Leitsatz (redaktionell)
BAT § 14 ist keine Ausnahmeregelung im Sinne des BAT § 70 Abs 2 letzter Halbsatz. überschrift und Wortlaut der Vorschrift des BAT § 70 lassen den Willen der Tarifvertragsparteien erkennen, daß alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag von Angestellten des öffentlichen Dienstes begrenzt werden sollen.
Normenkette
BAT § 14; BBG § 78; BAT § 70 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 02.04.1971; Aktenzeichen 6 Sa 800/70) |
Fundstellen
Haufe-Index 437207 |
BAGE 24, 125 (LT1) |
BAGE, 125 |
AP § 70 BAT (LT1), Nr 3 |
AR-Blattei, öffentlicher Dienst Entsch 117 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 52 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 52 |
ArbuR 1972, 120 |
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