Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Revision. Aussetzung des Verfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG
Orientierungssatz
1. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung haben sich auch für anhängige Rechtsstreite durch die Schaffung des Verfahrens nach § 98 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung zur Überprüfung einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) oder einer Rechtsverordnung iSv. § 2a Abs. 1 Ziff. 5 ArbGG nicht geändert.
2. Die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG besteht für das Gericht des Hauptsacheverfahrens erst dann, wenn dieses aufgrund des Parteivortrags oder aufgrund offenzulegender gerichtsbekannter Tatsachen zu dem Ergebnis kommt, dass ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE bestehen und die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der AVE abhängt. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn die Revision bereits unzulässig ist.
Normenkette
ArbGG § 98 Abs. 6 S. 1; TVG § 5 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Schlussurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2014 – 18 Sa 619/13 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – soweit für die Revision noch von Interesse – über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zur Urlaubskasse des Baugewerbes für einen gewerblichen Arbeitnehmer für die Zeitspanne von Oktober 2007 bis Dezember 2011 in Höhe von 29.691,00 Euro.
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von Arbeitgebern Beiträge.
Durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a vom 15. Juli 2008) war der VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 20. August 2007 mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 und idF vom 5. Dezember 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 für allgemeinverbindlich erklärt worden (AVE 2008). Der VTV vom 18. Dezember 2009 war aufgrund der Bekanntmachung vom 25. Juni 2010 (BAnz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010 S. 2278) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich erklärt worden (AVE 2010). Nach dem in allen drei Fassungen wortgleichen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV unterfallen Betriebe, in denen „Gleisbauarbeiten” ausgeführt werden, dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV.
Die Beklagte führte im Streitzeitraum Schleif- und Schweißarbeiten im E-Schweißverfahren und im SkV-Verfahren an bereits verlegten Schienen durch. Die Schlosser- und Schweißtätigkeiten unmittelbar an den Schienen machten nach ihren Angaben 90 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit aus, die übrigen 10 % entfielen auf das Richten der Schienen und die Reparatur von Werkzeugen und Maschinen. Sie gehörte der Berufsgenossenschaft Maschinenbau und Metall an und war zumindest bis Ende 2011 nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV. Bei dem Verschweißen verlegter Schienen handele es sich um Teiltätigkeiten des Gleisbaus iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.691,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, ihre Mitarbeiter verrichteten keine Gleisbauarbeiten, sondern führten mit gesonderter Ausbildung und Zulassung ausschließlich Schweißarbeiten an bereits fertig verlegten Schienen aus. Der VTV erfasse nicht „Arbeiten an und mit Gleisen”, sondern ausschließlich „Gleisbauarbeiten”. Überdies seien die AVE 2008 und AVE 2010 unwirksam. Der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF (idF vom 31. Oktober 2006) erforderliche Organisationsgrad von 50 % sei nicht erreicht. Das BMAS habe die von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) und den Arbeitgeberverbänden mitgeteilten, statistisch nicht belegten Zahlen ungeprüft übernommen. Insbesondere die Angaben zur „Großen Zahl” seien nicht belastbar. Ebenso wenig sei festgestellt worden, für welche Betriebe Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV und nach den Einschränkungen der AVE relevant seien. Auch das öffentliche Interesse habe nicht vorgelegen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist mangels ausreichender Begründung unzulässig und daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
I. Die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Revision ergeben sich aus § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO.
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa BAG 9. September 2015 – 7 AZR 190/14 – Rn. 9 mwN; 18. März 2015 – 10 AZR 165/14 – Rn. 11 mwN). Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt (BAG 24. Januar 2013 – 8 AZR 429/11 – Rn. 21). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 8. Juli 2015 – 4 AZR 323/14 – Rn. 8 mwN; 28. August 2013 – 10 AZR 323/12 – Rn. 19 mwN).
