Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenähnliche Versorgung – Anrechnungsvorschriften
Leitsatz (amtlich)
Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt wurde, eine Altersrente der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung, die teilweise auf Eigenvorsorge beruht, so bleiben die Leistungen aus dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht zeitanteilig nach der ersten Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, sondern wertanteilig nach der zweiten Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG außer Ansatz.
Normenkette
BetrAVG § 1; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. November 1998 – 7 Sa 1581/98 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auf die von ihr zu gewährende Altersversorgung die von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gezahlte Rente anrechnen darf.
Der am 15. Juli 1930 geborene Kläger war vom 1. Februar 1958 bis Anfang 1960 als Medizinalassistent und anschließend als Assistenzarzt an einem städtischen Krankenhaus tätig. Von August 1964 bis einschließlich Juli 1967 stand er als wissenschaftlicher Assistent einer Universitätsklinik in einem Beamtenverhältnis. Von August 1967 bis Februar 1974 beschäftigte ihn die Bundesknappschaft in einem Angestelltenverhältnis als Oberarzt am Knappschaftskrankenhaus. Zum 1. März 1974 ernannte sie ihn zum Chefarzt in einem Beamtenverhältnis auf Probe. Seit dem 20. Januar 1976 war er Beamter auf Lebenszeit.
Am 1. August 1984 übernahm die Beklagte, eine kirchliche Einrichtung, das frühere Knappschaftskrankenhaus. Der Kläger blieb Chefarzt der Abteilung. Er schied auf seinen Antrag zum 31. Juli 1984 aus dem Beamtenverhältnis aus. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag vom 3. Juli 1984 heißt es:
„… wird der nachstehende Dienstvertrag als Weiterführung des Vertrages mit der Bundesknappschaft vom 20.12.1973 geschlossen, wobei sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, daß erworbene Besitzstände aus dem Vertragsverhältnis mit der Bundesknappschaft unangetastet bleiben.
….
3.Entgelte für die Haupttätigkeit
3.1Vergütung
3.11 Der Arzt erhält für seine Tätigkeit (Nr. 2) eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 15 der Landesbesoldungsordnung Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen Fassung. …
….
3.2Liquidationsrecht
3.21 Dem Arzt wird gestattet, im stationären Bereich für ärztliche Verrichtungen bei den Patienten zu liquidieren, die eine persönliche Behandlung ausdrücklich wünschen und dies mit dem Krankenhaus vereinbart haben.
3.22 Der Arzt kann auch für seine ärztliche Tätigkeit bei der Mitbehandlung der Patienten anderer Abteilungen des Krankenhauses liquidieren, wenn der Abteilungsarzt, in dessen Abteilung der Patient liegt, das Liquidationsrecht hat. Das Liquidationsrecht erstreckt sich entsprechend auch auf stationäre Gutachter- und Beobachtungsfälle.
…
3.3Beteiligung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Träger verleiht dem Arzt hiermit Anspruch auf Versorgung nach den für Kommunalbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen. Der Arzt wird der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse zugeführt, welche die aus diesem Vertrage sich ergebenden Versorgungsverpflichtungen nach Maßgabe der Kassensatzung erfüllen wird. Die schriftliche Bestätigung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse über die Versorgung wird dem Arzt überreicht. Die laufenden Beiträge an die Westf.-Lippische Versorgungskasse tragen der Träger und der Arzt je zur Hälfte.
Der Versorgungsanspruch richtet sich nicht unmittelbar gegen die Versorgungskasse, sondern gegen die Anstellungskörperschaft.
Der Berechnung der späteren Versorgung wird die Besoldungsgruppe A 15 LBO zugrunde gelegt.
…
Das Besoldungsdienstalter in dieser Besoldungsgruppe wird auf den 1. 4. 1952 festgesetzt.
…
3.4 Die dem Arzt bisher zustehenden Beihilfeansprüche gegenüber der Knappschaft als Bundesbeamter werden über eine abzuschließende private Krankenversicherung sichergestellt. Den Beitrag hierzu zahlt der Träger.”
Im Vergleich vom 6. November 1989 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 16 statt bisher A 15 zu vergüten ist.
Der Kläger war seit dem 1. April 1960 Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und leistete bis zum 30. Juni 1995 Beiträge zu dieser Versorgungseinrichtung. Lediglich vom 1. April 1960 bis zum 30. November 1964 und vom 1. Januar 1969 bis zum 11. Dezember 1974 trugen die damaligen Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge.
Am 1. August 1995 trat der Kläger in den Ruhestand. Ausgehend von 75 % der Bezüge eines nach der Besoldungsgruppe A 16 zu vergütenden Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen errechnete die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse eine monatliche Altersversorgung in Höhe von 7.143,09 DM. Außerdem erhielt der Kläger von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eine monatliche Altersrente in Höhe von 6.470,28 DM. Mit Schreiben vom 10. April 1996 teilte die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse dem Kläger mit, daß nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz(BeamtVG) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet habe, auf die Versorgungsbezüge anzurechnen seien. Der anzurechnende Rentenanteil ermittle sich aus dem Verhältnis der Versicherungsjahre mit einer derartigen Beitragsbeteiligung zu den gesamten Versicherungsjahren. Die daraufhin vorgenommenen Abzüge beliefen sich bis einschließlich März 1998 auf insgesamt 52.841,66 DM, für die Monate April bis September 1998 auf 12.448,62 DM und für den Monat Oktober auf 2.074,77 DM. Darüber hinaus verlangte die Beklagte für den Zeitraum August 1995 bis einschließlich April 1996 eine Rückzahlung in Höhe von 17.723,42 DM.
Der Kläger, der die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG im vorliegenden Fall für nicht anwendbar hält, hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 67.365,05 DM nebst 4 % Zinsen aus 52.841,66 DM seit Klagezustellung, aus 12.448,62 DM seit Zustellung der Berufungsbegründung und aus 2.074,77 DM seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 2. November 1998 zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagte von August 1995 bis April 1996 verpflichtet war und auch in Zukunft verpflichtet ist, ihm eine nicht gemäß § 55 BeamtVG um Ansprüche des Klägers aus der Ärzteversorgung gekürzte Rente zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt nach § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, in welcher Höhe das Altersruhegeld des Klägers gekürzt werden darf. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
I. Die Beklagte ist dem Grunde nach berechtigt, das Altersruhegeld des Klägers zu kürzen. Es ruht, soweit die Höchstgrenze nach Nr. 3.3 des Dienstvertrages vom 3. Juli 1984 iVm. § 55 BeamtVG überschritten ist.
1. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist das Beamtenversorgungsgesetz in der bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt auch für die Kürzungsvorschrift des § 55 BeamtVG.
a) Die Beklagte hat dem Kläger keine statische Altersversorgung nach der Fassung des Beamtengesetzes zugesagt, die bei Abschluß des Dienstvertrages am 1. August 1984 galt. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß Nr. 3.3 des Dienstvertrages vom 3. Juli 1984 eine dynamische Verweisung auf das jeweils aktuelle Beamtenversorgungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen enthält. Ob die Parteien einen typisierten oder nichttypisierten Vertrag geschlossen haben, kann offenbleiben. Bei nichttypisierten Vereinbarungen überprüft das Revisionsgericht nur, ob Verstöße gegen allgemeine Denkgesetze, Erfahrungssätze und gesetzliche Auslegungsregeln vorliegen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt blieben(vgl. ua. BAG 26. Mai 1992 – 9 AZR 27/91 – AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr. 54, zu 1 der Gründe; 8. Juni 2000 – 2 AZR 207/99 – AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 49, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 1 a der Gründe). Typisierte Erklärungen unterliegen einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle(vgl. ua. BAG 3. Mai 1979 – 2 AZR 679/77 – BAGE 32, 7, 9 f.; 20. Juni 1985 – 2 AZR 427/84 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B I 2 der Gründe). Auch einer derartigen Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.
aa) Unerheblich ist es, daß Nr. 3.3 des Dienstvertrages keine ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel enthält. Soweit die Arbeitsvertragsparteien auf andere Versorgungssysteme Bezug nehmen, handelt es sich in der Regel nicht um eine statische, sondern um eine dynamische Verweisung(ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. ua. Urteil vom 23. September 1997 – 3 AZR 529/96 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu I 2 der Gründe mwN). Sie stellt die einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger sicher. Dies liegt im Interesse sowohl des Arbeitgebers als auch der betroffenen Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger. Die Zusage einer von späteren Änderungen abgekoppelten Versorgung ist die Ausnahme und muß deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden(vgl. ua. BAG 16. August 1988 – 3 AZR 61/87 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 8, zu 2 b der Gründe; 21. Januar 1992 – 3 AZR 21/91 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 8, zu II der Gründe). Für einen entsprechenden Willen der Vertragspartner gibt es im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte.
