Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Arbeitsvertragliche Einheitsregelung. Beitragsbemessungsgrenze. gespaltene Rentenformel. vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
Dem Versorgungsempfänger ist ein Festhalten an der Versorgungszusage nicht deshalb unzumutbar, weil eine Vermögenseinbuße in Höhe von monatlichen 7,1 Prozent aufgrund der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze eintritt.
Normenkette
BetrAVG § 1 Auslegung, § 2 Abs. 1, 5; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI §§ 159-160, 275c
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen – das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Februar 2012 – 6 Sa 515/11 – teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 – 13 Ca 2201/10 – insoweit abgeändert, als das Arbeitsgericht dem Kläger einen 2.611,54 Euro übersteigenden Betrag zuerkannt hat.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 – 13 Ca 2201/10 – wird aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2010 iHv. insgesamt 2.611,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 153,62 Euro für jeden Folgemonat, beginnend mit dem 1. November 2008 und endend mit dem 1. März 2010, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden vorgezogenen Altersrente und dabei über die Auswirkungen der „außerplanmäßigen” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 sowie darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Betriebsrente des Klägers wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich zu kürzen.
Der am 4. September 1945 geborene Kläger war seit dem 1. April 1962 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der B f G AG (im Folgenden: BfG), beschäftigt. Im zuletzt maßgeblichen Anstellungsvertrag vom 1. Oktober 1983 ist ua. vereinbart:
„7. Pension
7.1 Der Vertragsinhaber hat Anspruch auf eine von der Bank zu gewährende Pension, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung erhält oder berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der §§ 23, 24 AVG ist und deshalb aus den Diensten der Bank ausscheidet.
7.2 Als Voraussetzung für den Anspruch auf Pension gilt, daß der Versorgungsfall nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit des Vertragsinhabers von 10 Jahren (Wartezeit) eingetreten ist. Die Wartezeit entfällt bei Arbeitsunfällen nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
…
7.4 Versorgungsfähiges Einkommen ist das zuletzt bezogene Bruttomonatsgehalt gemäß Ziffer 2.1 des Anstellungsvertrages.
7.5 Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die ununterbrochene Tätigkeit des Vertragsinhabers nach Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Bank.
…
7.6 Die Höhe der Pension nach Ziffer 7.1 richtet sich nach dem versorgungsfähigen Einkommen (Ziffer 7.4) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (Ziffer 7.5).
Die monatliche Pension beträgt für jedes volle anrechnungsfähige Dienstjahr 0,3 Prozent des versorgungsfähigen Einkommens zuzüglich 1,5 Prozent des Teils des versorgungsfähigen Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblich ist.
…
7.9 Bei Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes gemäß Ziffer 7.1 wird die nach Anwendung der Ziffern 7.7 und 7.8 sich ergebende Versorgungsleistung für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor dem Alter 65 um 0,4 Prozent gekürzt.
…
12. Beginn und Ende der Versorgungsleistungen
Die Pension, die Pension für den hinterbliebenen Ehegatten sowie das Waisengeld werden erstmalig für den Monat gezahlt, der auf das die Versorgungsleistungen auslösende Ereignis folgt. Übergangszahlungen werden auf die Pension angerechnet. Die Zahlung der Versorgungsleistungen erfolgt letztmalig für den Monat, in dem die Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen entfallen.”
Vor Abschluss des Anstellungsvertrages vom 1. Oktober 1983 hatte die BfG dem Kläger mit Schreiben von Oktober 1983 Folgendes mitgeteilt:
„…,
um Ihre Mitarbeit in verantwortungsvoller Funktion hervorzuheben und anzuerkennen, möchten wir mit Ihnen einen Anstellungsvertrag abschließen, der mit einer Versorgungszusage verbunden ist. Sie erhalten diesen Vertrag in zweifacher Ausfertigung.
…
Zu dem Versorgungsteil des Vertrages einige Anmerkungen:
Wir weisen bereits heute darauf hin, daß die vom Gesetzgeber beabsichtigte ‚Rentenreform 84’, so wie wir es einschätzen, die Ihnen vorliegende Vertragsfassung tangiert. Möglicherweise werden, sobald wir die neue Gesetzgebung kennen, die vertraglichen Bestimmungen entsprechend angepaßt werden müssen. Für diesen Fall behalten wir uns ausdrücklich vor, die Pensionsregelung an die zu erwartenden gesetzlichen Änderungen einseitig anzupassen.
