Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung. Tarifliche Zusatzversorgung für das Baugewerbe. Tarifauslegung. Grundbeihilfen und Ergänzungsbeihilfen zum Altersruhegeld. Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages. tarifvertragliche Verweisungen. Rückwirkung. befristete Tarifverträge. Nachwirkung von Tarifverträgen: konkludenter Ausschluss. Ablösung einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung. Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien für Betriebsrentner. Inhaltskontrolle. Eigentumsschutz. Vertrauensschutz. Verhältnismäßigkeit. dreistufiges Prüfungsschema. Störung der Geschäftsgrundlage. Konsolidierung der Finanzierung. rechtliche Bedeutung eines Bescheids der Zusatzversorgungskasse. Feststellungsklage. künftige Leistungen
Leitsatz (amtlich)
Die Tarifvertragsparteien dürfen in die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erdiente Ausgangsrente in der Regel nicht eingreifen, soweit nicht bereits vor Entstehung des Anspruchs besondere Anhaltspunkte für verschlechternde Eingriffe der Tarifvertragsparteien bestehen.
Orientierungssatz
1. Nach der Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 TVR kommt es für die Höhe der 5 %igen Kürzung auf die Beihilfen sowohl aus dem TVA als auch aus dem TVE an. Um den sich daraus ergebenden Kürzungsbetrag werden die Ergänzungsbeihilfen nach dem TVE abgesenkt. Dh… Berechnungsgrundlage der Kürzung ist der Gesamtbetrag der Beihilfen, Gegenstand der Kürzung ist jedoch nur die Ergänzungsbeihilfe.
2. Im TVE war die Nachwirkung dieses Tarifvertrages hinreichend deutlich ausgeschlossen.
3. Die Allgemeinverbindlicherklärung des TVR umfasst auch die in der Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 TVR enthaltene statische Verweisung auf den TVA und den TVE.
4. § 7 DVO TVG sieht eine rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung bis zum Tage der Bekanntmachung des Antrags der Tarifvertragsparteien vor. Gegen eine derartige Rückwirkung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
5. Der TVR hat die tarifliche Zusatzversorgung wirksam geändert.
a) Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auf die Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer und die Versorgungsansprüche der Betriebsrentner nach Eintritt des Versorgungsfalles.
b) Das vom Senat für die Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte Prüfungsschema ist weder auf laufende Betriebsrenten noch auf Tarifverträge anwendbar. Die Tarifvertragsparteien sind jedoch an den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden.
c) Die Tarifvertragsparteien dürfen in die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erdiente Ausgangsrente in der Regel nicht eingreifen, soweit nicht bereits vor Entstehung des Anspruchs besondere Anhaltspunkte für verschlechternde Eingriffe der Tarifvertragsparteien bestehen (= Leitsatz). Hier lag ein Ausnahmefall vor. Zum einen war die ursprüngliche Höhe der Ergänzungsbeihilfe zeitlich begrenzt. Zum anderen durften die Tarifvertragsparteien von einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ausgehen.
d) Die Schaffung solider Finanzierungsgrundlagen und die Vermeidung einer Ausuferung der Versorgungslasten waren gewichtige Gründe für die Änderung der Versorgungsregelungen. In welchem Umfang die Arbeitgeber, Versorgungsanwärter und Betriebsrentner die Konsolidierungslasten tragen sollten, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit. Dabei handelt es sich um eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 3; TVG §§ 1, 4-5, 11; GG Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BGB §§ 133, 157, 313; ZPO §§ 256, 264, 525
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2005 – 16 Sa 425/05 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. November 2004 – 2 Ca 1123/03 – wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Inhalt und die Wirksamkeit der Umgestaltung einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung. Mit deren Durchführung ist der Beklagte als Zusatzversorgungskasse betraut.
Die Klägerin war vom 1. April 1959 bis zum Jahre 1998 in einem Betrieb des Baugewerbes als Buchhalterin beschäftigt. Seit Beginn dieses Arbeitsverhältnisses waren in Tarifverträgen des Baugewerbes “Alters- und Invalidenbeihilfen” geregelt. Die Klägerin gehört nicht der tarifschließenden Gewerkschaft an. Die Versorgungstarifverträge wurden jedoch für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag vom 28. Dezember 1979 über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung enthielt folgende Regelungen:
“Erster Abschnitt
Zusatzversorgung im Baugewerbe
§ 2
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht innerhalb des Baugewerbes eine Zusatzversorgungskasse (Kasse) als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen (VAG).
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
§ 3
Leistungsarten und Anspruchsberechtigte
(1) Die Kasse gewährt nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen zu den Renten im Sinne der Vorschriften des SGB VI eine der folgenden Leistungen:
a) Beihilfe zur Altersrente;
…
(2) Eine Leistungspflicht der Kasse tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
a) einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründet, und
b) er entweder das Vorliegen der Wartezeit gemäß § 5 Abs. 3 und 5 oder die Voraussetzungen unverfallbarer Leistungen gemäß § 6 nachweist.
…
§ 4
Leistungshöhe
(1) Die Beihilfe zur Altersrente beträgt ab 1. Januar 1997 monatlich 41,41 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. …
§ 5
Wartezeit
(1) Als Wartezeit gelten
a) alle Zeiten der Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II der Satzung, sofern in Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist;
…
(3) Die Mindestdauer der Wartezeit beträgt 220 Monate. …
§ 6
Unverfallbarkeit des Leistungsanspruches und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
(1) Scheidet ein Versicherter aus dem Baugewerbe im Sinne des § 3 Abs. 7 nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b), wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Baugewerbe
a) das 35. Lebensjahr vollendet hat und
b) mindestens zehn Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Betrieb (Unternehmen) des Baugewerbes gestanden hat.
