Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Normenkette
ArbGG § 56 Abs. 2, § 67 Abs. 1 S. 3, § 68; ZPO § 160 Abs. 3, §§ 163, 165, 288, 445, 554 Abs. 3 Nr. 3b, § 559 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Februar 1997 – 16 Sa 1248/96 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Provisionsanspruch des Klägers.
Der Kläger war vom 14. Juli 1993 bis 31. Dezember 1994 bei der Beklagten als Konstrukteur und Sachbearbeiter beschäftigt. Neben seinem monatlichen Bruttogehalt von 5.000,00 DM erhielt er bis einschließlich Februar 1994 in monatlichen Teilzahlungen Provision für einen Auftrag, den er in das Arbeitsverhältnis eingebracht hatte. Vom 1. März bis 31. Dezember 1995 war der Kläger erneut für die Beklagte tätig, nunmehr als freier Handelsvertreter.
Mit seiner am 12. April 1996 erhobenen Klage hat der Kläger Zahlung von 16.000,00 DM verlangt und hierzu behauptet, ihm stehe eine Umsatzprovision von 2 % für vermittelte Maschinenbauaufträge zu. Die Provision sei mit Abschluß der Montage beim Kunden zahlbar. Im August 1994 habe erden im Februar 1995 abgewickelten Auftrag W/S mit einem Auftragswert von 800.000,00 DM vermittelt. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses hatte er mit 14. Juli 1993 bis 31. Dezember 1995 angegeben. Mit ihrem Schriftsatz vom 16. April 1996 hat die Beklagte die Beschäftigungsdaten richtig gestellt. Sie hat außerdem eine Provisionszusage für die vom Kläger während des Arbeitsverhältnisses vermittelten Aufträge bestritten. Im Termin zur Güteverhandlung vom 22. April 1996 hat das Arbeitsgericht Kammertermin auf den 28. Juni 1996 anberaumt und hierzu das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten R. angeordnet. Weiter heißt es in dem Protokoll:
„3. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen einer Ausschlußfrist bis zum 31.5.1996 zum Schriftsatz der Gegenseite vom 16.4.1996 zu erwidern, insbesondere darzulegen und unter Beweis zu stellen, wann eine Provisionsvereinbarung im Rahmen des bis zum 31.12.1994 bestehenden Arbeitsverhältnisses getroffen worden ist.
4. Der Beklagten bleibt nachgelassen, auf den zu erwartenden Schriftsatz binnen einer weiteren Ausschlußfrist bis zum 13.6.1996 zu erwidern.
5. Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden.”
Der Kläger hat seine Klage mit dem am 30. Mai 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag um andere Provisionsansprüche erweitert und für die behauptete Provisionsabrede Beweis durch Vernehmung des Zeugen R. angeboten. Der Zeuge habe in der EDV der Beklagten die Vertragsdaten des Klägers aufgerufen und dort die Provision von 2 % für jede gebaute Bandsäge bestätigt gefunden. Außerdem hat der Kläger ein Schreiben der W/S über seine Vermittlung des Auftrags vorgelegt. Diese Ausführungen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juni 1996 in vollem Umfang bestritten und sich auf das Zeugnis ihres früheren Geschäftsführers S. berufen. Mit dem am 27. Juni 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger behauptet, er habe sich am 26. Juni 1993 mit dem Geschäftsführer R. dem Grunde nach über seine Anstellung geeinigt, nur die Vergütungshöhe sei noch offen gewesen. In einem weiteren Gespräch, an dem auch S. teilgenommen habe, habe er den Vorschlag von R. akzeptiert, monatlich ein Festgehalt von 5.000,00 DM sowie eine Provision für jede neue Blockbandsäge zu erhalten. Zum Beweis hat er die Vernehmung des Geschäftsführers R. als Partei angeboten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 27.680,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 6. Februar 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; der Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27. Juni 1996 sei verspätet. Das Landesarbeitsgericht hat die mit der Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingeführten Provisionsansprüche als unschlüssig beurteilt. Im übrigen hat es die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Zurückweisung des klägerischen Vorbringens als verspätet bestätigt und insoweit die Revision zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Kläger weiterhin sein Zahlungsbegehren. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht weder auf Verfahrensmängeln noch ergeben die Entscheidungsgründe eine Gesetzesverletzung (§§ 559, 563 ZPO).
I. Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Vorsitzende des Arbeitsgerichts das Urteil nur paraphiert habe, greift nicht durch. Das angefochtene Urteil darf nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verb, mit § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur in der Revisionsinstanz auf Verfahrensmängel geprüft werden, wenn sie innerhalb der Frist zur Revisionsbegründung gerügt werden (§ 554 ZPO). Die vermeintlich unvollständige Unterschrift des erstinstanzlichen Richters ist erstmals über sechs Monate nach Fristablauf gerügt worden.
Die Einhaltung der Frist war auch nicht entbehrlich. Es liegt kein nach § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu beachtender Mangel vor. Der geltend gemachte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens berührt die Revisionsinstanz nicht. Denn das arbeitsgerichtliche Urteil ist mit seiner Verkündung existent. Wegen der vermeintlich unzureichenden Unterschrift hätte das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit ohnehin nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen können, dem steht § 68 ArbGG entgegen (vgl. BAG Beschluß vom 24. Mai 1996 – 5 AZN 970/95 – AP Nr. 2 zu § 68 ArbGG 1979).
II. Mit zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht den Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27. Juni 1996 als verspätet behandelt. Der Kläger hat die ihm vom Arbeitsgericht im Termin zur Güteverhandlung wirksam gesetzte Frist nicht beachtet. An die deshalb durch das Arbeitsgericht erfolgte Zurückweisung seines Vorbringens als verspätet war das Landesarbeitsgericht nach § 67 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 528 Abs. 3 ZPO gebunden.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Ausführungen in der Klageschrift und in dem weiteren Schriftsatz des Klägers vom 30. Mai 1996 nicht genügten, die behauptete Provisionsvereinbarung darzulegen. Die erforderlichen Tatsachen sind vielmehr erst in dem nach Fristablauf eingegangenen Schriftsatz vorgetragen worden. Gegen diese Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht wendet sich die Revision nicht.
2. a) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Vorsitzende des Arbeitsgerichts habe das Protokoll über den Termin der Güteverhandlung nicht unterzeichnet und es fehle deshalb an einer wirksamen Fristsetzung.
Es ist nicht zu entscheiden, ob diese erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhobene Rüge deshalb berücksichtigt werden kann, weil der vermeintliche Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts auch die Fehlerhaftigkeit des Berufungsverfahrens bewirkt und dieser Mangel nach § 559 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH Urteil vom 5. März 1990 – II ZR 109/89 – NJW 1990, 2389). Auch kann offenbleiben, ob die vom Landesarbeitsgericht festgestellte prozessuale Tatsache, das Arbeitsgericht habe den Beschluß vom 22. April 1996 verkündet, das Revisionsgericht nach § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO bindet. Denn entgegen der Auffassung des Klägers liegt die nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verb, mit § 163 ZPO erforderliche Unterschrift des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts vor. Eine gesonderte förmliche Zustellung des ordnungsgemäß verkündeten Beschlusses an den Kläger war nach § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO damit nicht erforderlich.
Mit der eigenhändigen Unterschrift unter die Niederschrift übernimmt der Richter die Verantwortung für deren inhaltliche Richtigkeit. Sie ist Voraussetzung für die öffentliche Beweiskraft der Urkunde nach § 415 ZPO; die Einhaltung der Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung, zu denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO auch die Verkündung der in Nr. 6 genannten Entscheidungen gehört, kann nach § 165 ZPO nur durch das ordnungsgemäß unterzeichnete Protokoll bewiesen werden. Allerdings sind die Anforderungen an die namentliche Unterzeichnung nicht zu überspannen. Die Unterschrift muß zwar ein Schriftbild aufweisen, das individuell und einmalig ist und entsprechende charakteristische Merkmale hat. Es ist aber nicht erforderlich, daß die Unterschrift lesbar ist oder auch nur einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Vereinfachungen, Undeutlichkeiten oder Verstümmelungen schaden nicht. Ausreichend ist, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild der Unterzeichner erkennbar seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (vgl. BAG Urteil vom 27. März 1996 – 5 AZR 576/94 – AP Nr. 67 zu § 518 ZPO).