bb) Der Wortlaut der Versorgungsvereinbarung spricht gegen eine statische Verweisung. Die dem Kläger zugesagte Versorgung soll sich „nach den für Kommunalbeamte im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen” richten. Zu den Grundsätzen des Beamtenrechts gehört es, daß die Beamtenversorgung Änderungen durch den Gesetzgeber unterliegt. Eine Abweichung von diesem Prinzip sieht Nr. 3.3 des Dienstvertrages nicht vor. Im Gegenteil: Nr. 3.3 Satz 2 des Dienstvertrages weist darauf hin, daß die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse die sich aus dem Dienstvertrag ergebenden Versorgungsverpflichtungen „nach Maßgabe der Kassensatzung” erfüllen wird. Die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse trägt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung die „von den Mitgliedern zu gewährenden Leistungen nach den für Kommunalbeamte im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen”. Zu den „geltenden Bestimmungen” zählen nicht die aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen außer Kraft getretenen Vorschriften. § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sorgt dafür, daß die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse nach einheitlichen Regelungen verfährt.
cc) Die dynamische Verweisung trägt den sich aus der Präambel des Dienstvertrages ergebenden Zielen Rechnung. Nach der Präambel sollen die im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen sicherstellen, daß „erworbene Besitzstände aus dem Vertragsverhältnis mit der Bundesknappschaft unangetastet bleiben”. An diese Besitzstandswahrung knüpft die in Nr. 3.3 des Dienstvertrages zugesagte beamtenförmige Altersversorgung an. Der Kläger soll so versorgt werden, als wäre er Beamter geblieben. Seine Altersversorgung sollte sich durch den Wechsel in das Angestelltenverhältnis nicht verschlechtern, aber auch nicht verbessern. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, daß er vor Einschnitten, die er als Beamter hätte hinnehmen müssen, verschont bleiben und insoweit eine gegenüber dem Beamtenrecht günstigere Altersversorgung erhalten sollte. Das Landesarbeitsgericht hatte demnach keinen Anlaß, den vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen.
b) Die Beteiligung des Klägers an den Beiträgen zur Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse ändert nichts daran, daß die Parteien eine unbegrenzte dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht vereinbarten und Kürzungsvorschriften nicht ausgenommen sind. Wie der Senat bereits im Urteil vom 16. August 1988(– 3 AZR 61/87 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgungsgesetz Nr. 8, zu 2 c der Gründe) entschieden hat, ist zwischen der Berechnung der Versorgungsbezüge und der Aufbringung der Mittel für die Altersversorgung zu unterscheiden. Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung Anlaß geben könnten.
2. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des seit dem 1. Oktober 1994 geltenden § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift zählen zu den anrechenbaren Renten auch die Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Die Altersrente, die der Kläger von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erhält, stellt eine derartige Leistung dar.
a) Bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe handelt es sich um eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Sie ist nach § 1 Abs. 1 ihrer Satzung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgabe ist es, den Angehörigen und ihren Hinterbliebenen die in der Satzung vorgesehene Versorgung zu gewähren. Diese Versorgung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, umfaßt Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten (§ 8 Abs. 1 der Satzung).
b) Unerheblich ist es, daß zwischen den Parteien kein Beamten-, sondern ein Arbeitsverhältnis bestand. Jeder Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versprechen(vgl. BAG 16. August 1988 – 3 AZR 61/87 –, aaO). Für eine entsprechende Anwendung der einzelnen Grundsätze reicht es aus, daß eine vergleichbare Interessenlage besteht und dem jeweiligen Regelungsziel sinngemäß Rechnung getragen wird. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
aa) Die Beamtenversorgung sichert dem Versorgungsberechtigten eine Alimentation ausgehend von dem zuletzt wahrgenommenen Amt und der entsprechenden Besoldungsgruppe. Gesetzliche Rentenansprüche und Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung können zu einer – gemessen an diesem Versorgungsziel – überhöhten Gesamtversorgung führen. Hiergegen richtet sich § 55 BeamtVG. Ob die Beamtenversorgung und die anzurechnenden Renten nacheinander oder nebeneinander erworben wurden, spielt dabei keine Rolle(vgl. BVerwG 28. Januar 1993 – 2 C 20.91 – BVerwGE 92, 41, 43 f.).
