Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Revisionsbegründung. Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Unzulässigkeit der Revision
Orientierungssatz
Die Revisionsbegründung muss eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten.
Normenkette
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Vergütungstarifvertrages des öffentlichen Dienstes auf ihr Arbeitsverhältnis und einen daraus resultierenden Vergütungsanspruch des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1993 als Rettungssanitäter bei dem Beklagten beschäftigt. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
“3.) Dem Arbeitsverhältnis liegt der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde. …”
Der Beklagte war bis zum 31. März 2003 Mitglied der DRK-Landestarifgemeinschaft in Niedersachsen GbR (im Folgenden: DRK-LTG Nds.). Die DRK-LTG Nds. ist ihrerseits Mitglied der (Bundes-)Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes, die mit der Gewerkschaft ver.di (früher der ÖTV) zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen hat. Am 31. Januar 1984 hatten die Tarifpartner eine Vereinbarung abgeschlossen, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
“Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluß von Tarifverträgen
Zwischen der
Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes, Bonn,
einerseits, und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –, Stuttgart,
andererseits, wird unter Berücksichtigung der internationalen und nationalen Stellung und Aufgabenstellung des Deutschen
Roten Kreuzes folgende Vereinbarung geschlossen:
TEIL I
§ 1
(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß gleichzeitig mit dieser Vereinbarung ein Tarifvertrag zwischen ihnen abgeschlossen wird.
(2) Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß der Tarifvertrag nach Abs. 1 die Arbeitsbedingungen des DRK darstellt. Die Arbeitsbedingungen enthalten dabei Bestandteile, welche mit den Regelungen des BAT inhaltlich identisch oder im wesentlichen identisch sind (Katalog A), und solche Bestandteile, welche besondere Regelungen für den Bereich der Tarifgemeinschaft des DRK enthalten (Katalog B).
§ 2
Übereinstimmendes Ziel der Vertragsparteien ist es, Arbeitskämpfe im Bereich der Tarifgemeinschaft des DRK nach § 3 Abs. 1 zu vermeiden.
§ 3
(1) Die Vertragsparteien führen Vertragsverhandlungen über die Materien, die im Katalog B… zu regeln sind.
(2) Soweit die Arbeitsbedingungen des DRK mit den Regelungen des BAT inhaltlich identisch sind (Katalog A), werden zwischen den Vertragspartnern keine Verhandlungen geführt. Die Möglichkeit, im beiderseitigen Einvernehmen Verhandlungen zu führen, bleibt unberührt.
§ 4
(1) Soweit die Arbeitsbedingungen des DRK mit dem BAT inhaltlich nicht identisch sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Fall der Nichteinigung bei den Tarifverhandlungen alles zu unternehmen, um einen Arbeitskampf zu verhindern.
(2) Kommt zwischen den Vertragsparteien eine Einigung nicht zustande, so findet das Verfahren nach §§ 5 ff. dieser Vereinbarung Anwendung.
§ 5
(1) Sind zwischen den Vertragsparteien die Verhandlungen gescheitert, oder verweigert eine Vertragspartei Aufnahme oder Fortsetzung von Verhandlungen, dann kann jede der Vertragsparteien die Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Das Nähere regelt die gleichzeitig abgeschlossene Schlichtungsvereinbarung.”
Am selben Tage wurde neben der in § 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Rahmenbedingungen (im Folgenden: RahmenV) angesprochenen Schlichtungsregelung auch der “Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes” (im Folgenden: DRK-TV) abgeschlossen, dessen Wirkung seit dem 1. Januar 1991 auf das “Tarifgebiet West” (alte Bundesländer) beschränkt ist. Dieser weist in den Schlussbestimmungen in seiner am 31. März 2003 geltenden Fassung folgende Regelung auf:
Ҥ 67
Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 1994, schriftlich gekündigt werden.
(3) Soweit Regelungen gemäß § 3 der Rahmenbedingungen (Katalog A) zwischen den Tarifvertragsparteien nicht zu verhandeln sind, bedarf es keiner formalen Kündigung des Tarifvertrages, um die geänderten Vorschriften für den öffentlichen Dienst als Tarifrecht für das DRK zu übernehmen.
(4) § 7, § 9, Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 1 und 3, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 1 und 5, § 29 Abs. 5, 6 und 7, § 33 Abs. 1, § 39 Abs. 5, 6 und 7, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 48 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 51, § 63 Abs. 1 sowie Anlage 10a Verg.-Gruppe IVa Nr. 16 bis 18 … weichen von den Regelungen des BAT ab. Sie sind nach dem 31. Dezember 1992 mit den in § 67 Abs. 2 vorgesehenen Fristen jederzeit kündbar.
