Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung der Lohnnachweiskarte im Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
Nach § 8 Nr. 11 BRTV-Bau ist ua. Ziel des Urlaubskassenverfahrens, die Urlaubsvergütung der gewerblichen Bauarbeitnehmer zu sichern. Zur Erreichung dieses Ziels haben die Tarifvertragsparteien nicht bestimmt, daß im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des urlaubsgewährenden Bauarbeitgebers der Arbeitnehmer berechtigt ist, vom nächsten Bauarbeitgeber, mit dem er ein Arbeitsverhältnis begründet, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen. Der Arbeitnehmer hat vielmehr zunächst die Abwicklung des Insolvenzverfahrens abzuwarten.
Normenkette
BGB §§ 362, 368; BUrlG §§ 4-5, 7 Abs. 4, § 13 Abs. 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) i.d.F. vom 18. Dezember 1996 §§ 34-35, 42-44; BRTV-Bau vom 3. Februar 1981 i.d.F vom 18. Dezember 1996 § 8 Nrn. 2-4, 7-9, 11
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. September 1999 – 4 Sa 822/98 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Eintragungen über gewährten Urlaub auf den Lohnnachweiskarten für das Baugewerbe berichtigen muß.
Der Kläger war seit 1978 im Betrieb der Gemeinschuldnerin als Maurer/Betonbauer beschäftigt. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz vom 11. November 1996 die Sequestration angeordnet und mit Beschluß vom 1. Dezember 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Nach seiner Bestellung schrieb der Beklagte dem Kläger
„stelle ich Sie ab sofort unter Anrechnung auf noch etwaig bestehende Urlaubsansprüche, Freizeitausgleichsansprüche – insbesondere aus geleisteten Überstunden – von der Arbeitsleistung frei.”
Der Kläger meldete sich arbeitslos und erhielt von der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld. Am 23. Dezember 1996 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin. Zugleich wiederholte er die Freistellung unter Anrechnung auf etwa noch bestehende Urlaubsansprüche. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch Abschluß eines Aufhebungsvertrages am 20. April 1997 einvernehmlich beendet. Der Beklagte füllte die Lohnnachweiskarte für 1996 für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember so aus, daß er in die Spalte 6 des Teils C „Anspruch auf Urlaubsvergütung 1996” eintrug: „687,60 DM” und in die Spalte 7 „davon gewährt/verwirklicht” in die Rubrik Urlaubsvergütung „4.171,74 DM” und in die Rubrik Urlaubstage „13 Jahres-Urlaubstage” und „6 Zusatz-Urlaubstage”. Für die Zeit vom 1. Januar bis 20. April 1997 trug er in die Spalte 6 „Anspruch auf Urlaubsvergütung 1997” ein: „1.958,40 DM”. In die Spalte 7 „davon gewährt/verwirklicht” fügte er in die Rubrik Urlaubsvergütung „1.613,89 DM” sowie in die Rubrik Urlaubstage „5 Jahres-Urlaubstage” und „2 Zusatz-Urlaubstage” ein.
Mit der am 24. September 1997 anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Berichtigung dieser Eintragungen verlangt. Er hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Lohnnachweiskarte für das Baugewerbe 1996 des Klägers in Teil C 96 wie folgt zu berichtigen:
In Zeile 2 Spalte 7: gewährte Urlaubsvergütung: 0,00 DM; gewährte Jahresurlaubstage: 0, gewährte Zusatzurlaubstage: 0;
in Zeile 4 (Summenspalten) in Spalte 7: gewährte Urlaubsvergütung: 1.180,72 DM, gewährte Jahresurlaubstage: 4, gewährte Zusatzurlaubstage: 1;
in Zeile 5 (Resturlaubsanspruch) in Spalte 7: Urlaubsvergütung: 5.518,03 DM, Jahresurlaubstage: 18, Zusatzurlaubstage: 7;
den Beklagten weiterhin zu verpflichten, die Lohnnachweiskarte für das Baugewerbe 1997 in Teil C 97 wie folgt zu berichtigen:
In Zeile 1 Spalte 7: gewährte Urlaubsvergütung: 0, gewährte Jahresurlaubstage: 0, gewährte Zusatzurlaubstage: 0;
sowie auf Blatt R 96 (Jahresurlaubsanspruch 1996): Jahresurlaub: 18 Tage, Zusatzurlaub: 7 Tage, Urlaubsvergütung: DM 5.518,00 sowie Pfennige 03.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgebracht, der Anspruch auf Urlaubsvergütung werde ausgezahlt, sobald es absehbar sei, ob die Masse für alle Masseverbindlichkeiten ausreiche.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger weiterhin seinen erstinstanzlichen Antrag.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Löschung der von dem Beklagten im Teil C der Lohnnachweiskarten 1996 und 1997 als „gewährt” bescheinigten Urlaubstage und Urlaubsvergütung noch einen Anspruch auf Eintragung der geltend gemachten Resturlaubsansprüche in das Blatt R der Lohnnachweiskarte 1996.