bb) § 55 BeamtVG sieht in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich die öffentlichen Mittel als Einheit an, um Doppelbelastungen der öffentlichen Hand zu vermeiden(vgl. BVerfG 25. November 1980 – 2 BvL 7,8,9/76 – BVerfGE 55, 207, 239). Bei der sinngemäßen Anwendung des § 55 BeamtVG genügt es, daß die Versorgungsvereinbarung eine Verknüpfung mit früheren Beschäftigungsverhältnissen herstellt und daraus ohne die Anrechnungsregelung eine Doppelbelastung des Versorgungsschuldners entstehen könnte. Eine derartige Vertragsgestaltung liegt vor. Die Parteien haben in Nr. 3.3 des Dienstvertrages vereinbart, daß das für die Betriebsrente maßgebliche Besoldungsdienstalter vom 1. April 1952 an rechnet. Die Tätigkeiten des Klägers bei anderen Krankenhausträgern zählen mit und erhöhen die von der Beklagten geschuldete beamtenförmige Versorgung. Der Kläger wird so behandelt, als sei er von Anfang an ausschließlich bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Dies ist auch bei der sinngemäßen Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen.
3. Die Arbeitsvertragsparteien mußten die Einzelheiten der betrieblichen Altersversorgung nicht selbst regeln, sondern durften auf das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht Bezug nehmen. Die übernommenen Neuregelungen unterliegen keiner Kontrolle nach § 315 BGB. Die Gerichte haben lediglich zu überprüfen, ob zwingende Rechtsvorschriften verletzt sind.
Der Arbeitgeber darf zwar Widerrufs- und Leistungsbestimmungsrechte nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB ausüben. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte aber keine Gestaltungsmöglichkeiten vorbehalten, sondern sich den Vorschriften des Gesetzgebers im Beamtenversorgungsrecht unterworfen. Die vom Kläger angegriffene Anrechnung ist Folge der Dynamisierungsvereinbarung. Sie enthält Chancen und Risiken. Verfassungsgemäße Änderungen des Beamtenversorgungsrechts sind grundsätzlich anzuwenden. Diese Regelungen tragen den Interessen der Versorgungsberechtigten in der Regel ausreichend Rechnung. Der Gesetzgeber muß unter anderem das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beachten. Es umfaßt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gebot des Vertrauensschutzes. Deshalb kommt auch nur in Ausnahmefällen eine Anpassung des Versorgungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) in Betracht.
4. Weder der am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG noch seine arbeitsvertragliche Übernahme sind verfassungsrechtlich zu beanstanden.
a) § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 16 BeamtVGÄndG 1993 verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Die dem Kläger zustehenden Rentenansprüche gegen die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe genießen zwar den Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Sie werden aber durch die Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonstwie berührt(vgl. hierzu BVerfG 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, 293 f. = AP GG Art. 33 Abs. 5 Nr. 7, zu C I 1 der Gründe).
bb) Die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften sind an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Art. 33 Abs. 5 GG ist eine dem Art. 14 GG vorgehende verfassungsrechtliche Sonderregelung. Sie beläßt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Beamtenversorgung einen weiten Gestaltungsspielraum(vgl. BVerfG 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, 295 = AP aaO, zu C II 1 der Gründe). Er muß zwar das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip beachten. Diese Verpflichtung bleibt aber durch die erweiterte Anrechnungsregelung unangetastet. Für eine amtsangemessene, lebenslange Alimentation des Beamten und seiner Familie ist nach wie vor gesorgt.
cc) Die Erweiterung der Anrechnung durch die Einfügung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG (Art. 1 Nr. 16 BeamtVGÄndG 1993) greift nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein, sondern wirkt auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen ein. Damit handelt es sich um eine sogenannte unechte, retrospektive Rückwirkung. Sie ist nicht generell unwirksam. Das gesetzgeberische Anliegen und das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sind gegeneinander abzuwägen. Art. 1 Nr. 16 BeamtVGÄndG 1993 hält dieser Überprüfung stand. Eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge war nicht erforderlich.
(1) Ob und inwieweit ein schutzwürdiges Vertrauen entstand, hängt unter anderem von der Vorhersehbarkeit der Gesetzesänderung ab. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Betroffenen und seine individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen auf ihren Fortbestand zu begründen(BVerfG 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, 349 f. = AP aaO, zu C IV 3 a der Gründe). Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, die von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung ihrer Hoffnungen und Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren(BVerfG 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, 350 = AP aaO).
(2) Die Anrechnungsregeln im Beamtenversorgungsrecht sind seit 1966 laufend erweitert worden. Anrechnungslücken wurden nach und nach geschlossen. Die Beamten mußten damit rechnen, daß der Gesetzgeber die systemwidrige Begünstigung der Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen beseitigen und die Anrechnungsvorschriften des § 55 BeamtVG auf diese Versorgungsleistungen erstrecken werde.
Die gesetzliche Rente war bereits seit dem 1. Januar 1966 nach § 116a BBG und den entsprechenden Landesgesetzen auf eine Beamtenpension anzurechnen. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als berufsständische Versorgungseinrichtung bot eine gleichartige und gleichwertige Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Dem Zweck der Anrechnungsregelung widersprach es, daß die Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen nicht erfaßt wurden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat es im Beschluß vom 30. September 1987(–- 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, 339 f. = AP aaO, zu C III 4 der Gründe) als problematisch angesehen, ob sich die Unterscheidung zwischen den gesetzlichen Renten und den Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren ließ. Einer Entscheidung hierüber bedurfte es in diesem Beschluß nicht.
Die Beamten konnten nicht erwarten, daß ihnen die systemwidrigen Vorteile der bisherigen Anrechnungsregelung verblieben. Soweit die Renten aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den seit dem 1. Oktober 1994 geltenden § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG fallen, haben die Versorgungsberechtigten auch keine im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung schutzwürdigeren Eigenleistungen erbracht. Die Anrechnung setzt voraus, daß sich der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an den Beiträgen beteiligt hat. Dies entspricht dem Beitragsanteil des Arbeitgebers in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit die Beiträge überwiegend vom Beamten aufgebracht werden, ist die Anrechnung nach § 55 Abs. 4 BeamtVG ausgeschlossen.
dd) Gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt es nicht, daß die erweiterte Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG nur für die Versorgungsberechtigten gilt, die sich bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht im Ruhestand befanden. Für diese Stichtagsregelung gibt es einleuchtende Gründe. Mit Eintritt in den Ruhestand erstarkt die Versorgungsanwartschaft zum Versorgungsanspruch. Die veränderte Rechtsstellung rechtfertigt die Unterscheidung. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist eine entscheidende Zäsur und ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Vorschriften.
Ebenso wenig verstößt es gegen den Gleichheitssatz, daß der Kläger anders als ein Beamter seine Altersversorgung zur Hälfte mitfinanzieren mußte. Der öffentlich-rechtliche Status eines Beamten ist mit dem privatrechtlichen Status eines Angestellten nicht vergleichbar. Wie Art. 33 Absatz 5 GG zeigt, gelten für das Berufsbeamtentum besondere Grundsätze. Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine beamtenförmige Betriebsrente. Wenn sich die Arbeitsvertragspartner für eine derartige Versorgung entscheiden, unterliegt es der Vertragsfreiheit, ob sie eine Mitfinanzierung durch den Arbeitnehmer vereinbaren.
5. Die arbeitsvertragliche Übernahme des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG durch die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht verstößt weder gegen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes noch gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, die über die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB zu berücksichtigen sind.
a) § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verbietet eine Kürzung der Betriebsrente durch Anrechnung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen. Dieses Anrechnungsverbot gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht für Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte arbeitgeberfinanziert sind. Ebenso wenig wie bei den auf Pflichtbeiträgen beruhenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen bei den sonstigen anzurechnenden Versorgungsbezügen die Beiträge oder Zuschüsse von dem Arbeitgeber aufgebracht worden sein, der die Betriebsrente schuldet. Die Formulierung „des Arbeitgebers” rechtfertigt keine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Diese Vorschrift ergänzt den vorausgehenden § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Der systematische Zusammenhang ergibt, daß die Rechtsfolgen der Eigenvorsorge geregelt worden sind. Eine Eigenvorsorge liegt jedoch nicht vor, soweit ein Arbeitgeber, sei es auch ein früherer, die Versorgungsbezüge finanziert hat(vgl. Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 5 Rn. 60; Höfer BetrAVG Stand: Januar 1999 § 5 Rn. 2379; Griebeling Betriebliche Altersversorgung Rn. 512).