(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt
20 % der Beihilfe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre,
50 % der Beihilfe, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre,
80 % der Beihilfe, wenn der Versicherte mindestens 30 Jahre
Wartezeit (§ 5 Abs. 1 und 2) zurückgelegt hat.
…
§ 12
Verwendung von Überschüssen
(1) Die erzielten Überschüsse der Kasse werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.
(2) Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge zu verwenden.
(3) Sobald die Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen Betrag erreicht hat, der eine angemessene Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen der Kasse oder eine Ermäßigung der Beiträge rechtfertigen würde, ist eine solche nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen durchzuführen. Die Beschlussfassung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung der Kasse auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Sachverständigen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Dritter Abschnitt
Aufbringung der Mittel
§ 13
Finanzierung der Leistungen
…
(3) Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber monatlich 23,44 € (Beitrag) an die Kasse abzuführen. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als ein Monat sind für jeden Arbeitstag 1,17 € zu zahlen.”
Außerdem schlossen die Tarifvertragsparteien für die Zeit ab Januar 1995 jeweils zeitlich begrenzte Tarifverträge “über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE)”. In dem TVE vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 hieß es:
“Erster Abschnitt
Ergänzungsleistungen der Zusatzversorgungskasse
§ 2
Anspruchsberechtigte
Beihilfeberechtigte, denen von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG, Wiesbaden, (Kasse) Leistungen aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) gewährt werden, haben gegen die Kasse Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
§ 3
Ergänzungsbeihilfe zur Altersrente und zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
(1) Beihilfeberechtigte mit Anspruch auf eine Beihilfe gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b), § 4 Abs. 1 bis 4 TVA haben Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe. Sie beträgt mindestens 12,27 € monatlich.
(2) Die Ergänzungsbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TVA von
180 Monaten 21,99 € monatlich,
240 Monaten 36,30 € monatlich,
330 Monaten 46,02 € monatlich,
440 Monaten 55,73 € monatlich.
…
§ 5
Unverfallbare Ergänzungsleistungen
(1) Beihilfeberechtigte mit Anspruch auf den unverfallbaren Teil einer Beihilfe gemäß § 6 TVA haben Anspruch auf einen unverfallbaren Teil der Ergänzungsbeihilfe. Dieser beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TVA von
120 Monaten 2,45 € monatlich,
180 Monaten 4,40 € monatlich,
240 Monaten 18,15 € monatlich,
330 Monaten 23,01 € monatlich,
360 Monaten 36,81 € monatlich,
440 Monaten 44,58 € monatlich.
…
Zweiter Abschnitt
Aufbringung der Mittel
§ 9
Finanzierung der Leistungen
(1) Die Teilbeträge
a) der Ergänzungsbeihilfe gemäß § 3 Abs. 1 in Höhe von 6,08 €,
b) der Ergänzungsbeihilfe gemäß § 3 Abs. 2 nach Erfüllung einer Wartezeit von
180 Monaten in Höhe von 11,61 €,
240 Monaten in Höhe von 19,89 €,
330 Monaten in Höhe von 25,41 €,
440 Monaten in Höhe von 30,93 €,
c) des gemäß § 5 Abs. 1 zu zahlenden unverfallbaren Teiles der Ergänzungsbeihilfe nach Erfüllung einer Wartezeit von
120 Monaten in Höhe von 1,12 €,
180 Monaten in Höhe von 2,15 €,
240 Monaten in Höhe von 9,20 €,
330 Monaten in Höhe von 11,76 €,
360 Monaten in Höhe von 18,82 €,
440 Monaten in Höhe von 22,91 €
werden gemäß § 12 Abs. 3 TVA aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Kasse unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.
(2) Zur Finanzierung des restlichen Teiles der Ergänzungsbeihilfe hat die Kasse gegen den Arbeitgeber einen Beitragsanspruch. Er beträgt für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers 0,11 € und monatlich 7,67 € für jeden Angestellten. …
(3) Der Beitragsanspruch gemäß Abs. 2 erhöht sich bis auf 0,166 € für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers und bis auf monatlich 13,75 € für jeden Angestellten, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Leistungen nach Abs. 1 enthält. …
§ 10
Erhebung der Beiträge
(1) Die gemäß § 9 für jede lohnzahlungspflichtige Stunde zu entrichtenden Beiträge werden in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttolöhne im Sinne des § 24 VTV) erhoben. Der Prozentsatz ist so festzusetzen, dass er im Mittel dem Betrag von 0,11 €, im Falle des § 9 Abs. 3 jedoch dem sich ergebenden Betrag entspricht. Der Prozentsatz ist zu ändern, wenn Abweichungen von den in § 9 aufgeführten Beiträgen für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eintreten.
(2) Der Prozentsatz wird für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe in jeweils besonderen Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträgen) festgelegt.
(3) Der gemäß § 9 für Angestellte zu entrichtende Beitrag wird zusammen mit dem Beitrag gemäß § 13 Abs. 3 TVA erhoben; der sich daraus ergebende Gesamtbeitrag wird in den besonderen Verfahrenstarifverträgen festgelegt.
…
Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12
Betriebsrentengesetz
Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.
