Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklung nach Einigungsvertrag
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 13, 20, 38; Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2; AGB-DDR § 38; GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 16.12.1992; Aktenzeichen 2 Sa 158/92) |
KreisG Görlitz (Urteil vom 07.05.1992; Aktenzeichen IV Ca 3181/91) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 16. Dezember 1992 – 2 Sa 158/92 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 und 5 (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und mit Ablauf des 30. September 1991 geendet hat.
Der im Jahre 1934 geborene Kläger war seit dem 1. September 1986 ordentlicher Professor für Leitung in der sozialistischen Wirtschaft an der Sektion „Sozialistische Betriebswirtschaft” der Technischen Hochschule Z.
Am 11. Dezember 1990 beschloß die Sächsische Landesregierung „erste Maßnahmen zur Neustrukturierung des Hochschulbereichs” durch Abwicklung von Teileinrichtungen. An der Technischen Hochschule Z. sollte die Sektion „Sozialistische Betriebswirtschaft”, „deren bisherige Aufgabenstellungen hinfällig geworden” seien, abgewickelt werden. „Zur Fortführung der laufenden studentischen Ausbildung” wurde ein Studienprogramm „Betriebs- und Energiewirtschaft” eingerichtet, um den Studenten einen akademischen Abschluß zu ermöglichen. In dem Beschluß vom 11. Dezember 1990 heißt es weiter, es sei vorgesehen, neue Fakultäten, Fachbereiche und Institute zu gründen.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 teilte der Rektor der Technischen Hochschule Z. dem Kläger unter Hinweis auf die Abwicklungsentscheidung der Landesregierung mit, daß sein Arbeitsverhältnis ab 2. Januar 1991 ruhe und nach Ablauf von neun Monaten ende, wenn keine Weiterbeschäftigung erfolge. Der Kläger wurde nach dem 31. Dezember 1990 nicht mehr beschäftigt.
Der Kläger hat geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis bestehe fort. Die Sektion „Sozialistische Betriebswirtschaft” sei tatsächlich nicht abgewickelt worden. Sie werde mit teilweise geänderter Aufgabenstellung als organisatorische Einheit fortgeführt. Die Ausbildung der Studenten sei nie ausgesetzt oder unterbrochen worden. Die Studieninhalte würden laufend angepaßt und erneuert. Für die meisten Hochschullehrer und Mitarbeiter sei eine jeweils semesterweise befristete Weiterbeschäftigung vereinbart worden; eine Abwicklung von einzelnen Lehrstühlen komme nicht in Betracht. Die Abwicklungsregelung sei daher gegenüber dem Kläger mißbräuchlich genutzt worden. Schließlich sei die Unterrichtung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien durch Berufung begründete Arbeitsverhältnis über den 30. September 1991 hinaus fortbestehe.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Abwicklungsentscheidung der Landesregierung sei bestandskräftig und nicht weiter überprüfbar. Die Sektion „Sozialistische Betriebswirtschaft” sei auch tatsächlich abgewickelt worden. Es handele sich um eine organisatorisch abgeschlossene Einheit. Deren bisherige Aufgabe sei weggefallen und werde auch von dem Studienprogramm „Betriebs- und Energiewirtschaft” nicht weitergeführt. Sozialistische Betriebswirtschaft werde nicht mehr unterrichtet.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Das Arbeitsverhältnis habe infolge der Abwicklung am 1. Oktober 1991 geendet. Artikel 38 Absatz 1 EV stehe der Abwicklungsentscheidung nicht entgegen. Die Landesregierung sei für die Abwicklung der Sektion „Sozialistische Betriebswirtschaft” zuständig gewesen. Hierbei habe es sich um eine organisatorisch abgrenzbare Einrichtung mit eigener Aufgabenstellung und aufgabenbezogener Eigensteuerung im Sinne von Art. 13 EV gehandelt. Die Auflösung dieser Teileinrichtung sei nicht willkürlich. Sie sei auch tatsächlich durchgeführt worden. Die im Vergleich zu der neuen Einrichtung grundlegend andersartigen Aufgaben der Sektion würden nicht mehr fortgeführt. Daher sei unerheblich, daß bisherige Mitarbeiter wiedereingestellt worden seien und Studenten – mit neuem Ausbildungsziel – weiterstudieren könnten. Die Abwicklungsentscheidung sei dem Kläger rechtzeitig bekannt gegeben worden.
