Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Pensionskasse. Einstandspflicht des Arbeitgebers. Umfassungszusage. Anpassung laufender Leistungen
Leitsatz (amtlich)
Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) hat keine Bedeutung, wenn über die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem 31. Dezember 2015 zu entscheiden war.
Orientierungssatz
1. Hat der Arbeitgeber dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Arbeitgeber gegenüber dem Versorgungsempfänger für die Leistungskürzungen einzustehen.
2. Eine Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufwendet. Das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers muss vielmehr auch die Leistungen aus den vom Arbeitnehmer selbst geleisteten Beiträgen umfassen.
3. Für beitragsbezogene Versorgungszusagen, die vor dem 1. Juli 2002 erteilt wurden, sind für die Annahme einer Umfassungszusage erhöhte Anforderungen zu stellen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Beiträgen nicht freiwillig ist und die Berechnung der Versorgungsleistungen aus den vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen einheitlich erfolgt.
4. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) ist nicht anwendbar, wenn die Prüfung der Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und die Entscheidung darüber an vor seinem Inkrafttreten am 31. Dezember 2015 liegenden Anpassungsstichtagen vorzunehmen war.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nrn. 1, 4, Abs. 3, § 16 Abs. 1-2, 3 Nr. 2 in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung, Nr. 2 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553); BGB § 286 Abs. 1, § 288; Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 Art. 1 Nr. 7, Art. 4 S. 2 (BGBl. I S. 2553); VAG § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 76; Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung – DeckRV) vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670)
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.05.2015; Aktenzeichen 18 Sa 45/14) |
ArbG Ulm (Urteil vom 13.06.2014; Aktenzeichen 3 Ca 459/13) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Revision des Klägers – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2015 – 18 Sa 45/14 – teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten – das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 13. Juni 2014 – 3 Ca 459/13 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.422,86 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 50,35 Euro seit dem 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, aus je 56,59 Euro seit dem 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, aus je 62,50 Euro seit dem 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, aus je 68,30 Euro seit dem 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, aus je 74,03 Euro seit dem 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, aus je 79,69 Euro seit dem 1. August 2014, 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 1. Dezember 2014 und 1. Januar 2015 sowie aus 4.505,58 Euro ab dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2015 monatlich 187,52 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 79,69 Euro seit dem 1. Februar 2015, 1. März 2015, 1. April 2015 und 1. Mai 2015 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte dem Kläger für eine Leistungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu den Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014.
Der im September 1940 geborene Kläger war vom 2. November 1965 bis zum 30. April 1999 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1965 und später der Arbeitsvertrag vom 12. Juni 1981 zugrunde. In dem Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1965 heißt es ua.:
„6. Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgt entsprechend der Betriebsvereinbarung nach zwei Jahren.”
In § 5 des Arbeitsvertrags vom 12. Juni 1981 ist auszugsweise Folgendes vereinbart:
„…
III. Die bisher gültige Regelung hinsichtlich der Pensionskasse wird weitergeführt.”
Die Arbeitgeberin meldete den Kläger zum 1. Januar 1968 zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands (im Folgenden Pensionskasse) – nunmehr firmierend unter PKDW – als Mitglied zu deren Tarif A an. Die Satzung der Pensionskasse bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 (im Folgenden Satzung 1968) auszugsweise:
„I. Einführende Bestimmungen |
§ 1 |
Name, Sitz, Rechtsform und Zweck |
1) |
Die Pensionskasse wurde im Jahre 1930 gegründet; sie führt den Namen |
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Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands |
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und hat ihren Sitz in Duisburg und Berlin. |
2) |
Die Pensionskasse ist ein kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen. |
3) |
Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu gewähren. Sie ist nach Art und Umfang ihrer Leistungen eine soziale Einrichtung und hat die steuerrechtlichen Vorschriften über die Steuerbefreiung von Pensionskassen zu beachten. |
… |
|
1) |
Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Firmen der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten einer Kassenfirma übernommen haben (§ 12 Ziffer 1). |
2) |
Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie versichert sind. |
|
Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie |
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a) |
Vereine, Verbände und sonstige Institutionen, die der chemischen Industrie nahestehen und denen aus diesem Grunde vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden; |
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b) |
die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellschaften, Ein- und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden. |
3) |
Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertrages im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und sonstige gleichartige Vertreter von Firmen stehen den Angehörigen gleich. |
