Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Invaliditätsrente. Auslegung einer Ruhegeldordnung. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unklarheitenregelung
Orientierungssatz
1. Die Feststellung des Bestehens einer Versorgungsverpflichtung in einem bestimmten Zeitraum betrifft die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und kann Gegenstand einer Feststellungsklage iSv. § 256 ZPO sein (Rn. 12).
2. Ergeben sich bei der Auslegung einer vom Arbeitgeber einseitig gestellten Ruhegeldordnung Zweifel bei der Auslegung und sind danach zwei Auslegungsergebnisse ernsthaft vertretbar, ohne dass eine der beiden eindeutig vorzugswürdig ist, so folgt aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, dass die für den Versorgungsempfänger günstige Auslegung den Vorzug erhält (Rn. 26).
3. Die Unklarheitenregelung galt bereits bevor das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Arbeitsrecht ausdehnte (Rn. 25).
Normenkette
BetrAVG § 1 Invaliditätsrente; BGB § 305 ff., § 305c Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256
Fundstellen
BB 2021, 1331 |
FA 2021, 209 |
NZA 2021, 783 |
AP 2021 |
EzA-SD 2021, 6 |
EzA 2022 |
öAT 2021, 147 |
ArbR 2021, 321 |
KRS 2021, 357 |
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