Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Haushalt. vorübergehender betrieblicher Bedarf
Orientierungssatz
1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein.
2. Der Senat lässt offen, ob das Merkmal der Haushaltsmittel iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind.
3. Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann auch nach Inkrafttreten des TzBfG im Bereich des öffentlichen Dienstes auf den Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) gestützt werden, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 7
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 16. März 2007 – 6 Sa 2102/06 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2005 geendet hat.
Der Kläger war seit 1998 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Die Parteien schlossen am 16. Mai 2001 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, wonach der Kläger vom 1. Juni 2001 bis zum 30. September 2005 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten weiterbeschäftigt wurde. Nach § 1 des Arbeitsvertrags vom 16. Mai 2001 erfolgte die Beschäftigung im Rahmen und für die Dauer der Weiterführung des postgradualen Fernstudiengangs Bibliothekswissenschaft im Institut für Bibliothekswissenschaft der Philosophischen Fakultät I.
Der Durchführung des Fernstudiengangs Bibliothekswissenschaft lag der Beschluss des Kuratoriums der Beklagten vom 14. Januar 2000 zu Grunde, der wie folgt lautet:
“I. Das Kuratorium der Universität beschließt die Weiterführung des postgradualen Fernstudiengangs zur Ausbildung von ‘Wissenschaftlichen Bibliothekaren’ der Philosophischen Fakultät I für zunächst fünf Jahre. Das Institut für Bibliothekswissenschaft wird aufgefordert, nach 2 ½ Jahren einen Zwischenbericht zu geben.
…”
Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin bestätigte den Kuratoriumsbeschluss vom 14. Januar 2000 mit Schreiben vom 22. August 2000. Im 1. Nachtragshaushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2001 wurde im Stellenplan unter Kapitel 01010, Titel 42511, Untertitel 13 (Fernstudiengang Bibliothekswissenschaft) ua. die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters der Vergütungsgruppe IIa/Ib mit 0,5 Stellen eingestellt. Diese Beschäftigungsposition sollte nach einem im Stellenplan angebrachten Vermerk “gemäß Kuratoriumsbeschluss vom 14.01.2000 und Bestätigung SenWissKult vom 22.08.2000” zum 1. Oktober 2005 entfallen.
Aufgrund der Verdoppelung der bisherigen Anzahl der Studierenden im Fernstudiengang Bibliothekswissenschaft zum Wintersemester 2001/2002 wurde die Arbeitszeit des Klägers durch Änderungsvertrag vom 11. Januar 2002 auf die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten erhöht. Die Finanzierung des über 20 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitszeitvolumens erfolgte bis zum 30. September 2002 durch freie Drittmittel. Im 4. Nachtragshaushalt der Beklagten von Ende Juni 2002 wurden der Stelle des Klägers unter Beibehaltung des Wegfallvermerks 0,5 Stellenanteile angefügt. Die Parteien vereinbarten in einem als “Änderungsvertrag zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2001” bezeichneten Vertrag die Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2005 unter Beibehaltung der zuletzt vereinbarten Arbeitsbedingungen.
Der Kläger hat mit der am 13. September 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Unwirksamkeit der in dem Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2001 vereinbarten Befristung geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Die Voraussetzungen für eine Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG lägen nicht vor. Der an seiner Stelle angebrachte Wegfallvermerk könne die Befristung nicht rechtfertigen, da in dem in Bezug genommenen Kuratoriumsbeschluss vom 14. Januar 2000 keine verbindliche Entscheidung über die Einstellung des Fernstudiengangs Bibliothekswissenschaft zum 30. September 2005 getroffen worden sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht durch die im Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2001 vereinbarte Befristung zum 30. September 2005 beendet wurde, sondern über den 30. September 2005 als Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 1. Oktober 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Vertragsbedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Klageantrag zu 1. auf eine Befristungskontrollklage gegenüber der im Arbeitsvertrag vom 12. August 2002 vereinbarten Befristung beschränkt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung zum 30. September 2005 gerichtete Klageantrag ist begründet. Die allein zwischen den Parteien streitige Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 12. August 2002 ist mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Die Voraussetzungen einer Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sind nicht gegeben, da es an einer ausreichenden Zwecksetzung der im 4. Nachtrag zum Haushaltsplan 2002 ausgewiesenen Haushaltsmittel für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer fehlt. Auch der Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) liegt nicht vor. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
I. Die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 10. August 2002 ist nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats – wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung – die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05 – Rn. 11, BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die ausführliche Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05 – Rn. 12 – 22, aaO).
2. Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 10. August 2002 nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG als gerechtfertigt angesehen. Es kann dahin stehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine nicht durch Gesetz erfolgte Ausbringung von Haushaltsmitteln den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügt. Die für die Stelle des Klägers im 4. Nachtrag zum Haushaltsplan 2002 im Stellenplan unter Kap. 01010, Titel 42511, Untertitel 13 ausgewiesenen Haushaltsmittel enthalten keine ausreichende Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer.
a) Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 10. August 2002 auf die in ihrem nach § 88 Abs. 3 BerlHG vom Kuratorium festgestellten Haushaltsplan enthaltenen Haushaltsmittel berufen. Es kann im Streitfall dahin stehen, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts zutreffend ist, wonach das Merkmal der Haushaltsmittel iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind. Für die vom Landesarbeitsgericht vertretene einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts spricht allerdings die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt mit dem Wortlaut des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (HRG aF) überein. Nach der zu § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF ergangenen Senatsrechtsprechung, von der der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4374 S. 19), musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (BAG 24. Januar 1996 – 7 AZR 342/95 – zu 2b der Gründe, AP HRG § 57b Nr. 7 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 2).
b) Diese Frage bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Selbst wenn sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 12. August 2002 auf den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen könnte, wäre die Befristung dennoch unwirksam, weil die in dem bei Vertragsschluss maßgeblichen 4. Nachtragshaushalt der Beklagten vom Juni 2002 für die Stelle des Klägers ausgewiesenen Haushaltsmittel nicht mit einer Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht waren.
Die im Stellenplan unter Kap. 01010, Titel 42511, Untertitel 13 ausgewiesene Stelle des Klägers war zwar mit einem Vermerk versehen, nach dem diese Beschäftigungsposition zum 1. Oktober 2005 gemäß Kuratoriumsbeschluss vom 14. Januar 2000 und Bestätigung durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin vom 22. August 2000 zum 1. Oktober 2005 entfällt. Nach dem im Vermerk in Bezug genommenen Kuratoriumsbeschluss vom 14. Januar 2000 stand aber nicht fest, dass die dem Kläger im Rahmen des postgradualen Fernstudiengangs Bibliothekswissenschaft übertragenen Aufgaben als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend anfallen. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Beklagte in dem im 4. Nachtragshaushalt in Bezug genommenen Kuratoriumsbeschluss bereits eine verbindliche Entscheidung über die Schließung des Studiengangs Bibliothekswissenschaft getroffen hätte und die Aufgabe des Studiengangs zum 1. Oktober 2005 zum Fortfall der Tätigkeit des Klägers geführt hätte. Dies ist nicht der Fall. Nach dem durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin am 22. August 2000 bestätigten Kuratoriumsbeschluss vom 14. Januar 2000 sollte der postgraduale Fernstudiengang zur Ausbildung von wissenschaftlichen Bibliothekaren an der Philosophischen Fakultät I für zunächst fünf Jahre weitergeführt werden. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Beschluss zutreffend dahingehend gewürdigt, dass die Durchführung des Studiengangs gerade nicht nur für fünf Jahre, sondern eben für zunächst fünf Jahre beschlossen worden ist. Eine verbindliche Aussage über die Schließung des Studiengangs Bibliothekswissenschaft enthält der Beschluss nicht. Vielmehr sollte eine Entscheidung über die Weiterführung offenbar erst nach Vorliegen des an das Institut für Bibliothekswissenschaften erteilten Berichts getroffen werden.