4) |
Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind. |
5) |
Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chemischen Industrie die Mitgliedschaft erworben haben (§ 7 Ziffer 2). |
… |
|
…
Ordentliche Mitglieder |
§ 7 |
Voraussetzungen für die Aufnahme |
1) |
Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen: |
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a) |
ein Antrag auf Aufnahme des Aufzunehmenden; |
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b) |
ein Lebensalter von wenigstens 21 und nicht mehr als 55 Jahren; … |
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c) |
der befriedigende Ausfall einer vertrauensärztlichen Untersuchung; |
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d) |
die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldungen. |
2) |
In begründeten Ausnahmefällen können vom Vorstand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Firmen der chemischen Industrie auch ohne Anmeldung seitens der Firma zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1 a – c gegeben sind. |
… |
|
§ 12 |
Ende der ordentlichen Mitgliedschaft |
Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit
1) |
Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfirma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; |
… |
|
…
1) |
Der Pflichtbeitrag für Tarif A wird in Prozenten des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
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Der Pflichtbeitrag beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes. |
2) |
Der Pflichtbeitrag wird zu 1/3 von dem Firmenmitglied (Mitgliedanteil) und zu 2/3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassenfirma einen höheren Anteil übernimmt. |
3) |
Einzelmitglieder (§ 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Beiträge. Hierzu kann der Vorstand einen bei der Pensionsberechnung nicht zu berücksichtigenden Verwaltungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. |
… |
|
Beitragszahlung |
§ 27 |
Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug |
1) |
Die Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10. des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erloschen ist oder der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistungen gemäß § 31 zu gewähren sind. |
2) |
Bei den nach Tarif A versicherten Firmenmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beiträge (Mitglied- und Firmenanteil) als Selbstschuldner; das Firmenmitglied hat sich seinen Mitgliedanteil von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abziehen zu lassen. … |
… |
|
§ 66 |
Versicherungstechnische Bilanzen |
1) |
Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz aufstellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan festgelegt sind, in Teilbilanzen für die nach den Tarifen A und B versicherten Bestände der Pensionskasse aufzugliedern. Die versicherungstechnische Bilanz für den Gesamtbestand und die Teilbilanzen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. |
|
Hat eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon einer Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese Sicherheitsrücklage 5 % der Deckungsrückstellung für diesen Teilbestand erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die zugunsten dieses Bestandes zu verwenden ist. Hierauf steht den Mitgliedern ein Rechtsanspruch zu. |
|
Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entnahme aus der Sicherheitsrücklage des entsprechenden Teilbestandes auszugleichen. Reicht diese Sicherheitsrücklage hierfür nicht aus, sind zur Deckung des verbleibenden Fehlbetrages für den betroffenen Teilbestand die Beiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistungen herabzusetzen. |
2) |
Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auflösung, ist ausgeschlossen. |
3) |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft. |
…”
§ 15a – später § 15b – der von der Pensionskasse verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) sah die Möglichkeit der Zuweisung unbefristeter Gewinnanteile an die Mitglieder vor. Von dieser Möglichkeit hat die Pensionskasse bis ins Jahr 2002 einige Male Gebrauch gemacht.
Die Arbeitgeberin zahlte zugunsten des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 30. April 1999 Beiträge an die Pensionskasse, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den Tarif A die Arbeitgeberin 2/3 und der Kläger 1/3 trug. Die Beiträge des Klägers wurden aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen abgeführt. Darüber hinaus zahlte der Kläger – nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses – in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. September 2002 freiwillig zusätzliche Beiträge iHv. monatlich 200,00 DM an die PKDW.
In einem im Unternehmen der Arbeitgeberin vorhandenen Merkblatt mit dem Stand 31. August 1976 ist ausgeführt, die Pensionskasse sei eine überbetriebliche Versorgungseinrichtung speziell für die chemische Industrie. Es gehe um eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers. Bei der Pensionskasse sei ein Beitrag iHv. 2 vH des beitragspflichtigen Einkommens vom Mitglied (Arbeitnehmer) und iHv. 4 vH von der Arbeitgeberin zu zahlen. Weiter ist darauf hingewiesen, dass beim Austritt der angesammelte Mitgliedsanteil ausgezahlt wird, der Firmenanteil hingegen verfalle. Liege eine nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbare Anwartschaft vor, sei eine Kündigung ausgeschlossen. Schließlich erfolgt noch der Hinweis, dass Arbeitnehmer, die kein Interesse an der Pensionskasse hätten, wahlweise auch eine gleichwertige Lebensversicherung in Anspruch nehmen könnten.
In einer am 1. März 2000 geschlossenen Betriebsvereinbarung ist ua. bestimmt, dass die Arbeitgeberin – nach Wahl des Mitarbeiters – Beiträge zur Pensionskasse oder zu einer Lebensversicherung iHv. 4 vH des bereinigten Bruttoeinkommens zahlt; bei der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse sind daneben vom Arbeitnehmer selbst Beiträge iHv. 2 vH zu entrichten.
