Leitsatz (redaktionell)
1. Es verstößt gegen GG Art 3 Abs 2, wenn die Gewährung einer Haushaltszulage an eine verheiratete Arbeitnehmerin an eine besondere Antrags- und Nachweispflicht geknüpft wird, die für verheiratete Arbeitnehmer nicht besteht.
2. Kein Verstoß gegen GG Art 3 liegt vor, soweit in einer sogenannten Doppelverdienerehe nur demjenigen Arbeitnehmer eine Haushaltszulage gewährt wird, der überwiegend den finanziellen Beitrag zum Haushalt leistet, wobei dies an der Höhe des Einkommens gemessen wird. Für die Gewährung einer Haushaltszulage kommt es auf die Unterhaltsleistung durch die Haushaltsführung nicht an.
3. Auch ein zusätzliches Urlaubsgeld für den nicht beim Arbeitgeber beschäftigten Ehepartner muß nach GG Art 3 Abs 2 gleichmäßig gewährt werden.
Orientierungssatz
Auslegung des § 14 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe vom 1961-06-22.
Normenkette
GG Art. 3; TVG § 1; BGB §§ 139, 1360
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 20.08.1975; Aktenzeichen 4 Sa 617/74) |
ArbG Hannover (Entscheidung vom 07.05.1974; Aktenzeichen 4 Ca 182/74) |
Fundstellen
Haufe-Index 439604 |
BAGE 29, 122-133 (LT1-3) |
DB 1977, 1751-1753 (LT1-3) |
NJW 1977, 1742 |
NJW 1977, 1742-1744 (LT1-3) |
SAE 1977, 286-290 (LT1-3) |
AP, (LT1-3) |
AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 46 (LT1-3) |
EzA, (LT1-3) |
MDR 1977, 786-787 (LT1-3) |
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