B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
I. Der Senat hat die Voraussetzungen des Ruhens und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach Nr. 1 Abs. 2 EV wie folgt konkretisiert:
1. Wurde bis zu dem nach dem Einigungsvertrag vorgesehenen letztmöglichen Zeitpunkt keine positive, ggf. auch konkludente Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung oder der nicht überführten Teile ein. Wurde ein überführungsfähiger Teil überführt, erfaßte die Abwicklung den Rest der früheren Gesamteinrichtung. Die Abwicklung diente der Umsetzung dieser Auflösung und war auf die Liquidation der Einrichtung oder der nicht überführten Teile gerichtet. Mit dem Eintritt der Abwicklung war kraft Gesetzes das Ruhen der Arbeitsverhältnisse gem. Nr. 1 Abs. 2 EV verbunden. Das galt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis gemäß § 38 Abs. 1 AGB-DDR durch Vertrag oder gemäß § 38 Abs. 2 AGB-DDR durch Berufung bzw. Wahl begründet worden ist. Der Übergang eines aktiven Arbeitsverhältnisses konnte nur als gesetzliche Folge der Überführung der Beschäftigungseinrichtung eintreten (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Die Überführung einer Einrichtung oder Teileinrichtung gem. Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG. a.a.O.; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275). Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Überführung erforderte nicht nur die vorübergehende, sondern eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.).
2. Eine Teileinrichtung setzte eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus. Bei der Feststellung einer organisatorischen Abgrenzbarkeit der Teileinrichtung ist nicht abzustellen auf die für jede öffentliche Einrichtung typischen internen Untergliederungen wie Abteilung, Referat oder Dezernat, die lediglich zu Zwecken der Geschäftsverteilung gebildet werden. Entscheidend ist vielmehr, daß der betroffene Teil als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit auch nach außen mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit erscheint, ohne daß ihm damit zugleich eine eigene Rechtspersönlichkeit oder ein Behördencharakter zukommen müßte (vgl. BVerfGE 84, 133, 151). Auf eine organisatorische Eigenständigkeit lassen eine eigene interne Geschäftsverteilung sowie eine zumindest teilweise selbständige Wahrnehmung von Dienst- und Organisationsangelegenheiten innerhalb des der betroffenen Einheit zugewiesenen Aufgabenbereichs schließen (BAG Urteil vom 3. September 1992, a.a.O. zu I 2 der Gründe).
3. Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiter verwendet wurde. Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
II. Art. 38 Abs. 1 EV bewirkte entgegen der Auffassung des Klägers nicht die gesetzliche Überführung aller Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung. Diese Bestimmung ist nicht die speziellere Regelung gegenüber Art. 13 EV. Beide Normen stehen vielmehr selbständig nebeneinander. Art. 13 Abs. 3 EV bezieht Einrichtungen der Bildung und Wissenschaft in die Regelung der Überführung oder Abwicklung ausdrücklich mit ein. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht auf den besonderen Zweck von Art. 13 EV hingewiesen, überflüssig gewordene (Teil-)Einrichtungen vereinfacht zu liquidieren. Der Zweck des Art. 38 EV, eine Erneuerung der gesamten Wissenschaft und Forschung zu ermöglichen, ist hiervon unabhängig.
III. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat gem. Art. 20 Abs. 1 EV in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 und 5 EV geruht und nach Ablauf von neun Monaten geendet. Der Kläger gehörte zu den übrigen Arbeitnehmern der öffentlichen Verwaltung der DDR im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV, deren Arbeitsverhältnisse wegen unterbliebener Überführung ihrer Beschäftigungsteileinrichtung kraft Gesetzes ruhten und endeten.
1. Das Landesarbeitsgericht hat die Sektion „Sozialistische Betriebswirtschaft” zutreffend als überführungsfähige Teileinrichtung der öffentlichen Verwaltung nach Art. 13 EV angesehen, die als solche abgewickelt werden konnte. Es hat darauf hingewiesen, die Sektion sei organisatorisch gegenüber anderen Sektionen abgrenzbar gewesen und habe eine besondere eigene Aufgabenstellung besessen. Die Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung habe sich insbesondere aus dem eigenständigen Immatrikulations- und Promotionsrecht ergeben; es habe eine eigene Leitung der Sektion bestanden, wobei die im sozialistischen System übliche Bindung an Weisungen übergeordneter Stellen unschädlich gewesen sei. Alles das läßt Rechts fehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht mit Rügen angegriffen. Dementsprechend hat der Senat die Sektion Philosophie der Universität Leipzig als überführungsfähige Teileinrichtung gem. Art. 13 EV angesehen und sie mit einer Fakultät nach bundesdeutschem Muster, zumindest einem selbständig arbeitenden Hochschulinstitut verglichen (Urteil vom 4. August 1994 – 8 AZR 641/92 – n.v., zu B II 1 der Gründe; entsprechend Senatsurteile vom 15. Dezember 1994 – 8 AZR 23/93 – und – 8 AZR 895/93 – jeweils zu B III 1 der Gründe).