Die Pensionskasse erteilte dem Kläger bis einschließlich des Jahres 2001 jährliche „Aufrechnungsbescheinigungen”. Diese weisen die jeweilige Jahrespensionsanwartschaft aus, die sich aus einer Garantierente sowie unbefristet zugewiesenen Gewinnanteilen zusammensetzt. Die vom Kläger erbrachten zusätzlichen Leistungen sind in den Aufrechnungsbescheinigungen gesondert gekennzeichnet.
Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet:
„§ 22 |
Versicherungsmathematische Prüfung |
1. |
Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluß die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen. |
2. |
Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. |
3. |
Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet. |
|
Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarifs A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. |
4. |
Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. |
5. |
Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschußverwendung.” |
Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002.
Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine vorgezogene Alterspension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom 26. September 2002 auf monatlich 840,52 Euro. Die PKDW setzte entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 die einer Herabsetzung unterliegenden Teile der Pensionskassenleistungen zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 vH, zum 1. Juli 2007 um 1,37 vH, zum 1. Juli 2008 um 1,34 vH, zum 1. Juli 2009 um 1,31 vH, zum 1. Juli 2010 um 1,26 vH, zum 1. Juli 2011 um 1,21 vH sowie zum 1. Juli 2012, zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014 um jeweils 1,20 vH herab.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW seine vorgezogene Alterspension – soweit diese auf den während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruht – herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, im dem die PKDW seine, auf den während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruhende vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Die Arbeitgeberin habe ihm eine Versorgungszusage im Sinne des Betriebsrentengesetzes und nicht lediglich eine Beitragszusage erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Drittel der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht der Arbeitgeberin erfasse auch die Gewinnanteile sowie den auf Eigenbeiträgen beruhenden Teil seiner vorgezogenen Alterspension. Die auf diesen Beiträgen beruhende vorgezogene Alterspension beziffert er mit 818,12 Euro. Bei der Berechnung dieses Betrags hat der Kläger neben den von ihm nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst geleisteten Beiträgen auch den auf diesen Beiträgen beruhenden Gewinnzuschlag für das Jahr 1999 iHv. 2,05 Euro herausgerechnet.
Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, seine vorgezogene Alterspension – soweit diese auf den während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruht – zu den Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Diesen beziffert der Kläger zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2008 mit 11,203 vH, zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2011 mit 3,638 vH und zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2014 mit 4,39 vH. Seine maßgebliche Ausgangsrente müsse daher zum 1. Oktober 2008 auf 907,31 Euro monatlich, zum 1. Oktober 2011 auf 940,32 Euro monatlich und zum 1. Oktober 2014 auf 981,60 Euro monatlich erhöht werden. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen.
Insgesamt ergebe sich für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2014 damit ein Nachzahlungsbetrag von 12.638,67 Euro sowie ab dem Januar 2015 eine um monatlich 283,01 Euro höhere Pension.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 an ihn 12.638,67 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes
aus je 164,72 Euro seit dem 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2010,
aus je 174,08 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2011,
aus je 182,95 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober 2011,
aus je 215,96 Euro seit dem 1. November, 1. Dezember 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2012,
aus je 224,65 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2013,
aus je 233,24 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2013, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2014,
aus je 241,73 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober 2014,
aus je 283,01 Euro seit dem 1. November, 1. Dezember 2014, 1. Januar 2015 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2015 283,01 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Beträge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das Betriebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Zumindest erfasse eine etwa erteilte Versorgungszusage und damit eine mögliche Einstandspflicht nicht die Gewinnanteile. Jedenfalls sei die Klage unschlüssig; die der Berechnung zugrunde gelegten Beiträge würden mit Nichtwissen bestritten. Auch habe die Arbeitgeberin dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt, sodass sie allenfalls hinsichtlich des aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Teils der Alterspension einstandspflichtig sein könnte.
Sie – die Beklagte – sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers – soweit sie auf den während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruhe – zu den Anpassungsstichtagen an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie von der Anpassungspflicht befreit.
Das Arbeitsgericht hat – soweit für die Revision von Interesse – die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Pensionsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2013 iHv. 5.976,87 Euro nebst Zinsen sowie ab dem 1. November 2013 jeweils zum Ersten eines Monats bis einschließlich zum 1. Juni 2014 monatlich weitere 155,49 Euro brutto nebst Zinsen ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. November 2013 und endend mit dem 1. Juni 2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 8.425,78 Euro brutto nebst Zinsen sowie ab dem 1. Januar 2015 monatlich weitere 188,67 Euro brutto nebst Zinsen ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2015 und endend mit dem 1. Mai 2015 zu zahlen; die weiter gehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine darüber hinausgehenden Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet, die Revision der Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2010 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst nicht den durch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Die Beklagte ist jedoch zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 verpflichtet.