1. Ein gewerblicher Bauarbeitnehmer ist berechtigt, von seinem Arbeitgeber zu verlangen, daß dieser die für das Urlaubskassenverfahren erforderlichen Bescheinigungen auf dem Teil C der Lohnnachweiskarte so ausstellt, daß er gegenüber dem nächsten Bauarbeitgeber eine bestehende Anspruchsberechtigung nachweisen kann. Der Bauarbeitgeber hat insoweit eine über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fortwirkende selbständige Pflicht. Dazu gehört auch die Pflicht, Eintragungen im Teil C der Lohnnachweiskarte zu berichtigen(Senat 19. September 2000 – 9 AZR 504/99 – für die Amtliche Sammlung vorgesehen).
a) Die Pflicht zur Berichtigung von Eintragungen ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Lohnnachweiskarte. Jeder Bauarbeitgeber hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer eine derartige Karte zu führen. Das folgt aus den Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986, in der Fassung vom 6. Januar 1989, 22. Dezember 1989, 30. Oktober 1990, 18. Dezember 1990, 11. Februar 1991, 6. März 1992, 19. Mai 1992, 10. September 1992, 15. Dezember 1993, 12. Dezember 1994, 23. Juni 1995, 30. November 1995, 18. Dezember 1996 (am 2. Februar 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 1994 [Bundesanzeiger Nr. 31 vom 14. Februar 1995] und am 20. Februar 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1997 [Bundesanzeiger Nr. 42 vom 1. März 1997] für allgemeinverbindlich erklärt). Der Teil C einer Lohnnachweiskarte dient nach § 4 Abs. 2 Satz 6 VTV in den alten und nach § 35 Abs. 2 Satz 6 VTV in den neuen Bundesländern dem Arbeitnehmer zum Nachweis seiner Ansprüche. Er ist insoweit eine wertpapierähnliche Urkunde im Sinne von § 952 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber ist nach § 6 Abs. 1 VTV in den alten und nach § 37 Abs. 1 VTV in den neuen Bundesländern verpflichtet, mit Ablauf jedes Kalenderjahres und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Teil C der Lohnnachweiskarte die Angaben zu bescheinigen, die der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Anspruchsberechtigung dem nächsten Bauarbeitgeber nach § 18 VTV in den alten und nach § 42 VTV in den neuen Bundesländern nachweisen muß. Zu den zu bescheinigenden Angaben gehören insbesondere die Beschäftigungsdauer, der während der Beschäftigung erzielte Bruttolohn, der Prozentsatz der Urlaubsvergütung, der Anspruch auf Urlaubsvergütung aus Bruttolohn und die gewährten Jahres- sowie Zusatzurlaubstage einschließlich der dafür gewährten Urlaubsvergütung. Der Nachweis dieser Daten ist erforderlich, weil die Tarifvertragsparteien „zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs” (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG) von der gesetzlichen Regelung zur Bestimmung der Urlaubsdauer und zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen abgewichen sind. Nach § 8 Nr. 7 BRTV-Bau ist der Urlaubsanspruch in Abweichung von § 7 Abs. 4 BUrlG nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Der nächste Bauarbeitgeber hat den vom Vorgänger nicht gewährten Urlaub durch bezahlte Freistellung von der Arbeit zu erfüllen. Die Anzahl der vom Bauarbeitgeber zu gewährenden Urlaubstage richtet sich dabei abweichend von §§ 3, 4, 5 BUrlG nach den in den Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen (§ 8 Nr. 1.5 BRTV-Bau). Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage gesondert nach dem tariflich näher bestimmten „Jahresurlaub” und „Zusatzurlaub” zu ermitteln (§ 8 Nr. 2.1 BRTV-Bau). Maßgebend sind die Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres mit Ausnahme bestimmter Fehlzeiten (vgl. § 8 Nr. 2.3 BRTV-Bau). Die Höhe der zu zahlenden Urlaubsvergütung bestimmt sich nach einem Prozentsatz des verdienten Bruttolohns (§ 8 Nr. 4 BRTV-Bau).
