Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Begleitschreibens zu einer Rentenauskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG. Einstandspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Betriebliche Altersversorgung. Arbeitsvertragsrecht
Orientierungssatz
- Einem als solchem erkennbaren Begleitschreiben zu einer Rentenauskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG kommt regelmäßig kein eigener Erklärungswert zu.
- Weder einen irrtümlichen noch einen bewußten Verzicht auf eine zeitratierliche Berechnung (§ 2 Abs. 1 BetrAVG) des die Versorgung Versprechenden muß der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gegen sich gelten lassen, wenn der Sicherungsfall vor dem Versorgungsfall eingetreten ist (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 1, 6, § 7 Abs. 2 S. 3; BGB §§ 133, 157, 242
Verfahrensgang
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der vom Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an den Kläger zu zahlenden monatlichen Betriebsrente.
Der am 4. Juli 1935 geborene Kläger war vom 4. November 1969 bis zum 31. Januar 1983 bei der D… GmbH in K… (Arbeitgeberin) beschäftigt. Ihm war eine betriebliche Altersversorgung durch den “D Unterstützungsverein e.V.”, einer Unterstützungskasse (D… UK), zugesagt worden, die bei Ausscheiden unverfallbar geworden war. Unter dem 3. Dezember 1984 erstellte die D… UK für den Kläger eine Bescheinigung gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG. Diese hat folgenden Wortlaut:
“Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesse rung der betrieblichen Altersversorgung
…
Auf Grund Ihrer 13-jährigen Betriebszugehörigkeit sind Sie und Ihre Hinterbliebenen gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles unserem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Gleichstellung besteht hinsichtlich des Teiles der Ihnen ohne Ihr vorheriges Ausscheiden zustehenden Leistungen, der dem Verhältnis der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Die freiwillige Unterstützung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Tod ist jedoch nicht höher als der Betrag, den Sie oder Ihre Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt Ihres Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
Demnach erhalten Sie auf Grund der Gleichstellung eine monatliche freiwillige Unterstützung in Höhe von brutto
DM 168,00
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(i.W.: Deutsche Mark Einhundertachtundsechzig)
Die Unterstützung wird von dem Zeitpunkt an gewährt, in dem die satzungsmäßigen Voraussetzungen (Rentenfall und Ablauf der Wartezeit) erfüllt und nachgewiesen sind.
Auf die Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.”
Die Auskunft der D… UK wurde dem Kläger zusammen mit einem Anschreiben der Arbeitgeberin übersandt. Dieses ebenfalls auf den 3. Dezember 1984 datierte Schreiben lautet:
“Sehr geehrter Herr R…,
anbei erhalten Sie unsere Bescheinigung über Ihre Unterstützung die wir Ihnen bei Eintritt des Rentenfalles gewähren werden.
Wir bitten um sorgfältige Aufbewahrung.
Mit freundlichen Grüßen
D… GmbH
Sozial- und Personalverwaltung
(zwei Unterschriften, unleserlich)”.
Die Arbeitgeberin wurde später von der G… AG als Rechtsnachfolgerin übernommen. Über das Vermögen der G… AG wurde am 1. November 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger vollendete am 4. Juli 2000 das 65. Lebensjahr. Daraufhin berechnete der Beklagte unter dem 9. Oktober 2000 – ratierlich gekürzt – den Betriebsrentenanspruch des Klägers auf 88,30 DM (= 45,15 Euro), den er seit 1. August 2000 bedient.
Der Kläger hat die Berechnung des Beklagten als solche nicht bestritten, jedoch die Auffassung vertreten, auf Grund der Auskunft der Arbeitgeberin vom 3. Dezember 1984 müsse ihm der Beklagte eine betriebliche Altersrente in Höhe des damals genannten monatlichen Betrages von 168,00 DM zahlen. Zwar sei die mit gleichem Datum erteilte Auskunft der D… UK gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG nicht anspruchsbegründend. Unabhängig davon habe aber die Arbeitgeberin in dem damaligen Begleitschreiben zugesichert, bei Eintritt des Rentenfalles eine Unterstützung iHv. 168,00 DM zu gewähren. Dies sei als Zusage einer Festrente auszulegen. Sollte die Arbeitgeberin damals die später vom Beklagten vorgenommene ratierliche Kürzung unterlassen haben, so habe sie auf eine solche verzichtet.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab dem 1. August 2000 und folgend jeweils zum Monatsersten der Folgemonate 40,75 Euro brutto zusätzlich zu der geleisteten betrieblichen Versorgungsleistung iHv. 45,15 Euro nebst Verzugszinsen iHv. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er mißt dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. Dezember 1984 keinen eigenständigen Verpflichtungswillen neben der Bescheinigung der D… UK zu. Dies gehe schon aus der Bezugnahme auf die Bescheinigung gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG hervor. Außerdem sei er an einen von der Arbeitgeberin selbst ausdrücklich erklärten Verzicht auf die ratierliche Kürzung nicht gebunden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Aus dem Begleitschreiben der Arbeitgeberin vom 3. Dezember 1984 kann der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere als die vom Beklagten berechnete und gezahlte betriebliche Altersrente ableiten.