§ 13
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag gilt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002.”
Die Klägerin, die im Jahre 1998 aus dem Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen des Baugewerbes ausgeschieden war und anschließend eine Tätigkeit außerhalb des Baugewerbes aufgenommen hatte, trat am 30. September 2001 in den Ruhestand. Seither bezieht sie gesetzliche Altersrente und vom Beklagten die tariflich geregelten Altersbeihilfen. Im “Bescheid” vom 20. November 2001 hieß es:
“…
die Prüfung Ihres Antrages hat ergeben, dass Sie
Anspruch auf die unverfallbaren Teile der Rentenbeihilfen
haben.
Die Voraussetzungen für den Bezug der vollen Rentenbeihilfen erfüllen Sie leider nicht.
Unsere Entscheidung beruht auf den einschlägigen Tarifverträgen, der Satzung und den Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG. Die wesentlichen Bestimmungen hierzu finden Sie im Anhang erläutert.
…
Aufgrund der insgesamt von Ihnen zurückgelegten Wartezeit im Geltungsbereich unserer Kasse ergibt sich ein Anspruch auf 80 % der vollen Leistungen. Die Höhe des Anspruchs ist aus nachfolgender Aufstellung ersichtlich:
Rentenbeihilfe |
ab 01.10.2001 monatlich EUR |
26,58 |
|
ab 01.07.2002 monatlich EUR |
27,82 |
|
ab 01.07.2003 monatlich EUR |
29,04 |
|
ab 01.07.2004 monatlich EUR |
30,68 |
|
ab 01.07.2005 monatlich EUR |
31,90 |
|
ab 01.07.2006 monatlich EUR |
33,13 |
Ergänzungsbeihilfe |
ab 01.10.2001 monatlich EUR |
44,58 .” |
In der “Berliner Erklärung” vom 4. Juli 2002 vereinbarten die Tarifvertragsparteien zur Reform der Zusatzversorgung im Baugewerbe Folgendes:
“Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen über die Zusatzversorgung im Baugewerbe insbesondere wegen des sich zunehmend ungünstig entwickelnden Verhältnisses zwischen der Zahl der Beschäftigten im westdeutschen Baugewerbe einerseits und der Zahl der Empfänger von Rentenleistungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes andererseits neu ausgerichtet werden müssen. Sie streben eine Konsolidierung und eine langfristige Finanzierbarkeit der ZVK-Rentenleistungen für die bestehenden und die zukünftigen Altersversorgungszusagen an.
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren deshalb, die tarifvertraglichen Grundlagen über die Zusatzversorgung im Baugewerbe mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wie folgt zu ändern:
1. Der Beitrag des Arbeitgebers für die Zusatzversorgung im Baugewerbe einschließlich der Verwaltungskosten der Zusatzversorgungskasse beträgt 2,0 v.H. der Bruttolohnsumme.
…
2. Die zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe (Grundbeihilfe TVA) und die Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) werden nach Auslaufen des Tarifvertrages über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) zu einer einheitlichen ZVK-Rentenleistung zusammengeführt.
3. Für die zukünftige Finanzierung der ZVK-Rentenleistungen wird ein erweiterter Kapitalstock aufgebaut, um die Rentenleistungen spätestens ab 1. Januar 2018 ausschließlich im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanzieren zu können.
4. Die Höhe der ab 1. Januar 2003 zu erwerbenden Rentenanwartschaften und der ab 1. Januar 2003 zu gewährenden Rentenleistungen wird wie folgt neu festgelegt.
a) Beihilfeberechtigte, die bereits am 31. Dezember 2002 Bezieher von Rentenbeihilfen der Zusatzversorgungskasse sind, erhalten um 21 v.H., höchstens um 10,00 DM (5,11 €) monatlich verringerte Leistungen der Ergänzungsbeihilfe EB 3.
b) Beihilfeberechtigte, die erstmals nach dem 31. Dezember 2002 Rentenbeihilfen der Zusatzversorgungskasse beziehen, erhalten um 34 v.H., höchstens 16,50 DM (8,44 €) monatlich verringerte Leistungen der Ergänzungsbeihilfe EB 3.
…
6. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die tarifvertragliche Neuregelung über die Zusatzversorgung im Baugewerbe am 1. Januar 2003 in Kraft zu setzen und deren Allgemeinverbindlicherklärung bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu beantragen.”
Daraufhin schlossen die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) vom 31. Oktober 2002. Er lautet auszugsweise:
Ҥ 3
Leistungen
(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:
a) Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;
…
§ 4
Leistungsvoraussetzungen
(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
a) einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 3 Abs. 1) begründet,
und
b) die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.
…
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. …
§ 5
Leistungshöhe
(1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 4 Abs. 2) monatlich 59,90 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich |
72,15 €, |
330 Monaten auf monatlich |
80,40 €, |
440 Monaten auf monatlich |
88,70 €. |
…
§ 7
Unverfallbarkeit
(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden
a) das 30. Lebensjahr vollendet hat und
b) mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.
