Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalrabatt im Konzern
Leitsatz (amtlich)
1. Die vorbehaltlose Zusage der Gewährung von Personalrabatten kann nicht einseitig widerrufen werden.
2. § 9 Nr. 3 Rabatte erlaubt die Weitergewährung von Rabatten an Rentner, die aus einer Beschäftigung bei dem Unternehmen, das den Rabatt gewährte, in den Ruhestand getreten sind.
3. Mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften, die in einem Konzernverbund stehen, können im Sinne von § 9 Nr. 3 Rabatte ein (einheitliches) Unternehmen bilden.
Normenkette
BGB §§ 611, 133, 151, 157; RabattG §§ 2, 9 Nr. 3
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 15.12.1994; Aktenzeichen 12/11 Sa 311/94) |
ArbG Darmstadt (Urteil vom 03.11.1993; Aktenzeichen 5 Ca 150/93) |
Tenor
I. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 1994 – 12/11 Sa 311/94 – aufgehoben.
II. Das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. November 1993 – 5 Ca 150/93 – wird geändert.
III.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 44,42 DM, an den Kläger zu 2) 59,94 DM und an den Kläger zu 3) 96,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. September 1993 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte an die Kläger auch ab dem Jahr 1993 Jahresproduktrabattzahlung in Form von Einmalabzahlung in Höhe von jeweils 0,06 DM je Liter getankten DEA-Kraftstoffes und 0,02 DM je bezogenen Liters DEA-Heizöl nach Maßgabe der Allgemeinen Bekanntmachung Nr. 201 der Beklagten vom 1. März 1978 zu zahlen hat.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die weitere Gewährung eines Personalrabatts.
Die Beklagte betrieb bis 1986 eine Erdölraffinerie in R. Nunmehr besteht ihr Geschäftszweck nur noch in der Verwaltung des Firmengrundstücks.
Die Kläger sind langjährige frühere Mitarbeiter der Beklagten. Der Kläger zu 1) schied zum Januar 1989, der Kläger zu 2) zum März 1986 und der Kläger zu 3) zum November 1986 bei der Beklagten aus. Sämtliche Kläger beziehen von der Beklagten ein betriebliches Ruhegeld.
Die Beklagte hatte ursprünglich zwei Gesellschafter, die Chevron Erdoel Deutschland GmbH und die Deutsche Texaco AG. Erstere wurden 1985 mit letzterer verschmolzen. Diese wurde umbenannt in RWE-DEA Aktiengesellschaft für Mineralöl und Chemie. Sie ist nunmehr alleinige Konzernobergesellschaft der Beklagten. Kraft- und Schmierstoffe werden nur noch über die Tochtergesellschaft DEA-Mineraloel AG vertrieben, die ihre Tätigkeit 1989 aufnahm. Für den Vertrieb von Heizöl sind andere rechtlich selbständige Konzerntochtergesellschaften zuständig.
Die Mitarbeiter und Pensionäre der Beklagten erhielten Rabatte auf Erdölprodukte, die sie bei den beiden damaligen Gesellschaftern der Beklagten, der Chevron-Erdoel Deutschland GmbH und der Deutschen Texaco AG kauften. Ab 1978 beruhte die Rabattgewährung auf der „Allgemeinen Bekanntmachung Nr. 201 Produktvergütungen für Kraftstoffe und Heizöl” vom 1. März 1978. Darin heißt es u.a.:
„Rückvergütungen erhalten Mitarbeiter und Pensionäre der CALTEX DEUTSCHLAND GMBH für ordnungsgemäß belegte Käufe; auch für solche, die sich auf Fahrzeuge beziehen, die auf den Ehegatten zugelassen sind.
Vergütungssätze
Die Rückvergütungssätze betragen:
für Benzin, Super, Diesel |
DM 0,04 pro Liter |
für Motorenöle |
DM 1,50 pro Liter |
für Heizöl EL |
DM 0,02 pro Liter” |
Später wurde der Rückvergütungssatz für Benzin auf 0,06 DM pro Liter angehoben.
Die Beklagte gewährte diese Rabatte bis Ende Juni 1991. Mit Schreiben vom 5. Juli 1991 kündigte die Beklagte die Einstellung dieser Leistungen ab 1. Juli 1991 an. Daraufhin gründeten Pensionäre der Beklagten eine Interessengemeinschaft, die sich gegen diese Streichung wandte. Mit Schreiben ihres Geschäftsführers vom 24. September 1991 erklärte sich die Beklagte gegenüber den Mitgliedern der Interessengemeinschaft zu einer Weitergewährung der Produktrabatte – bei jährlicher Abrechnung erstmals im April 1992 – bereit. Die Konzernobergesellschaft RWE-DEA wies die Beklagte auf rechtliche Bedenken gegen die Weitergewährung eines Personalrabatts an Caltex-Pensionäre hin und forderte sie auf, die Zahlungen einzustellen. Dies teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 11. November 1991 allen Aktiven und Pensionären der Beklagten mit. Seit 1. Januar 1992 gewährt die Beklagte keine Rabatte mehr.
