Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Pflichtstundenermäßigung. Gleichheitssatz
Orientierungssatz
- Nach Nr. 3 der SR 2l l BAT finden die Bestimmungen des BAT über die Arbeitszeit auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für entsprechende Beamte. Diese Verweisung der Tarifvertragsparteien auf das Beamtenrecht ist rechtswirksam.
- Bei der Festlegung der Anzahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden sind die für das Beamtenrecht zuständigen Normgeber an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das gilt entsprechend, wenn die Festlegung durch Verwaltungsvorschriften des zuständigen Ministeriums erfolgt.
- Eine Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsstunden aus Altersgründen lässt den Umfang der von der Lehrkraft insgesamt geschuldeten Arbeitszeit unverändert. Es verschiebt sich lediglich das zeitliche Verhältnis zwischen Unterricht und den sonstigen Aufgaben, die typischerweise von einer Lehrkraft zu erbringen sind. Auch die Vergütung bleibt von einer Verringerung des Pflichtunterrichtsdeputats unberührt. Einer mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (hier: 14 Unterrichtsstunden) teilzeitbeschäftigten Lehrkraft steht deshalb trotz der Stundenermäßigung eine Vergütung von weiterhin 14/28 zu.
- Der Ausschluss von Lehrkräften, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt werden, von einer für voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte geltenden Pflichtstundenermäßigung für ältere Lehrkräfte verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er ist daher unwirksam.
- Wird der älteren Lehrkraft die Unterrichtsermäßigung nicht gewährt, weil sie in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt wird, hat sie Anspruch auf Entgelt für die von ihr zusätzlich geleistete Arbeit, soweit die Mehrbelastung nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen wird.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BayBG Art. 80 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des beklagten Freistaates gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Juli 2005 – 5 Sa 1184/04 – wird zurückgewiesen.
Der beklagte Freistaat hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Klägerin und sich daraus ergebende Ansprüche.
Die im August 1944 geborene Klägerin ist seit dem 9. September 1991 bei dem beklagten Freistaat auf der Grundlage der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) einschließlich der Sonderregelungen für Lehrkräfte (SR 2l I BAT) in der jeweiligen Fassung als Grundschulschullehrerin beschäftigt. Die Klägerin erhält Vergütung der VergGr. III BAT. Sie wurde in Vollzeit eingestellt.
Im Februar/März 2001 vereinbarten die Parteien auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung, das Arbeitsverhältnis im Blockmodell für die Zeit vom 1. September 2001 bis 30. April 2009 fortzuführen. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wurde auf “14 Unterrichtsstunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ)” festgelegt. Die Arbeitsphase war auf den 30. Juni 2005 befristet.
Nach Nr. 3 der SR 2l I BAT bestimmt sich die Arbeitszeit der Lehrer im Angestelltenverhältnis nach den für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis geltenden Bestimmungen. Im beklagten Freistaat wird die Arbeitszeit der Beamten durch die auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 BayBG erlassene Arbeitszeitverordnung (ArbZV) geregelt. Die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte richtet sich nach den Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Mai 1994 (KWMBl. I S. 136) in der jeweiligen Fassung. Sie ist nach Nr. 1.1 Satz 2 KMBek Teil der Arbeitszeit iSd. ArbZV. Die Unterrichtspflichtzeit für Lehrer an Grundschulen beträgt wöchentlich 28 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten. Nach Nr. 2.2 KMBek idF vom 8. August 2002 erhielten Lehrer bei Vollendung des 55. Lebensjahres eine Ermäßigung um eine Unterrichtsstunde, bei Vollendung des 58. Lebensjahres eine solche um zwei Unterrichtsstunden und bei Vollendung des 62. Lebensjahres um drei Unterrichtsstunden. Nach Nr. 2.2 Satz 6 KMBek war Lehrern in Altersteilzeit die “Altersermäßigung” nicht zu gewähren. Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit war die Stundenermäßigung nach Nr. 2.4 KMBek anteilig zu gewähren. Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Mai 2003 (KWMBl. I S. 229) wurde die Regelung geändert. Nr. 2.2 KMBek lautet nunmehr, soweit von Interesse:
“2.2 Altersermäßigung
2.2.1 Lehrer an Hauptschulen …
2.2.2 Die übrigen Lehrer und Fachlehrer, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde, bei Vollendung des 60. Lebensjahres von zwei Unterrichtsstunden und bei Vollendung des 62. Lebensjahres von drei Unterrichtsstunden.
