Leitsatz (redaktionell)
1. Die Wirkung einer Ausschlußklausel in einem Tarifvertrag tritt auch dann ein, wenn die Parteien des vom Tarifvertrag erfaßten Einzelarbeitsvertrags keine Kenntnis von der tariflichen Ausschlußklausel haben.
2. Ist ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag in gewissen Punkten geändert und dieserhalb noch nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden, eine sonstige, mit den Änderungen nicht im Zusammenhang stehenden Regelung aber unverändert geblieben, besteht insoweit die alte Allgemeinverbindlicherklärung fort.
3. Wie lange tarifliche Ausschlußklauseln bemessen werden sollen, steht im vom Gericht grundsätzlich nicht nachprüfbaren Ermessen der Tarifvertragsparteien. Extrem kurze Fristen können allerdings gegen das Gebot von Treu und Glauben darstellen.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.02.1965; Aktenzeichen 4 Sa 81/64) |
Fundstellen
Haufe-Index 437157 |
DB 1966, 272 |
SAE 1967, 52 |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 30 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 13 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 13 |
EzA § 4 TVG, Nr 9 |
PraktArbR TVG § 4 Abs 4, 5 Nr 203 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen