Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels. gesetzlicher Urlaub. Untergang des Urlaubsanspruchs trotz Krankheit
Leitsatz (redaktionell)
Ist ein Arbeitnehmer auch noch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres weiterhin arbeitsunfähig erkrankt, so verfällt sein Urlaubsanspruch auch dann, wenn er bei einem staatlichen Arbeitgeber beschäftigt ist.
Normenkette
AEUV Art. 267; ArbGG § 72 Abs. 5; BUrlG § 7 Abs. 3; SGB IX § 125; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. September 2011 – 6 Sa 348/11 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 9. Februar 2011 – 2 Ca 479/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 118,58 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger begehrt zuletzt noch die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus dem Jahr 2006.
Rz. 2
Der seit dem 20. März 2006 als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger war vom 1. August 1982 bis zum 31. Dezember 2009 bei der Beklagten im Wasser- und Schifffahrtsamt in M… beschäftigt. Vom 20. Februar 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war er durchgehend arbeitsunfähig krank.
Rz. 3
Mit Schreiben vom 23. März 2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten ua. die Abgeltung der in den Jahren 2006 bis 2009 entstandenen Urlaubsansprüche geltend. In der Folgezeit zahlte die Beklagte zur Abgeltung der in den Jahren 2007 bis 2009 entstandenen Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem SGB IX einen Betrag iHv. 6.451,89 Euro brutto an den Kläger aus.
Rz. 4
Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger ua. die Abgeltung von 24 Urlaubstagen aus dem Jahr 2006 begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund seiner fortbestehenden Erkrankung habe weder der gesetzliche Mindesturlaub noch der Schwerbehindertenzusatzurlaub untergehen können.
Rz. 5
Der Kläger hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.064,75 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2010 zu zahlen.
Rz. 6
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub vom 24. Juni 1970 (im Folgenden: IAO-Übereinkommen Nr. 132) sei der Urlaub des Jahres 2006 am 30. Juni 2008 verfallen und daher nicht abzugelten. Jedenfalls sei der Urlaubsanspruch verjährt.
Rz. 7
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts, die teilweise Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und die Abweisung der Klage hinsichtlich des noch rechtshängigen Urlaubsabgeltungsanspruchs.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
Rz. 9
A. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers ordnungsgemäß begründet.
Rz. 10
I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 15. März 2006 – 4 AZR 73/05 – Rn. 17; 6. Januar 2004 – 9 AZR 680/02 – zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 109, 145). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 15. Januar 2013 – 9 AZR 276/11 – Rn. 9; 28. Januar 2009 – 4 AZR 912/07 – Rn. 11).
Rz. 11
II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht.
Rz. 12
1. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs sind ausreichend erkennbar. Das Landesarbeitsgericht hat § 7 Abs. 3 BUrlG unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 24. März 2009 (– 9 AZR 983/07 –) so ausgelegt, dass ein Verfall des Urlaubs bei fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausscheide. Ferner hat das Landesarbeitsgericht einen Verfall des streitgegenständlichen Urlaubsanspruchs nach Art. 9 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 verneint, weil diese völkerrechtliche Norm im nationalen Recht nicht unmittelbar anwendbar sei und ein ausführendes innerstaatliches Gesetz nicht existiere. Die Beklagte rügt mit der Revisionsbegründung, das Landesarbeitsgericht habe Art. 9 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 nicht hinreichend berücksichtigt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 (– C-214/10 – [KHS]) macht die Beklagte geltend, bei dem IAO-Übereinkommen Nr. 132 handele es sich um eine unionsrechtlich zu berücksichtigende Regelung, die damit auch bei der unionsrechtskonformen Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG zu berücksichtigen sei. In ihrer Revisionsbegründung formuliert die Beklagte sodann ausdrücklich aus, wie § 7 Abs. 3 BUrlG nach ihrer Auffassung bei einer unionsrechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der “Befristung des Urlaubsanspruchs durch Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der IAO” auszulegen sei. Sodann subsumiert die Beklagte den Sachverhalt unter den von ihr aufgestellten Rechtssatz und zeigt somit auf, dass danach die Klage abzuweisen war. Ob die Argumentation der Beklagten schlüssig ist und der behauptete Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts tatsächlich vorliegt, ist für die Zulässigkeit der Revision unerheblich (vgl. ErfK/Koch 13. Aufl. § 74 ArbGG Rn. 8).