2.2.3 Bei Vollendung des maßgebenden Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt.
…
2.2.5 Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.”
Im September 2003 beantragte die Klägerin, die Altersermäßigung bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtspflichtzeit mit dem Beginn der Altersteilzeit am 1. September 2001 zu berücksichtigen und die seitdem geleisteten oder noch zu leistenden Mehrarbeitsstunden bis zum Beginn der Freistellungsphase in Freizeit auszugleichen. Komme ein Freizeitausgleich nicht in Betracht, bitte sie, die geleisteten Mehrstunden finanziell auszugleichen. Das lehnte der beklagte Freistaat unter Hinweis auf die KMBek und den dort geregelten Ausschluss der Lehrkräfte in Altersteilzeit ab.
Mit ihrer im Dezember 2003 eingereichten Klage hat die Klägerin den Anspruch auf Berücksichtigung der Stundenermäßigung weiterverfolgt. Der Ausschluss der Lehrer in Altersteilzeit aus der Altersermäßigung verstoße gegen höherrangiges Recht.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Zahlung der anteiligen BAT-Vergütung an die Klägerin rückwirkend vom 1. März 2003 bis zum 31. Juli 2003 die Pflichtstundenermäßigung von 2 Stunden wöchentlich und vom 1. August 2003 bis zum 31. August 2003 rückwirkend die anteilige Pflichtstundenermäßigung von einer Stunde wöchentlich zugrunde zu legen und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zu der anteiligen monatlichen Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT seit dem 1. März 2003 jeweils zum 15. Tag eines jeden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 1. September 2004 die Pflichtstundenermäßigung wegen Alters gemäß Ziff. 2.2 der KMBek vom 10. Mai 1994 zuletzt geändert am 28. Mai 2003 zur Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen zu gewähren.
Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Freistaates zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der beklagte Freistaat mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Die Vorinstanzen sind zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
1. Der Feststellungsantrag ist nach gebotener Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin will erreichen, dass sie ebenso behandelt wird wie die Lehrer, denen der beklagte Freistaat die Stundenermäßigung gewährt. Soweit eine Minderung der Unterrichtszeit wegen Zeitablaufs ausscheidet, erstrebt sie keine Mehrarbeitsvergütung, sondern eine Erhöhung ihrer anteiligen BAT-Vergütung, die der beklagte Feistaat bisher auf der Grundlage der hälftigen Vergütung eines vollbeschäftigten Lehrers mit 14/28 bemessen und bezahlt hat. Auf Grund der Konzentration der insgesamt für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geschuldeten Teilzeitarbeit auf die Arbeitsphase ist es nach Auffassung der Klägerin ohne Bedeutung, dass Teilzeitarbeitnehmer die Stundenermäßigung nur entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu der eines Vollbeschäftigten beanspruchen können. Rechnerisch richtet sich die verlangte Feststellung für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2003 auf ein Entgelt von 16/28 und anschließend bis 30. Juni 2005 auf 15/28, damit zunächst auf eine monatliche Zahlung von weiteren 2/28, sodann weiteren 1/28 der Bezüge. Das hat die Klägerin auf den Hinweis des Arbeitsgerichts ausdrücklich klargestellt.
2. Zwischen den Parteien ist damit ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO im Streit, nämlich der Umfang der von der Klägerin wöchentlich zu leistenden Unterrichtspflichtstunden sowie die sich aus der Zuweisung von unverändert 14 Wochenunterrichtsstunden ergebende Vergütung. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwar wäre der Klägerin die Erhebung einer Zahlungsklage möglich gewesen. Wird ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber verklagt, ist jedoch zu erwarten, dass dieser sich einer Feststellung seiner rechtlichen Verpflichtung entsprechend verhalten wird (st. Rspr. des BAG, vgl. 30. September 1998 – 5 AZR 18/98 – AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 70 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 58). Der beklagte Freistaat hat eine entsprechende Erklärung ausdrücklich abgegeben. Die gerichtliche Feststellung ist geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen.
3. Der als Leistungsantrag formulierte Klageantrag 2, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Stundenermäßigung ab 1. September 2004 zu gewähren, bedarf der Auslegung. Die Antragsfassung ist missverständlich. Nach seinem Wortlaut wäre er überholt, denn die Klägerin befindet sich seit 1. Juli 2005 in der Freistellungsphase. Im Übrigen deutet der Begriff “gewähren” auf eine Leistung/eine Handlung des beklagten Freistaates hin. Eine Unterrichtsermäßigung kann in diesem Sinn nicht “gewährt” werden. Nach dem Inhalt der Klageschrift ist das Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet, festzustellen, dass der beklagte Freistaat der Klägerin keine höhere Anzahl von wöchentlichen Unterrichtsstunden zuteilen durfte als den vergleichbaren Lehrkräften ihrer Altersgruppe, die nicht in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt wurden.
II. Die Klage ist begründet. Der beklagte Freistaat war verpflichtet, der Klägerin die Altersermäßigung zu “gewähren”. Er hätte in der Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Juni 2003 von der Klägerin statt 28 Stunden Pflichtunterrichtszeit nur 26 und anschließend bis zur Beendigung der Arbeitsphase am 30. Juni 2005 nur 27 Stunden wöchentlichen Unterrichts verlangen dürfen. Die von der Klägerin darüber hinaus geleisteten Unterrichtsstunden sind vom beklagten Freistaat gesondert zu vergüten. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den tariflichen Entgeltregelungen.
a) Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsleistung, der Arbeitgeber hat im Gegenzug die hierfür vereinbarte Vergütung zu zahlen. § 4 Abs. 1 TV ATZ verpflichtet ihn zur Zahlung der Bezüge nach Maßgabe des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes. In Bezug genommen ist damit ua. § 34 BAT. Nichtvollbeschäftigte haben nach dieser Vorschrift Anspruch auf das ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entsprechende anteilige Entgelt eines Vollbeschäftigten. Für jede zusätzliche Arbeitsstunde erhält der Arbeitnehmer, soweit ein Freizeitausgleich nicht erfolgt, den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung eines entsprechenden Vollbeschäftigten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BAT).
Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Revision vor. Die Klägerin hatte während der Arbeitsphase Anspruch auf Ermäßigung ihrer vertraglich vereinbarten Unterrichtspflichtzeit. Sie hat infolge der unverminderten Heranziehung zum Unterricht unter Berücksichtigung der ihr als Lehrerin außerdem übertragenen Aufgaben wöchentlich zunächst zwei Stunden, sodann eine Stunde mehr Unterricht erteilt, die nicht mit dem gezahlten Entgelt abgegolten und daher zusätzlich zu bezahlen sind.
b) Die verringerte Anzahl der wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden der Klägerin ergibt sich aus dem rechtsunwirksamen Ausschluss der Lehrer in Altersteilzeit aus der in der Verwaltungsvorschrift geregelten Altersermäßigung.
aa) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Bekanntmachungen des zuständigen Staatsministeriums anzuwenden.
(1) Nach den tariflichen Sonderregelungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis (Nr. 3 SR 2l I BAT) bestimmt sich die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit nach den für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis geltenden Bestimmungen. Der Verzicht der Tarifvertragsparteien auf eine eigene Regelung ist rechtswirksam (st. Rspr., BAG 17. Mai 2000 – 5 AZR 783/98 – BAGE 94, 360). Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der für die Arbeitszeit der Beamten zuständige Normgeber auf Grund seiner Bindung an Recht und Gesetz, insbesondere an die hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) und der sich daraus ergebenden Fürsorgepflicht Regelungen trifft, die die Interessen der Bediensteten angemessen wahren. Zugleich wird regelmäßig sichergestellt, dass die Lehrkräfte bei gleicher Arbeitsbelastung nicht wegen der Rechtsnatur ihres Beschäftigungsverhältnisses ungleich behandelt werden.
