Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitlehrkraft. Erhöhung des Unterrichtsdeputats. Verlängerung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
- Der Arbeitgeber kann erhöhten Arbeitskräftebedarf durch Verlängerung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer decken.
- Bei der Auswahl, welcher Teilzeitkraft er zu diesem Zweck eine Vertragsänderung anbietet, ist der Arbeitgeber frei.
- Der Arbeitgeber wird durch § 9 TzBfG nicht verpflichtet, das gestiegene Arbeitszeitvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.
Orientierungssatz
- § 9 TzBfG schränkt nicht die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers in der Weise ein, dass er erhöhten Beschäftigungsbedarf durch Einrichtung von neuen und Besetzung der dann “freien” Stellen decken muss. Er darf den gestiegenen Bedarf auch durch Verlängerung der Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer befriedigen.
- Für Auswahlentscheidungen gelten nicht die Grundsätze der Ermessenausübung aus § 106 GewO. Der Arbeitgeber unterliegt für die Entscheidung, welchem Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet, keiner Bindung.
- Die Organisationsfreiheit darf nicht dazu genutzt werden, den Anspruch aus § 9 TzBfG leer laufen zu lassen. Wenn der Arbeitgeber wegen des gestiegenen Personalbedarfs neue Teilzeitarbeitsplätze einrichtet und dadurch die Aufstockung der Arbeitszeit für die bereits Teilzeitbeschäftigten objektiv verhindert, müssen für diese Maßnahme arbeitsplatzbezogene Sachgründe vorliegen.
Normenkette
BGB §§ 145-146; TzBfG § 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 559 Abs. 1, § 894
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. April 2005 – 6 Sa 17/05 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Aufstockung des von ihm zu unterrichtenden Stundendeputats beginnend mit dem Schuljahr 2003/2004.
Der 1953 geborene Kläger ist seit August 1995 bei dem beklagten Land als Lehrkraft mit dem Unterrichtsfach Klavier beschäftigt. Auf Grund des Änderungsvertrags vom 21. Januar 2002 erteilt er an dem vom beklagten Land unterhaltenen Musikgymnasium wöchentlich 13 Unterrichtsstunden. Das entspricht 13/27 der Unterrichtspflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags und der ihn ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge kraft Vereinbarung anzuwenden.
Während des Schuljahres 2002/2003 zeichnete sich für das Schuljahr 2003/2004 ein Bedarf an weiteren zwei Unterrichtsstunden Klavier ab. Der Kläger bemühte sich vergeblich um die Zuteilung dieser Stunden. Stattdessen wurde das Unterrichtsdeputat einer ebenfalls als Instrumentallehrkraft mit dem Fach Klavier auf einer Planstelle in Teilzeit beschäftigten Frau R… erhöht.
Mit Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 2003 wandte sich der Kläger an das beklagte Land und beantragte unter Hinweis auf § 9 TzBfG die Aufstockung seiner Unterrichtszeit um zwei Stunden; jedenfalls hätte ihm eine Stunde übertragen werden müssen. Das beklagte Land lehnte den Antrag im Januar 2004 schriftlich ab. Zur Begründung führte es aus, die andere teilzeitbeschäftigte Lehrkraft habe ebenfalls den Wunsch nach einer Erhöhung des Stundendeputats geäußert. Beide Lehrkräfte seien zwar für die Besetzung der Stelle gleich gut geeignet. Der Kläger habe indessen nicht berücksichtigt werden können, weil er nicht auf einer Planstelle beschäftigt werde und die Erhöhung des Wochenstundenmaßes um mehr als die Hälfte der regelmäßigen Unterrichtsstunden einer vergleichbaren hauptamtlichen Lehrperson nach dem Runderlass des Ministers für Forschung, Unterricht und Kultus vom 29. Oktober 1958 – II 4 Tgb. Nr. 2015 – ausscheide. Eine Umwandlung seiner Stelle sei mit dem Haushaltsansatz nicht zu vereinbaren.
Zum Schuljahr 2004/2005 stellte das beklagte Land für weitere vier Unterrichtswochenstunden befristet eine neue Lehrkraft ein.
Mit seiner im Juni 2004 erhobenen Klage hat der Kläger seinen Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit weiterverfolgt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, Haushaltsrecht könne den gesetzlichen Anspruch nach § 9 TzBfG nicht beschränken. Bei der Erhöhung des Stundendeputats der Frau R… habe das beklagte Land billiges Ermessen nicht gewahrt. Unerheblich sei, dass das zusätzliche Kontingent von vier Stunden auf das Schuljahr 2004/2005 befristet gewesen sei. Er habe im Rechtsstreit stets deutlich gemacht, dass ihm auch an einer vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit gelegen sei.
Der Kläger hat zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 ein weiteres Unterrichtsdeputat von zwei Wochenstunden zu übertragen und die entsprechende Mehrvergütung zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 ein weiteres Unterrichtsdeputat von zwei Wochenstunden zu übertragen und die entsprechende Mehrvergütung zu zahlen,
1. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers anzunehmen, ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 statt wie bisher 13/27 Unterrichtsstunden Klavier zu unterrichten, 15/27 Stunden Klavier zu unterrichten gegen die entsprechend erhöhte Vergütung,
2. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers, ab dem Schuljahr 2005/2006 statt wie bisher 13/27, 15/27 Unterricht im Fach Klavier zu erteilen, anzunehmen.