b) Die Einschränkung der betrieblichen Altersversorgung durch die Erweiterung der beamtenrechtlichen Kürzungsvorschrift ist mit Art. 14 GG zu vereinbaren. Daran ändert nichts, daß Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen. Wie weit der Schutz reicht, hängt vom konkreten Vertragsinhalt ab. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt. Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung entscheiden die Arbeitsvertragsparteien, Betriebspartner oder Tarifvertragsparteien. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht.
Der Kläger soll nach den getroffenen Vereinbarungen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten und insoweit den Beamten gleichgestellt werden. Durch die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs. Verfassungsmäßige Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes stellen keinen Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers dar, sondern legen den aktuellen Anspruchsinhalt fest.
c) Der Kläger kann auch insoweit keine Verletzung von Eigentumsrechten geltend machen, als die von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gezahlte Altersrente auf zusätzlichen Eigenbeiträgen beruht. Diese Eigenvorsorge wird durch den seit dem 1. Oktober 1994 geltenden § 55 BeamtVG nicht entwertet, denn insoweit unterbleibt nach § 55 Abs. 4 BeamtVG eine Kürzung der von der Beklagten geschuldeten Betriebsrente. Die zweite Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG trägt dem Rentenwert der Eigenvorsorge ausreichend Rechnung.
6. Die Versorgungsvereinbarung in Nr. 3.3 des Dienstvertrages muß nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB angepaßt werden. Geschäftsgrundlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretene, dem anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung einer Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Wegfall gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut(vgl. ua. BAG 13. Mai 1997 – 3 AZR 79/96 – AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 1, zu II 3 der Gründe mwN; BGH 7. Mai 1997 – IV ZR 179/96 – BGHZ 135, 333, 338). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a) Ein beiderseitiger Rechtsirrtum liegt nicht vor. Die Parteien haben sich bei Abschluß des Versorgungsvertrages nicht über die Rechtslage geirrt(vgl. dazu auch BAG 16. August 1988 – 3 AZR 61/87 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 8, zu 4 der Gründe). Die Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG wurde erst mit Wirkung zum 1. Oktober 1994 geschaffen.
b) Zwar kann auch eine Gesetzesänderung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Dynamisierungsvereinbarung war aber das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht anzuwenden. Bereits bei Vertragsabschluß war absehbar, daß sich dies auch zum Nachteil des Klägers auswirken konnte. Da die vertragliche Risikoverteilung Erweiterungen der Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG umfaßt, ist die Geschäftsgrundlage des Versorgungsvertrages nicht weggefallen.
II. In welcher Höhe die Kürzung der Betriebsrente berechtigt ist, hat das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG sind nur die Leistungen der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung anzurechnen, die mindestens zur Hälfte arbeitgeberfinanziert sind. Der übrige Teil der von der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung gezahlten Altersrente führt zu keiner Kürzung. Entgegen der von der Beklagten und dem Landesarbeitsgericht vertretenen Ansicht ist der nicht anzurechnende Teilbetrag nicht zeitanteilig nach Versicherungsjahren, sondern nach dem anteiligen Wert der Eigenvorsorge zu ermitteln.
1. Die von der Beklagten und vom Landesarbeitsgericht angewandte erste Alternative des § 55 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 BeamtVG stellt auf das Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren ab. Diese Alternative enthält einen Auffangtatbestand. Er greift ein, wenn die zweite Alternative nicht erfüllt ist(vgl. BAG 22. März 1988 – 3 AZR 97/85 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 7, zu III 1 der Gründe). Nach der zweiten Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kommt es auf die Wert- einheiten oder Entgeltpunkte an, wenn die Rente danach berechnet wird.