(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von
60 |
Monaten |
10 v.H., |
120 |
Monaten |
17 v.H., |
180 |
Monaten |
20 v.H., |
240 |
Monaten |
50 v.H., |
360 |
Monaten |
80 v.H. |
der Beihilfen nach § 5. …
§ 14
Finanzierung der Leistungen
(1) Die Teilbeträge
a) der Beihilfen nach § 5 Abs. 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von
220 Monaten in Höhe von |
11,61 €, |
240 Monaten in Höhe von |
19,89 €, |
330 Monaten in Höhe von |
25,41 €, |
440 Monaten in Höhe von |
30,93 €, |
b) des nach § 7 Abs. 1 bis 3 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von
60 |
Monaten in Höhe von |
0,56 €, |
120 |
Monaten in Höhe von |
1,12 €, |
180 |
Monaten in Höhe von |
2,15 €, |
240 |
Monaten in Höhe von |
9,20 €, |
330 |
Monaten in Höhe von |
11,76 €, |
360 |
Monaten in Höhe von |
18,82 €, |
440 |
Monaten in Höhe von |
22,91 € |
werden aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der ZVK-Bau unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.
(2) Der Beitragsanspruch nach § 13 Abs. 1 erhöht sich bis auf 0,346 € für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers sowie der Beitragsanspruch nach § 13 Abs. 3 bis auf monatlich 52,00 € bzw. bis auf 2,60 € je Arbeitstag für jeden Angestellten, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Leistungen nach Abs. 1 enthält.
§ 15
Verwendung von Überschüssen
(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.
(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Finanzierung der Teilbeträge nach § 14 Abs. 1 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstockes mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfen in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen; einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedarf es hierfür nicht.
…
§ 18
Betriebsrentengesetz
Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung. …
§ 19
Übergangsregelung
(1) Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe gezahlt und für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 2003 um 5 v.H. durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen vermindert werden.”
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 teilte der Beklagte der Klägerin mit:
“…
seit einigen Jahren gehen die Beschäftigungszahlen im Baugewerbe zurück. Gleichzeitig steigt die Anzahl der Rentenempfänger und somit die insgesamt auszuzahlenden Rentenleistungen von SOKA-BAU (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes). Diese Entwicklung ist vergleichbar mit der Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung. So wie der Gesetzgeber das Rentenniveau durch eine Rentenreform senken musste, sind auch die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft gezwungen, die Zusatzversorgung zu reformieren, um sie langfristig auf eine solide finanzielle Grundlage zu stellen.
Diese Reform führt am 1. Januar 2003 für alle Baubetriebe zu einer Anhebung des Beitrages für die Zusatzversorgung von 1,65 auf 2,0 % der Bruttolohnsumme und für alle Rentenbeihilfeempfänger zu einer Verringerung der SOKA-BAU-Rentenleistungen um 5 %. Für Arbeitnehmer werden die zukünftigen Rentenleistungen stärker herabgesetzt als die Leistungen für heutige Rentner. Darauf haben sich die Tarifvertragsparteien in den diesjährigen Tarifverhandlungen geeinigt.
Immer mehr Rentner und immer weniger Beschäftigte im Baugewerbe führen zwangsläufig zu höheren Beiträgen und niedrigeren Leistungen. Gemeinsam ist es den Tarifvertragsparteien aber gelungen, die Lasten gleichmäßig auf die Arbeitgeber, deren monatliche Beiträge zur Finanzierung der Rentenbeihilfen steigen, und auf die Versorgungsberechtigten zu verteilen.
Ihr persönlicher Rentenbeihilfeanspruch beträgt:
bis 31. Dezember 2002 |
72,40 EUR |
monatlich/im |
Quartal |
|
217,20 EUR |
|
|
ab 1. Januar 2003 |
68,78 EUR |
monatlich/im |
Quartal |
|
206,34 EUR |
|
|
…
Wir bitten Sie um Verständnis für diese Maßnahme. Sie bleibt trotz der erhöhten Belastung der Arbeitgeber und der effizienten Verwaltung durch SOKA-BAU unausweichlich. Mit den Tarifpartnern gehen wir aber davon aus, durch die Umstellung der Finanzierung den entscheidenden Schritt zu Gunsten einer sicheren Zukunft der Rentenbeihilfe gemacht zu haben, in der die Finanzierung von wirtschaftlichen Schwankungen in der Bauwirtschaft unabhängiger ist.”
In der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2002, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 241 vom 28. Dezember 2002 (S. 26637), wurde darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien beantragt hatten, diesen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären. Die Allgemeinverbindlicherklärung wurde durch Bekanntmachung vom 15. März 2004 im Bundesanzeiger Nr. 61 vom 27. März 2004 (S. 6501) veröffentlicht. Sie erging ua. mit folgenden Maßgaben:
“2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.”
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden ungekürzte Beihilfen nach den bisherigen tariflichen Versorgungsregelungen zu. Die tariflichen Eingriffe in ihre Versorgungsansprüche seien unwirksam. Den Tarifvertragsparteien habe die Regelungsmacht für eine Verschlechterung bereits laufender Betriebsrenten gefehlt. Die Neuregelung halte auch der eingeschränkten Inhaltskontrolle von Tarifverträgen nicht Stand. Die Befristung der Allgemeinverbindlicherklärung ändere an der Nachwirkung des Tarifvertrages nichts. Die Klageforderung könne nicht nur auf die weiterhin anzuwendenden tariflichen Regelungen, sondern auch auf die im Bescheid des Beklagten vom 20. November 2001 enthaltene Zusage gestützt werden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 32,58 Euro zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, beginnend mit dem 1. Oktober 2003 kalendervierteljährlich ungekürzt den Betrag an sie zu zahlen, der 80 % der in § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages über eine Altersbeihilfe im Baugewerbe und § 3 des Tarifvertrages über eine Ergänzungsbeihilfe im Baugewerbe festgelegten Beträge entspricht.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, er sei nicht verpflichtet, der Klägerin höhere Leistungen zu gewähren. Die Änderungen der tariflichen Versorgungsvorschriften seien wirksam. Die Neuregelung sei auch richtig angewandt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Klägerin stehen die verlangten höheren Versicherungsleistungen nicht zu.
A. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, sind beide Klageanträge zulässig. Nach § 264 Nr. 2 iVm. § 525 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG konnte die Klägerin von der Klage auf künftige, bezifferte Leistung auf eine Feststellungsklage übergehen.
Die Voraussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt. Gegenstand der vorliegenden Feststellungsklage ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Sie soll nicht lediglich eine rechtliche Vorfrage, sondern den Inhalt und die Höhe des Betriebsrentenanspruchs klären.
Ohne die Begrenzung auf die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 würde es sich zweifelsfrei um eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) handeln. Für deren Zulässigkeit genügt es, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Entscheidung über die Hauptklage vorgreiflich ist und das Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht abschließend regelt. Die Zeitangabe “beginnend mit dem 1. Oktober 2003” verdeutlicht lediglich, für welchen Zeitraum die zusätzliche Feststellungsklage Bedeutung gewinnt. Ob dieser Hinweis zu strengeren prozessualen Anforderungen führt – Beurteilung nach § 256 Abs. 1 ZPO statt nach § 256 Abs. 2 ZPO –, kann dahinstehen, weil den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO genügt ist.
Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht. Die Klägerin musste keine Klage auf künftige Leistungen nach § 258 ZPO erheben. Bereits die Feststellungsklage führt zu einer sinnvollen, prozessökonomischen Bereinigung aller zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten.
B. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf höhere Ergänzungsbeihilfen nicht zu. Der Beklagte hat § 19 Abs. 2 TVR richtig ausgelegt. Die Allgemeinverbindlicherklärung des TVR erstreckt sich auf diese Übergangsbestimmung. Die tarifliche Neuregelung der Zusatzversorgung ist wirksam. Mit dem “Bescheid” vom 20. November 2001 hat der Beklagte nicht eine über die tariflichen Vorschriften hinausgehende rechtsgeschäftliche Verpflichtung begründet.
I. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er schuldet den versicherten Arbeitnehmern die tariflichen Versicherungsleistungen. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des TVA, TVE und TVR. Die beklagte Zusatzversorgungskasse hat entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck die tarifvertraglich vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Nach § 1 Abs. 1 ihrer Satzung ist sie “als gemeinsame Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes … auf Grund des Tarifvertrages über eine zusätzliche Altersund Invalidenbeihilfe im Baugewerbe vom 28. Oktober 1957” errichtet worden. Nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung ist sie eine Pensionskasse in der Rechtsform eines “Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen (VAG)”. Sie hat die tarifliche Zusatzversorgung zu vollziehen und dabei die geltenden tariflichen Vorschriften zu beachten. Dementsprechend wirken sich etwaige Mängel der tarifvertraglichen Regelungen auf das Versicherungsverhältnis aus.
II. Nach der Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 TVR kommt es für die Höhe der 5 %igen Kürzung auf die Beihilfen sowohl aus dem TVA als auch aus dem TVE an. Um den sich daraus ergebenden Kürzungsbetrag werden die Ergänzungsbeihilfen nach dem TVE abgesenkt. Dh… Berechnungsgrundlage der Kürzung ist der Gesamtbetrag der Beihilfen, Gegenstand der Kürzung ist jedoch nur die Ergänzungsbeihilfe.
1. Da bei der Klägerin der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2003 eingetreten war, ist die Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 TVR anzuwenden. Sie bestimmt im ersten Halbsatz, dass sich die “Beihilfen zur Altersrente” aus dem TVA und dem TVE ergeben. “Diese Beihilfen” waren bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe zu zahlen. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf die Grundbeihilfe nach dem TVA als auch auf die Ergänzungsbeihilfe nach dem TVE. Die 5 %ige Verminderung ab 1. Januar 2003 bezieht sich ebenfalls auf “diese Beihilfen” und damit auf beide Beihilfen. Nach dem Wortlaut der Regelung bildet nicht nur die Ergänzungsbeihilfe, sondern der Gesamtbetrag der Beihilfen die Ausgangsbasis für die Berechnung der Absenkung. Die Formulierung “durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen” spricht die Frage an, wie die Minderung auf die zwei Beihilfen verteilt werden soll. Die Kürzung soll ausschließlich bei den Ergänzungsbeihilfen erfolgen. Nach dem Tarifwortlaut sind Höhe und verrechnungstechnische Zuordnung der Kürzung voneinander zu unterscheiden.
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass nur die Ergänzungsbeihilfe vermindert wird, obwohl sich die Höhe der Kürzung nach dem Gesamtbetrag der Beihilfen richtet. Die Grundbeihilfe nach dem TVA und die Ergänzungsbeihilfe nach dem TVE “ergänzen” sich und bauen aufeinander auf. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ergänzungsbeihilfe war nach § 3 Abs. 1 TVE, dass ein Anspruch auf eine Grundbeihilfe nach § 3 Abs. 1 Buchst. a und b, § 4 Abs. 1 bis 4 TVA bestand.