Das beklagte Land verfolgt weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat offengelassen, ob der in der Revision nunmehr als Hauptantrag gestellte Klageantrag deshalb unzulässig ist, weil eine Änderung des Arbeitsvertrags zum Schuljahresbeginn 2003/2004 wegen des Zeitablaufs möglicherweise nicht mehr in Betracht komme. Allerdings könne die Auslegung des Klageantrags ergeben, dass dem Kläger zukunftsgerichtet ein weiteres Unterrichtsdeputat in der gewünschten Höhe übertragen werden solle. Die Klage sei in jedem Fall unbegründet. Der Anspruch könne nicht auf § 9 TzBfG gestützt werden, weil die Beklagte keinen freien Arbeitsplatz iSd. Gesetzes eingerichtet habe.
B. Dem stimmt der Senat nur im Ergebnis zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hätte die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Leistungsklage nicht offenlassen dürfen. Das Gericht ist verpflichtet, von Amts wegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Sachurteils zu prüfen. Der Rechtsfehler führt hier nicht zur Zurückverweisung; denn der Senat kann auf Grund der getroffenen Feststellungen in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
II. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Erhöhung seines Stundendeputats um zwei Wochenunterrichtsstunden ab dem Schuljahr 2003/2004.
1. Die hierauf gerichtete Klage ist zulässig.
a) Der Kläger hat zwar den bisher allein gestellten Sachantrag in der Revision als Hauptantrag gestellt und hilfsweise die Verurteilung des beklagten Landes zur Annahme seines “Angebots” auf Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden begehrt. Der “Hilfsantrag” stellt aber nur eine gebotene Klarstellung seines ursprünglich verfolgten Klageziels dar. Bereits das Arbeitsgericht hat den “Hauptantrag” als Klage auf Abgabe einer Willenserklärung iSv. § 894 ZPO verstanden, gestützt auf § 9 TzBfG. Auch das Landesarbeitsgericht ist von einer erstrebten Vertragsänderung ausgegangen. Es hatte lediglich Zweifel, ob eine Verurteilung zur rückwirkenden Begründung des Änderungsvertrags in Betracht kommt.
b) Die als Einheit zu verstehenden Klageanträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das beklagte Land soll das Angebot des Klägers annehmen, ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden von 13 auf 15 zu erhöhen.
aa) Das beklagte Land weist allerdings zutreffend darauf hin, dass ein auf Annahme eines Vertragsantrags gerichteter Klageantrag regelmäßig dessen Datum enthalten muss. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Zusammenspiel des materiellen Rechts mit dem Prozessrecht. Ein Vertrag kommt durch Antrag (§ 145 BGB), oft als “Angebot” bezeichnet, und dessen Annahme (§ 146 BGB) zustande. Dabei muss der Vertragsantrag, wenn der anderen Vertragspartei kein Bestimmungsrecht eingeräumt werden soll, so formuliert sein, dass er durch ein bloßes “Ja” oder “Nein” angenommen werden kann. Für den auf Abgabe einer Annahmeerklärung gerichteten Klageantrag bedeutet dies, dass der Vertragsantrag so konkretisiert sein muss, dass kein Zweifel besteht, welchen Inhalt der Vertrag hat, der auf Grund einer stattgebenden Entscheidung (§ 894 ZPO) zustande kommt (vgl. die Rechtsprechung des Senats zu § 8 TzBfG, zuletzt 12. September 2006 – 9 AZR 686/05 – DB 2007, 525, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen).
Diesen Anforderungen ist genügt. Denn der Inhalt des gewünschten Vertrags ist nicht unklar. Das Unterrichtsdeputat des Klägers soll ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 auf wöchentlich 15 Unterrichtsstunden erhöht werden. Die Arbeitsbedingungen sollen sich im Übrigen mit Ausnahme der entsprechend erhöhten Vergütung nicht ändern.
bb) Der weitere Inhalt des Klageantrags, bezogen auf die Zahlung von Mehrvergütung, wäre – als Leistungsantrag verstanden – mangels Bestimmtheit unzulässig. Ersichtlich soll damit nur auf die Entgeltansprüche verwiesen werden, die sich aus einer Erhöhung des vertraglich vereinbarten wöchentlichen Unterrichtsdeputats ergeben.
cc) In gleicher Weise versteht der Senat die Formulierung, dem Kläger sollten zwei Wochenstunden “übertragen” werden. Wie der Kläger nicht verkennt, setzt eine dauerhafte Übertragung weiterer Unterrichtsstunden eine Änderung des zwischen den Parteien am 21. Januar 2002 geschlossenen Änderungsvertrags voraus, der eine Unterrichtsverpflichtung des Klägers von 13 Wochenstunden enthält. Eine bloße “Übertragung” iSv. Zuweisung von Unterrichtsstunden kann ohne Vertragsänderung keinen Erfolg haben (vgl. Senat 9. Mai 2006 – 9 AZR 278/05 – AP BErzGG § 15 Nr. 47).
2. Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Aufstockung des Unterrichtsdeputats ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
a) Aus § 9 TzBfG lässt sich der Anspruch nicht herleiten.
aa) Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Arbeitszeit iSv. § 9 TzBfG sind alle denkbaren Arbeitszeitmodelle, damit auch die Arbeitszeit von Lehrkräften, deren zeitbezogene Arbeitspflicht regelmäßig in Wochenunterrichtsstunden ausgedrückt wird. Inhaltlich richtet sich der Anspruch auf die Zustimmungspflicht des Arbeitgebers. Er hat den Vertragsantrag des Arbeitnehmers anzunehmen, soweit nicht einer der gesetzlich bestimmten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (Senat 18. August 2006 – 9 AZR 8/06 – zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen). Dieser Anspruch ist nach der Senatsrechtsprechung auf die Besetzung eines vom Arbeitgeber eingerichteten “freien” Arbeitsplatzes gerichtet. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, welche Maßnahmen er zur Deckung des erhöhten Personalbedarfs ergreift (zutreffend: Boewer TzBfG § 9 Rn. 17 und ErfK/Preis 7. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 6; aA Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol Das Recht der Teilzeitarbeit 2. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 2, 22; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 10). Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen. Ansonsten würde der Anspruch auf Aufstockung leer laufen.
Diese Einschränkung greift entgegen der Auffassung des Klägers hier nicht durch. Das beklagte Land hat zum Beginn des Schuljahres 2003/2004 keinen neuen Arbeitsplatz eingerichtet. Es hat vielmehr entschieden, den am Musikgymnasium entstandenen Bedarf an zwei weiteren Unterrichtsstunden/Woche im Fach Klavier durch Aufstockung der Unterrichtszeiten einer bereits beschäftigten Lehrkraft und nicht durch die Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes zu befriedigen.
bb) Ist die Klage danach ohnehin nicht begründet, braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob die Behauptung des beklagten Landes wahr ist, der Kläger habe einen Antrag nach § 9 TzBfG erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 2003 und damit nach Beginn des Schuljahres 2003/2004 gestellt.
b) Ein Anspruch ergibt sich nicht daraus, dass das beklagte Land statt mit dem Kläger mit der Lehrkraft Frau R… die Erhöhung ihres Pflichtdeputats vereinbart hat. Entgegen der Auffassung des Klägers war das beklagte Land bei dieser Auswahl nicht an die Grundsätze billigen Ermessens gebunden. Das Gebot billigen Ermessens betrifft das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO). Dagegen erstrebt der Kläger die Änderung seines mit dem beklagten Land geschlossenen Arbeitsvertrags. Soweit kein neuer Arbeitsplatz eingerichtet wird, ist der Arbeitgeber in der Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet. § 9 TzBfG verpflichtet ihn auch nicht, das gestiegene Arbeitszeitvolumen auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten gleichmäßig zu verteilen.
III. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger eine Vertragsänderung “ab Beginn des Schuljahres 2004/2005” begehrt.
1. Der Kläger hat in der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt, der in den Vorinstanzen verfolgte Klageantrag habe sich stets auch auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005 bezogen. Das Landesarbeitsgericht habe das ausweislich der Entscheidungsgründe nicht anders verstanden. Deshalb habe er in der Revision lediglich hinsichtlich des Schuljahres 2005/2006 einen neuen Hilfsantrag formuliert.
2. Auch wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, der Klageantrag habe das Schuljahr 2004/2005 umfasst, so war diese Klage unzulässig. Sie hätte sich zunächst auf eine künftige Leistung iSv. § 259 ZPO bezogen, ohne dass der Kläger die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt hätte. Mit Zeitablauf richtete sich die Klage zwar auf eine gegenwärtige Leistung. Es fehlte aber an dem zur Konkretisierung iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Sachverhalt, aus dem sich der prozessual erhobene Anspruch ergeben soll. Die bloße Formulierung eines Sachantrags genügt nicht.
IV. Der vom Kläger in der Revision ausdrücklich gestellte Hilfsantrag ist unzulässig.
Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (st. Rspr. vgl. BAG 5. Juni 2003 – 6 AZR 277/02 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass die Urteilsgrundlage mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird. Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. So liegt es hier.
Der auf eine Erhöhung des vertraglichen Unterrichtsdeputats gerichtete hilfsweise verfolgte Klageantrag, mit dem Kläger beginnend mit dem Schuljahr 2005/2006 einen Änderungsvertrag über eine Erhöhung der Wochenunterrichtsstunden zu schließen, war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers bereits am 14. April 2005 zurückgewiesen. Der Sachantrag betrifft einen neuen Streitgegenstand.
V. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Düwell, Krasshöfer, Reinecke, Jungermann, Kranzusch
Fundstellen
Haufe-Index 1745449 |
BAGE 2008, 199 |
BB 2007, 1169 |
DB 2007, 1140 |