Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Invalidenrente. Auslegung einer Versorgungszusage
Leitsatz (amtlich)
Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Invalidenrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen Sozialversicherungsrechts zu, so ist er auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer eine lediglich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bewilligt.
Orientierungssatz
1. Eine Versorgungszusage, mit der der Arbeitgeber die Zahlung einer Invalidenrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit verspricht, bedarf der Auslegung.
2. Ergibt die Auslegung, dass die Zahlung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen Sozialversicherungsrechts versprochen wurde, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er voll erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 2 SGB VI nF ist.
3. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung § 43 Abs. 2; SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung § 102 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. November 2008 – 3 Sa 1034/06 B – aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit ab dem 1. Juni 2005 eine Invalidenrente zu zahlen.
Rz. 2
Der am 25. Juni 1947 geborene Kläger ist seit dem 8. April 1971 bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Beschäftigten der Privaten Krankenanstalten Niedersachsens Anwendung. Außerdem gelten die “Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung der W… Krankenanstalten KG,” vom 1. Juli 1978 (im Folgenden: VB 1978). Diese lauten auszugsweise:
“…
§ 1
Kreis der Versorgungsberechtigten
Die W… Krankenanstalten gewähren allen im Monatslohn beschäftigten Angestellten und Arbeitern, die nach Vollendung des 20. Lebensjahres mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Dienste der Krankenanstalten tätig waren, Versorgungsleistungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
§ 2
Art der Versorgungsleistungen
Es werden folgende Versorgungsleistungen gewährt:
1. Eine Altersrente an Betriebsangehörige, sofern sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der Krankenanstalten ausgeschieden sind. Voraussetzung ist die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze.
2. …
3. Eine Invalidenrente an erwerbsunfähig gewordene Betriebsangehörige nach Erfüllung der Wartezeit. Sie wird gewährt, wenn im Dienste der Krankenanstalten unter Anerkennung durch die Sozialversicherung eine voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit eintritt, für die Dauer der Berufsunfähigkeit. Der Nachweis der Berufsunfähigkeit hat durch Vorlage des Rentenbescheides der Sozialversicherung zu erfolgen. Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Betriebsangehörigen tritt an die Stelle des Rentenbescheides ein amtsärztliches Zeugnis.
Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn und solange der Betriebsangehörige ohne Rücksicht auf eine von der Sozialversicherung anerkannte Berufsunfähigkeit noch im Betrieb beschäftigt wird und Lohn oder Gehalt bezieht.
…
§ 4
Umfang der Versorgungsleistungen
1. Die Alters- und Invalidenrente setzt sich zusammen aus:
a) einer Grundrente
b) einer Steigerungsrente
Die Grundrente beträgt 10 % der rentenfähigen Bezüge. Als rentenfähige Bezüge gelten die Durchschnittsbruttobezüge – jedoch ohne Sonderzulagen – des Betriebsangehörigen aus den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles.
Die Steigerungsrente beträgt für jedes nach Vollendung der Wartezeit zurückgelegte volle Dienstjahr bei den Krankenanstalten – jedoch nur bis zum 65. Lebensjahr – ½ % der rentenfähigen Bezüge.
2. …
Die Rentenbeträge werden nur in der Höhe gewährt, dass die Gesamtversorgung aus der Sozialversicherungsrente und der betrieblichen Rente 75 % der letzten Monatsgehälter bzw. Monatslöhne (ohne Nebenbezüge) des Versorgungsberechtigten nicht überschreitet. Liegt die Gesamtversorgung über 75 %, so wird die betriebliche Rente so weit gekürzt, dass sich nur ein Betrag von 75 % ergibt.
…
§ 7
Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden
1. Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so bleibt die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach den folgenden Bestimmungen aufrechterhalten, sofern der Betriebsangehörige zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet hat und
a) entweder diese Versorgungszusage seit der ersten Erteilung mindestens 10 Jahre bestanden hat oder
b) der Betriebsangehörige mindestens in den letzten 12 Jahren ununterbrochen den Krankenanstalten angehörte und diese Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat.
Unter diesen Voraussetzungen hat der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles nach Ausscheiden aus den Krankenanstalten Anspruch auf diejenigen Leistungen, die er gemäß den in den §§ 2 bis 5 genannten Richtlinien erhalten hätte, wenn er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in den Krankenanstalten geblieben wäre; diese Leistung wird gekürzt und nur in der Höhe gewährt, die dem Verhältnis der Dauer der effektiven Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr entspricht. Höchstens wird jedoch im Falle der Invalidität oder des Todes vor Erreichen der Altersgrenze diejenige Leistung gewährt, die sich ergeben hätte, wenn bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus den Krankenanstalten der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
…”
Rz. 3
Am 31. Dezember 1992 schloss die Beklagte das Versorgungswerk.
