Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Lehrern: Bewährungsaufstieg. Eingruppierung eines Lehrers an einer berufsbildenden Schule in Bremen
Leitsatz (amtlich)
In den Eingruppierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Eingruppierung von Lehrkräften ist in Abschnitt B Unterabschnitt V (Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen), soweit nicht Besonderheiten vorliegen, auf den Unterabschnitt IV (Lehrkräfte an Gymnasien) mit sämtlichen Fallgruppen verwiesen, so daß jeweils auch die subjektiven Ausbildungsvoraussetzungen vorliegen müssen.
Normenkette
BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT Anlage 1a VergGr. IIa und Ib; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
Verfahrensgang
LAG Bremen (Urteil vom 02.03.1994; Aktenzeichen 2 Sa 348/93) |
ArbG Bremen (Urteil vom 03.06.1993; Aktenzeichen 8 Ca 8294/92) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 2. März 1994 – 2 Sa 348/93 – wird zurückgewiesen.
Aus Gründen der Klarstellung wird das landesarbeitsgerichtliche Urteil wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 3. Juni 1993 – 8 Ca 8294/92 – teilweise abgeändert.
- Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1990 Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu zahlen und die jeweiligen Nettobeträge ab dem 18. Dezember 1992 mit 4 % zu verzinsen.
- Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der zur Zeit als Lehrer an einer berufsbildenden Schule tätig ist.
Die Parteien schlossen am 15. Dezember 1975/5. Januar 1976 einen “Dienstvertrag”, der bis zum 31. Januar 1976 befristet war und den Kläger verpflichtete, wöchentlich 11 Stunden Unterricht in den Fächern Sport und Erdkunde an dem Schulzentrum “I… -Gymnasien zu erteilen. Diesem Vertrag folgte der Arbeitsvertrag vom 17. Februar 1976, nach dem der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis zum 31. Januar 1977 unter Eingruppierung in die VergGr. IIb BAT als Diplomsportlehrer eingestellt wurde. In § 2 des Arbeitsvertrages legten die Parteien fest:
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Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen mit der Maßgabe, daß für die Eingruppierung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 18. Mai 1971 und die diese ergänzenden oder ändernden Fassungen gelten.”
Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 31. Januar 1977 beschäftigte das beklagte Land den Kläger über den 31. Januar 1977 hinaus unbefristet als Diplomsportlehrer unter Eingruppierung in die VergGr. IIb BAT weiter. Die Verweisung auf den BAT und die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) wurde aus dem vorangegangenen Arbeitsvertrag wortgleich übernommen. Einen weiteren Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 31. Oktober 1979.
In dem Schulzentrum “I…” unterrichtete der Kläger in der Sekundarstufe I die Fächer Sport und Geografie. Zum 1. August 1986 wurde er auf seinen Antrag an eine berufsbildende Schule, Handels- und Höhere Handelsschule, versetzt. Zuvor hatte das beklagte Land die Gymnasiallehrer allgemein aufgefordert, entsprechende Anträge zu stellen, um die Schulsituation an den berufsbildenden Schulen zu verbessern.
