Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost
Leitsatz (redaktionell)
Die Verweisung in § 13 Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 auf die für die Beamten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen beinhaltet, daß den Angestellten insoweit die gleiche Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt ist. Die Deutsche Bundespost konnte daher - ebenso wie bei den Beamten - den Wegfall der den Angestellten bislang gewährten Anrechnung einer bezahlten Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit im Wege der Verfügung anordnen.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 242; ArbZV § 8 Abs. 3
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 25.04.1985; Aktenzeichen 5 Sa 1024/84) |
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 09.10.1984; Aktenzeichen 1 Ca 2402/83) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit.
Die mit Wirkung vom 1. November 1983 in das Beamtenverhältnis übernommene Klägerin war vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Oktober 1983 als Angestellte beim Postscheckamt L ,bei dem 179 Beamte und 48 Angestellte oder Arbeiter bei gleichen Dienstplänen tätig sind, in der 5-Tage-Woche mit Arbeiten der Datenaufbereitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der jeweils gültige Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TVAng) Anwendung, dessen § 13 auf die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (AZVO) in der Fassung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2357) verweist. Bis zum 23. März 1982 wurde der Klägerin arbeitstäglich eine Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet.
Die AZVO bestimmt in § 8 Abs. 3, daß die Pausen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. In Absatz 5 b letzter Satz der von der Beklagten für ihren Geschäftsbereich hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen heißt es: "Sofern Pausen ausnahmsweise auf die Arbeitszeit angerechnet werden können, wird dies durch besondere Verfügung geregelt."
Mit Einführung der 5-Tage-Woche ordnete die Beklagte gemäß Verfügung vom 11. Mai 1965 den Wegfall der auf die Arbeitszeit anzurechnenden Mittagspause an. Lediglich den Beschäftigten von bestimmten Dienststellen der Postscheckämter (u.a. auch der, bei der die Klägerin beschäftigt ist) wurde die Anrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit weiter gewährt. Diese Anrechnungspraxis wurde bei Einführung der neuen Ausführungsbestimmungen zur AZVO mit Verfügung vom 30. Dezember 1970 erneut bestätigt.
Nachdem der Bundesrechnungshof diese praktizierte Pausenanrechnung kritisierte und der Rechnungsprüfungsausschuß des Deutschen Bundestages die Aufhebung der Regelung forderte, wurde vom Ministerium für das Post- und Fernmeldewesen mit Verfügung vom 25. November 1981 generell der Wegfall der bezahlten Mittagspause bis spätestens 1. Juni 1982 angeordnet. In Durchführung dieser Verfügung wurden daraufhin unter Beteiligung der örtlichen Personalvertretungen in den betroffenen Stellen der Ämter die Dienstpläne neu aufgestellt. In der Beschäftigungsstelle der Klägerin geschah dies zum 24. März 1982. Die arbeitstägliche Arbeitszeit der Klägerin erhöhte sich daraufhin um 30 Minuten.
Rechnerisch ergibt sich unter Zugrundelegung einer zusätzlichen Vergütung von 30 Minuten pro Arbeitstag dadurch für die Zeit vom 24. März 1982 bis zum 31. Oktober 1983 eine Differenz von 2.073,66 DM zugunsten der Klägerin.
Die Klägerin hat vorgetragen, durch die jahrelange Anrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit bis zur Dienstplanänderung im Jahre 1982 habe sich eine betriebliche Übung gebildet, die einen Anspruch auf den Fortbestand dieser Regelung begründet habe. Einseitig könne daher die Beklagte von dieser Regelung nicht mehr abweichen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, zumindest solange eine auf die Arbeitszeit anzurechnende bezahlte Mittagspause zu erhalten wie die in den Verfügungen genannten Voraussetzungen gegeben seien. Der Entstehung einer betrieblichen Übung stehe nicht entgegen, daß Beamte und Angestellte nebeneinander in einer Dienststelle arbeiten. Beamtenrecht könne nicht mit dem Tarifrecht und dem Recht der Einzelarbeitsverträge verknüpft werden. Begünstigende Regelungen für Angestellte könnten nicht unter Hinweis auf das Beamtenrecht verneint werden. Dem Anspruch stehe auch weder § 13 TVAng, der eine günstigere Arbeitszeitregelung nicht ausschließe, noch § 2 Abs. 2 TVAng entgegen, da es sich bei der Abrede über die Anrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht um eine schriftformbedürftige Nebenabrede handele. Mit den verschlechternden Vertragsbedingungen habe sie sich auch nie einverstanden erklärt. Die Ansprüche seien auch nicht wegen verspäteter Geltendmachung verwirkt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.592,08 DM
zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, eine betriebliche Übung sei nicht entstanden, da ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nur damit rechnen könne, daß sich sein Arbeitsverhältnis nach den gesetzten Regeln und Rechtsnormen gestalte. Die Übernahme der beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen in den TVAng habe eine zwingende Regelung geschaffen. Grundsätzlich könne sich daher für die mit Beamten zusammenarbeitenden Arbeitnehmer keine betriebliche Übung in Widerspruch zu der für Beamte maßgebenden Regelung entwickeln. Nachdem die von § 8 Abs. 3 AZVO abweichende Pausenregelung bei den beamteten Postbediensteten jederzeit durch einseitige Dienstanweisung widerruflich sei, habe kein Arbeitnehmer im Postdienst ernsthaft annehmen können, daß das Bundespostministerium den Arbeitnehmern im Postdienst gegenüber den Beamten eine bessere und bevorzugte Stellung mit einer nicht mehr abänderbaren Pausenregelung habe einräumen wollen. Ein Arbeitnehmer im Postdienst könne demnach lediglich darauf vertrauen, in der Pausenregelung auch künftig nicht anders als die beamteten Postbediensteten behandelt zu werden. Die von der Klägerin geforderte Pausenregelung bedeute daher im Ergebnis nichts anderes, als eine Kürzung der tarifvertraglich zwingend festgelegten Mindestarbeitszeit. Abgesehen davon, daß dem Entstehen eines Anspruchs aus einer betrieblichen Übung auch das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 2 TVAng entgegenstehe, habe die Klägerin die neue Arbeitszeitregelung auch akzeptiert, indem sie nach den neuen Dienstplänen weitergearbeitet habe. Wegen verspäteter Geltendmachung sei der Anspruch zudem verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die zunächst in vollem Umfange eingelegte, sodann aber auf 2.073,66 DM beschränkte Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe von 2.073,66 DM weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit und damit auch nicht auf Zahlung des eingeklagten Betrages in Höhe von 2.073,66 DM.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß das Begehren der Klägerin nicht auf den Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung gestützt werden könne. Die Anrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit habe zugunsten der Klägerin keine individualrechtliche dauerhafte Rechtsposition geschaffen. Denn ungeachtet der langjährigen Gewährung dieser Vergünstigung habe sie als Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes nicht darauf vertrauen können, daß die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung für Angestellte auch dann weitergelte, wenn sie für die Beamten nicht mehr zum Tragen komme. Dies sei schon deswegen nicht anzunehmen, weil im öffentlichen Dienst die gleiche Tätigkeit teils von Beamten, teils von Arbeitnehmern ausgeübt werde. Eine betriebliche Übung könne sich unter diesen Umständen zugunsten der Arbeitnehmer daher grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für Beamte maßgebenden Regelung entwickeln. Die Klägerin habe deshalb nicht damit rechnen können, in Zukunft und auf Dauer allein wegen ihres unterschiedlichen Rechtsstatus anders als die Beamten mit gleicher Funktion behandelt zu werden.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung stand.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung § 13 TVAng Anwendung, wonach die regelmäßige Wochenarbeitszeit ausschließlich der Pausen für die vollbeschäftigten Angestellten 40 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt beträgt, sich im übrigen aber - soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt - die Arbeitszeit nach den für die Beamten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Vorschriften regelt. Damit findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (AZVO) in der Fassung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2357) und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen Anwendung. Dementsprechend konnte entgegen der Regel, daß Pausen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden, gemäß Absatz 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO in bestimmten Fällen ausnahmsweise durch Verfügung die Anrechnung von Pausen vorgesehen werden. Für die Dienststelle der Klägerin ist von dieser Möglichkeit durch die Verfügungen vom 11. Mai 1965 und vom 30. Dezember 1970 auch Gebrauch gemacht worden.
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit war damit die einzelvertragliche Vereinbarung bzw. die Inbezugnahme von § 13 Satz 2 TVAng i.V. mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO, und die dazu zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin bereits erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970. Gegen eine derartige arbeitsvertragliche Vereinbarung bestehen rechtlich keine Bedenken (vgl. z.B. BAG Urteil vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu § 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
2. Aufgrund dieser einzelvertraglichen Vereinbarung war die Beklagte andererseits aber auch berechtigt, durch Verfügung vom 25. November 1981, den Wegfall der bezahlten Mittagspause zum 1. Juni 1982 anzuordnen, so daß der Anspruch der Klägerin mit Änderung der Dienstpläne am 24. März 1982 endete.