2. Durch das mit Wirkung ab 16. August 2014 geschaffene Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE oder einer entsprechenden Rechtsverordnung haben sich die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Revision nicht verändert. Die hierfür maßgeblichen Vorschriften des ArbGG und der ZPO sind vielmehr gleich geblieben. Zwar galt § 98 ArbGG ab seinem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, wenn deren Streitgegenstand – wie hier – nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist. Die Norm führt jedoch weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung der Prozesslage der Parteien (BAG 7. Januar 2015 – 10 AZB 109/14 – Rn. 9, 13). Die nach § 98 Abs. 6 ArbGG bestehende Pflicht zur Aussetzung solcher Rechtsstreite, in denen es auf die Wirksamkeit einer AVE oder einer entsprechenden Rechtsverordnung entscheidungserheblich ankommt, ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht an die Stelle der allgemeinen Vorschriften über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels getreten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen – wie hier – das Landesarbeitsgericht nach altem Recht noch eine vollständige Prüfung der Wirksamkeit der AVE vorgenommen hat, der Senat aber nach der vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in Kraft getretenen Neuregelung auch bei Zweifeln an der Wirksamkeit der AVE nicht selbst hätte entscheiden, sondern das Verfahren nur nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG hätte aussetzen können. Die Aussetzung eines Rechtsstreits setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE bestehen und die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der AVE abhängt (BAG 7. Januar 2015 – 10 AZB 109/14 – Rn. 18 ff.). An diesem Erfordernis fehlt es, wenn ein Rechtsmittel bereits unzulässig und dem Rechtsmittelgericht deshalb eine Sachprüfung verwehrt ist.
II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung vom 23. September 2014 auch unter Berücksichtigung des ebenfalls innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingegangenen Schriftsatzes vom 29. Oktober 2014 nicht gerecht.
1. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht sei den Beweisantritten der Beklagten insbesondere im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 nicht nachgegangen, handelt es sich nicht um eine iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ordnungsgemäß begründete Verfahrensrüge. Die Beklagte trägt bereits nicht vor, zu welchem Beweisthema welche Beweise hätten erhoben werden sollen und zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte.
2. Die den betrieblichen Geltungsbereich des VTV betreffende Sachrüge genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht.
a) Das Landesarbeitsgericht hat auf den Seiten 15 bis 17 der Entscheidungsgründe ausführlich begründet, weshalb das Schweißen von Gleisen von der tariflichen Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV erfasst wird. Es hat den Begriff „Gleisbauarbeiten” ausgelegt und angenommen, dass das Verbinden von Schienenteilen zu einer Fahrbahn für spurgebundene Fahrzeuge zum Gleisbau gehört. Sodann hat es eingehend begründet, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine Herausnahme der Schweißarbeiten zur Verbindung von Schienenteilen aus den Gleisbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV nicht in Betracht komme, weil die Schweißarbeiten der Erstellung oder Instandsetzung des Bahnkörpers dienten, der ein Bauwerk bilde. Darüber hinaus gehörten Schweißarbeiten nach der einschlägigen Berufsausbildungsverordnung zu den Tätigkeiten eines Gleisbauers. Dass diese Ausbildung für die von der Beklagten verrichteten Teiltätigkeiten entbehrlich sei, spiele keine Rolle. Bei dem Verschweißen von Schienen handele es sich auch nicht um Nebenarbeiten ohne Zusammenhang mit einer baulichen (Haupt-)Tätigkeit, sondern vielmehr um Teilarbeiten mit baulichem Charakter.
b) Die Revisionsbegründung setzt sich mit dieser Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht auseinander. Sie geht weder auf die Wortlautauslegung des Landesarbeitsgerichts noch auf die weiteren Argumente für die Hinzurechnung der Schweißarbeiten zu den Gleisbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV ein. Die Beklagte macht lediglich unter pauschaler Bezugnahme auf ihre Schriftsätze vom 10. Januar, 17. Juni und 4. Oktober 2013 erneut geltend, die von ihr ausgeübte Tätigkeit unterfalle nicht dem Geltungsbereich des Tarifvertrags.
3. Auch der knappe Vortrag zur (Un-)Wirksamkeit der AVE 2008 und AVE 2010 setzt sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts auseinander und erfüllt damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht.