(5) § 4 der Anlage 2 gilt als Bestandteil des Katalogs A… im Sinne und mit den Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die Rahmenbedingungen.
…
(6) Die Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 in der Anlage 2 zum DRK-Tarifvertrag gilt als Bestandteil des Katalogs A… im Sinne und mit den Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluß von Tarifverträgen. Sofern künftig Arbeitszeitverkürzungen für § 15 Abs. 2 BAT vereinbart werden, werden diese im Rahmen der Tarifautomatik (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen über den Abschluß von Tarifverträgen) für den DRK-Tarifvertrag wirksam, wenn diese Arbeitszeitverkürzungen prozentual über das hinausgehen, was in der Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag in Anlage 2 vereinbart ist.”
Im Folgenden wurden die Tarifabschlüsse für den Bereich BAT Bund/Länder jeweils durch einen eigenen Tarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft des DRK und der Gewerkschaft ÖTV (später ver.di) vereinbart.
Am 31. Januar 2003 wurde zwischen der Gewerkschaft ver.di und der dbb tarifunion einerseits und dem Bund und der TdL andererseits der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 (im Folgenden: VTV 35) abgeschlossen. In diesem wurde ua. die Erhöhung der Vergütung in drei Stufen neu festgesetzt, nämlich für die Vergütungsgruppe des Klägers ab 1. Januar 2003 2,4 Prozent sowie ab 1. Januar 2004 und ab 1. Mai 2004 je ein weiteres Prozent.
Die Gewerkschaften und die Tarifgemeinschaft des DRK traten in Verhandlungen ein, die sich ua. auch mit den sich aus dem VTV 35 ergebenden Änderungen im Öffentlichen Dienst befassten. Es kam jedoch zunächst zu keiner Einigung. Gleichwohl gab der Beklagte die Erhöhung von 2,4 % an seine Mitarbeiter weiter. Mit Wirkung zum 31. März 2003 trat der Beklagte aus der DRK-LTG Nds. aus.
Die während des Jahres 2003 zwischen der Tarifgemeinschaft des DRK und der Gewerkschaft ver.di geführten Verhandlungen über einen weiteren Änderungstarifvertrag, der ua. auch die Ergebnisse des VTV 35 in der bisher geübten Weise in den Bereich des DRK übertragen sollte, führten am 19. November bzw. 19. Dezember 2003 zur Unterzeichnung des 23. Tarifvertrages zur Änderung des DRK-TV (im Folgenden: 23. ÄndTV-DRK). Dieser sah neben der Übernahme der im VTV 35 vorgesehenen Entgelterhöhungen (“… gemäß § 3 Absatz 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen …”) auch die Übernahme der im VTV 35 vereinbarten Einmalzahlung für März 2003 vor; ausdrücklich ausgenommen dagegen wurde die dort gleichfalls vorgesehene Einmalzahlung für November 2004.
Der Kläger hat mit seiner Klage die Entgeltdifferenzen entsprechend den Erhöhungen von jeweils 1 % zum 1. Januar 2004 und zum 1. Mai 2004 für die Monate Januar bis Dezember 2004 in rechnerisch – inzwischen – unstreitiger Höhe geltend gemacht. Die Geltung des VTV 35 ergebe sich aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel. § 3 Abs. 2 RahmenV iVm. § 67 Abs. 3 DRK-TV bewirkte im Wege einer sog. “Tarifautomatik” eine unmittelbare Übernahme der Vergütungstarifverträge des Öffentlichen Dienstes, so auch des VTV 35. Dieser sei vor Austritt des Beklagten aus der DRK-LTG Nds. erfolgt. Die in der Vergangenheit jeweils erfolgte Übernahme der BAT-Regelungen in eigenständigen Tarifverträgen des DRK sei lediglich deklaratorischer Natur gewesen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 97,00 Euro brutto nebst 5 %-Punkten an Zinsen p.a. über dem Basissatz auf 24,25 Euro seit dem 15. Januar 2004, auf weitere 24,25 Euro seit dem 15. Februar 2004, auf weitere 24,25 Euro seit dem 15. März 2004 und auf weitere 24,25 Euro seit dem 15. April 2004 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 584,88 Euro brutto nebst 5 %-Punkten an Zinsen p.a. über dem Basissatz auf 48,74 Euro seit dem 15. Mai 2004, auf 48,74 Euro seit dem 15. Juni 2004, auf 48,74 Euro seit dem 15. Juli 2004, auf 48,74 Euro seit dem 15. August 2004, auf 48,74 Euro seit dem 15. September 2004, auf 48,74 Euro seit dem 15. Oktober 2004, auf 48,74 Euro seit dem 15. November 2004 sowie auf 48,74 Euro seit dem 15. Dezember 2004 zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte ohne Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Tariferhöhungen zukünftig verpflichtet ist, an den Kläger ein Grundgehalt in Höhe von 2.473,92 Euro brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der VTV 35 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finde, weil seine normative Wirkung erst durch den Abschluss des 23. ÄndTV-DRK vom 19. November/19. Dezember 2003 und damit nach dem Austritt des Beklagten aus der DRK-LTG Nds. und nach dem Ende der Tarifbindung des Beklagten vereinbart worden sei. Eine anderweitige Geltung des VTV 35 sei auch nicht mit § 3 Abs. 2 RahmenV iVm. § 67 Abs. 3 DRK-TV zu begründen, da diese Regelungen keine unmittelbare Geltung der BAT-Vereinbarungen bewirken. Dies zeige sich auch in der Praxis der Übernahme der Regelungen des Öffentlichen Dienstes durch jeweils eigenständige Tarifverträge im Bereich des DRK.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist.