Die Kläger sind damit nicht einverstanden. Sie haben für 1992 Zahlungsanträge und für die Zeit ab 1993 einen Feststellungsantrag gestellt. Sie haben die Auffassung vertreten, bei ihren Ansprüchen auf Rabattgewährung handele es sich um eine Sachleistung ähnlich den Kohledeputaten, die die Beklagte nicht einseitig und entschädigungslos einstellen könne. Nachdem sie mehr als fünf Jahre nach der Raffinerie-Schließung den Produktrabatt weitergewährt habe, könne sie sich weder auf Wegfall der Geschäftsgrundlage noch auf ein Widerrufsrecht wegen vorgeblicher Gesetzwidrigkeit berufen.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger zu 1) 44,42 DM,
an den Kläger zu 2) 49,94 DM
und den Kläger zu 3) 96,35 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 13. September 1993 zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte an die Kläger auch ab dem Jahr 1993 Jahresproduktrabattzahlungen in Form von Einmalabzahlungen in Höhe von jeweils 0,06 DM je Liter getankten DEA-Kraftstoffes bzw. 0,02 DM je bezogenen Liters DEA-Heizöl nach Maßgabe der Allgemeinbekanntmachung Nr. 201 der Beklagten vom 1. März 1978 zu zahlen habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Bekanntmachung vom 1. März 1978 könne keine Rechtsgrundlage für die Rabattgewährung an schon 1986 bzw. 1989 ausgeschiedene Mitarbeiter sein. Außerdem habe es die DEA-Mineraloel AG damals noch gar nicht gegeben. Mit der Schließung der Raffinerie im Jahre 1986 sei die Geschäftsgrundlage für die Rabattgewährung entfallen. Nach diesem Zeitpunkt seien die Rabatte ohne Rechtsgrund gewährt worden. Selbst wenn jemals Ansprüche für die Zeit ab Schließung der Raffinerie bestanden hätten, seien sie doch durch das Schreiben vom 11. November 1991 wirksam beseitigt worden. Zudem verstoße die Weitergewährung der Rabatte gegen § 9 Nr. 3 Rabatte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Kläger haben weiterhin Anspruch auf Rückvergütungen für Benzin- und Heizölkäufe.
I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Kläger zunächst einen Anspruch auf Gewährung der mitgeteilten Rückvergütungssätze für Benzin, Motor- und Heizöl aufgrund der „Allgemeinen Bekanntmachung Nr. 201” hatten. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts.
Da es sich um eine typische Erklärung handelt, kann sie vom Revisionsgericht voll nachgeprüft werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BAG Urteil vom 1. März 1972 – 4 AZR 200/71 – AP Nr. 11 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Empfänger dieser Erklärung waren alle Arbeitnehmer und Pensionäre der Beklagten. Es handelt sich um eine Gesamtzusage, deren Annahme nicht ausdrücklich erklärt zu werden brauchte (§ 151 BGB).
Die Auslegung nach den Maßstäben des § 133 BGB ergibt, daß es sich trotz der Bezeichnung als „allgemeine Bekanntmachung” um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt. Sie begünstigte den infrage kommenden Personenkreis und konnte von den Adressaten nur als Zusage verstanden werden, nämlich als das Versprechen, wie im einzelnen angeführt, Preisnachlässe zu erhalten. Einschränkungen oder Vorbehalte enthält die Erklärung nicht (vgl. BAG Urteil vom 14. Juni 1995 – 5 AZR 126/94 – AP Nr. 1 zu § 611 BGB Personalrabatt).
Die Bekanntmachung enthält auch keine zeitliche Begrenzung oder den Hinweis, daß sie nur so lange gelten solle, wie die Beklagte eine eigene Raffinerie betreibe. Es kann aber unterstellt werden, daß sich die Beklagte zunächst nur unter der Voraussetzung verpflichten wollte, daß sie selbst eine Raffinerie betrieb und die Produkte selbst herstellte, die den begünstigten Mitarbeitern kostengünstig überlassen wurden. Sie hat nämlich die Rabatte mehr als vier Jahre lang nach Schließung ihrer Raffinerie zunächst weiter gewährt; sie hat damit zu erkennen gegeben, daß sie die allgemeine Bekanntmachung vom 1. März 1978 weiter für verbindlich hielt. Selbst wenn dies ein weiteres oder erneutes Angebot war, brauchte es nicht ausdrücklich angenommen zu werden (§ 151 BGB). Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann es bei der Auslegung der Erklärungen der Parteien nicht darauf ankommen, ob die Beklagte dabei an § 9 Nr. 3 Rabatte gedacht hat.