a) Das Landesarbeitsgericht hat sich auf etwa 34 Textseiten umfassend mit der Frage der Wirksamkeit der AVE 2008 und AVE 2010 befasst. Es hat sich dabei ua. ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der Ermittlung der „Großen Zahl” die nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommenen und die von AVE-Einschränkungen erfassten Betriebe zu berücksichtigen sind. Es hat dies in Bezug auf die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Betriebe verneint, weil der VTV für diese keine Geltung beanspruche. Die Berücksichtigung der von den AVE-Einschränkungen erfassten Betriebe hat es mit der Begründung abgelehnt, es liege nach Einschätzung der Tarifvertragspartner für die Tätigkeitsbereiche industrieller Arbeitgeber bei einem Unterfallen unter die jeweiligen Tarifverträge ohnehin keine bauliche Tätigkeit vor. Hinsichtlich der übrigen Arbeitgeber könne ein Unterfallen der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des VTV, dessen AVE die Tarifvertragsparteien von Anfang an mit den Einschränkungen beantragten, über eine Verbandsbindung des Arbeitgebers und – im Regelfall – über die Anwendung der einschlägigen Branchentarifverträge ausgeschlossen werden. Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls eingehend erörtert, aus welchen Gründen zur Feststellung der „Großen Zahl” in erster Linie auf die von der ZVK-Bau mitgeteilten Zahlen abgestellt werden könne und dass diese Zahlen – entgegen der Auffassung der Beklagten – sorgfältig ermittelt und nicht etwa bewusst zu niedrig angesetzt worden seien. Ausführlich begründet hat es auch seine Auffassung, wonach die aus anderen Quellen zugänglichen Daten sich zu diesem Zweck nicht besser, sondern schlechter eigneten. Sodann hat das Landesarbeitsgericht die von der ZVK-Bau angegebenen Zahlen einer „Belastbarkeitsüberprüfung” unterzogen und festgestellt, dass diese Zahlen eher zu niedrig, keinesfalls aber zu hoch angesetzt gewesen seien. Auch in Bezug auf die „Kleine Zahl” hat das Landesarbeitsgericht ins Einzelne gehend dargelegt, warum die in den AVE-Verfahren 2008 und 2010 verwendeten Daten zulässig ermittelt und belastbar gewesen seien. Das Landesarbeitsgericht hat sich dabei mit den diversen Einwänden der Beklagten gegen die Ermittlung der „Großen Zahl” befasst und die errechneten Zahlen um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht, um sodann festzustellen, dass das Quorum selbst dann noch erfüllt worden wäre. Auch das Vorliegen des öffentlichen Interesses gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF hat das Landesarbeitsgericht geprüft und bejaht.
b) Die Revision befasst sich auch insoweit weder mit den rechtlichen noch mit den tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils. Sie verweist pauschal auf diverse Schriftsätze und rügt die rechtliche Würdigung durch das Landesarbeitsgericht lediglich mit formelhaften Wendungen („bloße eigene rechnerische Überlegungen”, „bloße Schlüssigkeitsvermutung”, „fälschlich und gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut”). Um ihre Auffassung zu stützen, wonach die unter eine AVE-Einschränkung fallenden Betriebe zur „Großen Zahl” gehören, zitiert sie ein Tatbestandsmerkmal aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF und stellt – ohne Begründung – ihr Verständnis der Norm in den Raum. Schließlich wirft sie dem Landesarbeitsgericht allgemein vor, sich mit ihren Berechnungen nicht auseinandergesetzt zu haben.
c) Ob es im vorliegenden Fall aufgrund der erst während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist in Kraft getretenen Neuregelung für die ordnungsgemäße Begründung der Revision ausreichend gewesen wäre, wenn die Beklagte zumindest ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der entscheidungserheblichen AVE aufgezeigt hätte, die den Senat zur Aussetzung des Verfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG hätten veranlassen müssen (zu den Voraussetzungen BAG 7. Januar 2015 – 10 AZB 109/14 – Rn. 8 ff.), kann dahinstehen. Die Revisionsbegründung wird auch diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Beklagte hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargelegt, dass trotz der Begründung des Berufungsurteils weiterhin ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der entscheidungserheblichen AVE bestehen, die nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erforderlich machten. Der pauschale Hinweis auf diverse, lediglich mit Daten bezeichnete Schriftsätze reicht dazu ebenso wenig aus wie die schlagwortartigen Kritikbekundungen und der Verweis auf den „eindeutigen Gesetzeswortlaut”. Soweit die Beklagte auf ein Gutachten von Bepler verweist, wird bereits nicht deutlich, worauf sich dieses Zitat bezieht. Der Hinweis auf ein von ihr eingeleitetes Beschlussverfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit der AVE 2008 und der AVE 2010 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der beiden AVE zu begründen (vgl. BAG 7. Januar 2015 – 10 AZB 109/14 – Rn. 21). Dazu hätte die Beklagte zumindest den Inhalt dieses Schriftsatzes vortragen oder eine Kopie dieses Schriftsatzes vorlegen müssen. Nur dann wäre der Senat in der Lage gewesen zu prüfen, ob die dort vorgebrachten Argumente ernsthafte Zweifel hätten wecken können. Bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist der Inhalt dieses Schriftsatzes dem Senat nicht bekannt geworden.
III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
W. Reinfelder, Schlünder, Brune, Schürmann, Petri
Fundstellen