a) Sowohl die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO können zwar für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommen (vgl. BAG Urteil vom 10. April 1985, aa0, m.w.N.). Durch die Bezugnahme auf § 13 Satz 2 TVAng im Arbeitsvertrag haben die Parteien aber insoweit einen Tatbestand geschaffen, der es dem Arbeitgeber erlaubt, durch Verfügung, also durch einseitige Erklärung den Wegfall der bezahlten Mittagspause anzuordnen. Verweist ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - wie hier § 13 Satz 2 TVAng - auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen, so soll dem Arbeitnehmer insoweit dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden. Der Arbeitgeber soll in den Stand versetzt werden, seine in den verschiedenen Behörden und Dienststellen zusammenarbeitenden Beamten und Arbeitnehmern nach denselben Grundsätzen und Rechtsnormen - einschließlich der Erlasse und Verfügungen des Arbeitgebers - zu behandeln. Hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen soll der Arbeitnehmer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als der vergleichbare Beamte. Dabei müssen Beamte und Angestellte nach den Grundsätzen des Verwaltungsermessens gleichbehandelt werden (vgl. BAG 41, 47, 52 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT; BAG Urteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 270/82 - AP Nr. 9 zu § 44 BAT; Urteil vom 10. April 1985, aa0).
b) Die in § 13 TVAng getroffene Regelung, wonach sich die Arbeitszeit nach den für die Beamten der Beklagten jeweils geltenden Vorschriften richtet, beinhaltet, daß sich sowohl die formelle Beendigungsmöglichkeit als auch der materielle Beendigungsgrund nach den genannten beamtenrechtlichen Vorschriften richtet. Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Angestellten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist der gemeinsame Einsatz von Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. Distel, Kommentar zum TVAng, § 13 Rz 1). Daraus folgt, daß sämtliche für die Dienstplangestaltung maßgebenden Arbeitszeitregelungen einheitlich sein müssen. Die Beklagte hat ihr Ermessen für Beamte und für die übrigen Arbeitnehmer einheitlich ausgeübt. Gesichtspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 25. November 1981 über den Wegfall der bezahlten Mittagspause sind weder dargetan noch ersichtlich.
3. Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf eine betriebliche Übung stützen.
a) Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, daß ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAG 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; zuletzt BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
b) Die betriebliche Übung ergänzt die vertraglichen Bestimmungen (vgl. Seiter, Die Betriebsübung, 1967, S. 78 ff.; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971, S. 387 f.). Deshalb kann eine betriebliche Übung nur dann entstehen, wenn es an einer inhaltsgleichen Rechtsgrundlage für die Gewährung fehlt (vgl. dazu BAG Urteil vom 27. Juni 1985, aa0). An die Stelle einer inhaltsgleichen einzelvertraglichen Regelung, die auf Tarifrecht in Verbindung mit beamtenrechtlichen Regelungen verweist, kann eine einzelvertragliche Anspruchsbegründung über eine Betriebsübung somit nur dann treten, wenn die einzelvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer erkennbar von Anfang an unwirksam war und der Arbeitgeber die Leistungen gleichwohl gewährte (vgl. dazu BAG Urteil vom 27. Juni 1985, aa0). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
c) Aus der bereits dargelegten Notwendigkeit einer einheitlichen Arbeitszeitregelung als Folge des gemeinsamen Einsatzes von Angestellten und Beamten mußte die Klägerin mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte auch davon ausgehen, daß die an den öffentlichen Haushalt gebundene und an ein normgerechtes Verhalten interessierte Beklagte die eingeräumte Vergünstigung der Anrechnung einer Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit nicht ohne Rücksicht und auch nicht unabhängig von der für die Beamten geübte Handhabung der Angestellten weitergewähren wird. Die Beklagte, die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften in der Lage ist, gegenüber ihren Beamten eine Änderung der bisherigen Handhabung herbeizuführen, kann - und auch dessen mußte sich die Klägerin bewußt gewesen sein - schon aus Gründen der Gleichbehandlung bei Angestellten nicht anders verfahren. Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (BAG Urteil vom 29. November 1983 - 3 AZR 491/81 - AP Nr. 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 10. April 1985, aa0), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.
III. Die Revision war daher aus allen diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Schneider
Wendlandt Rose
Fundstellen
BAGE 52, 340-346 (LT) |
BAGE, 340 |
NZA 1987, 529-530 (LT1-2) |
RdA 1987, 61 |
ZTR 1987, 216-217 (LT) |
AP § 13 TVAng Bundespost (LT), Nr 1 |
EzA § 242 BGB Betriebliche Übung, Nr 19 (LT1) |
RiA 1987, 186-187 (T) |