2. Der Beklagte hat die Sektion „Sozialistische Betriebswirtschaft” weder durch ausdrückliche noch durch konkludente Organisationsentscheidung überführt.
a) Der Beklagte hat eine ausdrückliche Abwicklungsentscheidung getroffen. Die Landesregierung war nach Art. 13 Abs. 1 EV hierfür zuständig. Im Falle ihrer Unzuständigkeit wäre im übrigen ebenfalls die Abwicklung eingetreten, da diese nur durch eine positive (ausdrückliche oder konkludente) Überführungsentscheidung verhindert werden konnte. Anhaltspunkte dafür, die Abwicklungsentscheidung sei willkürlich gewesen, bestehen nicht. Der Kläger bringt mit diesem Einwand auch nur zum Ausdruck, die Entscheidung sei nach seiner Auffassung nicht „ernsthaft” gewesen, in Wahrheit habe gar keine Abwicklung erfolgen sollen, die Sektion sei unter anderem Namen fortgeführt worden.
b) Die Sektion „Sozialistische Betriebswirtschaft” wurde in Vollzug des Kabinettsbeschlusses vom 11. Dezember 1990 aufgelöst und abgewickelt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, sie sei durch eine neue, anderen Zwecken dienende und anders organisierte Einrichtung ersetzt worden, ist nicht zu beanstanden. Zwar werden offenbar Räume und ein Teil der Arbeitsmittel der Sektion weiterverwendet. Deren bisherige Aufgaben und Strukturen bestehen aber nicht fort.
Die wesentliche Aufgabenstellung der Sektion ist weggefallen. Sie bestand nach den unangefochtenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts darin, die Fähigkeit zu vermitteln, sozialistische Gemeinschaftsarbeit zu vollbringen und Kollektive sozialistischer Werktätiger zu leiten. Sozialistische Betriebswirtschaft zielte darauf ab, hochqualifizierte Fachkräfte als klassenbewußte Menschen auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus aus- und weiterzubilden. Die neuen Ausbildungsziele unterscheiden sich hiervon grundlegend. Die Leitung des Betriebs in einer sozialen Marktwirtschaft geschieht gänzlich anders als in einer sozialistischen Planwirtschaft. Schon das spricht dafür, nicht lediglich eine (teilweise) Änderung der Lehrinhalte in einer weiterhin bestehenden Einrichtung anzunehmen. Eine wissenschaftliche Einrichtung erhält nämlich das maßgebende Gepräge durch den Inhalt ihrer Forschung und Lehre. Die Sektion wurde durch die genannten Aufgaben entscheidend geprägt. Deren Wegfall läßt die Verwaltungstätigkeit insgesamt als eine andere erscheinen.
Demgegenüber hat der Kläger die Voraussetzungen einer Überführung nicht dargelegt. Ein schlüssiger Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers hätte die substantiierte Darstellung der bisherigen Strukturen, Einzelaufgaben und wesentlichen sächlichen Mittel der Organisationseinheit vorausgesetzt. Darüber hinaus wären die fortgeführten Aufgaben und übernommenen Strukturen und Sachmittel anzugeben gewesen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1993 – 8 AZR 369/92 – n.v., zu 2 a der Gründe). Der Vortrag des Klägers wird dem nicht gerecht. Seine in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der angeblich vom Berufungsgericht übergangene Vortrag, der Lehrstuhl des Klägers existiere unter der Bezeichnung „Management” weiter, ist unerheblich.
Der Abwicklung steht nicht entgegen, daß sich die personelle Besetzung überwiegend nicht verändert hat und die meisten Hochschullehrer und Mitarbeiter befristet weiterbeschäftigt wurden. Schon das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, der Beklagte sei damit nur seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, die Arbeitnehmer nach Möglichkeit wiedereinzugliedern. Die Fortführung von Aufgaben oder Übernahme von bestehenden Strukturen ist damit nicht notwendig verbunden. Der Beklagte mußte sich nicht auf die Kündigung einzelner fachlich nicht ausreichend qualifizierter, persönlich ungeeigneter oder wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbarer Arbeitnehmer beschränken. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn lediglich Teilaufgaben und einzelne Strukturen weggefallen oder verändert worden wären. Dagegen war hier die grundlegende Zielsetzung der gesamten Sektion betroffen. Andere, nicht abgewickelte Teile der Hochschule dienten demgegenüber nur indirekt der Verwirklichung des Marxismus-Leninismus in der Gesellschaft und behalten auch unter nicht sozialistischen Bedingungen einen Sinn.
Die Fortführung der Ausbildung der Studenten besagt nichts für eine Überführung. Sie lag entweder im Rahmen der Abwicklung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1994, a.a.O., zu B II 2 der Gründe, m.w.N.) oder erfolgte schon innerhalb der neugebildeten Einrichtung der Technischen Hochschule. Der Kläger hat schließlich nicht vorgetragen, die Lehrinhalte seien bereits vor der Wiedervereinigung so grundsätzlich umgestaltet worden, daß etwa die Einrichtung des Studienprogramms „Betriebs- und Energiewirtschaft” in Wahrheit nur noch die Übernahme einer schon vorher errichteten neuen Einrichtung gewesen sei.
3. Die Rüge des Klägers, er sei über das Ruhen seines Arbeitsverhältnisses nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, bleibt erfolglos. Die kraft Gesetzes eingetretene Abwicklung einer (Teil-)Einrichtung mit der Folge des Ruhens der Arbeitsverhältnisse bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntgabe. Doch konnte sich der neue Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses erst ab Bekanntgabe der gesetzlichen Ruhensfolge berufen (Senatsurteile vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – und vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – AP Nr. 1 und 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag, beide zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, jeweils zu III der Gründe). Die Bekanntgabe mußte nicht notwendig durch den für die Abwicklung zuständigen Rechtsträger erfolgen (Senatsurteile vom 26. August 1993 – 8 AZR 249/92 – und – 8 AZR 257/92 – beide n.v., zu III 4 bzw. II 4 der Gründe). Im Streitfalle genügte es jedenfalls, daß der Rektor der Hochschule im Schreiben vom 17. Dezember 1990 auf den Beschluß der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 hinwies. Entgegen der Auffassung der Revision war kein förmlicher Akt des Ministers erforderlich. Eine Ungewißheit über die Abwicklung konnte für den Kläger nicht entstehen.
4. Die Rechtsfolge des Ruhens und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betraf alle Arbeitnehmer der abzuwickelnden (Teil-)Einrichtung, sofern dies nicht zur Durchbrechung der Kündigungsvorschriften des Mutterschutzgesetzes geführt hätte (BVerfG Urteil vom 24. April 1991 – 1 BvR 1341/90 – BVerfGE 84, 133 = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG; Senatsurteil vom 3. September 1992, a.a.O., zu V der Gründe; Senatsurteil vom 28. Januar 1993, a.a.O., zu III der Gründe). Die Interessen der Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmer und Alleinerziehenden waren bei der Neubesetzung von Stellen im öffentlichen Dienst angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, a.a.O.; Senatsurteil vom 23. September 1993, a.a.O., zu II 2 c der Gründe). Damit hat der erhöhte Sozialschutz des Klägers aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters die Rechtsfolgen der Nr. 1 Abs. 2 EV nicht berührt. Auch ein etwaiger Einstellungs-, Weiterverwendungs- oder Schadensersatzanspruch des Klägers vermochte hieran nichts zu ändern. Es entspricht der verfassungskonformen Auslegung der Art. 13, 20 EV, daß bei der Neubesetzung von Stellen der vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) geforderte Schutz der Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmer und Alleinerziehenden allein im Rahmen der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG umzusetzen war (Senatsurteil vom 23. September 1993 – 8 AZR 336/92 – n.v., zu B II 4 der Gründe, m.w.N.). Deshalb ist die Frage, ob der Beklagte die im Rahmen der Abwicklung beschäftigten Arbeitnehmer und die im Rahmen des neuen Studienprogramms weiter verwendeten Arbeitnehmer nach rechtlich vertretbaren Gesichtspunkten ausgewählt hat, für den vorliegenden Feststellungsantrag nicht erheblich. Zudem hat der Kläger keinerlei Vortrag zu seiner Eignung. Befähigung und fachlichen Leistung erbracht.
C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, Dr. Pühler, B. Hennecke
Fundstellen