- Die Bescheinigung der D… UK vom 3. Dezember 1984 ist ausdrücklich als Auskunft iSv. § 2 Abs. 6 BetrAVG bezeichnet worden. Als reine Wissenserklärung konnte sie keine Bindungswirkung entfalten (BAG 8. November 1983 – 3 AZR 511/81 – AP BetrAVG § 2 Nr. 3 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 4; 9. Dezember 1997 – 3 AZR 695/96 – BAGE 87, 250). Dies ist zwischen den Parteien nie im Streit gewesen und im Ausgangspunkt auch zutreffend vom Landesarbeitsgericht erkannt worden.
- Im weiteren hat das Landesarbeitsgericht jedoch angenommen, der Anspruch des Klägers auf eine höhere monatliche Betriebsrente ergebe sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. Dezember 1984 in Verbindung mit der Bescheinigung der D… UK vom selben Tage. Dieses Schreiben enthalte auslegbare Willenserklärungen. Die Behauptung des Beklagten, die Arbeitgeberin habe dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1984 keine verbindliche Zusage erteilen wollen, treffe nur dann zu, wenn der Kläger diesen Erklärungssinn tatsächlich erkannt habe. Dafür habe der Beklagte nicht vorgetragen. Für die Auslegung der Willenserklärung sei demnach darauf abzustellen, wie der Kläger das Schreiben als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben habe verstehen dürfen. Der Wortlaut des Schreibens “die wir Ihnen … gewähren werden” habe keine Einschränkungen enthalten, so daß der Kläger auf den Erhalt der mitgeteilten Betriebsrente in voller Höhe bei Eintritt des Versorgungsfalles habe vertrauen dürfen. Damit habe sich die Arbeitgeberin über den Erklärungswert der Rentenbescheinigung hinaus gebunden.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten auch einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
1. Die Feststellung, ob eine Willenserklärung vorliegt, ist wie die Auslegung nichttypischer Erklärungen grundsätzlich den Tatsachengerichten übertragen und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar. Dabei ist die Frage, ob eine Erklärung als Willenserklärung oder als Mitteilung anzusehen ist, nach dem Maßstab des § 133 BGB zu beurteilen (BAG 2. März 1973 – 3 AZR 325/72 – AP BGB § 133 Nr. 36 = EzA BGB § 133 Nr. 7). Sinngemäß ist die Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf beschränkt, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind (BAG 27. Juni 1963 – 5 AZR 383/62 – AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluß Nr. 5), ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet worden ist (BAG 17. April 1970 – 1 AZR 302/69 – AP BGB § 133 Nr. 32) oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG 4. März 1961 – 5 AZR 169/60 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 21). Dabei sind Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger auf Grund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte (BAG 2. März 1973 – 3 AZR 325/72 – aaO; 9. Dezember 1997 – 1 AZR 330/97 – AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 62). Ob der Erklärende einen entsprechenden Geschäftswillen hat, ist für den Eintritt der Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte. Erforderlich ist weiterhin, daß der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß sein Verhalten als Willenserklärung aufgefaßt werden konnte, und daß der Erklärungsempfänger es tatsächlich so verstanden hat (BAG 4. September 1985 – 7 AZR 262/83 – BAGE 49, 290, 296 f.; BGH 21. November 1996 – IX ZR 159/95 – NJW 1997, 516, zu III der Gründe).
2. Das Landesarbeitsgericht hat seine Feststellung, das Begleitschreiben der Arbeitgeberin vom 3. Dezember 1984 enthalte eine Willenserklärung, unter Verkennung der Darlegungslast und damit des § 133 BGB getroffen. Es liegt zunächst beim Kläger darzulegen, warum dieses Arbeitgeberschreiben aus seiner Sicht eine Willenserklärung enthält. Erst wenn dies schlüssig vorgetragen ist, kann ein Vorbringen des Beklagten als Anspruchsgegner, tatsächlich habe der Kläger als Erklärungsempfänger die Erklärung damals aber anders verstanden, erheblich werden. Das Landesarbeitsgericht verkennt § 133 BGB, wenn es in erster Linie auf den Vortrag des Beklagten, das Begleitschreiben habe keine Willenserklärung enthalten, und sodann weiter darauf abstellt, daß der Beklagte für ein dementsprechendes damaliges Verständnis des Klägers nichts vorgetragen habe.