Danach hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts das Protokoll nicht nur paraphiert, sondern unterzeichnet. Von seinem Namen ist der Anfangsbuchstabe „G” ausgeschrieben; der weitere Schriftzug verläuft in einem leichten Aufwärtshaken und läßt damit erkennen, daß nicht nur eine Abzeichnung vorliegt. Hiervon unterscheidet sich ausweislich der Abvermerke auf den eingegangenen Schriftsätzen die von dem Richter verwendete Paraphe, die nur in einer senkrechten geschwungenen Linie besteht, während sowohl das weitere Protokoll wie auch die Ladung zur Güteverhandlung und das Urteil ebenso unterschrieben sind wie das Protokoll vom 22. April 1996.
b) Daß das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 296 Abs. 1, § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützt hat, schadet nicht. Inhaltlich entspricht § 56 ArbGG den vom Arbeitsgericht genannten Vorschriften. Die Angabe der zivilprozessualen Vorschriften im arbeitsgerichtlichen Urteil stellt nur eine Falschbezeichnung dar, während die Entscheidung der Sache nach richtig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 528 Rz 32).
c) Der Beschluß des Arbeitsgerichts entspricht den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG zu stellen sind. Zwar genügt es regelmäßig nicht, wenn einer Prozeßpartei lediglich aufgegeben wird, auf das Vorbringen der Gegenseite fristgebunden zu erwidern (BAG Urteil vom 19. Juni 1980 – 3 AZR 1177/79 – AP Nr. 1 zu § 56 ArbGG 1979). Dies ist im Streitfall aber auch nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten klargestellten unterschiedlichen Grundlagen der Beschäftigung des Klägers, die er in der Klageschrift nicht vorgetragen hatte, wird dem Kläger aufgegeben, hierauf zu erwidern und insbesondere die für das Arbeitsverhältnis maßgebende Vereinbarung über die von ihm behauptete Provision zeitlich einzugrenzen. Der zu ergänzende Punkt war damit klar. Auch die Revision bezweifelt dies nicht.
d) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger über die Folgen eines erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingehenden und damit verspäteten Sachvortrags im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 2 ArbGG belehrt.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu im wesentlichen ausgeführt, die Belehrung sei wegen anwaltlicher Vertretung des Klägers ausreichend. Der Hinweis in Nr. 5 des Beschlusses beziehe sich ersichtlich auf die zuvor in Nr. 3 und Nr. 4 gesetzten Ausschlußfristen, er betreffe damit auch den Kläger. Die Rechtsfolgen eines verspäteten Sachvortrags seien aus der Formulierung, dieser könne zurückgewiesen werden, hinreichend deutlich.
bb) Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Folge des verspäteten Sachvortrags im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ist der mögliche Prozeßverlust, der allein deshalb eintreten kann, weil die Partei die richterliche Frist nicht beachtet hat. Über dieses Ergebnis ist zu belehren, indem der betroffenen Partei die Konsequenz klar und unmißverständlich vor Augen zu führen ist (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 1991 – III ZR 82/90 – NJW 1991, 2773). Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt wegen der einschneidenden Folgen einer Fristversäumung deshalb im allgemeinen nicht (BGH Beschluß vom 23. Oktober 1990 – XI ZR 20/90 – NJW 1991, 493). Etwas anderes gilt, wenn die Partei selbst Rechtsanwalt ist. Denn dann kann vorausgesetzt werden, daß die in der Belehrung mitgeteilten Verfahrensvorschriften ohne die sonst notwendige Erläuterung verstanden werden (BGH Beschluß vom 23. Oktober 1990 – XI ZR 20/90 – NJW 1991, 493). Mindere Anforderungen an den Umfang der Belehrung sind auch dann zu stellen, wenn die belehrte darlegungs- und beweisbelastete Partei anwaltlich vertreten ist. Der Prozeßbevollmächtigte vertritt die Partei; sein Verschulden wird ihr zugerechnet (§ 85 ZPO). Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 166 Abs. 1 BGB sind deshalb Kenntnis oder Kennenmüssen des Prozeßbevollmächtigten der Folgen einer Fristsetzung der Partei zuzurechnen, wenn die Belehrung wörtlich oder sinngemäß den Gesetzeswortlaut wiedergibt.
cc) Diesen Anforderungen genügt die Belehrung durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts. Der Kläger mußte wissen, daß er bei verspätetem Vortrag das Risiko einging, den Prozeß zu verlieren.