Die vertragliche Pensionsregelung verfolgt den Zweck, einen Teil der Versorgungslücke zu schließen, die entsteht, soweit Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Versicherungsträger (Angestelltenversicherung und BVV) liegen, da für diesen Gehaltsteil keine Beiträge geleistet und späterhin keine Rentenerträge erwartet werden können.
Sollten Sie bei der Prüfung des Vertragsangebots feststellen, daß nach der Tarifvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen zur Zeit die Altersversorgung für Sie günstiger ist, so hängt das einmal mit der derzeitigen Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und zum anderen mit der Höhe Ihres persönlichen Gehalts zusammen. Zwei Faktoren, die sich bis zum Erreichen des Pensionsalters noch erheblich verändern können. So läßt z. B. die gegenwärtige gesetzliche Regelung mit Sicherheit erwarten, daß sich die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den nächsten Jahren nicht mehr so stark entwickeln wird. Die Folge wird sein, daß sich der Abstand zu Ihrem pensionsfähigen Einkommen vergrößert und sich die vertragliche Pensionsregelung günstiger auswirkt. …”
Der Kläger schied auf Veranlassung der BfG aufgrund Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus dem Arbeitsverhältnis aus. In der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 heißt es ua.:
„8. |
Ab 01.10.2008 erhält Herr B Bankpension gemäß § 7 des Anstellungsvertrages vom 01.10.1983. Als Berechnungsgrundlage für die Anfangspension gemäß § 7.4 wird ein Bruttomonatsgehalt von DM 19.300 festgesetzt. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gemäß § 7.5 gilt die Zeit bis zum 30.09.2008. Auf die sich aus § 7.9 ergebende Kürzung wegen vorgezogener Inanspruchnahme vor dem Alter 65 wird verzichtet. |
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Herr B verpflichtet sich, vorgezogenes Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung und Ruhegeld vom BVV rechtzeitig zum 01.10.2008 zu beantragen. Die vollständigen Rentenbescheide sind der Bank umgehend vorzulegen. |
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Vorgezogenes Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung und Ruhegeld vom BVV werden bis zum 65. Lebensjahr fiktiv angerechnet, wenn Herr B Ansprüche auf diese Leistungen wegen anderweitiger Einkünfte (Überschreiten der Grenze zulässigen Einkommens) nicht geltend machen kann. |
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Die Anpassung der Pension erfolgt gemäß § 10 des Anstellungsvertrages vom 01.10.1983. |
9. |
Der Eintritt des Rentenfalles vor dem 01.10.2008 (vorgezogenes Ruhegeld, Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente), löst keinen Anspruch nach § 7 des Anstellungsvertrages vom 01.10.1983 aus, sondern lediglich nach den gesetzlichen Bestimmungen.” |
Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 teilte die BfG dem Kläger Folgendes mit:
„…,
wir kommen zurück auf die getroffene Vereinbarung vom 24.07.2000 zur Beendigung Ihres Anstellungsverhältnisses zum 31.12.2001 und bestätigen ergänzend, daß wir bei der Formulierung der Ziffern 8 und 9 dieser Vereinbarung übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß mit Vollendung des 63. Lebensjahrs eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann. Sollten sich bis zum 01.10.2008 hinsichtlich Zeitpunkt oder Höhe der vorgezogenen Altersrente gegenüber derzeitig geltendem Rentenrecht für Sie nachteilige Veränderungen ergeben, so wird die Bank für diese Nachteile – auch gegenüber Ihren Hinterbliebenen – einstehen.
…”
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssicherungsgesetz – BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2004) vom 9. Dezember 2003 für das Jahr 2004 auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 für das Jahr 2005 auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro monatlich festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) vom 5. Dezember 2007 betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2008 jährlich 63.600,00 Euro und monatlich 5.300,00 Euro.
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2008 eine Bankpension iHv. 3.575,04 Euro. Bei deren Berechnung hatte die Beklagte ein versorgungsfähiges Einkommen iHv. 9.867,93 Euro und eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 38 Jahren in Ansatz gebracht. Unter Zugrundelegung der am 30. September 2008 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5.300,00 Euro errechnete sie zunächst eine Bankpension iHv. 3.728,66 Euro. Diesen Betrag kürzte sie wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis einer Betriebszugehörigkeit des Klägers von dessen Eintritt am 1. April 1962 bis zum 30. September 2008 zur möglichen Betriebszugehörigkeit des Klägers bis zum 30. September 2010 auf 95,88 %, was zu einer Bankpension iHv. 3.575,04 Euro führte.
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung seiner Bankpension gewandt. Er hat zum einen unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (– 3 AZR 695/08 – BAGE 130, 214 und – 3 AZR 471/07 –) aufgestellten Grundsätze die Auffassung vertreten, seine Bankpension sei ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 zu berechnen. Die Pensionszusage sei durch die „außerplanmäßige” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die Bankpension unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde. Dies folge auch aus den Schreiben der BfG von Oktober 1983 sowie vom 25. Juli 2000. Zudem habe die Beklagte seine monatliche Betriebsrente wegen seines vorzeitigen Ausscheidens nicht ratierlich kürzen dürfen. Die Beklagte schulde ihm daher für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2010 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 7.456,54 Euro.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2010 iHv. insgesamt 7.456,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 438,62 Euro seit dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, beginnend mit dem 1. November 2008 und endend mit dem 1. März 2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zum Teil begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist nur iHv. 2.611,54 Euro nebst Zinsen begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Bankpension des Klägers zeitratierlich zu kürzen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts durfte die Beklagte aber der Berechnung der Bankpension die im September 2008 gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. monatlich 5.300,00 Euro zugrunde legen.
I. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Bankpension des Klägers wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis einer Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1962 bis zum 30. September 2008 zu einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet, mithin bis zum 30. September 2010, zu kürzen.
1. Der Versorgungsschuldner kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts berechtigt sein, die Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden zeitratierlich zu kürzen. Bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente wird in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden oder bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreu geblieben ist. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass der Arbeitnehmer die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 – 3 AZR 219/11 – Rn. 25; 19. Juni 2012 – 3 AZR 289/10 – Rn. 24; 15. November 2011 – 3 AZR 778/09 – Rn. 34).
Der ersten Störung im Äquivalenzverhältnis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren festen Altersgrenze gekürzt wird. Die zweite Störung im Äquivalenzverhältnis kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung. Dabei ist die Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren festen Altersgrenze (vgl. BAG 25. Juni 2013 – 3 AZR 219/11 – Rn. 26; 19. Juni 2012 – 3 AZR 289/10 – Rn. 25; 15. November 2011 – 3 AZR 778/09 – Rn. 35).
Eine Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Versorgungszusage keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden enthält. Regelt die Versorgungszusage die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für die Anwendung allgemeiner betriebsrentenrechtlicher Grundsätze kein Raum (vgl. hierzu zuletzt BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 726/11 – Rn. 16; 10. Dezember 2013 – 3 AZR 832/11 – Rn. 26).
2. Danach ist die Bankpension des Klägers nicht wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu berechnen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Ziff. 8 des Aufhebungsvertrages eine eigenständige Berechnungsregel für die Ermittlung der dem Kläger ab dem 1. Oktober 2008 zustehenden Bankpension (Ausgangsrente) enthält. Es hat Ziff. 8 der Vereinbarung der Parteien vom 24./31. Juli 2000 dahin ausgelegt, dass die Beklagte nicht nur auf die sich aus Ziff. 7.9 des Anstellungsvertrages ergebende Möglichkeit der Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch auf eine Kürzung der Betriebsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet hat. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Vereinbarung der Parteien vom 24./31. Juli 2000 enthält atypische Willenserklärungen, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 25. April 2013 – 8 AZR 453/12 – Rn. 23).
b) Die Auslegung der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 durch das Landesarbeitsgericht hält dieser eingeschränkten Überprüfung stand.
aa) Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 unter Ziff. 8 darauf verständigt, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2008 die Bankpension nach Ziff. 7 des Anstellungsvertrages vom 1. Oktober 1983 erhält und dass als anrechnungsfähige Dienstzeit nach Ziff. 7.5 des Anstellungsvertrages die Zeit bis zum 30. September 2008 gilt. Daraus hat das Landesarbeitsgericht zu Recht geschlossen, dass der Kläger erkennbar so gestellt werden sollte, als wäre er nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in Ziff. 7.1 des Anstellungsvertrages bestimmten Versorgungsfalls der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zudem hat die Beklagte nicht nur unter Ziff. 8 der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 ausdrücklich auf die sich aus Ziff. 7.9 des Anstellungsvertrages ergebende Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vor der Vollendung des 65. Lebensjahres verzichtet; die Parteien haben sich vielmehr darüber hinaus als Berechnungsgrundlage für die „Anfangspension” gemäß Ziff. 7.4 des Anstellungsvertrages auf ein Bruttomonatsgehalt von 19.300,00 DM (= 9.867,93 Euro) verständigt. Damit standen alle für die Berechnung der Bankpension des Klägers zum 1. Oktober 2008 erforderlichen Berechnungsfaktoren fest. Hieraus konnte der Kläger nur den Schluss ziehen, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Oktober 2008 eine nach diesen Berechnungsregeln ermittelte Betriebsrente zustehen sollte. Dies steht – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebsrente nach allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Grundsätzen entgegen.