II. Die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 10. August 2002 ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
1. a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Mit diesem Sachgrund knüpft das Gesetz an die vor Inkrafttreten des TzBfG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle nach § 620 BGB an, wonach ein nur vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen konnte (BT-Drucks. 14/4374 S. 18 f.). Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06 – Rn. 12, ZTR 2008, 508; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – Rn. 28 mwN, BAGE 121, 18 = AP TzBfG § 14 Nr. 30 = EzA TzBfG § 14 Nr. 37). Der vorübergehende Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG 5. Juni 2002 – 7 AZR 241/01 – zu I 3a der Gründe mwN, BAGE 101, 262 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193). Über den vorübergehenden Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds (BAG 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06 – Rn. 17, aaO; 3. November 1999 – 7 AZR 846/98 – zu 3a der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166).
b) Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Senatsrechtsprechung können im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen (BAG 24. Januar 2001 – 7 AZR 208/99 – zu B II 3b aa der Gründe, EzA BGB § 620 Nr. 173; 7. Juli 1999 – 7 AZR 609/97 – zu II 1 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215 = EzA BGB § 620 Nr. 167; 24. Januar 1996 – 7 AZR 496/95 – zu III 3d der Gründe, BAGE 82, 101 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179 = EzA BGB § 620 Nr. 139). Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (BAG 27. Januar 1988 – 7 AZR 292/87 – zu I 3b aa der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97; 24. Januar 2001 – 7 AZR 208/99 – EzA BGB § 620 Nr. 173 zu B II 3b aa der Gründe). Ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers ist aber grundsätzlich, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll (BAG 7. Juli 1999 – 7 AZR 609/97 – zu II 1 der Gründe, aaO). Zum einen kann in diesen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG 22. März 2000 – 7 AZR 758/98 – zu II 3b der Gründe mwN, BAGE 94, 130 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 221 = EzA BGB § 620 Nr. 170; 3. November 1999 – 7 AZR 579/98 – zu I 1 der Gründe mwN). Zum andern ist der öffentliche Arbeitgeber gehalten, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind (BAG 7. Juli 1999 – 7 AZR 609/97 – aaO, zu II 1 der Gründe; 24. Januar 2001 – 7 AZR 208/99 – zu B II 3b aa der Gründe, EzA BGB § 620 Nr. 173). Die ausdrückliche Zuordnung des befristet eingestellten Arbeitnehmers zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle hat der Senat nicht verlangt, sofern nur sichergestellt ist, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus den Mitteln dieser Stelle erfolgt (BAG 3. November 1999 – 7 AZR 579/98 – zu I 1 der Gründe; 24. September 1997 – 7 AZR 654/96 – zu I 2b der Gründe, mit zahlreichen Nachweisen). An diesen Grundsätzen, von denen der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2001 (– 7 AZR 542/00 – zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 217 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 229 = EzA BGB § 620 Nr. 180) ausgegangen ist, hält er auch nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu dem Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG fest.
2. Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 12. August 2002 nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargetan, dass sie bei Vertragsabschluss am 12. August 2002 die auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose abgeben konnte, wonach für die Beschäftigung des Klägers Haushaltsmittel nur bis zum 30. September 2005 zur Verfügung stehen werden. Der im 4. Nachtragshaushalt von Juni 2002 für die Stelle des Klägers enthaltene Wegfallvermerk rechtfertigt diese Annahme nicht. Nach dem in Bezug genommenen Kuratoriumsbeschluss vom 14. Januar 2000 hatte die Beklagte keine bindende Entscheidung über den Wegfall der Stelle des Klägers zum 30. September 2005 getroffen. Die Beklagte hat neben dem Kuratoriumsbeschluss keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aufgrund derer sie bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags am 12. August 2002 annehmen konnte, die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben würden nur vorübergehend anfallen. Da es bei Vertragsschluss bereits an hinreichenden Tatsachen für die Prognose einer nur vorübergehenden Beschäftigung des Klägers gefehlt hat, kommt es nicht darauf an, ob der Studiengang über den 30. September 2005 hinaus weitergeführt worden ist und ggf. aus welchen Gründen sich die Prognose der Beklagten als unrichtig erwiesen hat.
III. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag wurde mit der Verkündung rechtskräftig.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner, Gräfl, Koch, Hökenschnieder, Krollmann
Fundstellen
Haufe-Index 2126868 |
BB 2009, 549 |