Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Berufung. 5 Monatsfrist bei erstinstanzlichem Urteil
Leitsatz (amtlich)
- Eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG selbst dann unzulässig, wenn das erstinstanzliche Urteil noch nicht zugestellt ist.
- Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Berufungsbegründung kann regelmäßig als zulässige Wiederholung der Berufung mit gleichzeitiger Begründung angesehen werden (im Anschluß an BAG Beschluß vom 26. April 1963 – 1 ABR 10/62 – AP Nr. 3 zu § 94 ArbGG).
- Die Rüge, ein seit Verkündung erst nach Ablauf von 5 Monaten zur Geschäftsstelle gelangtes erstinstanzliches Urteil sei als solches ohne Gründe anzusehen (§ 60 Abs. 4 ArbGG, § 551 Ziff. 7 ZPO), reicht als Berufungsbegründung im Sinne von § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO aus.
- Ausreichend in diesem Sinne kann es auch sein, wenn die Berufungsbegründung vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ohne Kenntnis von dessen Entscheidungsgründen sich mit diesen im Vorgriff hypothetisch auseinandersetzt.
Normenkette
ArbGG §§ 60, 64, 66; ZPO §§ 519, 551 Ziff. 7
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 01.06.1994; Aktenzeichen 10 (5) Sa 1154/93) |
ArbG Dortmund (Urteil vom 26.05.1993; Aktenzeichen 4 Ca 4740/92) |
Tenor
- Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juni 1994 – 10 (5) Sa 1154/93 – aufgehoben.
- Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin (geboren am 6. Juli 1939) steht seit dem 1. Juli 1972 in den Diensten des beklagten Landes und war zuletzt im Sekretariat des Fachbereichs der Universität Dortmund gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 3.749,27 DM beschäftigt. Im Umgang zwischen der Klägerin und ihren jeweiligen Vorgesetzten kam es in der Vergangenheit des häufigeren zu Schwierigkeiten, die zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten führten. Nach mehrmaligen Abmahnungen kam es aufgrund eines Vorfalls am 22. Oktober 1992, wobei die Klägerin ihrer Vorgesetzten gegenüber in ungebührlicher Form die Arbeit verweigert haben soll, zu einer außerordentlichen Kündigung laut Schreiben vom 30. Oktober 1992.
Auf die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage, mit der ein Weiterbeschäftigungsanspruch und Zahlungsansprüche wegen der Vergütung nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung verbunden waren, entschied das Arbeitsgericht Dortmund am 26. Mai 1993 nach den Klageanträgen; dieses Urteil gelangte erst am 18. November 1993 zur Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts und wurde der Beklagten am 26. November 1993 zugestellt. Bereits zuvor hatten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben.
Mit einem am 14. Juli 1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz legte das beklagte Land Berufung ein und beantragte in der Folgezeit Einstellung der Zwangsvollstreckung. Durch Beschluß vom 10. August 1993 wurde die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des beklagten Landes vom 9. August 1993 bis zum 14. September 1993 (erstmals) verlängert. Da das erstinstanzliche Urteil bis zum 14. September 1993 noch nicht zugestellt war, beantragte das beklagte Land mit Schriftsatz vom 31. August 1993 erneut die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat. Diesem Antrag wurde durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 1. September 1993 stattgegeben und die Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Oktober 1993 verlängert. Der erneute Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 6. Oktober 1993 wurde durch Verfügung vom 7. Oktober 1993 abschlägig dahin beschieden, eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist könne im Hinblick auf § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG nicht erfolgen; es bleibe unbenommen, nach Zustellung des vollständig abgefaßten erstinstanzlichen Urteils erneut Berufung einzulegen. Mit einem am 18. Oktober 1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete nunmehr das beklagte Land die bereits mit Schriftsatz vom 27. Juli 1993 angekündigten Anträge. Darin wird die nicht rechtzeitige Zustellung des vollständig abgesetzten erstinstanzlichen Urteils gerügt; ferner enthält diese Begründung Ausführungen zur ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 30. Oktober 1992, zur Zahlungs- und zur Weiterbeschäftigungsverurteilung.