Der Hinweis in Nr. 5 des verkündeten Beschlusses, verspätetes Vorbringen könne zurückgewiesen werden, bezieht sich erkennbar auf die sowohl dem Kläger unter Nr. 3 wie auch der Beklagten unter Nr. 4 des Beschlusses gesetzten Ausschlußfristen. Zwar ist diese Belehrung in einen gesonderten Punkt aufgenommen. Gerade das macht aber deutlich, daß sie beide Parteien betrifft. Andernfalls hätte es nahegelegen, den Hinweis auf eine mögliche Präklusion unmittelbar und ohne gesonderte Ordnungsziffer der Fristsetzung für die Partei hinzuzufügen, für die er allein gelten soll.
Das Gericht hat die gesetzten Fristen ausdrücklich als Ausschlußfristen bezeichnet. Nach allgemeinem Sprachgebrauch verlangen bereits Fristen die zeitgebundene Geltendmachung von Rechten. Handelt es sich überdies um „Ausschlußfristen”, wird damit verdeutlicht, daß die Säumnis zum „Ausschluß” des fristgebundenen Vertrags führt, damit also möglicherweise zum Rechtsverlust.
e) Die Zulassung des Vorbringens, dessen Verspätung der Kläger nicht entschuldigt hat, hätte auch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert.
Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Zulassung des verspäteten Sachvortrags zu einer nicht ganz unerheblichen zeitlichen Verschiebung zwingt (vgl. BAG Urteil vom 23. November 1988 – 4 AZR 393/88 – BAGE 60, 174 = AP Nr. 104 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.). Das haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht.
(1) Sie macht geltend, da der Kläger erstmals mit seinem Schriftsatz vom 27. Juni 1996 substantiiert die Umstände der streitigen Provisionsabrede dargelegt habe, habe die Beklagte bis dahin diesen Punkt nicht erheblich bestreiten können. Das Arbeitsgericht hätte daher einen Verkündungstermin anberaumen und der Beklagten nach § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist einräumen müssen. Erst wenn die Beklagte im Rahmen dieser Frist die mit ihren Geschäftsführern Anfang Juli 1993 getroffene Vereinbarung substantiiert bestritten hätte, hätte die Verspätung festgestanden. Damit übersieht der Kläger jedoch, daß die Beklagte bereits zuvor den Abschluß der Provisionsvereinbarung mehrfach bestritten und gegenbeweislich Zeugnis ihres ehemaligen Mitgeschäftsführers angeboten hatte.
(2) Eine Verzögerung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Arbeitsgericht den im Termin zur Kammerverhandlung anwesenden und vom Kläger als Beweismittel angebotenen Geschäftsführer der Beklagten R. als Partei hätte vernehmen können. Da der Kläger weitere Indiztatsachen vorgetragen und für deren Richtigkeit den Zeugen R. benannt hatte, hätte das Arbeitsgericht diesen ebenfalls vernehmen müssen. Hätte der Zeuge die Behauptung des Klägers bestätigt, die in der EDV gespeicherten Vertragsdaten enthielten Angaben zur streitigen Provision, konnten sich hieraus Vorhalte an den Geschäftsführer R. ergeben, sofern seine Aussage die Behauptung des Klägers nicht stützte. Eine Vertagung des Rechtsstreits hätte sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten R. bei seiner Parteivernehmung im Sinne des Klägers ausgesagt hätte. Erklärungen einer Partei im Rahmen einer Parteivernehmung nach § 445 ZPO enthalten kein Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO (BGH Urteil vom 14. März 1995 – VI ZR 122/94 – BGHZ 129, 108 = NJW 1995, 1432). Das Arbeitsgericht hätte deshalb den gegenbeweislich von der Beklagten benannten Zeugen S. ebenfalls vernehmen müssen.
III. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger.
Unterschriften
Düwell, Bott, Reinecke, Die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters Schmidt ist abgelaufen. Richter Schmidt ist an der Unterschrift verhindert. Düwell, Kranzusch
Fundstellen