(2) Die Arbeitszeit der vom beklagten Freistaat beschäftigten Lehrer richtet sich nach der landesrechtlichen Arbeitszeitverordnung (ArbZV). Für sie gilt damit an sich die auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 80 Abs. 1 BayBG erlassene in § 2 ArbZV festgelegte altersgestaffelte Anzahl von 40 bis 42 Wochenstunden. Die Arbeitszeit der Lehrer wird durch die nach Maßgabe von Art. 155 BayBG erlassenen Verwaltungsvorschriften, hier die Bekanntmachungen des zuständigen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus konkretisiert (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung durch Verwaltungsvorschrift BVerwG 21. September 2005 – 2 B 25.05 – mit Anm. v. Roetteken jurisPR-ArbR 49/2005 Anm. 4). Die in den KMBek festgelegte Pflichtunterrichtszeit ist Teil der Arbeitszeit der Lehrer. Dass nur dieser Teil der zeitlichen Belastung konkret geregelt ist, erklärt sich aus den Besonderheiten des Lehrerberufs. Exakt messbar ist lediglich die Erteilung von Unterricht. Dagegen entziehen sich der unterrichtsbezogene Aufwand für Vor- und Nacharbeiten sowie die mit dem Schulbetrieb im Übrigen verbundenen Arbeiten wie Konferenzen, Elternbesprechungen, Ausrichtung und Teilnahme an schulischen Veranstaltungen usw. einer im Einzelfall festzulegenden Größe. Das gilt insbesondere deshalb, weil der für diesen Aufgabenbereich aufzuwendende Zeitanteil nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrung der Lehrer differiert; er lässt sich daher – grob pauschalierend – nur schätzen (BVerwG 28. Januar 2004 – 2 C 19.03 – NVwZ-RR 2004, 593). Bei der Festlegung des Pflichtdeputats der wöchentlichen Unterrichtsstunden ist die zusätzlich zum Unterricht anfallende zeitliche Belastung mithin berücksichtigt (vgl. BVerwG 23. Juni 2005 – 2 C 21.04 – ZTR 2006, 167).
bb) Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen der Stundenermäßigung. Sie war mit einer Unterrichtsverpflichtung von 14 Wochenstunden an einer Grundschule beschäftigt und hat im August 2002 das 58. Lebensjahr vollendet.
cc) Der Senat hat den Ausschluss von Lehrkräften in Altersteilzeit von einer Altersermäßigung bereits wiederholt wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als rechtsunwirksam beurteilt (Senat 21. Januar 2003 – 9 AZR 4/02 – BAGE 104, 272 [Land Brandenburg]; 13. Dezember 2005 – 9 AZR 220/05 – [Land Bremen]).
(1) Hierfür war der Rechtscharakter der zugrunde liegenden Vorschrift ohne Bedeutung. Im Land Brandenburg wurde die Unterrichtspflichtzeit – wie hier – durch Verwaltungsvorschrift geregelt, im Land Bremen durch Rechtsverordnung. Ungeachtet der gewählten Rechtsform ist der Prüfmaßstab stets Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmen. Die Verwaltung ist nach Art. 20 GG als Verordnungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz gebunden. Dasselbe gilt für sonstiges Handeln der Verwaltungsbehörden und somit auch für die Schaffung und Anwendung von Erlassen und anderen Verwaltungsvorschriften (BAG 18. September 1991 – 5 AZR 620/90 – AP GG Art. 3 Nr. 192 = EzA GG Art. 3 Nr. 31). Dass die Bekanntmachungen des Staatsministeriums nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht im Rang eines formellen oder materiellen Gesetzes stehen und deshalb nicht im Normenkontrollverfahren überprüfbar sind (vgl. BayVGH 20. September 2000 – 3 N 99.2335 – NVwZ-RR 2001, 757), ist hierfür unbeachtlich.
(2) Der Senat hat die Unzulässigkeit des Ausschlusses der Lehrer in Altersteilzeit aus einer für alle anderen Lehrkräfte geltenden Altersermäßigung im Wesentlichen damit begründet, es fehle an dem für eine solche unterschiedliche Behandlung erforderlichen Sachgrund. Die Stundenermäßigung werde ausschließlich für die altersbedingten Belastungen im Unterricht gewährt (Senat 13. Dezember 2005 – 9 AZR 220/05 –). Sie solle es den älteren Lehrern ermöglichen, weiter im Arbeitsleben zu verbleiben (Senat 21. Januar 2003 – 9 AZR 4/02 – BAGE 104, 272). Damit seien die Ziele der Altersteilzeit nicht vergleichbar. Altersteilzeit diene vorrangig beschäftigungspolitischen Zwecken.
dd) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die vom beklagten Freistaat geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von ihm zu den Akten gereichten Entscheidung des BayVGH vom 16. Dezember 2003 (– 3 CE 03.3012 –), in der der Gerichtshof den Ausschluss der beamteten Lehrkräfte in Altersteilzeit aus der Stundenermäßigung als nicht gleichheitswidrig beurteilt hat.