2. Im vorliegenden Fall kommt die Auffangvorschrift des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative BeamtVG nicht zum Zuge, weil die Voraussetzungen der zweiten Alternative erfüllt sind. Die Rente der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung wird im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes nach Werteinheiten berechnet.
a) Die Begriffe „Werteinheiten” und „Entgeltpunkte” sind weit auszulegen. § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG gilt nicht nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern für alle unter die Kürzungsvorschrift fallenden Versorgungsleistungen einschließlich der später einbezogenen Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Auch die zweite Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG enthält keine Beschränkung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hat zwar die in der gesetzlichen Rentenversicherung gebräuchlichen Begriffe der „Werteinheiten” und „Entgeltpunkte” übernommen, sie jedoch als allgemein geltendes Tatbestandsmerkmal und Abgrenzungskriterium verwandt. Nach dem Regelungszusammenhang genügt es bei Versorgungsleistungen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, daß ihnen Berechnungsfaktoren zugrunde liegen, die den „Werteinheiten” oder „Entgeltpunkten” im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts vergleichbar sind. Dies trifft bei der von der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung gezahlten Altersrente zu.
b) Die bei der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung versicherten Angestellten sind nicht nur nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, sondern erhalten auch eine vergleichbar ausgestaltete Versorgung. Die Renten werden in beiden Versorgungssystemen nach ähnlichen Bewertungskriterien berechnet.
aa) In der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI „Entgeltpunkte” ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr geteilt wird. Nach § 66 Abs. 1 SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente und Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden. „Werteinheiten” sind die Berechnungsgrößen des bis zum 31. Dezember 1991 im bisherigen Bundesgebiet geltenden Rentenversicherungsrechts. Sie drückten das Verhältnis aus, in dem das vom Versicherten erzielte Arbeitsentgelt zu dem jeweils durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten stand (§ 33 Abs. 2 AVG, § 1256 Abs. 2 RVO).
bb) Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung erwirbt jedes Mitglied durch seine Versorgungsabgabe für jedes Geschäftsjahr eine Steigerungszahl. Die jährliche Steigerungszahl ist der zweifache Wert, der sich ergibt, wenn die im Geschäftsjahr geleistete Versorgungsabgabe durch die durchschnittliche Versorgungsabgabe des gleichen Geschäftsjahres geteilt wird. Die Steigerungszahlen bilden nach § 9 Abs. 4 der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung die Berechnungsgrundlage für die individuelle Altersrente.
cc) Sowohl bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen Entgeltpunkten und Werteinheiten als auch bei den für die Westfälisch-Lippische Ärzteversorgung maßgeblichen Steigerungszahlen werden die tatsächlich entrichteten Beiträge bzw. die zugrunde liegenden Arbeitsverdienste mit einer Durchschnittsgröße verglichen. Diese Bewertungsverfahren dienen dem gleichen Zweck. Sie stimmen im wirtschaftlichen und methodischen Ansatz überein. Die Unterschiede bei der Bezeichnung und den Details sind unerheblich.
3. Das Landesarbeitsgericht hat festzustellen, inwieweit die von der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung gezahlte Altersrente nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 zweite Alternative BeamtVG bei der Anwendung der Kürzungsvorschrift unberücksichtigt bleibt. Dabei ist folgendes zu beachten:
a) Soweit die früheren Arbeitgeber die von der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung gezahlte Altersrente mindestens zur Hälfte finanziert haben, ist sie ohne Einschränkung anzurechnen. Ein Beitragsanteil des Arbeitnehmers bis zu 50% ändert daran nichts.
b) Soweit die früheren Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Versorgungsabgabe zur Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung aufbrachten, handelt es sich bei der Weiterversicherung um Eigenvorsorge, die in vollem Umfang von der Anrechnung ausgenommen ist. Unterhälftige Arbeitgeberbeiträge führen zu keiner Anrechnung der darauf beruhenden Rente.
c) Das Landesarbeitsgericht hat die Steigerungszahlen zu ermitteln, die auf den weniger als zur Hälfte arbeitgeberfinanzierten Beiträgen beruhen. Die Summe dieser Steigerungszahlen ist der Gesamtsumme der Steigerungszahlen gegenüberzustellen. In diesem Verhältnis bleibt die von der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung gezahlte Altersrente bei der Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 55 BeamtVG unberücksichtigt.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Platow, Stemmer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.02.2000 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 2172 |
NZA 2002, 36 |
ZBR 2001, 444 |
AP, 0 |
ArztR 2001, 211 |
PersR 2001, 313 |
PersV 2002, 570 |