Die Kürzung erfolgte bei der Ergänzungsbeihilfe, weil sie einen geringeren Vertrauensschutz genoss. Im Gegensatz zum TVA wurde der TVE jeweils zeitlich begrenzt abgeschlossen. Nach Fristablauf wurde die Höhe der Ergänzungsbeihilfe neu festgelegt, und zwar jeweils rückwirkend. Dies beruhte darauf, dass die Ergänzungsbeihilfe nach § 9 TVE teilweise durch Umlagen finanziert wurde. Die Höhe der Umlagen betraf zum einen die Beitragspflichten und damit die finanziellen Belastungen der Arbeitgeber; zum anderen wirkte sie sich auf die zu gewährenden Leistungen und deren Finanzierbarkeit aus. Diese Zusammenhänge fanden im TVE ausreichend Niederschlag. Die Finanzierung der Ergänzungsbeihilfen einschließlich des partiellen Umlagesystems war in § 9 TVE geregelt und damit erkennbar. § 13 TVE sah im Gegensatz zum TVA nur eine zeitlich begrenzte Vertragsdauer vor. Damit war eine Nachwirkung dieses Tarifvertrages ausgeschlossen. Ob die Tarifvertragsparteien die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG beseitigen wollten, ist eine Frage der Auslegung des Tarifvertrages. Der Ausschluss der Nachwirkung kann auch konkludent erfolgen (vgl. ua. BAG 3. September 1986 – 5 AZR 319/85 – BAGE 53, 1, zu I 1b der Gründe; 8. Oktober 1997 – 4 AZR 87/96 – BAGE 86, 366, zu II 2a der Gründe).
3. Der Beklagte hat den Kürzungsbetrag richtig berechnet. Die Klägerin erhielt seit dem 1. Juli 2002 monatlich eine Grundbeihilfe von 27,82 Euro und eine Ergänzungsbeihilfe in Höhe von 44,58 Euro. Der Gesamtbetrag der Beihilfen betrug damit 72,40 Euro (vgl. Beihilfebescheid vom 20. November 2001; im Tatbestand des Berufungsurteils ist irrtümlich von 74,40 Euro die Rede). Der 5 %ige Kürzungsbetrag belief sich auf 3,62 Euro. Die Ergänzungsbeihilfe verringerte sich demgemäß auf 40,96 Euro (= 44,58 Euro – 3,62 Euro) und der Gesamtbetrag der Beihilfen auf 68,78 Euro (40,96 Euro + 27,82 Euro). Diesen Betrag (und nicht den im Berufungsurteil angegebenen von 66,78 Euro) zahlte der Beklagte seit dem 1. Januar 2003 (vgl. Schreiben des Beklagten vom 12. Dezember 2002).
III. Die Allgemeinverbindlicherklärung des TVR umfasst auch dessen § 19 Abs. 2.
1. § 19 Abs. 2 TVR verweist statisch auf den “Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001” und auf den “Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001”. Diese Tarifverträge waren zudem für allgemeinverbindlich erklärt worden. Die darin enthaltenen Versicherungsbedingungen wurden durch die Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 TVR in modifizierter Form übernommen und sind insoweit Bestandteil des für allgemeinverbindlich erklärten TVR geworden. Der Inhalt der Übergangsregelung stand im Zeitpunkt der Allgemeinverbindlicherklärung fest.
2. Gegen die rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Allgemeinverbindlicherklärung kann grundsätzlich mit Rückwirkung ergehen. Von dieser Möglichkeit geht auch die auf Grund des § 11 TVG erlassene Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (DVO TVG) aus. Es sind jedoch die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen zu beachten. Die Rückwirkung verletzt nicht die vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) umfassten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Betroffenen damit rechnen mussten (vgl. BAG 25. September 1996 – 4 AZR 209/95 – BAGE 84, 147, zu I 2.6.1 der Gründe).Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der TVR löste den TVA und den TVE ab. Beide früheren Tarifverträge waren für allgemeinverbindlich erklärt worden. Bei einer Erneuerung oder Änderung eines früheren allgemeinverbindlichen Tarifvertrages müssen die Tarifgebundenen nicht nur mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Nachfolgetarifvertrages, sondern auch mit der Rückbeziehung der Allgemeinverbindlicherklärung auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechnen (BAG 25. September 1996 – 4 AZR 209/95 – aaO, zu I 2.6.2 der Gründe).Selbst wenn ein ablösender Tarifvertrag anders zu behandeln ist als ein Erneuerungs- oder Änderungstarifvertrag, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bereits vor Inkrafttreten des TVR (1. Januar 2003) war bekannt gemacht worden (BAnz. Nr. 241 vom 28. Dezember 2002), dass die Tarifvertragsparteien die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages beantragt hatten. § 7 Satz 3 DVO TVG sieht eine rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung bis zum Tage der Bekanntmachung des Antrags vor.
IV. Der TVR hat die der Klägerin zustehende Zusatzversorgung wirksam geändert.
1. Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auf die Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer und die Versorgungsansprüche der Betriebsrentner nach Eintritt des Versorgungsfalles (vgl. BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – Rn. 34, DB 2007, 1763).Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit (BVerfG 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 – BVerfGE 103, 293, zu B 1). Sie beschränkt sich nicht auf bestehende Arbeitsverhältnisse, sondern besteht darüber hinaus. Dem Zweck und dem Anwendungsbereich der Tarifautonomie tragen § 1 Abs. 1 TVG und § 17 Abs. 3 BetrAVG Rechnung. Dementsprechend behandelt der Gesetzgeber für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien das betriebsrentenrechtliche Verhältnis wie ein Arbeitsverhältnis (BAG 10. Oktober 1989 – 3 AZR 200/88 – BAGE 63, 100, zu II 2c der Gründe).Legitimationsprobleme stellen sich bei den Gewerkschaften anders als bei den Betriebsräten nicht. Dementsprechend kann die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien weiter reichen als die der Betriebspartner bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen (BAG 21. November 2006 – 3 AZR 309/05 – Rn. 35).