(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei reicht der Prüfmaßstab von einer Willkürkontrolle bis hin zu einer an Verhältnismäßigkeitserwägungen orientierten Kontrolle. Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft, und ist um so mehr für Gestaltungen offen, als allgemeine Lebensverhältnisse geregelt werden (BVerfG 10. November 1999 – 2 BvR 2861/93 – BVerfGE 101, 151). Arbeitsrechtliche Regelungen, die eine ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern vorsehen, sind notwendig stets auf die Person bezogen. Die Intensität der gerichtlichen Kontrolle richtet sich deshalb insbesondere ua. danach, ob der Arbeitnehmer die ihn benachteiligende Maßnahme vermeiden kann.
Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates besteht keine Wahlfreiheit, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, die Benachteiligung zu vermeiden. Sie ergibt sich nicht aus dem “freiwilligen” Wechsel in die Altersteilzeit. Ältere Lehrkräfte können lediglich frei entscheiden, ob sie überhaupt den nach Maßgabe des TV ATZ bestehenden Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geltend machen. Ist das der Fall, verlieren sie nach den Regelungen der KMBek zwangsläufig den Anspruch auf Altersermäßigung.
(2) Die Regelung der Stundenermäßigung durch den beklagten Freistaat verfolgt keine anderen Zwecke als die der Länder Brandenburg und Bremen.
(2.1) Die KMBek enthält keine ausdrückliche Zielvorgabe. Der Zweck der Stundenermäßigung ergibt sich aber schon aus dem in ihr verwendeten Begriff “Altersermäßigung” und wird durch die normierten Anspruchsvoraussetzungen bestätigt. Die Unterrichtspflichtzeit wird altersgestaffelt gemindert. Es geht stets um die Entlastung älterer Lehrer. Der Erlassgeber hat im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative entschieden, diesen älteren Lehrkräften ein geringeres Unterrichtsdeputat aufzuerlegen und in Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums die von ihm als angemessen angesehene Anzahl der Ermäßigungsstunden festgelegt (vgl. BVerwG 28. Januar 2004 – 2 C 19.03 – NVwZ-RR 2004, 593). Die Stundenermäßigung aus Altersgründen verändert die Gesamtarbeitszeit der Lehrer als solche nicht; sie verringert sich nicht (BVerwG 23. Juni 2005 – 2 C 21.04 – ZTR 2006, 167). Es verschiebt sich lediglich die zeitliche Relation vom Unterrichtsanteil zu Gunsten einer (pauschal betrachteten) länger bemessenen Vor- und Nacharbeit (BayVGH 16. Dezember 2003 – 3 CE 03.3012 –). Die Stundenermäßigung trägt den Belastungen durch die Unterrichtstätigkeit Rechnung.
Den weithin üblichen Stundenermäßigungen liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass ältere Lehrer längere Zeiten benötigen, um sich von der als besonders belastend empfundenen Unterrichtstätigkeit zu erholen und insgesamt – wenn auch typisierend – längere Zeit für die Erledigung der Vor- und Nachbereitung benötigen. Aus dem Kreis der Aufgaben, die ein Lehrer zu bewältigen hat, ist es gerade der Unterricht, der ältere Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wegen der psychischen und physischen Auswirkungen der Unterrichtserteilung, die von älteren Lehrern stärker als von jüngeren empfunden wird, und weil ältere Lehrer auch für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen bei typisierender Betrachtung möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen, wird ihnen ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen (BVerwG 23. Juni 2005 – 2 C 21.04 – ZTR 2006, 167).