Rz. 4
Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) Leistungen zur Rehabilitation. Die BfA bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 18. Mai 2004 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Den Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte sie ab. Im Rentenbescheid vom 18. Mai 2004 heißt es hierzu:
“…
Die Rente beginnt am 01.06.2003. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) gezahlt.
…
Rentenart:
Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht, weil Sie nach unseren Feststellungen noch mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können und einen entsprechenden Arbeitsplatz inne haben. Maßgeblich für die Beurteilung Ihres Leistungsvermögens ist das Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 21.01.2003 erfüllt.
…
Dauer des Leistungsbezuges
Dieser Rentenanspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Im Anschluss daran besteht Anspruch auf eine Regelaltersrente.”
Rz. 5
Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie über keinen Arbeitsplatz verfüge, der seinem Belastungsgrad und seiner Einsatzfähigkeit entspreche.
Rz. 6
Mit Bescheid vom 8. April 2005 gab die BfA dem Widerspruch des Klägers vom 27. Mai 2004 gegen den Bescheid vom 18. Mai 2004 statt und bewilligte an Stelle der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Wirkung vom 1. August 2003 eine bis zum 31. Juli 2006 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Rz. 7
Der Rentenbescheid vom 8. April 2005 hat ua. den folgenden Inhalt:
“…
Rentenart
Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf Ihrem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 21.01.2003 erfüllt.
…
Dauer des Leistungsbezuges
Die Rente fällt mit dem 31.07.2006 weg, ohne dass ein weiterer Bescheid erteilt wird (§ 102 Abs. 2 SGB VI).”
Rz. 8
Die Rente wurde zwischenzeitlich mit Bescheid vom 20. März 2006 bis zum 31. Juli 2009 verlängert.
Rz. 9
Eine Vergütung hat der Kläger von der Beklagten letztmalig für den 3. März 2003 erhalten. Seit dem 1. Juni 2005 bezieht er ausschließlich die Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte die Zahlung einer Invalidenrente ab. Unter dem 5. September 2005 erteilte sie dem Kläger auf dessen Bitte eine unverbindliche Pensionsberechnung. Dabei errechnete sie unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatsverdienstes in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2005 iHv. 2.359,46 Euro eine Pension iHv. 460,09 Euro monatlich. Später hat die Beklagte eine weitere unverbindliche Berechnung eines möglichen Rentenanspruchs des Klägers vorgenommen, wonach sich dieser auf 278,92 Euro belaufe.
Rz. 10
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe jedenfalls ab dem 1. Juni 2005 eine Invalidenrente nach § 2 Nr. 3 VB 1978 iHv. 519,52 Euro monatlich zu. Mit der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente sei eine “voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit” iSd. VB 1978 eingetreten. Die Beklagte habe das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt falsch berechnet. Hierzu gehörten auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Zeiten ohne Vergütungszahlungen im Referenzzeitraum führten nicht zu einer Minderung der Durchschnittsbruttobezüge iSv. § 4 Nr. 1 VB 1978. Zu einer Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens sei die Beklagte nicht berechtigt. Sie habe bei anderen Arbeitnehmern, die vorzeitig wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden seien, die Rente nicht gekürzt.
Rz. 11
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn für das Jahr 2005 3.636,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 519,52 Euro brutto monatlich seit dem jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30. Juni 2005 und endend mit dem 31. Dezember 2005 zu zahlen;
2. an ihn für das Jahr 2006 weitere 6.234,24 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 519,52 Euro brutto monatlich seit dem jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 31. Januar 2006 und endend mit dem 31. Dezember 2006 zu zahlen;
3. an ihn für das Jahr 2007 weitere 6.234,24 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 519,52 Euro brutto monatlich seit dem jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 31. Januar 2007 und endend mit dem 31. Dezember 2007 zu zahlen;
4. an ihn für das Jahr 2008 weitere 3.117,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 519,52 Euro brutto monatlich seit dem jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 31. Januar 2008 und endend mit dem 30. Juni 2008 zu zahlen;
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 1. Juli 2008 eine Invalidenrente iHv. mindestens 519,52 Euro brutto monatlich zu zahlen.