b) Der Bauarbeitgeber wird nicht schon deshalb von einer Verpflichtung zur nachträglichen Berichtigung seiner Eintragungen frei, weil in den alten Bundesländern nach § 6 Abs. 9 VTV und in den neuen Bundesländern nach § 37 Abs. 7 VTV der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen berechtigt ist, eine Ersatzeintragung durch die Urlaubskasse zu verlangen. Nach dem VTV besteht ein Anspruch auf Ersatzeintragung durch die ULAK nur dann, wenn der Arbeitnehmer gegen den Bauarbeitgeber ein Urteil erwirkt hat, das einen höheren Bruttolohn und einen entsprechend höheren Anspruch auf Urlaubsvergütung rechtskräftig feststellt. Hier wird nicht um die Höhe des dem Kläger während der Freistellungszeit zustehenden Entgelts gestritten. Gegen diese Eintragungen hat der Kläger keine Bedenken angemeldet.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berichtigung der Eintragungen.
a) Der Beklagte hat den eingetragenen Urlaub der Jahre 1996 und 1997 gewährt.
aa) Der Beklagte hat am 23. Dezember 1996 den Kläger unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Kläger mußte diese Erklärung nach §§ 133, 157 BGB so verstehen, daß er vom 23. Dezember 1996 an zur Erfüllung der sich nach Maßgabe des Tarifvertrages im Baugewerbe ergebenden Urlaubsansprüche von der Arbeitspflicht freigestellt werden sollte. Diese Urlaubserteilung war hinreichend bestimmt(vgl. Senat 20. Juni 2000 – 9 AZR 405/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen; 23. Januar 2001 – 9 AZR 26/00 – zVv.). Die hinreichende Bestimmtheit ergibt sich aus der Reihenfolge, in der die Beklagte die jeweiligen Freistellungsansprüche des Klägers aufgeführt hat. Auch wenn der Kläger keinen Wunsch auf Freistellung zum Zwecke des Urlaubs geäußert hat, ist die von dem Arbeitgeber festgesetzte Urlaubsgewährung dennoch wirksam(BAG 22. September 1992 – 9 AZR 483/91 – AP BUrlG § 7 Nr. 13 = EzA BUrlG § 7 Nr. 87; 20. Juni 2000 – 9 AZR 261/99 – zVv.).
bb) Die gegen die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs innerhalb einer Kündigungsfrist erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Nach § 8 Nr. 3.3 BRTV-Bau ist der Zeitpunkt des Urlaubsantritts unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keine Wünsche geäußert.
cc) Die Erfüllungswirkung war auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte gegen § 8 Nr. 3.4 BRTV-Bau verstoßen hat, weil er bei Urlaubsantritt keine Urlaubsvergütung gezahlt hat. Auch ohne vorherige Zahlung der Urlaubsvergütung tritt die Befreiung nach § 362 BGB ein(vgl. BAG 18. Dezember 1986 – 8 AZR 481/84 – BAGE 54, 59). § 8 Nr. 3.4 BRTV-Bau enthält nur eine Fälligkeitsregelung. Ihre Verletzung hat auf die Wirksamkeit der Urlaubsgewährung keinen Einfluß. Sie bewirkt nur, daß der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung in Verzug gerät, wenn er nicht vor Urlaubsantritt leistet(Senat 19. September 2000 – 9 AZR 504/99 – aaO). Das gilt auch dann, wenn die geschuldete tarifliche Urlaubsvergütung überhaupt nicht gezahlt wird. Kommt ein Bauarbeitgeber mit diesen Leistungen in Verzug, so muß der Arbeitnehmer seinen Anspruch ggf. klageweise durchsetzen. Für den Fall der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Arbeitgebers besteht insoweit keine Ausnahme.