(2.2) Das Argument der Revision, die Stundenermäßigung verfolge als “Mischtatbestand” auch das Ziel, die fachlich und pädagogisch wertvolle Arbeitskraft älterer Lehrer möglichst bis zum Erreichen der regelmäßigen Altersgrenze zu erhalten, trägt nicht. Der Senat hat beide Regelungsziele vor Augen gehabt (21. Januar 2003 – 9 AZR 4/02 – BAGE 104, 272). Sie rechtfertigen auch nicht in ihrer Kombination den generellen Ausschluss aller in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen beschäftigten Lehrkräfte ohne Rücksicht auf den vereinbarten Endzeitpunkt. Auch Altersteilzeitarbeitsverhältnisse werden oft bis zum Erreichen der regelmäßigen Altersgrenze geschlossen. Wird Altersteilzeit im Teilzeitmodell durchgeführt, besteht kein Unterschied zum Teilzeitarbeitsverhältnis außerhalb der Altersteilzeit. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst tritt nur beim Blockmodell ein. Diese Lehrer werden dann aber besonders belastet, weil sie während der Arbeitsphase weiterhin den vollen Unterricht erteilen und damit gerade den gesteigerten gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind, die mittels der Altersermäßigung zumindest teilweise aufgefangen werden sollen. Wird grundsätzlich – wenn auch pauschalierend – anerkannt, dass ältere Lehrkräfte auf Grund ihres Alters einer Entlastung vom Unterricht bedürfen, so ergibt sich daraus zwangsläufig als Nebeneffekt, dass sie vermutlich länger “durchhalten”, wie der BayVGH (16. Dezember 2003 – 3 CE 03.3012 –) treffend formuliert. Dabei handelt es sich indessen um kein eigenständiges Regelungsziel; es geht vielmehr notwendig mit jeder Entlastung einher. Das Bedürfnis nach einer solchen Entlastung besteht jedoch unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der die Beschäftigung erfolgt. Es kann, auch wenn der beklagte Freistaat das anders beurteilt, objektiv einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht unterstellt werden, dass er bei älteren Lehrkräfte in Altersteilzeit billigend in Kauf nimmt, dass diese möglicherweise wegen einer unverändert großen Belastungssituation vorzeitig in den Ruhestand treten müssen.
(2.3) Der beklagte Freistaat macht weiter geltend, entgegen der Auffassung des Senats seien Altersteilzeit und Altersermäßigung nicht “grundverschieden”. Die Stundenermäßigung habe zwangsläufig auch beschäftigungspolitische Folgen, weil die ausfallende Unterrichtszeit durch andere Lehrkräfte aufgefangen werden müsse. Diese Erwägung trifft zwar dann zu, wenn auf Grund der Stundenermäßigung Bedarf an Unterrichtsstunden besteht, der die Einstellung zusätzlicher Lehrkräfte erfordert. Daraus ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt, dass die Stundenermäßigung tatsächlich den Zweck verfolgt, den Arbeitsmarkt durch stellensuchende Lehrkräfte zu entlasten. Damit stünde schon nicht in Einklang, dass die Stundenermäßigung mit Wirkung ab 1. August 2003 um eine Unterrichtsstunde/Woche abgebaut worden ist.
(3) Das OVG Bremen hat eine Übertragung der Senatsrechtsprechung auf beamtete Lehrer ua. deshalb abgelehnt, weil auch die Altersteilzeit der Entlastung älterer Arbeitnehmer diene (21. April 2005 – 2 B 153.04 –). Daran ist richtig, dass nach der Präambel des TV ATZ Altersteilzeit das Ziel hat, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Daraus ergibt sich aber kein Sachgrund, Lehrer in Altersteilzeit von einer generellen Stundenermäßigung auszuschließen. Denn sie sind insoweit Arbeitnehmer wie jede andere Lehrkraft.
(4) Die von dem beklagten Freistaat angesprochenen “besonderen Zuschläge” rechtfertigen den Ausschluss gleichfalls nicht. Ersichtlich meint der beklagte Freistaat damit die vom Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ geschuldete Aufstockung, die in der Tat dem Arbeitnehmer in Altersteilzeit ein im Verhältnis zur vereinbarten verringerten Arbeitsleistung erheblich höheres Nettoeinkommen garantiert. Die vom Arbeitgeber nach § 5 Abs. 4 TV ATZ zusätzlich abzuführenden Beiträge zur Rentenversicherung sichern dem Arbeitnehmer eine trotz geminderter Arbeitsleistung nahezu ungeschmälerte Rente.