Rz. 12
Hilfsweise hat er beantragt,
6. an ihn für das Jahr 2005 3.387,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 519,52 Euro brutto monatlich seit dem jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30. Juni 2005 und endend mit dem 31. Dezember 2005 zu zahlen;
7. an ihn für das Jahr 2006 weitere 5.806,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 519,52 Euro brutto monatlich seit dem jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 31. Januar 2006 und endend mit dem 31. Dezember 2006 zu zahlen;
8. an ihn für das Jahr 2007 weitere 5.806,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 519,52 Euro brutto monatlich seit dem jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 31. Januar 2007 und endend mit dem 31. Dezember 2007 zu zahlen;
9. an ihn für das Jahr 2008 weitere 2.903,34 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 519,52 Euro brutto monatlich seit dem jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 31. Januar 2008 und endend mit dem 30. Juni 2008 zu zahlen;
10. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 1. Juli 2008 eine Invalidenrente iHv. mindestens 483,89 Euro brutto monatlich zu zahlen.
Rz. 13
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne bereits dem Grunde nach eine Invalidenrente nicht beanspruchen. Eine “voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit” iSd. VB 1978 liege nicht vor. Die Versorgungsordnung stelle auf eine vollständig dauernde Berufsunfähigkeit und weder auf eine teilweise Berufsunfähigkeit noch auf eine Berufsunfähigkeit auf Zeit ab. Sollte ein Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente dem Grunde nach bestehen, belaufe sich diese Rente lediglich auf 278,92 Euro monatlich.
Rz. 14
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr mit den Hauptanträgen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 15
Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage mit den Hauptanträgen nicht stattgegeben werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass der Kläger nach § 2 Nr. 3 VB 1978 dem Grunde nach Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann jedoch noch nicht entschieden werden, in welcher Höhe dem Kläger die Invalidenrente zusteht. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 ZPO).
Rz. 16
A. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zulässig. Das gilt auch für den Hauptantrag zu 5. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht trotz der Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen nach den §§ 257 ff. ZPO. Der Kläger hatte insoweit ein Wahlrecht. Er musste den Feststellungsantrag auch im Laufe des Rechtsstreits nicht teilweise auf Leistung umstellen (vgl. BAG 18. Mai 2010 – 3 AZR 102/08 – Rn. 22).
Rz. 17
B. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Invalidenrente nach § 2 Nr. 3 VB 1978. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat jedoch nicht entscheiden, in welcher Höhe die Klage begründet ist. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Rz. 18
I. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Juni 2005 dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Invalidenrente nach § 2 Nr. 3 VB 1978. Er hat die Wartezeit nach § 1 iVm. § 3 VB 1978 erfüllt, da er nach Vollendung des 20. Lebensjahres mehr als 15 Jahre ununterbrochen im Dienste der Beklagten tätig war. Er ist erwerbsunfähig iSv. § 2 Nr. 3 VB 1978. Die BfA hat ihm mit Bescheid vom 8. April 2005 für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI nF) bewilligt und in dem Bescheid zugleich festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 21. Januar 2003 erfüllt sind. Die volle Erwerbsminderung ist als Erwerbsunfähigkeit iSv. § 2 Nr. 3 VB 1978 anzusehen. Dies ergibt die Auslegung der VB 1978.
Rz. 19
1. Bei den VB 1978, mithin auch bei deren § 2 Nr. 3, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zwar hat das Landesarbeitsgericht hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen; unter den Parteien ist jedoch unstreitig, dass die VB 1978 von der Beklagten vorformuliert waren und standardmäßig für alle Arbeitnehmer verwendet wurden.
Rz. 20
2. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die VB 1978 nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BAG 9. Juni 2010 – 5 AZR 332/09 – Rn. 36 mwN, NJW 2010, 2455; 27. Juli 2010 – 3 AZR 777/08 – Rn. 21, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48).
Rz. 21
3. Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der VB 1978 ergibt, dass die volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI nF als Erwerbsunfähigkeit iSv. § 2 Nr. 3 VB 1978 anzusehen ist.
Rz. 22
a) Nach § 2 Nr. 3 VB 1978 ist der Anspruch auf Invalidenrente von der “Erwerbsunfähigkeit” bzw. der “voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit” abhängig. Was hierunter zu verstehen ist, richtet sich nach den im Sozialversicherungsrecht maßgeblichen Begriffsinhalten.