I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2010 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 26; 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10 – Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann (ausführlich BAG 15. März 2016 – 3 AZR 827/14 – Rn. 22 ff.).
2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen. Die Arbeitgeberin hat dem Kläger eine Zusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht lediglich eine Beitragszusage erteilt. Die Einstandspflicht umfasst nicht die auf den nach der Satzung der Pensionskasse verbindlich vorgesehenen Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Leistungen, jedoch die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallenden unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile.
a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte.
aa) Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter Nr. 6 des Arbeitsvertrags vom 5. Oktober 1965 ist lediglich bestimmt, dass die Aufnahme in die Pensionskasse entsprechend der Betriebsvereinbarung nach zwei Jahren erfolgt und in § 5 des Arbeitsvertrags vom 12. Juni 1981, dass die bisher gültige Regelung hinsichtlich der Pensionskasse weitergeführt wird.
bb) Die Arbeitgeberin hat den Kläger jedoch entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten – konkludent – ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.
(1) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung erforderte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968). Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 1968 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satzung 1968). Die Anmeldung durch die Arbeitgeberin hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern Firmenmitglied nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde.
(2) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvorgängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Arbeitgeberin ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein gesetzlich anerkannter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr konkludent zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.
Das gilt auch, wenn die Zusage – wie vorliegend – bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) am 22. Dezember 1974 erteilt wurde. Der Durchführungsweg „Pensionskasse” bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung lediglich gesetzlich anerkannt.
b) Die Beklagte ist – anders als der Kläger meint – ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruht. Die Versorgungszusage erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, dem eigene Beiträge des Klägers zugrunde liegen.
aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz – im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse erbringt und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 43). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht”.
bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die – wie die des Klägers – vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (ausführlich BAG 15. März 2016 – 3 AZR 827/14 – Rn. 35 ff.).
cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage” erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend – konkludent – aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 15. März 2016 – 3 AZR 827/14 – Rn. 40; 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 43 mwN).
(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse – mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG – die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte.
(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (BAG 15. März 2016 – 3 AZR 827/14 – Rn. 42; 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 43 mwN).
(4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Arbeitgeberin erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen.
Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Arbeitgeberin die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Beiträge für den Tarif A zu einem Drittel vom Firmenmitglied, dh. vom Kläger, und zu zwei Dritteln von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt: BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 47; 7. September 2004 – 3 AZR 550/03 – zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1). Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 64/14 – Rn. 47). Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.
Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die – wie im Fall des Klägers – bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurden damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vereinbart. Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer an.
Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass sich aus der im Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1965 erwähnten Betriebsvereinbarung eine Umfassungszusage ergibt. Der Kläger hat diese Betriebsvereinbarung nicht vorgelegt und die Beklagte hat deren Existenz in Abrede gestellt. Der Inhalt einer solchen Betriebsvereinbarung ist deshalb nicht feststellbar. Dies geht zulasten des Klägers. Aus dem Merkblatt Stand 31. August 1976 und der späteren Betriebsvereinbarung vom 1. März 2000 ergibt sich keine Umfassungszusage. Das Merkblatt und die Betriebsvereinbarung zeigen, dass die Arbeitgeberin sowohl im Fall der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse als auch bei der Wahl der Versorgung über eine Direktversicherung stets einen Beitrag zur Altersversorgung der Arbeitnehmer iHv. 4 vH leisten wollte. Sowohl das Merkblatt als auch die Betriebsvereinbarung gehen von einer gleichwertigen Versorgung der Arbeitnehmer aus. Diese Gleichwertigkeit folgt daraus, dass die Arbeitgeberin eine wirtschaftliche Leistung erbringen wollte, die auf Beiträgen iHv. 4 vH des versorgungsfähigen Einkommens beruht. Nur in diesem Umfang kann für sie eine Verpflichtung entstehen.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst ihre Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch die von der PKDW dauerhaft gewährten Gewinnanteile, soweit sie auf die Arbeitgeberbeiträge bezogen sind. Das Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin, das durch die Anmeldung des Klägers zum Tarif A bei der Pensionskasse gegeben wurde, umfasst auch die unbefristet gewährten Gewinnanteile wie § 15a AVB (später § 15b AVB) sie vorsieht. Die Überschussbeteiligung ist Teil des Versorgungsversprechens, soweit sie auf die Beiträge der Arbeitgeberin bezogen ist. Die unbefristet gewährten Gewinnanteile bestimmen nach der Satzung und den AVB die Höhe des Versorgungsversprechens der Arbeitgeberin. Die in ihrer Gewährung liegenden Chancen sind integraler Bestandteil der Versorgungszusage. Die dauerhaft zugewiesenen Gewinnanteile sind in ihrer Höhe wesentlich durch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben beeinflusst und damit nicht von willkürlichen Entscheidungen der Pensionskasse zum Nachteil der Beklagten abhängig. Die Gewinnanteile sind demnach kein Spiegelbild zur Leistungsherabsetzung.