Die Aufstockung ist zwar Entgelt iSd. §§ 611 und 612 BGB (Senat 20. August 2002 – 9 AZR 710/00 – BAGE 102, 225), sie ist aber keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeit (Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 146/03 – BAGE 108, 95). Die Aufstockungsleistungen dienen als finanzieller Anreiz, durch den Wechsel in Altersteilzeit vorrangig Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und Arbeitslose zu schaffen.
(5) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, mit dem Ausschluss der Lehrkräfte in Altersteilzeit habe aus beschäftigungspolitischen Gründen eine “Doppelbegünstigung” vermieden werden sollen. Diese sieht sie in den “besonderen” Zuschlägen und der zusätzlichen Stundenermäßigung. Eine solche “doppelte” Begünstigung tritt durch die Altersermäßigung aber nicht ein. Das Entgelt verändert sich nicht. Versteht man entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch unter “Beschäftigungspolitik” die Schaffung von Arbeitsplätzen, so wäre der Ausschluss der Lehrkräfte, die einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abschließen, aus der Stundenermäßigung sogar kontraproduktiv.
(6) Das vom beklagten Freistaat herangezogene Kostenargument findet sich auch in der Entscheidung des BayVGH vom 16. Dezember 2003 (– 3 CE 03.3012 –). Der Dienstherr habe die Freiheit, im Hinblick auf die Haushaltslage Lehrer in Altersteilzeit anders zu behandeln als solche, die bis zur Regelaltersgrenze im aktiven Dienst verblieben. Denn es müsse dem Dienstherrn unbenommen bleiben, haushaltsrechtliche Belastungen, die sich aus der Einräumung der Möglichkeit, Altersteilzeit zu wählen, ergeben, durch andere sich auf den Haushalt auswirkende Maßnahmen – wie die Nichtgewährung der altersbedingten Stundenreduzierung – in der Tendenz abzuschwächen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Alimentationsprinzip der Besoldung den Ausschluss beamteter Lehrer zu rechtfertigen vermag, weil dort der Dienstherr die gesamten Lasten der Altersteilzeit einschließlich der Vergünstigungen im Ruhestand allein trägt. Im Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist das anders. Es wird nicht nur der Haushalt des Arbeitgebers, sondern auch der beitragsfinanzierte Haushalt der Bundesagentur für Arbeit belastet. Zudem werden die rentenrechtlichen Begünstigungen von der Versichertengemeinschaft getragen. Es liegt auf der Hand, dass der Ausschluss einer Arbeitnehmergruppe von geldwerten Leistungen stets mit einer Kostenersparnis einhergeht. Eine sachliche Rechtfertigung zur Ungleichbehandlung ergibt sich daraus noch nicht. Insoweit gilt im Prinzip nichts anderes als für sog. Stichtagsregelungen, die für sich allein noch keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Maßgeblich ist vielmehr der dahinter stehende sachliche Grund (vgl. Senat 23. November 2004 – 9 AZR 639/03 – AP GG Art. 72 Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
2. Da eine Reduzierung der Unterrichtsstunden während der Blockfreizeit nicht mehr möglich ist, besteht für die Klägerin ein Anspruch auf anteilige Bezahlung nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 3 BAT (vgl. BAG 30. September 1998 – 5 AZR 18/98 – AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 70 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 58). Die hiergegen geltend gemachten Einwendungen der Revision greifen nicht durch.