Rz. 23
aa) Die Beklagte hat in den VB 1978 die Begriffe “Erwerbsunfähigkeit” und “voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit” nicht selbst definiert, sondern die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. § 2 Nr. 3 VB 1978 weist zwar nicht ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Erwerbs- bzw. eine Berufsunfähigkeit iSd. Sozialversicherungsrechts handeln muss. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme kann aber zum einen nicht geschlossen werden, dass die Versorgungszusage einen besonderen, vom gesetzlichen Rentenversicherungsrecht abweichenden Begriff verwandt hat. Das Arbeitsrecht kennt weder den Begriff der Erwerbsunfähigkeit noch den der Berufsunfähigkeit. Sieht der Arbeitgeber davon ab, die Voraussetzungen der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit selbst festzulegen, will er damit in der Regel den sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauch übernehmen (vgl. BAG 20. Februar 2001 – 3 AZR 21/00 – zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 2; 14. Dezember 1999 – 3 AZR 742/98 – zu I 1a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2). Zum anderen wird nach § 2 Nr. 3 VB 1978 die Invalidenrente nur gewährt, wenn im Dienste der Krankenanstalten unter Anerkennung durch die Sozialversicherung eine voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit eintritt, für die Dauer der Berufsunfähigkeit. Mit dem Erfordernis der Anerkennung der voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit durch die Sozialversicherung ist hinreichend klargestellt, dass die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts gemeint sind.
Rz. 24
bb) Diese Auslegung wird durch die in § 4 Nr. 2 letzter Absatz VB 1978 getroffene Regelung bestätigt. Danach werden die Rentenbeträge nur in der Höhe gewährt, dass die Gesamtversorgung aus der Sozialversicherungsrente und der betrieblichen Rente 75 % der letzten Monatsgehälter bzw. Monatslöhne (ohne Nebenbezüge) des Versorgungsberechtigten nicht überschreitet. Liegt die Gesamtversorgung über 75 %, so wird die betriebliche Rente so weit gekürzt, dass sich nur ein Betrag von 75 % ergibt. Die Betriebsrente wird demnach als Zuschuss zur gesetzlichen Alters- oder Invalidenrente gezahlt. Dieser Ergänzungsfunktion der Betriebsrente entspricht es, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Betriebsrente und der Sozialversicherungsrente möglichst weitgehend übereinstimmen (vgl. BAG 14. Dezember 1999 – 3 AZR 742/98 – zu I 1b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2).
Rz. 25
cc) Dass die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Nr. 3 VB 1978 iSd. der Terminologie des Sozialversicherungsrechts zu verstehen ist, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass für die Bewilligung der entsprechenden Renten nach dem Sozialversicherungsrecht die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich BAG 14. Dezember 1999 – 3 AZR 742/98 – zu I 1c cc der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2).
Rz. 26
b) Die VB 1978 enthalten, da sie nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts in einer bestimmten Fassung verweisen, eine dynamische Bezugnahme auf die Begrifflichkeiten des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich: BAG 29. Juli 2003 – 3 AZR 630/02 – zu B I 1a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42; 17. Juni 2008 – 3 AZR 553/06 – Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55). Die dynamische Bezugnahme auf die sozialversicherungsrechtlichen Begrifflichkeiten führt dazu, dass nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am 1. Januar 2001 Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Nr. 3 VB 1978 gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer iSv. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nF voll erwerbsgemindert ist.
Rz. 27
aa) Nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 kann der Arbeitnehmer durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr nachweisen; gem. § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Rz. 28
Bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt Erwerbsunfähigkeit iSv. § 2 Nr. 3 VB 1978 vor. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente. Sowohl nach § 1247 RVO und § 24 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung als auch nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ist erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ausreichendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch an dem Rentenartfaktor, der sich nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 belief, hat sich durch das SGB VI nF nichts geändert. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich dieser Faktor nach § 67 SGB VI nF unverändert auf 1,0.
Rz. 29
bb) Erwerbsunfähigkeit bzw. voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit iSv. § 2 Nr. 3 VB 1978 liegt auch dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF setzt die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung voraus, dass die Erwerbsminderung “auf nicht absehbare Zeit” besteht. Sie muss daher “voraussichtlich dauerhaft” iSv. § 2 Nr. 3 VB 1978 sein. Gleichwohl werden Erwerbsminderungsrenten gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nF grundsätzlich befristet geleistet, wobei die Befristung längstens drei Jahre beträgt (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nF). Eine unbefristete Rente darf gemäß § 102 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 SGB VI nF nur gewährt werden, wenn die Rentenbewilligung ausschließlich auf arbeitsmarktunabhängigen Faktoren beruht und in diesen Fällen auch nur dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Auch aus diesem Grunde steht die nur befristete Bewilligung der gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung der Gewährung der Betriebsrente nach § 2 Nr. 3 VB 1978 nicht entgegen, wenn es sich um eine arbeitsmarktabhängige Rente handelt und die Befristung für die Höchstdauer von drei Jahren erfolgt. Dies ist hier der Fall. Die BfA hat dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 8. April 2005 für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2006 bewilligt.