2. Bei der gerichtlichen Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen ist zu beachten, dass die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie zu einer geringeren Kontrolldichte führt (vgl. ua. BAG 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 – Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45).Im Betriebsrentenrecht hat der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien sogar die Möglichkeit eingeräumt (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), die Berechnung des erdienten Werts einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft abweichend von § 2 BetrAVG und die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge oder die Begrenzung einer Gesamtversorgung auf Höchstbeträge abweichend vom Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG zu regeln. Der Inhalt der Tarifverträge unterliegt keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben die Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (vgl. ua. BAG 20. August 2002 – 3 AZR 14/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2b der Gründe).
a) Das vom Senat für die Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte Prüfungsschema (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57) ist auf Tarifverträge von vornherein nicht anwendbar, weil den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Regelungen auf Grund der Tarifautonomie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (BAG 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 – Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45; 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – Rn. 39, DB 2007, 1763).
b) Bei der Verschlechterung von Versorgungsregelungen sind die Tarifvertragsparteien ebenso wie der Gesetzgeber – unabhängig von der dogmatischen Begründung – an den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden (vgl. BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – BAGE 115, 304, zu B II 1a der Gründe mwN).Die sich daraus ergebenden Grenzen sind eingehalten.
aa) Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Anwartschaften zum Eigentum iSd. Art. 14 Abs. 1 GG zählen, das auch vor Veränderungen durch die Tarifvertragsparteien geschützt ist (offengelassen unter anderem BVerfG 3. Dezember 1998 – 1 BvR 2262/96 – NZA-RR 1999, 204).Ebenso kann dahinstehen, ob die Versorgungsberechtigten trotz der zeitlich befristeten Geltung des TVE und des Ausschlusses der Nachwirkung hinsichtlich der Höhe der Ergänzungsbeihilfe eine ausreichend gefestigte, eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition hatten.
(1) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (BVerfG 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 – BVerfGE 78, 205; 22. Januar 1997 – 2 BvR 1915/91 – BVerfGE 95, 173).Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (BVerfG 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, – 1 BvR 1428/91 – BVerfGE 105, 252).Entscheidend ist der Inhalt der privatrechtlichen Vereinbarungen und damit der Inhalt des Tarifvertrages. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. ua. BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186).Welche Beihilfeansprüche der Klägerin zustehen und welchen Einschränkungen sie unterliegen, legen die Tarifvertragsparteien fest.
(2) Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wird der Inhalt des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Für derartige Regelungen des Staates genügt ein materielles Gesetz (vgl. ua. BVerfG 16. Juni 1959 – 1 BvR 71/57 – BVerfGE 9, 338).Soweit tarifvertraglich geregelte Ansprüche Eigentumsschutz genießen, wird ihr maßgeblicher Inhalt – falls keine gesetzlichen Einschränkungen bestehen – durch die tarifvertraglichen Vereinbarungen bestimmt. Einschränkende Inhaltsbestimmungen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügen (zur Bedeutung dieser Grundsätze für gesetzliche Inhaltsbestimmungen vgl. ua. BVerfG 15. Juli 1987 – 1 BvR 488/86 ua. – BVerfGE 76, 220; 26. April 1995 – 1 BvL 19/94 –, – 1 BvR 1454/94 – BVerfGE 92, 262).Es ergeben sich keine nennenswerten Unterschiede, wenn die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auf Grund des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angewandt werden (vgl. dazu ua. BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – BAGE 115, 304, zu B II 1a der Gründe; 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 – Rn. 41, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45).Änderungen des Tarifvertrages, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Rechnung tragen, stellen keine Eigentumsverletzung dar.
bb) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind durch die Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 TVR nicht verletzt. Diese Vorschrift enthält keine dem Rechtsstaatsprinzip widersprechende unechte Rückwirkung.
(1) Die Versorgungsberechtigten konnten nicht darauf vertrauen, dass die bisherigen Regelungen unabänderlich seien. Sie mussten mit Einschnitten auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und nach Eintritt des Versorgungsfalles rechnen.
Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 28. Mai 1997 – 4 AZR 545/95 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27; 20. März 2002 – 10 AZR 501/01 – BAGE 100, 377, zu II 2c bb der Gründe).Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung.
Die sich aus den TVE ergebenden Ansprüche waren nicht nur mit diesem allgemeinen tarifrechtlichen Änderungsvorbehalt verknüpft. Sie waren noch schwächer ausgestaltet. Die zeitliche Befristung, der Ausschluss der Nachwirkung und die Notwendigkeit von Neuregelungen für die Zeit nach Ablauf des Tarifvertrages sollten den Tarifvertragsparteien möglichst weitgehende Handlungsspielräume für die Zukunft eröffnen. Dies wirkt sich auf das Vertrauen der Versorgungsberechtigten in die Beibehaltung der bisherigen Regelungen aus.