bb) Aus dem Urteil des Senats vom 29. September 2010 (– 3 AZR 557/08 –) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung angenommen, die dortige Beklagte sei nach den im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu einer Kürzung der Betriebsrente berechtigt gewesen. Allerdings regelte die in jenem Verfahren anzuwendende Versorgungsordnung – anders als die vorliegende Versorgungszusage – die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall nicht selbst abschließend. Zudem sah jene Versorgungsordnung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ausdrücklich die versicherungsmathematische Herabsetzung der Pension vor, während die Beklagte in Ziff. 8 der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 auf eine Kürzungsmöglichkeit nach Ziff. 7.9 des Anstellungsvertrages verzichtet und damit einen versicherungsmathematischen Abschlag ausgeschlossen hat. Damit kam nach den Wertungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung auch ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag nicht in Betracht. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend gewürdigt.
II. Die Beklagte war jedoch berechtigt, der Berechnung der Betriebsrente des Klägers die im September 2008 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 5.300,00 Euro zugrunde zu legen. Dies entspricht der Regelung in Ziff. 7.6 des Anstellungsvertrages.
1. Die dem Kläger in dem Anstellungsvertrag erteilte Pensionszusage ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass seine Betriebsrente unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 zu berechnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die dem Kläger erteilte Versorgungszusage infolge der „außerplanmäßigen” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der Versorgungszusage scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten.
a) Zwar hat der Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 (– 3 AZR 695/08 – BAGE 130, 214 und – 3 AZR 471/07 –; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (Versorgungsordnungen mit sog. gespaltener Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.
b) Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa – 3 AZR 475/11 – und – 3 AZR 23/11 –) zu Versorgungsregelungen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse es sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. die Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. Dies gilt auch für die dem Kläger erteilte Versorgungszusage, bei der es sich nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung handelt. Die Regelungen der Versorgungszusage sind danach Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren ergänzende Auslegung nach einem objektivgeneralisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (vgl. BAG 29. Juni 2011 – 5 AZR 651/09 – Rn. 20; 25. April 2007 – 5 AZR 627/06 – Rn. 26, BAGE 122, 182; BGH 6. November 2009 – V ZR 63/09 – Rn. 43; 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03 – Rn. 47, BGHZ 164, 297). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus (vgl. BGH 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08 – Rn. 24 mwN; 20. Juli 2005 – VIII ZR 397/03 – zu II 3 b der Gründe; vgl. auch BAG 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06 – BAGE 124, 259). Hierdurch werden die Parteien vor einer Auswahl seitens des Gerichts nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl. BGH 10. Oktober 2012 – IV ZR 12/11 – Rn. 73 mwN).
c) Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung der Versorgungszusage dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers von einer um die „außerplanmäßige” Anhebung durch § 275c SGB VI „bereinigten” Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in der Versorgungszusage getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel” wie derjenigen in der dem Kläger erteilten Versorgungszusage ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 – 3 AZR 695/08 – Rn. 23, BAGE 130, 214). Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich die Parteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Altersruhegeldes entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung” des Europäischen Gerichtshofs (17. Mai 1990 – C-262/88 – Slg. 1990, I-1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 – 3 AZR 910/95 – BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige” Anhebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und in die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642).
Zwar mag die sog. „Barber-Lösung” für den Kläger nicht interessengerecht sein, weil dieser bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der BfG ausgeschieden ist und danach keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt wurden. Dies gebietet jedoch entgegen der Rechtsansicht der Revision keine andere Beurteilung. Bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung und demnach um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deren ergänzende Auslegung hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise und nicht nur der konkret beteiligten Parteien auszurichten ist. Deshalb muss die Vertragsergänzung für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Darauf, ob die Lösung im Einzelfall interessengerecht ist, kommt es nicht an.
d) Aus den Schreiben der BfG von Oktober 1983 sowie vom 25. Juli 2000 kann der Kläger insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
aa) In dem Schreiben der BfG von Oktober 1983 heißt es, die vertragliche Pensionsregelung verfolge den Zweck, einen Teil der Versorgungslücke zu schließen, die entstehe, soweit Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Versicherungsträger (Angestelltenversicherung und BVV) liegen, da für diesen Gehaltsteil keine Beiträge geleistet und später keine Rentenerträge erwartet werden können. Daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine möglicherweise erforderlich werdende Vertragsergänzung bei einer „außerplanmäßigen” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, zumal das Schreiben den ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Betriebsrente von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt und dass sich dieser Faktor bis zum Erreichen des Pensionsalters noch erheblich verändern kann.