Rz. 30
II. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann noch nicht abschließend beurteilt werden, in welcher Höhe dem Kläger die Invalidenrente zusteht. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht für die Ermittlung der rentenfähigen Bezüge iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 auf einen Referenzzeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abgestellt. Maßgeblich ist vielmehr die Zeit vom 21. Januar 2000 bis zum 20. Januar 2003. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zur Höhe der dem Kläger im Januar 2003 gezahlten Vergütung getroffen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Rz. 31
1. Nach § 4 Nr. 1 VB 1978 gelten als rentenfähige Bezüge die Durchschnittsbruttobezüge der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem ausweislich des Rentenbescheids des Rentenversicherungsträgers die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Diesen Zeitpunkt hat die BfA in ihrem Bescheid vom 8. April 2005 auf den 21. Januar 2003 festgestellt. Zwar muss der Versorgungsfall nicht stets zwingend mit dem Zeitpunkt übereinstimmen, an dem ausweislich des Bescheids des Sozialversicherungsträgers die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt sind, sondern kann im Wege der Vertragsfreiheit auch anderweitig festgelegt werden (vgl. zB BAG 14. Januar 1986 – 3 AZR 473/84 – zu II 1c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 36). Eine solche anderweitige Festlegung, zB dahingehend, dass der Versorgungsfall erst mit Zahlungsbeginn der gesetzlichen Rente eintritt, ist in den VB 1978 jedoch nicht getroffen worden. Vielmehr heißt es in § 2 Nr. 3 VB 1978, dass der Nachweis der Berufsunfähigkeit durch Vorlage des Rentenbescheides der Sozialversicherung zu erfolgen hat. Damit ist der Versorgungsfall der im Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellte Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente vorliegen.
Rz. 32
Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VB 1978 Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn und solange der Betriebsangehörige ohne Rücksicht auf eine von der Sozialversicherung anerkannte Berufsunfähigkeit noch im Betrieb beschäftigt wird und Lohn oder Gehalt bezieht. Mit dieser Bestimmung wird nicht der Eintritt des Versorgungsfalls hinausgeschoben. Ihr Sinn und Zweck ist es lediglich, den gleichzeitigen Bezug von Lohn oder Gehalt und einer Betriebsrente zu verhindern.
Rz. 33
2. Bei der Ermittlung der “Durchschnittsbruttobezüge” iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:
Rz. 34
a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass unter den Begriff der Durchschnittsbruttobezüge iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 sämtliche Einnahmen fallen, die der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte von dieser in Geld oder Geldeswert erhalten hat und die insoweit seinen Lebensstandard (mit)geprägt haben.
Rz. 35
Der Begriff der Bezüge ist weiter gefasst als beispielsweise der Begriff des Tarifentgelts oder des Monatsgehalts, wie er in § 4 Nr. 2 Abs. 2 VB 1978 angeführt ist; er erfasst von seinem Wortlaut her all das, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber “bezogen”, also erhalten hat. Auch Sinn und Zweck der VB 1978, dem Arbeitnehmer einen bestimmten Lebensstandard zu sichern, spricht für eine weite Auslegung des Begriffs der Bezüge. Im Übrigen zählen nach der Rechtsprechung des Senats im Normalfall alle Einkommensteile, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, zum versorgungsfähigen “Einkommen” (vgl. 5. August 1986 – 3 AZR 515/85 – zu 3a der Gründe, NZA 1987, 312).
Rz. 36
Damit gehören nicht nur die Grundvergütung, sondern auch der Ortszuschlag, die allgemeine Zulage, die Psychiatriezulage, sämtliche Zuschläge, Gratifikationen und Sonderzahlungen – wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld – sowie Kostenerstattungen – wie beispielsweise die Kontoführungsgebühr – zu den Bezügen iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978. Nicht hierzu gehört allerdings die in der Abrechnung des Klägers ausgewiesene VL-Zulage AG. Diese Leistung hat der Kläger nicht iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 bezogen. Der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen prägt für die Zeit, während der er erbracht wird, nicht den Lebensstandard des Arbeitnehmers, sondern dient der Vermögensbildung für eine spätere Zeit.