Die Weitergewährung der Rabatte nach Schließung der Raffinerie war entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht vom Einverständnis der Konzernmuttergesellschaft abhängig. Die Beklagte hat gegenüber den Klägern keine dahingehenden Erklärungen abgegeben. Die Beklagte hat sich selbst und nicht etwa die Konzernmutter zur weiteren Rabattgewährung verpflichtet. Es handelt sich auch nicht – wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat – um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Zudem hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 24. September 1991 zur weiteren Gewährung der Rückvergütung bereit erklärt und damit klargestellt, daß sie selbst, die Beklagte, weiterhin zu ihrer früheren Zusage stehe.
Mit ihrem Schreiben vom 11. November 1991 hat die Beklagte ihre Verpflichtung nicht zum Erlöschen gebracht. Es fehlen Gründe, die sie dazu berechtigen, sich einseitig von der Verpflichtung zur Rabattgewährung loszusagen. Ein Vertrag endet nicht dadurch, daß ein Teil die ihm obliegende Leistung einstellt. Es ist auch nicht die Geschäftsgrundlage für die Rabattgewährung entfallen. Die Beklagte hat die Rabatte nach Schließung ihrer Raffinerie noch mehrere Jahre weitergewährt und damit zu erkennen gegeben, daß der Betrieb der Raffinerie nicht Geschäftsgrundlage dafür war.
II. Die Vereinbarung, nach der die Beklagte auch noch nach der Schließung der Raffinerie zur Rückvergütung verpflichtet ist, ist nicht nach § 134 BGB in Verb, mit § 9 Nr. 3 Rabatte unwirksam.
1. Nach § 1 Abs. 1 Rabatte dürfen bei der Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe dieses Gesetzes angekündigt oder gewährt werden. Nach § 2 Satz 1 Rabatte darf generell der Barzahlungsnachlaß 3 v.H. des Preises der Ware oder der Leistung nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. § 9 Rabatte enthält Sonderregelungen für bestimmte Personenkreise. In § 9 Rabatte heißt es:
„Sondernachlässe oder Sonderpreise dürfen gewährt werden
…
3. an die Arbeiter, Angestellten, Leiter und Vertreter des eigenen Unternehmens, sofern die Ware oder Leistung für deren Bedarf, den Bedarf ihrer Ehegatten, ihrer Abkömmlinge oder der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bestimmt ist (Eigenbedarf) und in dem Unternehmen hergestellt, vertrieben oder bewirkt wird.”
Die Beklagte verstößt mit der Rabattgewährung nach Stillegung der Raffinerie nicht gegen § 9 Nr. 3 Rabatte.
2. Die Anwendbarkeit des § 9 Nr. 3 Rabatte scheitert nicht daran, daß die Rabatte nicht von den Verkäufern des Benzins und des Heizöls selbst, sondern – in Form von Rückvergütungen – von der Beklagten gewährt werden.
Im Grundsatz gilt, daß der Verkäufer der Ware oder der die gewerbliche Leistung Ausführende mit dem Rabattgeber identisch sein muß (BCH in ständiger Rechtsprechung z.B. Urteil vom 2. April 1992 – I ZR 146/90 – CRUR 1992, 552, 554; BB 1992, 2024; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 1 Rabatte Rz. 56). Erbringt ein Dritter eine Leistung, die dazu führt, daß der Verbraucher bestimmte Waren billiger erwirbt, so müssen besondere rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Dritten bestehen, um aus wirtschaftlicher Sicht einen Preisnachlaß des Verkäufers annehmen zu können (BGH Urteile vom 2. Dezember 1966 – Ib ZR 147/64 – und vom 20. Dezember 1967 – Ib ZR 75/65 – GRUR 1967, 371; 1968, 266). Die bloße Gemeinsamkeit wirtschaftlicher Interessen genügt nicht (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rz 58). Es müssen engere Zusammenhänge bestehen.
Die Zugehörigkeit des Verkäufers und des dem Verbraucher einen Teil des Kaufpreises rückvergütenden Unternehmens zu einem Konzern reicht aus, um die erforderlichen engeren Zusammenhänge zu bejahen. Das gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem das eine konzernangehörige Unternehmen seinen Arbeitnehmern Rückvergütungen für Käufe gewährt, die bei anderen Konzernunternehmen getätigt werden. Andernfalls könnte § 9 Nr. 3 Rabatte leicht dadurch umgangen werden, daß die Rabatte von einem anderen Konzernunternehmen gewährt werden als dem, das die Ware verkauft.