Der Kläger hat am 26. Juli 1965 an der Humboldt-Universität zu Berlin – Pädagogische Fakultät – das Staatsexamen für das Lehramt an der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der Deutschen Demokratischen Republik in den Fächern Körpererziehung und Geografie abgelegt. Mit der am 31. August 1967 ausgestellten Urkunde bescheinigte der Rat des Kreises Berlin-Köpenick dem Kläger die erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes. Diese Prüfungen und nachgewiesenen Leistungen wurden von dem beklagten Land unter dem 5. Juni 1979 als gleichwertig lediglich mit einer Ersten Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I in den Fächern Geografie und Sport anerkannt, jedoch nicht mit einer Zweiten Staatsprüfung. Den danach erforderlichen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen leistete der Kläger nicht ab.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 1992 forderte der Kläger das beklagte Land erfolglos auf, ihm rückwirkend ab 1. Januar 1990 Vergütung aus der VergGr. IIa BAT und aufgrund Bewährungsaufstiegs ab 1. April 1992 aus der VergGr. Ib BAT zu zahlen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach Abschn. B V der TdL-Richtlinien seien Lehrkräfte an einer berufsbildenden Schule nach den Regelungen von Abschn. B IV für Lehrkräfte an Gymnasien einzugruppieren. Da er über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule verfüge, aufgrund dieses Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern habe und überwiegend Unterricht in mindestens einem dem Studium entsprechenden Fach erteile, habe er Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. IIa und nach 15jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe auf Vergütung aus der VergGr. Ib BAT. Bei der Berechnung der Bewährungszeit sei auch die Tätigkeit an dem Schulzentrum “I…” zu berücksichtigen, da er dort von 1975 bis Mitte 1986 überwiegend in der gymnasialen Abteilung unterrichtet habe.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn rückwirkend ab 1. Januar 1990 die Vergütung der VergGr. IIa BAT und ab 1. April 1992 die Vergütung der VergGr. Ib BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge ab Klageerhebung mit 4 % zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, es fehle zunächst an dem in den Richtlinien geforderten Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Aus dem Vergleich mit den früher geltenden Lehrerrichtlinien der TdL ergebe sich, daß eine Eingruppierung nach VergGr. IIa bzw. VergGr. Ib nur für Lehrkräfte in Betracht komme, die auch zum Unterricht in der Sekundarstufe II befähigt seien. Darüber hinaus sei die 15jährige Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, da der Kläger erst seit 1986 an einer berufsbildenden Schule unterrichte. Die vorangegangene Tätigkeit in dem Schulzentrum “Im Ellener Feld” sei nicht zu berücksichtigen. Zum einen sei der Kläger nicht überwiegend in der gymnasialen Abteilung eingesetzt gewesen. Zum anderen setze die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT aber auch voraus, daß sich der Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit, also an der berufsbildenden Schule, bewährt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefaßt. Es hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1990 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT zu zahlen und die jeweiligen Nettobeträge ab dem 18. Dezember 1992 mit 4 % zu verzinsen. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen und für den Kläger die Revision zugelassen. Mit der Revision begehrt der Kläger die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Vergütung aus der VergGr. Ib BAT im Ergebnis verneint.
I. Die Klage ist zulässig.
Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z. B. Senatsurteil vom 9. Februar 1983 – 4 AZR 267/80 – BAGE 41, 358 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II).
II. Die Klage ist jedoch, soweit sie in der Revision noch anhängig ist, nicht begründet.
Der Kläger hat nach den in den Arbeitsvertrag einbezogenen Lehrerrichtlinien der TdL keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. Ib BAT.
1. Obwohl im Arbeitsvertrag Vergütung nach der VergGr. IIb BAT vereinbart ist, richtet sich der Vergütungsanspruch des Klägers nicht von vornherein nur nach dieser Vergütungsgruppe. Der Kläger kann vielmehr die Vergütung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der TdL-Richtlinien verlangen, die er ausfüllt. Der Kläger, auf dessen Lehrerarbeitsverhältnis nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Vergütungsordnung zum BAT keine Anwendung findet, hat mit dem beklagten Land die Geltung der TdL-Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart. Eine solche dynamische Verweisung auf die TdL-Richtlinien ist dahin auszulegen, daß nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Eingruppierung zustehen soll, sofern der Arbeitnehmer die in den Eingruppierungsrichtlinien genannten Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 304/83 – AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Senatsurteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 498/92 – AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Der Senat ist nicht gehindert, den Arbeitsvertrag des Klägers selbständig auszulegen, da es sich um einen formularmäßigen Vertrag handelt (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – ZTR 1991, 296).
2.a) Die Eingruppierung des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum richtet sich nach den Lehrerrichtlinien der TdL in der Neufassung vom 1. Februar 1992 (Brem ABl. 1992 S. 313). Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, den folgenden Wortlaut:
“
- …
Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhälntis erfüllt sind
…
Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wie folgt eingruppiert werden:
- …
Lehrkräfte an Gymnasien
Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen
Lehrer
in der Tätigkeit von Fachlehrern, Fachoberlehrern, Fachschullehrern, Fachschuloberlehrern, technischen Lehrern, Werkstattlehrern oder Werkmeistern, wenn der entsprechende Beamte
im Eingangsamt in die Besoldungsgruppe |
A 13 eingestuft ist |
III |
A 12 eingestuft ist |
IVa |
A 11 eingestuft ist |
IVb |
A 10 eingestuft ist |
Vb |
A 9 eingestuft ist |
Vc |
A 8 eingestuft ist |
VIb |
Diese Lehrer können nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe um eine Vergütungsgruppe höhergruppiert werden.
Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert.
…
Protokollnotizen zu Abschnitt B:
Nr. 1 Für die Auslegung des Begriffs “abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule” gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das der zuständige Landesminister als gleichwertig anerkannt hat.
…
- …
”
b) Lehrkräfte des Abschnitts B (sogenannte Nichterfüller) an berufsbildenden Schulen, die nicht die Tätigkeit von Fachlehrern, Fachoberlehrern, Fachschullehrern, Fachschuloberlehrern, technischen Lehrern, Werkstattlehrern oder Werkmeistern ausüben, werden nach Unterabschnitt V wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert. Deren Eingruppierung ist in Unterabschnitt IV der Richtlinien geregelt. Nach Ziff. 1 dieses Unterabschnitts erhalten Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe Vergütung aus der VergGr. Ib BAT. Nach Ziff. 2 dieses Unterabschnitts erhalten dagegen Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen, Vergütung aus der VergGr. III BAT und nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe Vergütung aus der VergGr. IIa BAT.
c) Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger falle zwar unter die Ziff. 1 des Unterabschnitts B IV, habe jedoch die geforderte fünfzehnjährige Bewährungszeit nicht erfüllt, so daß er zur Zeit lediglich Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. IIa BAT habe. Die Tätigkeit in dem Schulzentrum “I…” sei bei der Berechnung der Bewährungszeit nicht zu berücksichtigen. Das gelte auch dann, wenn damals der Einsatz in der gymnasialen Abteilung überwogen habe. Aufgrund der Besonderheiten des Bremer Schulsystems richte sich die Vergütung eines Lehrers an einem Sekundarstufen-I-Zentrum, der überwiegend in den Klassen 7 bis 10 unterrichte, nach den Eingruppierungsregelungen für Realschullehrer. Diese Bestimmungen seien trotz der entgegenstehenden Anmerkung der Bremer Senatskommission für das Personalwesen anwendbar. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts begegnen rechtlichen Bedenken, insbesondere trifft es nicht zu, daß der Kläger unter die Ziff. 1 des Unterabschnitts B IV der TdL-Richtlinien fällt.