bb) Auch aus dem Schreiben der BfG vom 25. Juli 2000 folgt nicht, dass die Versorgungszusage des Klägers ergänzend dahin auszulegen ist, dass seine Betriebsrente unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Die BfG hat dem Kläger zwar in diesem Schreiben nicht nur bestätigt, dass bei der Formulierung der Ziff. 8 und 9 der Aufhebungsvereinbarung übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann; sie hat ihm für den Fall, dass sich bis zum 1. Oktober 2008 hinsichtlich Zeitpunkt oder Höhe der vorgezogenen Altersrente gegenüber derzeit geltendem Rentenrecht nachteilige Veränderungen ergeben sollten, auch zugesagt, für diese Nachteile (mit einer höheren Betriebsrente) einstehen zu wollen. Es kann dahinstehen, ob die „außerplanmäßige” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt eine Veränderung des „derzeit geltenden Rentenrechts” iSd. Schreibens der BfG vom 25. Juli 2000 ist. Der Kläger selbst hat vorgetragen, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der BfG mit Ablauf des 31. Dezember 2001 seien keine weiteren Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt worden. Damit hat die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Höhe der gesetzlichen Rente des Klägers gehabt.
cc) Die Auslegung der Schreiben der BfG, die das Landesarbeitsgericht unterlassen hat, kann der Senat selbst vornehmen. Zwar handelt es sich sowohl bei dem Schreiben von Oktober 1983 als auch bei dem Schreiben vom 25. Juli 2000 offensichtlich um atypische Willenserklärungen, deren Auslegung den Tatsachengerichten obliegt und die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 25. April 2013 – 8 AZR 453/12 – Rn. 23). Vorliegend kann der Senat die Auslegung der Schreiben der BfG von Oktober 1983 sowie vom 25. Juli 2000 ausnahmsweise jedoch selbst vornehmen, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. etwa BAG 15. Mai 2013 – 5 AZR 130/12 – Rn. 18 mwN).
2. Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass seine Bankpension so berechnet wird, als wäre die „außerplanmäßige” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt.
a) Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
b) Daran fehlt es. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der Parteien infolge der „außerplanmäßigen” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl. BAG 23. April 2013 – 3 AZR 475/11 – Rn. 19). Die durch die „außerplanmäßige” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte Vermögenseinbuße des Klägers von ca. 285,00 Euro monatlich, dh. von 7,1 %, ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre.
aa) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BAG 23. April 2013 – 3 AZR 475/11 – Rn. 21; BGH 1. Februar 2012 – VIII ZR 307/10 – Rn. 30 mwN).
bb) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis.
Die „außerplanmäßige” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen Betriebsrente sich bei Eintritt des Versorgungsfalls, dh. ab dem 1. Oktober 2008, auf 3.728,66 Euro beläuft, zu einer Versorgungseinbuße von ca. 7,1 %. Ohne die „außerplanmäßige” Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI wäre seine vorgezogene Altersrente um 285,00 Euro höher gewesen und hätte sich demnach auf 4.013,66 Euro belaufen. Diese Versorgungseinbuße ist für den Kläger nicht untragbar.
Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Versorgungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 30. März 1973 (– 3 AZR 26/72 – BAGE 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze”) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (11. Oktober 2006 – 5 AZR 721/05 – Rn. 23; 12. Januar 2005 – 5 AZR 364/04 – zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine Versorgungseinbuße von ca. 7,1 % auch vor dem Hintergrund, dass die Betriebsrente des Klägers Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.
3. Danach errechnet sich auf der Grundlage eines versorgungsfähigen Einkommens iHv. 9.867,93 Euro, der Beitragsbemessungsgrenze von 5.300,00 Euro monatlich und einer anrechenbaren Dienstzeit von 38 Jahren eine Bankpension iHv. insgesamt 3.728,66 Euro brutto. Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen iHv. 3.575,04 Euro brutto monatlich ergibt sich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 153,62 Euro. Für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2010 schuldet die Beklagte dem Kläger daher insgesamt 2.611,54 Euro brutto.
4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Gräfl, Schlewing, Spinner, C. Reiter, Schepers
Fundstellen
Haufe-Index 7026573 |
DStR 2014, 13 |