5. September 1983 gewährte der beklagte PSV als Träger der Insolvenzsicherung Herrn B… eine Rente von monatlich 137,40 DM. Diese Rente berechnete der Beklagte wie folgt:
3.300,-- DM (Gehalt) × 19 (Dienstjahre) × 0.48% |
= |
300,96 DM |
abzüglich versicherungsmathematischer Abschlag von 10% wegen vorzeitiger Inanspruchnahme |
|
30,10 DM |
abzüglich Leistungen der ZVK |
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65,-- DM |
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|
205,86 DM |
Den Betrag von 205,86 DM kürzte der Beklagte im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit (1. Mai 1963 – 31. Mai 1979) zur möglichen Betriebszugehörigkeit (1. Mai 1963 – 9. Juni 1987) durch Multiplikation mit dem Zeitwertfaktor 0,667204 und kam so auf den Betrag von 137,40 DM. Die an die Klägerin zu zahlende Witwenrente wurde im Leistungsbescheid mit 82,50 DM angegeben (60% der Mannesrente).
Im Juni 1986 verstarb Herr B…. Seither erhielt die Klägerin von dem Beklagten eine Witwenrente von 82,50 DM. Von der ZVK erhielt die Klägerin (als Witwe) keine Leistungen mehr.
Die Klägerin verlangte ab 1. Juli 1988 eine Witwenrente von 120,50 DM. Diese berechnete sie wie folgt :
3.300,-- DM (Gehalt) × 19 (Dienstjahre) × 0,48 % |
|
|
× 0,667204 (Zeitwertfaktor) |
= |
200,80 DM |
Davon 60 % als Witwenrente |
= |
120,50 DM |
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes dürften bei der Berechnung des betrieblichen Altersruhegeldes nicht abgezogen werden. In dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung im Baugewebe sei nur vorgesehen, daß die Leistungen der ZVK auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden könnten. Es habe also einer entsprechenden betrieblichen Regelung bedurft. Eine wirksame Anrechnungserklärung habe die Arbeitgeberin nicht abgegeben. So sei der Belegschaft nicht mitgeteilt worden, daß die ZVK-Leistungen angerechnet würden. Die Anrechnung verstoße auch gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG, da die ZVK-Rente auf Beiträgen der Arbeitnehmer beruhte. Auch habe der Betriebsrat bei der Anrechnungsentscheidung beteiligt werden müssen. Für die betriebliche Witwenrente sei darüber hinaus bedeutsam, daß die Witwen keinen Anspruch auf Beihilfe gegenüber der ZVK hätten. Deshalb müßten die Witwenrenten ohne Anrechnung von ZVK-Leistungen festgesetzt werden, selbst wenn bei dem verstorbenen Ehemann und früheren Arbeitnehmer ein Abzug habe erfolgen können.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an sie ab 1. Juli 1988 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 120,50 DM zu zahlen und die Rückstände ab monatlicher Fälligkeit mit 4% Zinsen zu verzinsen hat.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er leitet sein Recht zum Abzug der ZVK-Rente aus dem Rundschreiben der BuM vom 27. November 1975, das den einzelnen Niederlassungen, Bauabteilungen und Beriebsräten bekanntgegeben worden sei, dem Anschreiben der Unterstützungskasse vom 27. November 1975, das alle Rentner und Rentenanwärter erhalten hätten, und aus dem Beschluß der Geschäftsführung der Unterstützungskasse vom 19. Dezember 1975 her, wonach die Leistungen aus der Zusatzversorgungskasse auf die betrieblichen Rentenbeihilfen angerechnet würden.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin ab 1. Juli 1988 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 108,50 DM zu zahlen. Der Beklagte habe zwar den versicherungsmathematischen Abschlag vornehmen, nicht aber die ZVK-Rente berücksichtigen dürfen. Demgemäß hätte der Beklagte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin 180,71 DM monatlich zahlen müssen. 60 % hiervon seien 108,50 DM. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die teilweise Abweisung der Klage hingenommen; sie greift den versicherungsmathematischen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente nicht mehr an. Die vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine monatliche Witwenrente von 108,50 DM. Sie braucht sich die Rente der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Rente) nicht anrechnen zu lassen. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig entschieden.
