Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplomsportlehrers
Leitsatz (amtlich)
Eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung i.S.d. Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1 Anlage 1 der 2. BesÜV kann bei einem an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) ausgebildeten Diplomsportlehrer nur dann angenommen werden, wenn eine Ausbildung im Fach “Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” erfolgt ist und eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt wurde.
Normenkette
BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT-O § 11; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anl. 1 Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) Nr. 3a; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten in den Fassungen v. 24.06.1991 bis 30.06.1995 Abschn. E I Buchst. a VergGr. III Fallgruppe 1; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) i.d.F. v. 22.06.1995 Abschn. B II Nr. 6 VergGr. IVa; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) i.d.F. v. 22.06.1995 Abschn. B IV Nr. 6 VergGr. III
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. September 1966 bis zum 11. Februar 1972 ein Fernstudium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft. Er erwarb damit den akademischen Grad “Diplomsportlehrer” und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen. Im fünften Studienjahr hatte er eine Prüfung im Fach “Methodik – Allgemeine Trainingslehre” abgelegt. Im sechsten Studienjahr war er im Fach “Pädagogik” geprüft worden. Während des Studiums absolvierte er ein Praktikum mit 190 Stunden an einer polytechnischen Oberschule. In der Diplom-Hauptprüfung wurden Leistungen in den Fächern Berufspraktischer Studienabschnitt, Marxismus-Leninismus, Planung und Leitung der sozialistischen Körperkultur, Allgemeine Trainingslehre, Theorie und Praxis der Sportarten Leichtathletik, Sportschwimmen und Wasserspringen, Geräteturnen, Sportspiele, Skisport, Kampfsport, Wasserfahrsport, Touristik, Gymnastik, Spezialausbildung – Basketball –, historische und theoretische Grundlagen der sozialistischen Körperkultur, erziehungswissenschaftliche Grundlagen (Pädagogik, Psychologie) naturwissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen nachgewiesen. Das Thema der Diplomarbeit lautete: “Zur Entwicklung des Sports in der Nationalen Volksarmee von 1961 bis 1971 anhand der Zeitschriften ‘Armeerundschau’, ‘Volksarmee’ und ‘Armeesportler’”.
Der Kläger wurde seit August 1968 als Sportlehrer an einer Schule beschäftigt. Durch eine Urkunde vom 16. Juni 1973 wurde ihm bestätigt, daß ihm Leistungen der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR gewährt werden. In einem Nachtrag vom 27. Juni 1988 wurde ihm bescheinigt, daß er seit dem 1. Oktober 1988 Anspruch auf Leistungen über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen habe.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land vom 18. März 1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Juli 1991 nach dem BAT-O. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages gilt für die Eingruppierung § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 in Verbindung mit Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach wurde der Kläger in VergGr. IVa BAT-O eingruppiert. Seit dem 1. Juli 1991 unterrichtet der Kläger das Fach Sport in den Klassen 6 bis 10 an der Realschule Finsterwalde.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Aufgrund der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 24. Juni 1991. Danach erfülle er die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Er verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und erteile Unterricht in den Klassen 6 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule. Während des Studiums habe er eine vielseitige pädagogisch-methodische Ausbildung erfahren, wie sich aus den Prüfungen im Fach “Methodik – Allgemeine Trainingslehre” und “Pädagogik” ergebe. Er sei auch während seiner Studienzeit in insgesamt 90 Stunden im Fach “Schulsportmethodik” ausgebildet worden und habe dieses Fach mit einer Prüfung abgeschlossen. Dies könne der Leiter der Prüfungskommission, wie seine eidesstattliche Erklärung ausweise, bestätigen. Aus der ihm zugesagten Altersversorgung ergebe sich außerdem, daß er als “Diplomlehrer” anerkannt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung nach Maßgabe der VergGr. III BAT-O ab dem 1. Juli 1991 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne nicht in Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche, eingestuft werden. Seine Ausbildung zum Diplomsportlehrer sei keine pädagogische Hochschulausbildung. Er habe keinen Abschluß im Fach “Methodik des Sportunterrichts” nachgewiesen. Diese Beurteilung entspreche der Verfügung des Ministerrats der ehemaligen DDR vom 5. August 1985, wonach Diplomsportlehrer, die über keinen Abschluß im Lehrgebiet “Methodik des Sportunterrichts” verfügten, keine abgeschlossene pädagogische Ausbildung als Lehrer besäßen. Das Studium des Klägers sei auf den Erwachsenensport, Trainingssport und militärische Körpererziehung ausgerichtet gewesen. Eine grundständige Ausbildung für den Schulsport sei nicht erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O nicht zu.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Dr. Pühler, Knauß
Fundstellen
Haufe-Index 893917 |
BB 1998, 224 |
RdA 1998, 60 |
RiA 1998, 280 |