b) Für die vom Kläger verlangte Löschung der als „gewährt” im Teil C der Lohnnachweiskarten eingetragenen Urlaubsvergütung fehlt ein berechtigtes Interesse. Der Kläger kann weder vor Feststellung der dem Beklagten im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens zur Verfügung stehenden Masse von anderen Bauarbeitgebern die Auszahlung der von dem Beklagten geschuldeten Urlaubsvergütung für 1996 und 1997 verlangen, noch kann er sie von der für die neuen Bundesländer zuständigen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (§ 34 VTV) fordern.
aa) Zwar haben die Tarifvertragsparteien nach § 8 Nr. 11.1 BRTV-Bau ein beitragsfinanziertes Urlaubskassenverfahren vereinbart und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) als ihre gemeinsame Einrichtung mit der Aufgabe betraut, „die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern”. Damit ist aber für den Fall, daß der Bauarbeitgeber in Vermögensverfall gerät, nicht die Verpflichtung übernommen worden, zeitnah zum Urlaubsantritt die Auszahlung der Urlaubsvergütung an den Bauarbeitnehmer sicherzustellen.
bb) Nach den 1996 und 1997 in den neuen Bundesländern geltenden Bestimmungen der §§ 42, 43 VTV mußte der Bauarbeitgeber die Urlaubsvergütung auszahlen, der den Urlaub gewährt hatte. Das war hier der Beklagte. Er hat stets darauf hingewiesen, daß die Urlaubsvergütungsansprüche des Klägers als Masseansprüche nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 a, 2. Alt. GesO abgewickelt würden und der Kläger wie alle anderen Arbeitnehmer gehalten sei, die vollständige Ermittlung der Masseverbindlichkeiten abzuwarten. Das ist zutreffend. Denn nach dem VTV trat der nächste Bauarbeitgeber nicht für Ansprüche ein, die noch in einem Gesamtvollstreckungsverfahren abgewickelt wurden. Das gleiche galt für die ULAK. Nach § 44 VTV hatten sie ausschließlich verfallene Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche zu entschädigen (§ 8 Nr. 9 BRTV-Bau). Regelungen, wonach sie für die Auszahlung der Urlaubsvergütung einzutreten hatte, waren nicht vorhanden. Nur für das gesondert im Teil 3 des VTV geregelte Urlaubsverfahren für außerhalb Deutschlands ansässige Arbeitgeber und ihre in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer (§§ 55 bis 69 VTV) war vorgesehen, daß anstelle des Arbeitgebers die ULAK die bei Urlaubsantritt zustehende Urlaubsvergütung zahlte (vgl. § 65 VTV).
cc) Die nach dem VTV für das Urlaubskassenverfahren vorzunehmenden Eintragungen über die „gewährte” Urlaubsvergütung dienten im Verfahren der Gesamtvollstreckung zur Feststellung des Nominalwerts der später vom Gesamtvollstreckungsverwalter noch zu berichtigenden Ansprüche der Arbeitnehmer.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß die Eintragungen der Urlaubsvergütung als „gewährt” jedenfalls bei Insolvenz nicht die Beurkundung einer Erfüllungshandlung im Sinne von § 368 BGB beinhaltet. Wäre eine quittungsähnliche Bescheinigung gewollt, müßte sie nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer ausstellen.