I. Der Begründung, mit der das Landesarbeitsgericht der Klage im hier noch streitigen Umfang stattgegeben hat, kann der Senat nicht folgen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Gemeinschuldnerin sei zur Anrechnung der ZVK-Rente gegenüber dem Ehemann der Klägerin nicht berechtigt gewesen. Von der tarifvertraglichen Anrechnungsmöglichkeit habe die BuM nicht wirksam Gebrauch gemacht. Ihre Anrechnungserklärung sei unwirksam gewesen, da sie sich nicht der Form der generellen Versorgungszusage entsprechend mit vergleichbarer Publizität an alle Belegschaftsmitglieder gerichtet habe. An die bei Eintritt des Sicherungsfalls bestehende Rechtslage sei der PSV gebunden.
2. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf die von ihm zu zahlende Rente nur Leistungen in dem durch die Versorgungsordnung festgelegten Umfang anrechnen darf.
3. Das Recht, ZVK-Renten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, ergibt sich nicht unmittelbar aus den allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen über die Zusatzversorgung im Baugewerbe (ZVK-TV). Nach § 7 ZVK-TV vom 12. November 1960 in der Fassung vom 30. Oktober 1975 “können die Leistungen der Kasse auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden”. Dieselbe Regelung enthält § 16 ZVK-TV vom 28. Dezember 1979. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Anrechnung der Leistungen der ZVK auf betriebliche Versorgungsansprüche nicht vorgeschrieben, sondern nur mit einer “Kann-Bestimmung” die Möglichkeit der Anrechnung eröffnet. Der Arbeitgeber erhält dadurch ein Entscheidungs- und Gestaltungsrecht. Es bedarf einer Erklärung des Arbeitgebers, wenn er bestehende Versorgungszusagen an die tarifliche Lage anpassen und die Anrechnung von Renten der Zusatzversorgung auf Betriebsrenten einführen will (BAGE 43, 188 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen).
4. Diese Anrechnungsbestimmung hat die BuM entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts mit Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer in ihre Versorgungsordnung aufgenommen. Durch den Beschluß der Geschäftsführung der Unterstützungskassen GmbH vom 19. Dezember 1975 wurde die Versorgungsordnung dahingehend geändert, daß die ZVK-Leistungen auf die Betriebsrenten anzurechnen sind.
a) Der Beschluß über die Änderung der Versorgungsordnung ist rechtswirksam zustande gekommen (§ 35 GmbHG). Das wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt. Sie streiten nur darüber, ob der Beschluß der Unterstützungskasse Außenwirkung – Wirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern – entfalten konnte.
b) Der Wirksamkeit des Beschlusses steht nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, eine mangelnde Bekanntmachung entgegen.
Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob Beschlüsse der Geschäftsführung einer Unterstützungskasse, durch die eine Versorgungsordnung geändert werden soll, in einer besonderen Form bekannt gemacht werden müssen. Den Arbeitnehmern wurden vom Arbeitgeber eine Versorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse zugesagt. Richtlinien werden von der Geschäftsführung der Unterstützungskasse beschlossen. Die Wirksamkeit dieser Beschlüsse hängt nicht von ihrer Bekanntgabe oder einer bestimmten Form der Bekanntgabe ab. Im vorliegenden Fall wurde der Beschluß jedenfalls in einer ausreichenden Form im Unternehmen der BuM bekanntgegeben. Die Gemeinschuldnerin hatte bereits mit Rundschreiben vom 27. November 1975 an die einzelnen Niederlassungen, Bauabteilungen und Betriebsräte die bevorstehen de Änderung mitgeteilt. Alle Arbeitnehmer sollten unterrichtet werden. Sie konnten sich auch informieren. Der Beschluß sollte auf diese Weise im Betrieb bekannt gemacht werden. Außerdem hatte an der Beschlußfassung ein Vertreter der Arbeitnehmerschaft teilgenommen. Damit war eine ausreichende Publizität gesichert.
Das Landesarbeitsgericht kann seine abweichende Auffassung nicht auf die Senatsentscheidung vom 19. Juli 1983 (BAGE 43, 188 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) stützen. Diese Entscheidung darf nicht mißverstanden werden. Zwar hat der Senat eine Erklärung für notwendig gehalten, “die sich mit vergleichbarer Publizität an alle Belegschaftsmitglieder richtet”. Das bedeutet aber nicht, daß die Änderung allen zukünftig betroffenen Arbeitnehmern persönlich mitgeteilt werden muß. Es genügt, wenn die Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, von der Änderung der Versorgungsordnung Kenntnis zu nehmen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Ehemann der Klägerin von der Änderung erfahren hatte oder nicht.