d) Die Beklagte ist – entgegen ihrer Rechtsauffassung – aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich: BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 54 ff.; 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – Rn. 41 ff., BAGE 149, 212). Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem – die Versorgungszusage erteilenden – Arbeitgeber aufzuerlegen.
e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme” oder zumindest „verfassungsorientierte” einschränkende Auslegung (vgl. dazu BAG 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kommt nicht in Betracht. Eine solche Auslegung führt nicht dazu, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt. Die Beklagte wird durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – Rn. 55 f., BAGE 149, 212).
3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 iHv. insgesamt 3.917,28 Euro brutto verlangen.
a) Die auf den Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf entfallenden anteiligen Gewinnzuschläge beruhende Pensionskassenrente des Klägers belief sich ausweislich der Aufrechnungsbescheinigung 2001 und des Pensionsbescheids vom 26. September 2002 ab dem 1. Oktober 2002 auf 7.646,01 Euro jährlich und damit monatlich 637,17 Euro. Wegen der um 36 Monate vorgezogenen Inanspruchnahme ist dieser Betrag um 0,4 vH pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme und damit um insgesamt 14,4 vH oder 91,75 Euro zu kürzen. Damit ergibt sich eine vorgezogene Alterspension aus Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile iHv. 545,42 Euro monatlich.
b) Diese vorgezogene Alterspension wurde ab dem 1. Juli 2003 um 1,40 vH (7,64 Euro) auf 537,78 Euro, ab dem 1. Juli 2004 um 1,40 vH (7,53 Euro) auf 530,25 Euro, ab dem 1. Juli 2005 um 1,40 vH (7,42 Euro) auf 522,83 Euro, ab dem 1. Juli 2006 um 1,40 vH (7,32 Euro) auf 515,51 Euro, ab dem 1. Juli 2007 um 1,37 vH (7,06 Euro) auf 508,45 Euro, ab dem 1. Juli 2008 um 1,34 vH (6,81 Euro) auf 501,64 Euro, ab dem 1. Juli 2009 um 1,31 vH (6,57 Euro) auf 495,07 Euro, ab dem 1. Juli 2010 um 1,26 vH (6,24 Euro) auf 488,83 Euro, ab dem 1. Juli 2011 um 1,21 vH (5,91 Euro) auf 482,92 Euro, ab dem 1. Juli 2012 um 1,20 vH (5,80 Euro) auf 477,12 Euro, ab dem 1. Juli 2013 um 1,20 vH (5,73 Euro) auf 471,39 Euro und zum 1. Juli 2014 nochmals um 1,20 vH (5,66 Euro) auf 465,73 Euro gekürzt.
c) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 kann der Kläger von der Beklagten die Differenz zwischen der auf Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile beruhenden vorgezogenen Alterspension iHv. 545,42 Euro und von der PKDW tatsächlich gezahlten Alterspension verlangen. Diese Differenz beläuft sich ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 auf 50,35 Euro (545,42 Euro – 495,07 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 56,59 Euro (545,42 Euro – 488,83 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 auf 62,50 Euro (545,42 Euro – 482,92 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 auf 68,30 Euro (545,42 Euro – 477,12 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 auf 74,03 Euro (545,42 Euro – 471,39 Euro) monatlich und ab dem 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 79,69 Euro (545,42 Euro – 465,73 Euro) monatlich.
Danach ergibt sich insoweit ein Gesamtbetrag iHv. 3.917,28 Euro (50,35 Euro/Monat × 6 Monate = 302,10 Euro; 56,59 Euro/Monat × 12 Monate = 679,08 Euro; 62,50 Euro/Monat × 12 Monate = 750,00 Euro; 68,30 Euro/Monat × 12 Monate = 819,60 Euro; 74,03 Euro/Monat × 12 Monate = 888,36 Euro; 79,69 Euro/Monat × 6 Monate = 478,14 Euro).
4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB.
II. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF) entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu den drei Anpassungsstichtagen nicht entgegenstand. Daran hat sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Neufassung dieser Bestimmung nichts geändert. Der Anpassungsbedarf des Klägers beläuft sich allerdings – entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts – auf 10,90 vH zum 1. Oktober 2008, auf 14,94 vH zum 1. Oktober 2011 und auf 19,77 vH zum 1. Oktober 2014. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, wegen der vorzunehmenden Anpassungen an den Kläger weitere 4.505,58 Euro zu zahlen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war, zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 an den Kaufkraftverlust anzupassen war.
a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Rechtsform –, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben.
b) Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte war auch nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF entfallen. Diese Bestimmung galt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die – wie im Fall des Klägers – auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung – DeckRV) vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) am 16. Mai 1996 erteilt wurden (dazu ausführlich BAG 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – Rn. 64 ff., BAGE 149, 212). Daran hält der Senat fest. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF war ua. Voraussetzung für die Ausnahme von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, dass bei der Berechnung der garantierten Leistung der nach der DeckRV festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird. Es sollte also schon bei der Berechnung berücksichtigt werden, dass die DeckRV einen Höchstzinssatz vorsah und dieser sollte dann angewandt werden. Eine solche Berücksichtigung war erst nach dem Inkrafttreten der DeckRV möglich. Das Betriebsrentengesetz enthielt insoweit eine dynamische Verweisung. Eine Festlegung der Pensionskasse auf den jeweiligen Zinssatz nach der DeckRV vor deren Inkrafttreten schied naturgemäß aus. Es ist insoweit unerheblich, dass möglicherweise die vor dem Inkrafttreten der DeckRV von den Pensionskassen ihren Berechnungen zugrunde gelegten und aufsichtsrechtlich genehmigten Zinssätze unter dem mit Wirkung ab dem 16. Mai 1996 erstmals festgesetzten Zinssatz nach der DeckRV lagen (aA Döring BB 2016, 2933).
c) Die Verpflichtung der Beklagten, die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Oktober 2008, zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Oktober 2014 vorzunehmen, ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553; im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF) am 31. Dezember 2015 nicht nachträglich entfallen.
aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Den bislang in der Bestimmung enthaltenen Halbsatz „und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird”, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2015 aufgehoben (Art. 4 Satz 2 iVm. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes). Damit hat er der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF die gesetzliche Grundlage entzogen. Für Anpassungsprüfungen ab dem 31. Dezember 2015 kann die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht mehr herangezogen werden. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF kommt dagegen für vor dem 31. Dezember 2015 liegende Anpassungsstichtage nicht zur Anwendung, weshalb für diese Anpassungsstichtage § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF in der Auslegung des Senats weitergilt. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfaltet insoweit keine Wirkung (vgl. etwa ErfK/Steinmeyer 17. Aufl. § 16 BetrAVG Rn. 64). Dies ergibt die Auslegung der Neuregelung.
bb) Würde § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF auch auf Anpassungsstichtage vor ihrem Inkrafttreten am 31. Dezember 2015 angewandt, läge darin eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Neuregelung.
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz legt dabei Anpassungsstichtage fest, an denen der Arbeitgeber diese Entscheidung zu treffen hat und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Erhöhung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der von § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgegebene Stichtag steht nur begrenzt zur Disposition der Parteien (BAG 8. Dezember 2015 – 3 AZR 475/14 – Rn. 14; 11. November 2014 – 3 AZR 117/13 – Rn. 16 f.). Für die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers sind grundsätzlich nur die Gegebenheiten dieses Tages und die dem Arbeitgeber an diesem Tag zur Verfügung stehenden Informationen zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: BAG 7. Juni 2016 – 3 AZR 193/15 – Rn. 23; 21. April 2015 – 3 AZR 102/14 – Rn. 27; 10. Februar 2015 – 3 AZR 37/14 – Rn. 28). Deshalb kommt einer Klage, mit der dem Arbeitgeber für die Anpassungsentscheidung wesentliche Informationen vermittelt werden, im Rahmen der aus § 16 BetrAVG hergeleiteten Fristen für die schriftliche Geltendmachung einer Betriebsrentenerhöhung bei einer Zustellung nach Fristablauf auch keine fristwahrende Wirkung nach § 167 ZPO zu (vgl. BAG 21. Oktober 2014 – 3 AZR 937/12 – Rn. 16 ff., BAGE 149, 326). Auch bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind ausschließlich die am Anpassungsstichtag bereits veröffentlichten Indizes heranzuziehen (vgl. BAG 28. Juni 2011 – 3 AZR 859/09 – Rn. 28 f., BAGE 138, 213). Entscheidend dafür, ob ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Anpassung seiner laufenden Leistungen besteht, ist damit auch die an diesem Tag bestehende Rechtslage.
cc) Eine solche Rückwirkung sieht das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Gesetze im Regelfall erst ab ihrem Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft gelten (statt vieler: SchrecklingKreuz/Kreuz AuR 2016, 399; Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176), bedarf die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer gesetzlichen Regelung klarer Anhaltspunkte, die sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem ua. aus der Entstehungsgeschichte ermittelten Regelungszweck ergeben können. Solche Anhaltspunkte fehlen bei der Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.