Rz. 13
2. Auch der Hinweis auf die Grundsätze zur Revisionsbegründung bei Mehrfachbegründung der angegriffenen Entscheidung hilft dem Kläger nicht weiter. Die Beklagte war nicht verpflichtet, sich mit allen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den verschiedenen Einreden zu befassen. In der von dem Kläger in seiner Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. April 2006 (– 4 AZR 73/05 – Rn. 17) wurde der Rechtssatz zugrunde gelegt, dass bei mehreren Streitgegenständen für jeden eine ausreichende Begründung gegeben werden muss. Fehle sie zu einem Streitgegenstand, sei das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Die von der Beklagten gegen den prozessualen Anspruch erhobenen Einreden stellen jedoch keine unterschiedlichen Streitgegenstände dar. Die Berufungsentscheidung ist auch nicht auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt (vgl. dazu BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 755/06 – Rn. 10). Vielmehr hat die Beklagte verschiedene Einwendungen gegen den Klageanspruch erhoben, mit denen sich das Landesarbeitsgericht jeweils auseinandergesetzt hat. Die Revision führt für die Beklagte daher schon dann zum Erfolg, wenn nur die Begründung zu einer der von ihr erhobenen Einwendungen rechtlich fehlerhaft war.
Rz. 14
B. Die Revision ist auch begründet.
Rz. 15
I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht die beschränkt eingelegte Berufung der Beklagten als zulässig angesehen. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgezrichts ausreichend begründet.
Rz. 16
1. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., vgl. BAG 19. Februar 2013 – 9 AZR 543/11 – Rn. 14 mwN).
Rz. 17
2. Die Beklagte hat aufgezeigt, in welchem Punkt sie das arbeitsgerichtliche Urteil aus welchen Gründen für unrichtig hält. Sie hat sich gegen die Prämisse des Arbeitsgerichts gewandt, dass Ausschluss- und Verjährungsfristen erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnen, wenn der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank war. Anknüpfungspunkt für den Lauf von Ausschluss- und Verjährungsfristen sei vielmehr das Ende des Urlaubsjahres. Dies folge aus Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei daher insgesamt verjährt. Damit unterscheidet sich die Berufungsbegründung der Beklagten erheblich von jener Begründung, die der Senat im Urteil vom 19. Februar 2013 (– 9 AZR 543/11 – Rn. 19) zu beurteilen hatte. Dort hatte der Kläger mit der Berufung nur geltend gemacht, die streitgegenständliche Verfallfrist habe zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen begonnen, als das Arbeitsgericht dies angenommen habe, ohne sich argumentativ mit der Ansicht des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen.
Rz. 18
II. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Dem Kläger steht keine Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX aus dem Jahr 2006 zu. Die streitgegenständlichen Urlaubsansprüche waren bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen.
Rz. 19
1. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (BAG 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – Rn. 47 ff., BAGE 130, 119). Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt (vgl. BAG 9. August 2011 – 9 AZR 425/10 – Rn. 19). Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 – C-214/10 – [KHS] Rn. 38). Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – Rn. 32 ff.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die urlaubsrechtlichen Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie zwischen dem Arbeitnehmer und dem Staat als Arbeitgeber unmittelbar zur Anwendung kommen können (BAG 16. Oktober 2012 – 9 AZR 63/11 – Rn. 12; zum Vorrang der richtlinienkonformen Auslegung vor der vollständigen Normderogation: vgl. Höpfner RdA 2013, 16, 19 mwN).
Rz. 20
2. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, diese Rechtssätze infrage zu stellen.
Rz. 21
a) Soweit der Kläger einwendet, aus dem Unionsrecht ergebe sich nicht die Notwendigkeit einer Begrenzung der Übertragung des Urlaubsanspruchs, steht dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – Rn. 32; aA wohl BVerwG 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – Rn. 22). Der Senat hat jedoch den Untergang des Urlaubsanspruchs am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres aus dem nationalen Recht und nicht aus dem Unionsrecht abgeleitet (vgl. BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – Rn. 40). Das gefundene Ergebnis hält einer Überprüfung anhand des Unionsrechts stand. Die Rechtslage ist insoweit seit der Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 geklärt (– C-214/10 – [KHS] Rn. 38; vgl. auch EuGH 3. Mai 2012 – C-337/10 – [Neidel] Rn. 41). Einer erneuten Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht.
Rz. 22
b) Auch die Ausführungen des Klägers in der Revisionserwiderung zur Auslegung des IAO-Übereinkommens Nr. 132 durch den Sachverständigenausschuss für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen sind nicht erheblich. Der Senat hat seine Rechtsprechung zur beschränkten Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs nicht auf das IAO-Übereinkommen Nr. 132 gestützt (vgl. BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – Rn. 38). Die Ausführungen des Klägers sind insoweit für die Lösung des Falls unerheblich.
Rz. 23
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Auch hinsichtlich des teilweisen Unterliegens der Beklagten in erster Instanz liegt der Gesamtumfang des Unterliegens unter 10 %. In einem solchen Fall ist die Zuvielforderung noch verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sodass die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (st. Rspr. seit BAG 23. September 2010 – 6 AZR 174/09 – Rn. 26).
Unterschriften
Brühler, Suckow, Klose, Wullhorst, Neumann-Redlin
Fundstellen
Haufe-Index 5532341 |
DStR 2013, 12 |