5. Der Anrechnungsregelung stehen Grundsätze des Besitzstandsschutzes nicht entgegen. Der Ehemann der Klägerin war Angestellter. Die Angestellten des Baugewerbes wurden erst seit 1. Juli 1975 in die baugewerbliche Zusatzversorgung aufgenommen. Diese Zusatzversorgung sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden können. Macht der Arbeitgeber von dieser tariflichen Möglichkeit Gebrauch, so wird die betriebliche Leistung zum Teil durch eine überbetriebliche Leistung ersetzt. Der Angestellte wird damit nicht schlechter gestellt.
6. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Anrechnung auch nicht gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen der Versorgungsempfänger beruhen, nicht gekürzt werden. Die ZVK-Rente beruht auf Beiträgen des Arbeitgebers und nicht auf solchen des Arbeitnehmers. Daran ändert die steuerrechtliche Zuordnung dieser Beiträge zum Arbeitslohn nichts.
7. Schließlich verstößt der Anrechnungsbeschluß der Geschäftsführung der Unterstützungskassen GmbH vom 19. Dezember 1975 auch nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat in den dort genannten Angelegenheiten mitzubestimmen, “soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht”. Nach § 7 ZVK-TV (jetzt § 16 ZVK-TV) “können die Leistungen der Kasse aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden”. Damit soll der Arbeitgeber ein einseitiges, an eine Mitwirkung des Betriebsrats nicht gebundenes Gestaltungsrecht erhalten. Die Ausübung dieses tarifvertraglichen Gestaltungsrechtes ist mitbestimmungsfrei.
II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die ZVK-Rente nicht auf die Betriebsrente der Klägerin anzurechnen, erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Auf die Witwenrente dürfen Leistungen der ZVK nicht angerechnet werden. Die Klägerin hat als Witwe keinen Anspruch auf diese Zusatzversorgung. Sie erhält also nichts, was angerechnet werden könnte.
1. Zwar ist die Witwenrente im Regelfall nach der Höhe der Rente des verstorbenen Versorgungsempfängers zu berechnen. So ist es auch hier: Nach Nr. 3 der Richtlinien der Unterstützungskasse soll das Witwengeld 60 % des Ruhegeldes betragen, das der verstorbene Ehemann erhalten hat oder erhalten hätte. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte von dem Beklagten eine Betriebsrente erhalten, bei der die ZVK-Rente angerechnet wurde. Zu dieser Anrechnung war der Beklagte berechtigt (siehe Abschnitt I).
2. Das kann aber nicht gelten, wenn andere Versorgungsbezüge nur an die Versorgungsberechtigten selbst, nicht aber an ihre Hinterbliebenen gezahlt werden. Sollen auch in diesem Fall fiktive Bezüge angerechnet werden, müßte dies in der Versorgungsordnung deutlich und für die Betroffenen erkennbar geregelt sein. Das ist hier nicht der Fall. Die Anrechnungsbestimmung ist auf dem Hintergrund der tariflichen Regelung zu lesen. Nach dem Tarifvertrag können “Leistungen” angerechnet werden. Damit sind dem Zweck der tariflichen Regelung entsprechend nur tatsächliche Leistungen gemeint. Anhaltspunkte dafür, daß die betriebliche Versorgungsordnung weitergehende Anrechnungsmöglichkeiten schaffen wollte, gibt es nicht.
3. Der Zweck des Beschlusses der Geschäftsführung der Unterstützungskasse vom 19. Dezember 1975 steht einer Anrechnung der ZVK-Leistungen ebenfalls entgegen. Ein Teil der betrieblichen Versorgungsleistungen sollte durch überbetriebliche Leistungen ersetzt werden.
Bei der Klägerin konnte nichts ersetzt werden. Sie hätte nach Anrechnung einer nur fiktiven Leistung eine Einbuße hinzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß Hinterbliebene auf diese Weise benachteiligt werden sollten. Die Regelung der Nr. 3 der Unterstützungskassen-Richtlinien, wonach die Witwenrente 60 % der Mannesrente beträgt, ist daher in dem Sinne zu verstehen, daß die bei der Mannesrente angerechnete ZVK-Rente bei der Witwenrente nicht zu berücksichtigen ist. Insoweit ist der Grundsatz der Akzessorietät der Hinterbliebenenrente zur Arbeitnehmerrente eingeschränkt.
Unterschriften
Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Fieberg, Oberhofer
Fundstellen
NZA 1992, 1042 |
RdA 1992, 284 |