(1) Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF und Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 enthalten keine Hinweise auf ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung. Vielmehr wird deren Geltung ab dem Tag nach der am 30. Dezember 2015 erfolgten Verkündung des Gesetzes angeordnet.
(2) Der systematische Zusammenhang gibt keine Anhaltspunkte für ein rückwirkendes Inkrafttreten.
Aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gesetzgeber das zeitnahe Inkrafttreten der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF erreichen wollte, denn die übrigen Regelungen in Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes treten erst am 1. Januar 2018 und damit mehr als zwei Jahre später in Kraft. Für ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung folgt hieraus jedoch nichts. Ein zeitnahes Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung spricht für sich genommen nicht für ihr rückwirkendes Inkrafttreten. Gerade wenn eine Regelung die Rechtslage nur zukunftsgerichtet mit Wirkung ab ihrem Inkrafttreten ändert, kann ein zügiges Inkrafttreten geboten sein.
Zudem fehlt es in den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie an einer Regelung der konkreten Folgen eines möglichen rückwirkenden Inkrafttretens. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Auswirkungen dieses auf bereits getroffene – positive – Anpassungsentscheidungen von Arbeitgebern oder diese ersetzende Entscheidungen von Gerichten hätte haben sollen.
(3) Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie enthält auch keine Klarstellung der Rechtslage für die Vergangenheit, sondern eine gesetzliche Neu-Konzeptionierung.
Die gesetzliche Neuregelung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 30. September 2014 (– 3 AZR 617/12 – ua.; dazu Döring BB 2016, 2933; Kaufmann/Herrmann DB 2016, 2603; Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176; Schreckling-Kreuz/ Kreuz AuR 2016, 399). Die vom Senat angenommenen Wirkungen der Regelung eines Zinssatzes durch die DeckRV sollten beseitigt werden. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht dadurch getan, dass er der Festsetzung dieses Zinssatzes durch die DeckRV im Recht der Betriebsrentenanpassung eine andere Wirkung beigemessen hat als der Senat. Vielmehr hat er die bislang gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung eines durch die DeckRV geregelten Höchstzinssatzes vollständig aufgehoben. Dies entsprach unter keinem Gesichtspunkt der vorher geltenden Regelung (aA Döring BB 2016, 2933; Kaufmann/Herrmann DB 2016, 2603). Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Vorgängerregelung – entgegen der Rechtsprechung des Senats, auf die der Gesetzgeber reagiert hat – unbegrenzte Rückwirkung hatte (aA Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176).
(4) Auch die Zielsetzung des Gesetzgebers erfordert kein rückwirkendes Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF.
Das gesetzliche Ziel, Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13), ist auch ohne eine rückwirkende Neuregelung erreicht. Durch die Neuregelung nur für künftige Anpassungsstichtage ergibt sich Planungssicherheit für Neuzusagen. Für bereits bestehende Zusagen ist die Rechtslage ebenfalls klar und berechenbar und zwar auch, soweit Anpassungsstichtage vor dem 31. Dezember 2015 betroffen sind.
Etwas anderes folgt zudem nicht daraus, dass die Neuregelung auch der Absicherung der betrieblichen Altersversorgung dienen soll. Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hat auch ohne ihr rückwirkendes Inkrafttreten erhebliche Auswirkungen. Es ist daher unzutreffend, dass dieses Ziel der Neuregelung ohne eine Rückwirkung völlig verfehlt oder in erheblichem Umfang beeinträchtigt würde (aA Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176).
(5) Schließlich bieten auch die Gesetzesmaterialien für die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Neuregelung die Anpassungsprüfungspflicht „ausnahmslos” für alle bestehenden und künftigen Zusagen entfällt (BT-Drs. 18/6283 S. 13), ist nichts für eine Rückwirkung der Neufassung abzuleiten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Anpassungsprüfungspflicht für bestehende und künftig erst erteilte Versorgungszusagen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung entfällt und dies insbesondere ohne Rücksicht auf den vom Senat angenommenen Stichtag 16. Mai 1996, an dem die DeckRV in Kraft trat, gilt. Daraus ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass Anpassungsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 31. Dezember 2015 durchzuführen waren, anhand der Neuregelung vorzunehmen sind, die zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht galt. Für eine Rückwirkung der Neufassung auf bereits abgelaufene Prüfungszeitpunkte ergibt sich daraus jedenfalls nichts.