d) Nach B V der TdL-Richtlinien werden Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert, soweit sie nicht eine der dort genannten Spezialtätigkeiten ausüben. Damit wird wegen der Vergütung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen nicht nur auf die Ziff. 1 des Abschnitts B IV “Lehrkräfte an Gymnasien” verwiesen, sondern auf alle Fallgruppen dieses Abschnitts. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch der Abschnitt B IV dem in den TdL-Richtlinien durchgängig niedergelegten Grundsatz folgt, daß zunächst nach Schulformen (B I – VII) und innerhalb der Schulformen nach Qualifikationen bzw. Lehrbefähigungen, die in einem bestimmten Studiengang erworben worden sein müssen, zu unterscheiden ist. Demzufolge erfaßt die jeweilige Fallgruppe 1 der Unterabschnitte I, II und IV des Abschnitts B nur den angestellten Lehrer, der dem beamteten Lehrer derselben Schulform am nächsten steht, d.h. der denselben (für die Laufbahn des Beamten vorausgesetzten) Studiengang durchlaufen hat. Nur dieser Lehrer verfügt “aufgrund seines Studiums” über die Lehrbefähigung für eine bestimmte Schulform. Dem entspricht auch das Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen (Bremisches Lehrerausbildungsgesetz) vom 2. Juli 1974 (GBl S. 279). Dort ist in § 1 festgelegt, daß die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen nach stufenbezogenen Schwerpunkten erfolgt. Nach § 2 wird die Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben. Nach § 9 Abs. 1 erfolgt die Ausbildung der Lehrer zwar für ein einheitliches Lehramt an öffentlichen Schulen jedoch stufenbezogen, wobei als Schwerpunkte stufenbezogene Schwerpunkte ausgebildet werden, nämlich:
- Schwerpunkt Primarstufe
- Schwerpunkt Sekundarstufe I
- Schwerpunkt Sekundarstufe II
e) Nach Abs. 3 von § 9 wird erst mit der Zweiten Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen außer der Lehramtsbefähigung auch die Qualifikation für den gewählten stufenbezogenen Schwerpunkt festgestellt. Schließlich werden nach § 10 des Gesetzes die Lehrer vornehmlich in der Stufe oder in dem Bereich eingesetzt, die ihrer Fächerkombination, ihrem Ausbildungsgang und ihrer stufenbezogenen Qualifikation entsprechen. Daraus folgt, daß unter die ersten Fallgruppen der Unterabschnitte des Abschnitts B nur solche Lehrkräfte fallen können, die die entsprechende Lehrbefähigung aufgrund ihres Studiums nachweisen können. Entspricht dagegen der abgeschlossene Studiengang einer Lehrkraft, selbst wenn er an einer wissenschaftlichen Hochschule durchlaufen wurde, nicht demjenigen, der zur Befähigung zum Lehramt an einer bestimmten Schulform führt, so fällt diese Lehrkraft nicht unter die Fallgruppe 1 des Unterabschnitts B IV, sondern unter die jeweilige Fallgruppe 2. Dies gilt auch dann, wenn der Unterabschnitt B IV nur über eine Verweisung aus dem Unterabschnitt B V erreicht wird.
3. Zu dem gleichen Ergebnis führt der Umstand, daß die Anwendung der Fallgruppe 1 in Abschnitt B Unterabschnitt I, II, IV voraussetzt, daß die Lehrkraft im Falle der Erfüllung der beamtenrechtlichen Ernennungsvorschriften nach den Besoldungsgruppen A 12 = VergGr. III, Besoldungsgruppe A 13 = VergGr. IIa, Besoldungsgruppe A 13/A 14 (Studienrat/Oberstudienrat) = VergGr. IIa/ Ib eingestuft wäre. Allein aus dieser Gleichstellung von beamtenrechtlicher Besoldung und Angestelltenvergütung ergibt sich auch zwanglos der Bewährungsaufstieg in den Fallgruppen 1, der der durchschnittlichen Wartezeit von entsprechenden Beamten für eine Beförderung von einer Besoldungsgruppe in die andere entspricht. Dies ist noch einmal besonders deutlich gemacht durch die Anmerkung in Abschnitt B Unterabschnitt IV Fallgruppe 1, wo auf die längere Wartezeit eines entsprechenden Beamten nach Abschnitt A verwiesen worden und dementsprechend eine längere Bewährungszeit gefordert ist.
4. Da die vom Kläger durchlaufenen Studiengänge und Prüfungen unstreitig nur als gleichwertig mit einer Ersten Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I anerkannt worden sind, fällt er somit nicht unter die Fallgruppe 1 des Abschnitts B Unterabschnitt IV, sondern allenfalls unter die Fallgruppe 2. Damit hat er aber nur Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. III und nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe nach VergGr. IIa BAT.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Friedrich, Schneider, Gotsche, Winterholler
Fundstellen
Haufe-Index 872272 |
BB 1996, 384 |