Nachdem das am 26. Mai 1993 verkündete erstinstanzliche Urteil dem beklagten Land am 26. November 1993 zugestellt worden war, begründete das beklagte Land die Berufung weiter mit Schriftsatz vom 4. Januar 1994.
Die Klägerin hat außer der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung geltend gemacht, die vom beklagten Land eingelegte Berufung sei unzulässig, weil einerseits die zweifache Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unwirksam und andererseits eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil in der Berufungsbegründung vom 18. Oktober 1993 nicht enthalten sei.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26. Mai 1993 als unzulässig zu verwerfen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und Widerklage auf Rückzahlung der erstinstanzlich ausgeurteilten Gehaltsbeträge erhoben. Es hat die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung verteidigt und geltend gemacht, die Berufung sei in zulässiger Weise begründet worden; außerdem habe man sich auf die wirksame Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist verlassen dürfen.
Das Landesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 1. Juni 1994 die Berufung des beklagten Landes als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des beklagten Landes.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung (§ 565 ZPO), weil die Berufung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unzulässig ist.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine entgegenstehende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung sei nach §§ 64, 66 ArbGG, 519 ZPO unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet worden sei. Innerhalb der erstmals bis 14. September 1993 verlängerten Berufungsbegründungsfrist sei eine wirksame Begründung nicht eingegangen; mit Schriftsatz vom 27. Juli 1993 seien nur Anträge angekündigt worden, ohne daß dieses Vorbringen eine vollständige Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 ZPO enthalte. Insbesondere genüge die bloße Bezugnahme auf den Sachvortrag erster Instanz nicht. Auch mit dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 18. Oktober 1993 sei die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, und zwar schon deshalb nicht, weil die erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegen § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG verstoße und daher nichtig sei. Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage hätten die Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes auch nicht auf die Wirksamkeit der erneuten Verlängerung vertrauen dürfen.
Selbst wenn man aber von einer wirksamen erneuten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausgehe, so enthalte der Schriftsatz vom 18. Oktober 1993 keine ausreichende Berufungsbegründung im Sinne von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, weil es an einer Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil fehle, und zwar schon deshalb, weil zur Zeit der Abfassung des Schriftsatzes das erstinstanzliche Urteil noch gar nicht zugestellt gewesen sei. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung setze aber nach Auffassung des Gerichts die Kenntnis der Entscheidungsgründe voraus. Etwas anderes gelte auch nicht im Hinblick darauf, daß das erstinstanzliche Urteil entgegen § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG nicht innerhalb von 3 Wochen nach Verkündung vollständig abgefaßt vorgelegen habe, weil deswegen und infolge der erst nach 6 Monaten erfolgten Zustellung eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht im Hinblick auf § 68 ArbGG nicht in Betracht komme. Schließlich sei auch innerhalb der erneut laufenden Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Berufung nicht wiederholt worden.
II. Dieses Urteil erweist sich aus mehreren Gründen als rechtsfehlerhaft. Die Revision rügt zu Recht die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, § 66 Abs. 1 ArbGG und § 519 ZPO.
1. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend zunächst davon ausgegangen, daß bis zum 14. September 1993, dem Zeitpunkt des Ablaufs der erstmalig verlängerten Berufungsbegründungsfrist, eine wirksame Berufungsbegründung nicht vorlag. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht entschieden, daß der Schriftsatz vom 27. Juli 1993 mit der Ankündigung der Anträge und Erhebung der Widerklage eine ausreichende Berufungsbegründung im Sinne der §§ 66 ArbGG, 519 Abs. 3 ZPO nicht enthält. Hinsichtlich der Verurteilung auf die Klage hin heißt es in diesem Schriftsatz nämlich nur:
Die ergänzende Begründung des Klageabweisungsantrages bleibt der Berufungsbegründung vorbehalten. Im übrigen verweisen wir auf den Sachvortrag erster Instanz.