Anhand der für das Urlaubskassenverfahren vorgeschriebenen Eintragungen auf der Lohnnachweiskarte sollte festgestellt werden, in welchem Umfang noch Leistungen im beitragsfinanzierten Urlaubskassenverfahren durch den nächsten Bauarbeitgeber oder die ULAK zu erbringen waren. Ziel dieses Verfahrens war es, trotz häufiger Fluktuation einen zusammenhängenden Jahresurlaub zu ermöglichen (§ 13 Abs. 2 BUrlG) und den Anspruch auf Urlaubsvergütung zu sichern (§ 8 Nr. 11.1 BRTV-Bau). Dazu war es nicht erforderlich, daß bei Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des urlaubsgewährenden Bauarbeitgebers andere Bauarbeitgeber oder die ULAK zeitnah zum Urlaubsantritt die Urlaubsvergütung auszahlten. Das auf Beitragserhebung und Erstattung gezahlter Urlaubsvergütungen aufbauende Urlaubskassensystem(vgl. BAG 25. Oktober 1984 – 6 AZR 35/82 – BAGE 47, 114) setzt vielmehr die Feststellung voraus, in welcher Höhe der Verwalter im Laufe des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Forderung tatsächlich berichtigt. Nur insoweit die Masse zur Berichtigung nicht ausreicht, besteht ein Ausfallrisiko. Ob und in welcher Höhe es sich im Streitfall verwirklicht, bleibt abzuwarten.
Nur soweit von vornherein absehbar war, daß der Anspruch auf Urlaubsvergütung uneinbringlich war, konnte von einer gerichtlichen Durchsetzung nach § 37 Abs. 7 VTV abgesehen und von der ULAK eine Ersatzeintragung vorgenommen werden, die den Arbeitnehmer berechtigte, im nächsten Bauarbeitsverhältnis seinen Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Dieser konnte sich dann wiederum durch den Antrag auf Erstattung der gewährten Urlaubsvergütung nach § 43 Abs. 1 VTV schadlos halten.
Im Streitfall war keine Uneinbringbarkeit der Forderung des Klägers zu besorgen. Der Beklagte hat in Höhe der Eintragung den Anspruch auf Urlaubsvergütung unter dem Vorbehalt anerkannt, daß im Gesamtvollstreckungsverfahren die zu bedienende Masse zur Berichtigung ausreicht und der Anspruch des Klägers zwischenzeitlich nicht auf andere übergegangen ist. Erst wenn die Urlaubsvergütungsansprüche des Klägers im Gesamtvollstreckungsverfahren abgewickelt sind, kann die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vorgenommenen Eintragung überprüft werden. Gegebenenfalls kann der Kläger eine entsprechende Berichtigung verlangen. Wäre der Beklagte vorher zu der vom Kläger verlangten Eintragung verpflichtet, bestünde die Gefahr einer Doppelleistung. Der Kläger könnte mit der berichtigten Eintragung auf der Lohnnachweiskarte die Auszahlung der beanspruchten Urlaubsvergütung von anderen Bauarbeitgebern fordern und bei der Abwicklung des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch zusätzliche Leistungen von dem Beklagten erhalten. Das wäre mit dem Ziel der Sicherung der Urlaubsvergütung nicht vereinbar.
c) Der Kläger hat auch kein Recht, von dem Beklagten die Eintragung von Resturlaubsansprüchen in das Blatt R der Lohnnachweiskarten zu verlangen.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 5 VTV dienen die Eintragungen auf dem Blatt R für den Fall eines Arbeitgeberwechsels zum Nachweis von Resturlaubsansprüchen sowie von Überleitungsansprüchen. Wie oben (unter 2 a) dargestellt, stehen derartige Ansprüche dem Kläger nicht zu.
II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Leinemann, Reinecke, Düwell, Schwarz, R. Trümner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.02.2001 durch Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 71 |
BB 2001, 2328 |
BB 2001, 579 |
BB 2002, 45 |
DB 2002, 848 |
NWB 2001, 1352 |
NWB 2001, 3889 |
ARST 2001, 117 |
FA 2001, 128 |
FA 2001, 320 |
KTS 2002, 175 |
NZA 2002, 218 |
SAE 2001, 288 |
ZAP 2002, 77 |
AP, 0 |
AuA 2001, 181 |
EzA |
NZI 2001, 49 |
ZInsO 2001, 480 |