Rz. 37
b) Als rentenfähige Bezüge gelten nach § 4 Nr. 1 VB 1978 allerdings nur die Durchschnittsbruttobezüge ohne Sonderzulagen. Die Sonderzulagen sind demnach von den Durchschnittsbruttobezügen in Abzug zu bringen.
Rz. 38
Bei der Auslegung des Begriffs der Sonderzulagen ist zunächst zu berücksichtigen, dass allein die Qualifizierung eines Vergütungsbestandteils als “Zulage” noch nicht zum Ausschluss bei der Berechnung führt. Es muss sich vielmehr um eine Leistung handeln, die – anders als die “Bezüge” iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 – nicht üblicherweise, sondern nur aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck erbracht wird und die bei typisierender Betrachtung im Allgemeinen nicht prägend für den Lebensstandard des Arbeitnehmers ist. Damit ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nicht nur das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sondern auch die Psychiatriezulage keine Sonderzulagen iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 sind, ebenso die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
Rz. 39
c) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass bei der Ermittlung der “Durchschnittsbezüge” die Zeiten ohne Bezüge wegen Arbeitsunfähigkeit in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden dürfen. Mit der Zugrundelegung der Durchschnittsbezüge sollen lediglich zufällige Schwankungen in der Gehaltshöhe, wie sie sich zB durch Tariferhöhungen ergeben können, ausgeglichen werden. Deshalb ist die Summe der Bezüge des Klägers für die Zeit vom 21. Januar 2000 bis zum 20. Januar 2003 nicht durch 36 Monate, sondern durch die Anzahl der Monate (auch Bruchteile von Monaten) zu teilen, in denen der Kläger tatsächlich eine Vergütung bezogen hat.
Rz. 40
3. Das Landesarbeitsgericht wird außerdem zu berücksichtigen haben, dass dem Kläger lediglich eine Rente iHv. 18 % der rentenfähigen Bezüge zusteht und nicht iHv. 19,5 %, wovon das Landesarbeitsgericht bislang ausgegangen ist.
Rz. 41
Gem. § 4 Nr. 1 VB 1978 setzt sich die Rente aus einer Grundrente iHv. 10 % der rentenfähigen Bezüge sowie einer Steigerungsrente iHv. 0,5 % für jedes volle Dienstjahr nach Ablauf der Wartezeit von 15 Jahren nach Vollendung des 20. Lebensjahres zusammen.
Rz. 42
Der Kläger, der am 25. Juni 1947 geboren wurde und am 8. April 1971 in die Dienste der Beklagten getreten ist, hatte mit Ablauf des 7. April 1986 die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Bei Eintritt des Versorgungsfalls am 21. Januar 2003 hatte er weitere 16 volle Dienstjahre zurückgelegt. Die Rente beträgt mithin 18 % der rentenfähigen Bezüge.
Rz. 43
4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt eine ratierliche Kürzung des Anspruchs weder nach § 1b, § 2 Abs. 1 BetrAVG noch nach § 7 Nr. 1 VB 1978 in Betracht. Der Kläger ist nicht vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Das Arbeitsverhältnis hat bis zum Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität bestanden. § 4 Nr. 2 Abs. 1 VB 1978 ist nicht von Bedeutung. Der für den Kläger maßgebliche Versorgungsfall ist der der Invalidität und nicht der der vorgezogenen bzw. flexiblen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes.
Rz. 44
5. Letztlich wird das Landesarbeitsgericht bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Invalidenrente die sich aus § 4 Nr. 2 letzter Absatz VB 1978 ergebende Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % der letzten Monatsgehälter bzw. Monatslöhne (ohne Nebenbezüge) zu berücksichtigen haben. Diese Bestimmung bezieht sich – obgleich sie sich eingerückt unter § 4 Nr. 2 VB 1978 befindet – nach Sinn und Zweck der VB 1978 auf sämtliche Versorgungsfälle und nicht nur auf das flexible bzw. vorzeitige Altersruhegeld.
Rz. 45
C. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Unterschriften
Gräfl, Zwanziger, Schlewing, Kaiser, G. Kanzleiter
Fundstellen
Haufe-Index 2704302 |
BAGE 2012, 374 |
DB 2011, 2499 |
DB 2011, 8 |