Diese Kurzbegründung enthält in der Tat keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, insbesondere reicht die Bezugnahmen auf den erstinstanzlichen Sachvortrag nicht (ständige Rechtsprechung des BAG Urteil vom 6. April 1957 – 2 AZR 19/55 – AP Nr. 4 zu § 519 ZPO mit zust. Anm. von Pohle; vom 16. Dezember 1957 – 1 AZB 36/57 – AP Nr. 6, aaO, mit Anm. von Hofmann; vom 20. Juli 1971 – 1 AZR 314/70 – AP Nr. 25, aaO, mit Anm. von Vollkommer sowie BGH Beschluß vom 18. Februar 1981 – IVb ZB 505/81 – AP Nr. 34, aaO). Mit der Erklärung, die ergänzende Begründung des Klageabweisungsantrages bleibe der Berufungsbegründung vorbehalten, bringt vorliegend der Rechtsmittelkläger schon deutlich zum Ausdruck, daß eine Berufungsbegründung noch nicht erfolgen, sondern noch nachgeliefert werden solle. Ferner reicht der zweite Satz, wonach auf den Sachvortrag erster Instanz verwiesen wird, in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung als Berufungsbegründung nicht aus.
2. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß die erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen Verstoßes gegen § 66 Abs 1 Satz 4 ArbGG unwirksam ist. Dazu hat bereits das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 4. Februar 1994 – 8 AZB 16/93 – AP Nr. 5 zu § 66 ArbGG 1979, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) darauf hingewiesen, § 66 Abs. 1 Satz 4 erlaube im Gegensatz zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausdrücklich nur die einmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. In diesem Sinne hat ferner das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden (Beschluß vom 6. Dezember 1994 – 1 ABR 34/94 – NZA 1995, 549, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), eine zweite Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist sei nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG auch dann nicht zulässig, wenn erst durch sie eine insgesamt einmonatige Fristverlängerung erreicht würde. Zur Begründung wird ausgeführt, dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG, der lediglich eine einmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zulasse; das Gesetz enthalte keine Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung dahin, daß die Begründungsfrist (bis zur Gesamtdauer von 1 Monat) mehrfach verlängert werden könne; insbesondere spreche auch der Zweck der Vorschrift, der auf die Beschleunigung des Verfahrens gerichtet sei, gegen eine erweiternde Auslegung. Diese Auffassung entspricht auch der in der einschlägigen Kommentarliteratur herrschenden Meinung (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 66 Rz 32; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 66 Rz 4; GK-ArbGG/Stahlhacke, § 66 Rz 109).
Darauf braucht jedoch nicht entscheidend abgestellt zu werden, ebensowenig wie der Antrag des beklagten Landes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bescheiden ist, denn der Schriftsatz des beklagten Landes vom 18. Oktober 1993 ist jedenfalls als neue Berufungseinlegung zu werten und enthält auch eine ausreichende Berufungsbegründung.
a) Auch wenn man davon ausgeht, daß am 18. Oktober 1993 die Berufungsbegründungsfrist nach der erstmaligen Einlegung der Berufung und Verlängerung der Frist bis 14. September 1993 abgelaufen war, war der Rechtsmittelführer nicht gehindert, solange das erstinstanzliche Urteil noch nicht zugestellt war, erneut Berufung einzulegen; von einem Rechtsmittel, das der Partei gegen ein Urteil zusteht, kann sie mehrmals und solange Gebrauch machen, [Be die Rechtsmittelfrist nicht verstrichen ist. In einem solchen Fall ist nämlich eine einheitliche Entscheidung zu treffen, weil nur ein Rechtsmittel anhängig ist (BAG Beschluß vom 13. September 1972 – 2 AZB 32/71 – BAGE 24, 432 = AP Nr. 8 zu 519b ZPO; Beschluß vom 12. November 1976 – 5 AZR 261/76 – AP Nr. 11, aaO; Senatsurteil vom 26. September 1991 – 2 AZR 62/91 – nicht veröffentlicht). Insofern ist die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Berufungsbegründung als zulässige Wiederholung der Berufung mit gleichzeitiger Begründung aufzufassen (vgl. BAG Beschluß vom 26. April 1963 – 1 ABR 10/62 – AP Nr. 3 zu § 94 ArbGG; BGH Beschluß vom 10. Dezember 1969 – VIII ZB 43/69 – VersR 1970, 184 und vom 20. März 1978 – III ZB 18/77 – VersR 1978, 720). Das gilt auch für den Schriftsatz des beklagten Landes vom 18. Oktober 1993.