3. Das Landesarbeitsgericht hat weiter bei der Auslegung des Begleitschreibens der Arbeitgeberin vom 3. Dezember 1984 das tatsächliche Vorbringen der Parteien nur unvollständig verwertet. Unter Berücksichtigung des gesamten Wortlauts des Schreibens und der Begleitumstände verbietet sich die Annahme, das Schreiben enthalte eine eigenständige Willenserklärung. Vielmehr durfte der Kläger 1984 aus dem Erklärungsverhalten der Arbeitgeberin nicht darauf schließen, die Arbeitgeberin habe sich unabhängig von der materiellen Rechtslage entsprechend dem Auskunftsschreiben binden wollen (BAG 16. März 2000 – 2 AZR 196/99 –, zu 2b aa der Gründe).
a) Nur bei isolierter Betrachtung kann aus den vom Landesarbeitsgericht zitierten Worten “die wir Ihnen … gewähren werden” auf einen Verpflichtungswillen des Erklärenden geschlossen werden. Der Relativsatz bezieht sich auf die “Bescheinigung über Ihre Unterstützung” und damit auf die Wissenserklärung der D… UK vom gleichen Tage gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG, in der das Landesarbeitsgericht wie die Parteien zutreffend keine eigenständige Verpflichtungserklärung sehen. Damit wird der erkennbare Gegenstand des Schreibens der Arbeitgeberin klargestellt: Es handelt sich um ein Begleitschreiben zu einer Bescheinigung, deren Inhalt im Relativsatz umschrieben wird. Das den gesamten Satz einleitende Umstandswort “anbei” unterstreicht diese Bezugnahme auf die Bescheinigung der Unterstützungskasse ebenso wie der zweite Satz des kurzen Begleitschreibens, in dem um “sorgfältige Aufbewahrung” gebeten wird, was sich sinnvoll nur auf die Bescheinigung beziehen läßt.
b) Auch die übrigen Umstände lassen nicht auf einen Verpflichtungswillen der damaligen Arbeitgeberin schließen. Ihr Schreiben ist ausdrücklich als ein solches der “Sozial- und Personalverwaltung” bezeichnet und unleserlich und ohne jegliche Vertretungszusätze unterzeichnet. Der Kläger hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß aus der Form und den weiteren begleitenden Umständen des Schreibens für ihn damals ein besonderer Verpflichtungswille der Arbeitgeberin deutlich geworden sei. Auch aus der Zusammenschau von Bescheinigung der Unterstützungskasse und Begleitschreiben der Arbeitgeberin ergeben sich solche Hinweise nicht. Unabhängig von ihrem Charakter als reine Wissenserklärung iSv. § 2 Abs. 6 BetrAVG enthält die Bescheinigung der D… UK keine besonderen, bekräftigenden Formulierungen, sondern den Hinweis auf weitere satzungsmäßige Voraussetzungen und – da von einer Unterstützungskasse ausgestellt – darauf, daß auf die Unterstützung kein Rechtsanspruch bestehe. Es widerspräche auch der Verkehrssitte und stellte ein in sich widersprüchliches Verhalten dar, die rechtliche Unverbindlichkeit der umfangreicheren Bescheinigung mit Betragsnennung zu erkennen, dem kurzen Begleitschreiben hierzu ohne weitere Erläuterungen und Nennung eines Betrages aber unter Isolierung bestimmter Satzteile einen Verpflichtungswillen zu entnehmen.
- Darüber hinaus ist die Klage auch insoweit nicht schlüssig, als der Kläger nicht darzulegen vermochte, daß der in der Bescheinigung der D… UK genannte Betrag von 168,00 DM monatlich unter Anwendung der ratierlichen Kürzungsvorschriften des § 2 Abs. 1 bzw. des § 7 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BetrAVG berechnet worden ist. Auch ohne daß das Landesarbeitsgericht hierzu Feststellungen getroffen hat, spricht viel dafür, daß die D… UK bei der Berechnung des in der Bescheinigung ausgewiesenen Wertes eine ratierliche Kürzung unterlassen hat, wie der Beklagte vermutet und der Kläger nicht ausschließen kann. Weder einen irrtümlichen noch einen bewußten Verzicht der D… UK oder der Arbeitgeberin auf eine Quotierung braucht jedoch der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gegen sich gelten zu lassen. Die Einstandspflicht des Beklagten beruht auf § 7 Abs. 2 BetrAVG, da der Sicherungsfall der Insolvenz der Arbeitgeberin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) vor dem Versorgungsfall (Erreichen der Altersgrenze) eingetreten ist. Gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG ist die Höhe des insolvenzgesicherten Anspruches auf die zeitanteilig berechnete Anwartschaft begrenzt. Die Annahme des Klägers, mit dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. Dezember 1984 sei – erstmals – eine Festbetrags-Rente zugesagt worden, verbietet sich aus den dargelegten Gründen wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit des Begleitschreibens ohnehin.
Unterschriften
Reinecke, Bepler, Breinlinger, Born, Furchtbar
Fundstellen
Haufe-Index 1084288 |
DB 2004, 608 |
FA 2004, 150 |
EzA-SD 2004, 11 |