Zwar ist das in dem ursprünglichen Referentenentwurf aus März 2015 in der Begründung noch enthaltene Wort, wonach die Anpassungsprüfungspflicht „künftig” nach Maßgabe der Neuregelung entfallen solle (vgl. Diller/Zeh NZA 2016, 75; Döring BB 2016, 2933), in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, mit der nach Art. 76 GG das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wurde, nicht mehr enthalten. Dies beruht auf einer Anregung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Stellungnahme vom 15. Mai 2015 dort S. 14 f.), die eine Rückwirkung der Neuregelung für zurückliegende Anpassungsstichtage anstrebte. Der in der Stellungnahme als „notwendig” angesehene Schritt, eine Rückwirkung der Neuregelung ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen, ist aber im eigentlichen Gesetzgebungsvorhaben nicht aufgegriffen worden (vgl. Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176; Schreckling-Kreuz/Kreuz AuR 2016, 399). Auch in der Anhörung der Sachverständigen (Protokoll Nr. 18/55 des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 9. November 2015) wurde eine rückwirkende Inkraftsetzung von den Sachverständigen nicht angesprochen und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/6673) enthält keinen in diese Richtung deutenden Hinweis.
dd) Auf die Frage, ob bei einem rückwirkenden Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorläge und ob die dafür verfassungsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären, kommt es danach nicht an.
d) Ebenso ist es unerheblich, ob die auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF erforderliche Voraussetzung, dass ab dem Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden, vorliegend erfüllt ist.
2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2008, zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Oktober 2014 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies waren – ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 2002 – der 1. Oktober 2005, der 1. Oktober 2008, der 1. Oktober 2011 und der 1. Oktober 2014.
3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 nicht entgegenstand. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Gegen diese Würdigung hat sich die Beklagte nicht gewandt.
4. Der Anpassungsbedarf des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2008 beläuft sich – nach der Rückrechnungsmethode ermittelt – auf 10,9 vH, zum 1. Oktober 2011 auf 14,94 vH und zum 1. Oktober 2014 auf 19,77 vH. Deshalb kann der Kläger verlangen, dass seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende monatliche Ausgangsrente iHv. 545,42 Euro brutto ab dem 1. Oktober 2008 um monatlich 59,45 Euro brutto auf monatlich 604,87 Euro brutto, zum 1. Oktober 2011 um 81,49 Euro brutto auf 626,91 Euro brutto und zum 1. Oktober 2014 um 107,83 Euro brutto auf 653,25 Euro brutto angehoben wird.
a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 – 3 AZR 810/05 – Rn. 13, BAGE 123, 319).
Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 – 3 AZR 527/09 – Rn. 25, BAGE 139, 252).
b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2008 auf 10,9 vH, weshalb die Betriebsrente des Klägers um 59,45 Euro brutto monatlich zu erhöhen war.
Zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2008 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1: 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für September 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 110,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,66 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für September 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 107,2. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2008 eine Steigerung von 10,90 vH ([107,2: 96,66 – 1] × 100).
Da die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Ausgangsrente des Klägers monatlich 545,42 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 10,90 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 604,87 Euro (545,42 Euro × 1,109) brutto.
c) Der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2011 beläuft sich nach dem zuvor geschilderten Rechenweg auf 14,94 vH. Da die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Ausgangsrente des Klägers monatlich 545,42 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 14,94 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 626,91 Euro (545,42 Euro × 1,1494) brutto. Dies führt zu einer Erhöhung der Ausgangsrente um 81,49 Euro brutto im Monat.
d) Der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2014 beläuft sich unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010) auf 19,77 vH. Da sich die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Ausgangsrente auf monatlich 545,42 Euro brutto belief, errechnet sich ab dem 1. Oktober 2014 bei einem Anpassungsbedarf von 19,77 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 653,25 Euro (545,42 Euro × 1,1977) brutto. Die Ausgangsrente ist deshalb ab dem 1. Oktober 2014 um 107,83 Euro brutto zu erhöhen.
5. Danach kann der Kläger aufgrund der Anpassungsverpflichtung der Beklagten ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2011 eine monatlich um 59,45 Euro (604,87 Euro – 545,42 Euro), für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 eine monatlich um 81,49 Euro (626,91 Euro – 545,42 Euro) und vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 eine um monatlich 107,83 Euro (653,25 Euro – 545,42 Euro) höhere Betriebsrente von der Beklagten verlangen. Danach stehen dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 infolge der Pflicht der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers weitere 4.505,58 Euro (59,45 Euro/Monat × 21 Monate + 81,49 Euro/Monat × 36 Monate + 107,83 Euro/Monat × 3 Monate) zu.
6. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 14. Dezember 2016 verlangen kann (vgl. hierzu: BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12 – Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 – 3 AZR 859/09 – Rn. 31, BAGE 138, 213). Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassungsforderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen geltend machen, weshalb der Kläger sie in der Revision auch nicht mehr begehrt hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Zwanziger, Spinner, Wemheuer, Rau, Becker
Fundstellen
Haufe-Index 10248846 |
BAGE 2017, 230 |
DB 2017, 613 |
DB 2017, 7 |
DStR 2017, 14 |