b) Dieser Schriftsatz enthält entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine ausreichende Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 ZPO.
aa) Das folgt schon daraus, daß mit diesem Schriftsatz gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil die Verletzung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Absetzung eines Urteils gemäß § 60 Abs. 4 ArbGG zu Recht gerügt wird. Nach § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG war das erstinstanzliche Urteil vor Ablauf von 3 Wochen vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. Jedenfalls aber galt auch für das Arbeitsgericht, wie die Revision zutreffend geltend macht, die neuere Rechtsprechung nach dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92 – AP Nr. 21 zu § 551 ZPO), wonach ein absoluter Revisionsgrund im Sinne von § 551 Ziff. 7 ZPO vorliegt, wenn bei Verkündung eines nicht vollständig abgefaßten Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen 5 Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 – AP Nr. 22, aaO und vom 8. Februar 1994 – 9 AZR 591/93 – AP Nr. 23 zu § 72 ArbGG 1979, beide zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Senatsurteil vom 7. Oktober 1993 – 2 AZR 293/93 – n.v.) in Revisionsfällen angeschlossen. Die Begründung des Gemeinsamen Senats, nach Ablauf von 5 Monaten sei es nicht mehr gewährleistet, daß das Urteil im wesentlichen die Entscheidungsgründe wiedergebe, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung maßgeblich waren, gilt in gleicher Weise für Urteile aller Instanzen. Die Beurkundungsfunktion des Urteils ist wegen des “abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens” nach 5 Monaten auch bei einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr gewahrt, d. h. es ist als Urteil ohne Gründe anzusehen (so schon früher bei Überschreitung der Jahresfrist des § 9 Abs. 5 ArbGG: BAG Urteil vom 24. Februar 1982 – 4 AZR 313/80 – BAGE 38, 55 = AP Nr. 1 zu § 68 ArbGG 1979). Wenn indessen das Urteil als solches ohne Gründe anzusehen ist, kann auch eine Auseinandersetzung mit den Gründen folgerichtig nicht mehr verlangt werden. Jedenfalls kann sich das Berufungsgericht nicht mit Erfolg auf die Verfahrens- Sonderregelung des § 68 ArbGG zurückziehen, wonach wegen eines Verfahrensmangels eine Zurückverweisung an die erste Instanz nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist das erstinstanzliche Urteil wie ein Urteil ohne Entscheidungsgründe zu behandeln, d. h. das Landesarbeitsgericht hat wegen des gerügten Mangels eine vollständige Sachaufklärung zu betreiben (BAG Urteil vom 24. Februar 1982, aaO; Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, § 64 Rz 55; GK-ArbGG/Stahlhacke, § 68 Rz 6 f.; Willemsen/Hohenstatt, DB 1994, 374, 375).