(2) Die Besonderheiten des TVE gewinnen auch bei den Untergrenzen Bedeutung, die den Tarifvertragsparteien bei Eingriffen in laufende Betriebsrenten gesetzt sind. Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien zwar in die Ausgangsrente der Klägerin eingegriffen, die ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles zustand. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Grundbeihilfe auf 26,58 Euro und die Ergänzungsbeihilfe auf 44,58 Euro. Dies ergab einen Gesamtbetrag der Beihilfen von 71,16 Euro. Seit dem 1. Januar 2003 erhält sie insgesamt 68,78 Euro, also 2,38 Euro (= 3,34 %) weniger.
Die Tarifvertragsparteien dürfen in bereits entstandene Ansprüche – zu denen auch die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erdiente Ausgangsrente gehört, weil die ihr entsprechende Arbeitsleistung bereits erbracht ist – in der Regel nicht eingreifen, soweit nicht bereits vor Entstehung des Anspruchs besondere Anhaltspunkte für verschlechternde Eingriffe der Tarifvertragsparteien bestehen (BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – Rn. 51, DB 2007, 1763).Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor. Zum einen war die ursprüngliche Höhe der Ergänzungsbeihilfe zeitlich begrenzt und die Zusatzversorgung der Klägerin insoweit von Anfang an eingeschränkt. Zum anderen durften die Tarifvertragsparteien von einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ausgehen. Die zeitliche Begrenzung der Ergänzungsbeihilfe diente auch dazu, eine flexible Reaktion auf derartige Störungen zu ermöglichen.
(3) Grundlage des bisherigen Finanzierungssystems war ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beschäftigten und Versorgungsempfängern. Der Rückgang der Beschäftigtenzahl und die steigende Zahl der Versorgungsempfänger wirkte sich besonders nachteilig auf den umlagefinanzierten Teil des Versorgungssystems aus. Dies zeigt auch die tarifvertraglich geregelte Entwicklung der Beiträge für die Ergänzungsbeihilfe. Dabei ist die Finanzierung, weil Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer gleich hohe Beihilfen erhalten, einheitlich zu betrachten. Die Tarifvertragsparteien sahen sich deshalb veranlasst, vor allem wegen der demographischen Entwicklung “eine Konsolidierung und eine langfristige Finanzierbarkeit der ZVK-Rentenleistungen für die bestehenden und die zukünftigen Altersversorgungszusagen” anzustreben. Darauf wiesen sie in der “Berliner Erklärung” zur Reform der Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 4. Juli 2002 ausdrücklich hin. Die Schaffung solider Finanzierungsgrundlagen und die Vermeidung einer Ausuferung der Versorgungslasten sind gewichtige Gründe für eine Änderung der Versorgungsregelungen. Nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien war die Finanzierung dringend reformbedürftig. Diese Beurteilung, die sich auf tragfähige Grundlagen, insbesondere die Beitragsentwicklung stützen ließ, ist von den Gerichten hinzunehmen.
Den Tarifvertragsparteien stehen auf Grund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie erhebliche Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Ihnen ist eine sog. Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 12. Oktober 2004 – 3 AZR 571/03 – AP BAT § 3g Nr. 2 = EzA GG Art. 3 Nr. 102, zu B II 2b der Gründe; 8. November 2006 – 4 AZR 558/05 – Rn. 28, AP BMT-G II § 2 Nr. 1; 25. April 2007 – 6 AZR 746/06 – Rn. 25).
(4) In welchem Umfang die Arbeitgeber, Versorgungsanwärter und Betriebsrentner die Konsolidierungslasten tragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit. Dabei handelt es sich um eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien. Die Arbeitgeber wurden durch eine weitere deutliche Anhebung des Beitrags mit Wirkung vom 1. Januar 2003 belastet (vgl. Nr. 1 der Berliner Erklärung). Auch die Betriebsrentner müssen Eingriffe hinnehmen, unter Umständen sogar – wie hier – Absenkungen unter die Ausgangsrente. Die Tarifvertragsparteien haben dabei berücksichtigt, dass die Betriebsrentner schutzbedürftiger sind als die Versorgungsanwärter. In die Versorgungsanwartschaften ist stärker eingegriffen worden als in die laufenden Betriebsrenten. Die Kürzung der Ergänzungsbeihilfe um 5 % des Gesamtbetrags der bisher gezahlten Beihilfen ist nicht unverhältnismäßig hoch. Die Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 TVR überschreitet den Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht.
V. Auf den “Bescheid” des Beklagten vom 20. November 2001 kann die Klageforderung nicht gestützt werden. Diesem “Bescheid” lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte durch rechtsgeschäftliche Willenserklärung über die tariflichen Regelungen und die Versicherungsbedingungen hinausgehende Verpflichtungen begründen wollte. Der Beklagte wies vielmehr in seinem “Bescheid” ausdrücklich darauf hin, dass seine Entscheidung “auf den einschlägigen Tarifverträgen, der Satzung und den Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG” beruht. Die wesentlichen Bestimmungen wurden in einem Anhang zum Bescheid “erläutert”. Damit hat der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass entsprechend dem satzungsmäßigen Zweck der Zusatzversorgungskasse lediglich die einschlägigen Regelungen vollzogen, aber keine zusätzlichen, weitergehenden Pflichten geschaffen werden sollten.
Unterschriften
Reinecke, Schlewing, Rau, G. Hauschild
RiBAG Kremhelmer ist durch Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Reinecke
Fundstellen
Haufe-Index 1834611 |
BAGE 2009, 1 |
DB 2007, 2850 |