3. Die Kläger sind Letztverbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 RabattG; Benzin, Schmier- und Heizöl gehören zu den Waren des täglichen Bedarfs (vgl. RGZ 153, 139 für Koks und BGH Urteil vom 18. April 1985 – I ZR 220/83 – GRUR 1985, 983 = BB 1985, 1684 für Kraftfahrzeuge).
Die Kläger gehören als Ruheständler zu den Angestellten im Sinne des § 9 Nr. 3 Rabatte. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, daß Sondernachlässe oder Sonderpreise auch denjenigen Rentnern und Pensionären gewährt werden dürfen, die unmittelbar aus einer langjährigen Beschäftigung bei dem Unternehmen in den Ruhestand getreten sind. Es entspricht verbreiteter Übung, daß Arbeitnehmern bestimmte Vorteile, die u.a. auch in der Rabattgewährung bestehen können, nach dem Eintritt in den Ruhestand weiter gewährt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich – wie hier – um Betriebsrentner handelt.
4. Die Beklagte, ihre Konzernmuttergesellschaft und die Konzerngesellschaften, die Benzin und Heizöl vertreiben, bilden ein „Unternehmen” im Sinne des § 9 Nr. 3 Rabatte.
a) Diese Vorschrift erlaubt Sondernachlässe an die Arbeitnehmer „des eigenen Unternehmens, sofern die Ware … in dem Unternehmen hergestellt, vertrieben oder bewirkt wird”. Es ist üblich, den Angehörigen des eigenen Unternehmens Preisnachlässe und Sonderpreise für Käufe des Eigenbedarfs zu gewähren. Auf diese Weise kommt das gemeinsam Erarbeitete allen Unternehmensangehörigen zugute (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 9 Rabatte Rz. 11; von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Bd. 1, 2. Halbband, 60. Kapitel, Rz 73, S. 1227). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. September 1983 (– I ZR 166/81 – GRUR 1984, 129) offen gelassen, ob sich der Unternehmensbegriff des § 9 Nr. 3 Rabatte mit dem Begriff des Rechtsträgers des Unternehmens deckt, oder ob auf die technische Einheit oder die wirtschaftliche Einheit abzustellen ist.
Die Frage ist dahin zu beantworten, daß auch mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften ein Unternehmen im Sinne von § 9 Nr. 3 Rabatte sein können. Die Bestimmung will ermöglichen, das gemeinsam Erarbeitete allen Mitarbeitern zu besonders günstigen Preisen zugute kommen zu lassen. Gemeinsame Arbeit findet aber nicht nur innerhalb des einzelnen Unternehmens statt, sondern zunehmend auch in Unternehmensverbindungen. Zahlreiche Unternehmen gehören inzwischen zu einem Konzern. Eine solche Entwicklung war bei Schaffung des Rabattgesetzes vom 25. November 1933 noch nicht absehbar. Entscheidend muß es daher darauf ankommen, ob die verschiedenen Unternehmen wirtschaftlich eine Einheit bilden. Das läßt sich nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Ob bei Bestehen eines Konzernverhältnisses regelmäßig eine Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit spricht (so Peter Ulmer, Festschrift Wahl, 1973, S. 425; enger wohl von Gamm, a.a.O., Rz 74, S. 1228), kann hier dahinstehen, da im Streitfall das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit unabhängig von einer etwa bestehenden Vermutung zu bejahen ist.
b) Die Beklagte betrieb bis 1986 eine Erdölraffinerie. Sie gehörte schon damals einem Konzern an. Bereits zu dieser Zeit betraf die „Allgemeine Bekanntmachung Nr. 201 Produktvergütungen für Kraftstoffe und Heizöl” vom 1. März 1978 Käufe ihrer Arbeitnehmer bei anderen Konzernunternehmen. Der RWE– DEA– Konzern, zu dem die Beklagte zumindest seit 1985 gehört, befaßt sich auch weiter mit der Raffinierung und dem Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten. Es gibt weiterhin konzernangehörige Unternehmen, die Raffinerien betreiben und Benzin und Heizöl verkaufen. Der Raffineriebetrieb ist 1986 nur von der Beklagten auf andere Konzerngesellschaften verlagert worden. Ob es die gegenwärtig mit dem Verkauf von Benzin und Heizöl befaßten Konzerngesellschaften zum damaligen Zeitpunkt schon gegeben hat, spielt keine Rolle.
Unterschriften
Griebeling, Schliemann, Reinecke, Kahler, Heel
Fundstellen
Haufe-Index 1087043 |
NJW 1997, 2773 |
NWB 1997, 1360 |
JR 1997, 440 |
NZA 1997, 442 |