bb) Davon abgesehen teilt der Senat die Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, die vom Rechtsmittelführer vorliegend gegebene Begründung im Schriftsatz vom 18. Oktober 1993 unter Ziff. 2 reiche im Hinblick auf § 519 Abs. 3 ZPO nicht aus. Es ist zwar einzuräumen, daß eine Berufungsbegründung mangels Vorliegens des erstinstanzlichen Urteils denknotwendig zu einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen dieses Urteils allenfalls im Vorgriff führen kann. Indessen wäre es als ausreichende Berufungsbegründung anzusehen, wenn auch ohne Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil für entscheidungserhebliche Behauptungen mit der Berufungsbegründung z. B. weitere Zeugen angeführt werden. Auch dies würde das Berufungsgericht veranlassen müssen, den weiteren Beweisantritten – vorbehaltlich einer Zurückweisung wegen verspäteten Vorbringens – nachzugehen (ähnlich für unstreitiges, neues Revisionsvorbringen: BAG Urteil vom 16. Mai 1990 – 4 AZR 145/90 – BAGE 65, 147 = AP Nr. 21 zu § 554 ZPO). Schon diese Fallkonstellation belegt, daß eine konkrete Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht in jedem Fall zu verlangen ist. Es reicht deshalb auch aus, wenn mit der Berufungsbegründung nur die hypothetisch angenommenen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils angegriffen werden, wie dies vorliegend geschehen ist (vgl. zum Meinungsstand Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, § 64 Rz 55; GK-ArbGG/Stahlhacke, § 66 Rz 134, m.w.N. divergierender Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte). Mit der Berufungsbegründung wird nämlich beanstandet, das Arbeitsgericht habe die Ausführungen in der Klageerwiderung nicht im einzelnen gewürdigt; es habe sich nicht in ausreichender Form mit den vom beklagten Land vorgetragenen Tatsachen auseinandergesetzt und es wird gerügt, die Kündigung sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts rechtmäßig im Sinne des § 55 Abs. 1 BAT, weil die Klägerin durch ihr Verhalten, welches im einzelnen unter Beweisantritten geschildert worden sei, die aus § 8 BAT resultierenden Dienstpflichten in grober Weise verletzt und dadurch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht habe. Darin ist eine ausreichende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen zu sehen, die im übrigen nicht einmal halb so lang wie die Ausführungen in der Berufungsbegründung des beklagten Landes sind. In der Entscheidung heißt es lapidar, die vom beklagten Land zum Anlaß genommenen Vorgänge vom 22. Oktober 1992 rechtfertigten nach Ansicht der Kammer keine fristlose Kündigung, weil die Klägerin sich zu Recht auf den Standpunkt habe stellen können, entgegen dem Hinweis ihrer Vorgesetzten brauche sie nicht Skripten gegen Entgelt an Studenten zu verkaufen; wenn vorgetragen werde, daß bei der Auseinandersetzung die Klägerin laut geschimpft und sich eines unangemessenen Tonfalls gegenüber der Vorgesetzten bedient habe, so seien diese Wertungen nicht nachvollziehbar. Wenn die Berufungsbegründung demgegenüber auf die in den Schriftsätzen vom 1. Dezember 1992 und vom 25. Januar 1993 vorgetragenen Tatsachen hinweist und beanstandet, diese seien nicht (ausreichend) berücksichtigt worden, so reichen diese angeführten Gründe der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils aus. Dies gilt zumindest im Zusammenhang mit der Rüge, §§ 8, 55 BAT seien verletzt. Außerdem wird mit dem Schriftsatz vom 18. Oktober 1993 die Verurteilung zur Zahlung sowohl als nicht vollstreckbar wie aber auch wegen eines vorliegenden Grundes zur fristlosen Kündigung als unbegründet angegriffen. Damit setzt sich das Berufungsgericht erst gar nicht auseinander.
Mithin ist davon auszugehen, daß schon der Schriftsatz vom 18. Oktober 1993 eine ausreichende Berufungsbegründung enthält, so daß es auf die weiteren Überlegungen des Landesarbeitsgerichts, nach Zustellung des Urteils sei eine (weitere) Berufungsbegründung nicht vorgebracht worden, nicht mehr ankommt.
3. Da das Landesarbeitsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine tatsächlichen Feststellungen zur Berechtigung der Kündigung, dem Weiterbeschäftigungsverlangen und zu den davon abhängenden Zahlungsansprüchen getroffen hat, kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden.
Unterschriften
Etzel, Bitter, Fischermeier, Bensinger, Nielebock
Fundstellen
Haufe-Index 872255 |
BB 1996, 224 |
NJW 1996, 1430 |
NZA 1996, 446 |