a) Die Ermäßigung der Pflichtunterrichtsstunden führt, wie die Revision insoweit richtig vorbringt, zu keiner Änderung der von den Lehrkräften nach Maßgabe der ArbZV insgesamt geschuldeten Arbeitszeit. Im streitbefangenen Zeitraum war das für die Klägerin 40 Stunden/Woche. Lehrer mit einer Unterrichtspflichtzeit von (ermäßigt) 26 Stunden statt 28 Stunden bleiben vollbeschäftigt. Es wird unterstellt, dass sie die zeitliche Differenz zwischen dem Pflichtstundendeputat und der für sonstige Beamte geltenden Arbeitszeit durch die unterrichtsbezogenen Vor- und Nacharbeiten und die nicht spezifisch unterrichtsbezogenen sonstigen Tätigkeiten ausfüllen. Insoweit werden sie nicht anders behandelt als Lehrer ohne Stundenermäßigung. In keinem Fall wird überprüft, ob der Lehrer tatsächlich – auf das Jahr bezogen – durchschnittlich 40 Stunden pro Woche für seinen Beruf aufwendet. Für Lehrer, denen eine ihnen zustehende Pflichtstundenermäßigung rechtswidrig nicht gewährt wird, gilt nichts anderes. Auf Grund der Festlegungen des Verhältnisses von Unterrichtszeit und sonstiger Arbeitszeit durch den Verordnungsgeber oder – wie hier – durch das zuständige Staatsministerium ist davon auszugehen, dass sie in Höhe der vorenthaltenen Unterrichtsbefreiung ein entsprechendes Mehr an Vor- und Nacharbeiten geleistet haben.
b) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Stundenermäßigung zu keiner Änderung der dem Lehrer zustehenden Vergütung führt. Daraus ergibt sich allerdings entgegen der Revision nicht die Unbegründetheit der Klage. Die der Lehrkraft zustehende anteilige Vergütung bemisst sich unverändert nach dem ungeminderten Stundenmaß; bei 28 Unterrichtspflichtstunden einer vollbeschäftigten Lehrkraft und bei Teilzeit im Umfang von 14 Unterrichtsstunden beträgt die Vergütung 14/28 und nicht 14/27 oder 14/26 (vgl. BVerwG 23. Juni 2005 – 2 C 21.04 – ZTR 2006, 167). Der beklagte Freistaat übersieht, dass sich auf Grund der Stundenermäßigung das auf eine Wochenunterrichtsstunde entfallende Entgelt erhöht. Trotz einer Altersermäßigung auf “nur” 26 oder 27 Unterrichtsstunden in der Woche erhält die vollbeschäftigte Lehrkraft im Ergebnis Entgelt wie für 28 Unterrichtsstunden. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Teilzeitbeschäftigten ein dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu der eines Vollbeschäftigten entsprechendes Entgelt zu zahlen, ist nach § 4 Abs. 1 iVm. § 22 TzBfG zwingend.
c) Der beklagte Freistaat macht weiter geltend, die Klägerin müsse sich an den Altersteilzeitarbeitsvertrag halten, in dem die vertraglich geschuldeten Unterrichtsstunden von 14 Stunden ausdrücklich vereinbart worden seien. Auch dieses Argument trägt nicht. Insoweit gilt nichts anderes als für den “Verzicht” auf Gleichbehandlung. Die formularvertragliche Regelung entbindet den beklagten Freistaat nicht von seiner Pflicht, angestellten Lehrern in Altersteilzeit nur die geminderte Anzahl von Unterrichtsstunden zuzuweisen.
d) Der Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Bezüge iSv. § 26 BAT beschränkt sich auf die Dauer der Arbeitsphase. Das ergibt sich aus dem gewählten Arbeitszeitmodell. Im Blockmodell erbringt der bis dahin vollbeschäftigte Arbeitnehmer seine für die Gesamtdauer der Altersteilzeit geschuldete Leistung in der ersten Hälfte und erhält für die Gesamtdauer ein verstetigtes Entgelt auf der Grundlage der hälftigen Vergütung eines Vollbeschäftigten (§ 4 TV ATZ iVm. § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT). Eine Stundenermäßigung kann deshalb nur während der Arbeitsphase realisiert werden. Unterbleibt sie, hat der Arbeitnehmer insoweit “zusätzliche” Arbeit geleistet, die auch zusätzlich zu vergüten ist. Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, ist die zusätzliche Vergütung anteilig zunächst mit 2/28 und sodann mit 1/28 zu bemessen.
e) Gegen die zuerkannten Nebenforderungen hat der beklagte Freistaat zu Recht keine Einwendungen erhoben.
III. Der beklagte Freistaat hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Düwell, Böck, Reinecke, Jungermann, Klosterkemper
Fundstellen