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen gehört dazu die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (Senat 30. August 2000 – 4 AZR 333/99 –; BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96 – BAGE 87, 41, 44). Mit diesen Anforderungen soll auch sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (Senat 30. August 2000 – 4 AZR 333/99 –; 30. Mai 2001 – 4 AZR 272/00 –; BAG 6. Januar 2004 – 9 AZR 680/02 – BAGE 109, 145, 148 f.). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (BAG 13. April 2000 – 2 AZR 173/99 – FA 2000, 289).
2. Die Revisionsbegründung des Klägers wird diesen gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass der VTV 35, auf den allein sich der Kläger stützt, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden ist. Der 23. ÄndTV-DRK entfalte für das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Wirkung, weil der Beklagte nach seinem Austritt aus der DRK-LTG Nds. zum Zeitpunkt des Abschlusses des 23. ÄndTV-DRK nicht mehr tarifgebunden gewesen sei. Der VTV 35 sei auch nicht ohne förmliche Übernahme im Sinne einer Tarifautomatik in den Bereich des DRK übernommen worden. Nach § 3 Abs. 2 RahmenV sei lediglich vereinbart worden, keine Verhandlungen über bestimmte BAT-Regelungen zu führen. § 67 DRK-TV wiederum lege nur fest, dass es keiner formalen Kündigung bedürfe, um die geänderten Vorschriften des Öffentlichen Dienstes als Tarifrecht für das DRK zu übernehmen. Damit sei in jedem Fall eine Übernahmehandlung vorgesehen, worunter ein Rechtsakt zu verstehen sei, der dazu führe, dass die BAT-Regelungen auch für die DRK-Mitarbeiter Geltung beanspruchten. Dies habe in der Praxis dazu geführt, dass für die Übernahme neuer BAT-Regelungen stets eigene Tarifverträge abgeschlossen worden seien. Auch aus einer nach seinem Austritt aus der DRK-LTG Nds. eintretenden Nachbindung des Beklagten an den DRK-TV gemäß § 3 Abs. 3 TVG ergebe sich kein Anspruch für den Kläger, weil sich diese nur auf die bei Verbandsaustritt geltenden, nicht aber auf die danach geänderten Tarifnormen beziehe. Aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel sei nichts Abweichendes zu entnehmen. Sie stelle eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Daraus ergebe sich, dass der Kläger nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden solle als ein tarifgebundener Arbeitnehmer. Auch aus einer betrieblichen Übung habe der Kläger keinen Anspruch. Denn die einprozentigen Lohnerhöhungen zum 1. Januar und 1. Mai 2004 habe der Beklagte gerade nicht an seine Mitarbeiter gezahlt.
b) Die dem entgegengestellte Revisionsbegründung des Klägers beschränkt sich nach der Aufzählung der nach Auffassung des Klägers verletzten Rechtsnormen auf einen Absatz, der folgenden vollständigen Wortlaut hat:
“Nämlich nach Auffassung des Klägers verkennen die Vordergerichte die Rechtstatsache, dass vorgenannte Normen bei interessengerechter Auslegung der Tarifvertragsparteien eine Tarifautomatik innewohnt, demgemäß eine automatische Geltung der BAT-Regelungen auch in dem vorliegend zu entscheidenden Fall gegeben ist. Die Auslegung vorgenannter Normen führt zu dem von dem Kläger beantragten Ergebnis des Rechtsstreits.”
Dies lässt jede Auseinandersetzung mit dem sorgfältig begründeten angefochtenen Urteil und seinen Entscheidungsgründen vermissen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Creutzfeldt, Werner Vorderwülbecke, Rupprecht
Fundstellen
Haufe-Index 1641502 |
DB 2007, 232 |
HFR 2007, 603 |