Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht
Leitsatz (amtlich)
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, behält er sich aber vor, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft endet (sog. eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht), so trifft er mit der Ausübung dieses bereits vertraglich fest umrissenen Rechts keine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB. Die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen durch den Arbeitgeber unterliegt daher keiner Billigkeitskontrolle.
Normenkette
BGB §§ 315, 611; BetrAVG § 1; ALB § 13 Abs. 2 n.F. = ALB § 15 Nr. 1 S. 3 a.F.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.05.1989; Aktenzeichen 11 Sa 1607/88) |
ArbG Wuppertal (Urteil vom 06.10.1988; Aktenzeichen 5 Ca 1518/88) |
Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1989 – 11 Sa 1607/88 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, dem Ehemann der Klägerin die Rechte aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung zu übertragen, und ob sie wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung Schadenersatz zu leisten hat.
Die Klägerin ist Erbin ihres am 21. Dezember 1987 verstorbenen Ehemannes. Dieser war seit dem 1. Oktober 1978 bei der Beklagten als Architekt beschäftigt. Am 30. April 1986 schied er im Alter vom 51 Jahren aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 1. April 1986 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Aufhebungsvertrag enthielt unter anderem folgende Vereinbarungen:
“…
Die letzte Gehaltszahlung erfolgt für April 1986. Darüberhinaus bestehen von keiner Seite weitere Ansprüche.
…
Herr V… wird als freischaffender Architekt die während seines Arbeitsverhältnisses begonnenen Maßnahmen zu Ende führen.
…”
Die Beklagte hatte auf das Leben des Erblassers eine Versicherung abgeschlossen und ihm folgende “Zusage einer Direktversicherung” erteilt:
“Wir haben auf Ihr Leben bei der Mannheimer Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Mannheim, eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme betragt 45.571,-- DM. …
Bezugsberechtigung
Für die Leistungen aus der Versicherung sind Sie sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt:
- Uns bleibt das Recht vorbehalten:
- Alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, Sie haben das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat entweder 10 Jahre bestanden oder das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden. Dies gilt ferner, wenn Sie Handlungen begehen, die uns das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen.
- Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abzutreten oder zu beleihen. Für diesen Fall verpflichten wir uns, Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen im Versicherungsfall so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.”
Der Erblasser bat mit Schreiben vom 8. Dezember 1986 um Übertragung der Lebensversicherung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 ab.
Die Klägerin behauptet, ihrem Ehemann sei die Übertragung der Versicherung zugesagt worden. Sie hat die Auffassung vertreten, selbst ohne diese Zusage sei die Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet. Nach der Versorgungszusage habe der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB zugestanden. Die Beklagte habe aber nicht nachgewiesen, daß ihre Entscheidung, dem Erblasser die Versicherung nicht zu übertragen, billigem Ermessen entsprochen habe. Sie habe lediglich auf die fehlende Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft hingewiesen, ohne die vorliegenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Der Erblasser sei bei Abschluß des Aufhebungsvertrages bereits 51 Jahre alt gewesen und habe nach der Vereinbarung vom 1. April 1986 als freischaffender Architekt weiter für die Beklagte tätig werden sollen. Bei einem Ableben vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte die Klägerin die Versicherungssumme auch vor Eintritt der Unverfallbarkeit erhalten. Die Beklagte habe der besonderen Versorgungsfunktion der Lebensversicherung nicht ausreichend Rechnung getragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 41.571,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1988 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, einer Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB habe es nicht bedurft. Gleichwohl habe sich der Vorstand mit dem Anliegen des Erblassers befaßt. Seine Entscheidung, die Versicherung nicht zu übertragen, sei nicht unbillig, zumal das Verhalten des Erblassers zu Beanstandungen und Abmahnungen geführt und das Vertragsverhältnis schwer belastet habe. Er habe lediglich die bisher von ihm betreuten Bauvorhaben als freischaffender Architekt zu Ende geführt. Zudem erfasse die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Ausschlußklausel auch die Ansprüche aus der Zusage der Direktversicherung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht kein Schadenersatzanspruch zu. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Ehemann der Klägerin die Lebensversicherung zu übertragen und ihm die Fortsetzung dieser Versicherung mit eigenen Beiträgen zu ermöglichen.
1. Das Landesarbeitsgericht ist ebenso wie das Arbeitsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Arbeitnehmer die Übertragung der Versicherung nicht zugesagt worden war. Diese nicht angegriffene tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts ist für den Senat bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO).
2. Eine Verpflichtung zur Übertragung der Versicherung läßt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 315 BGB herleiten. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte lediglich ihr vertraglich vereinbartes Recht, die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ausgeübt hat. Das ist keine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB. Das Berufungsgericht hat die Versorgungszusage im Ergebnis richtig ausgelegt.
a) Der Klägerin ist darin zu folgen, daß die Versorgungszusage in der Revisionsinstanz voll nachprüfbar ist. Bei typischen Vertragsklauseln, die allgemein für eine größere Zahl von Vertragsverhältnissen gleichmäßig abgeschlossen werden, kann und muß das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. Urteil vom 30. September 1958 – 2 AZR 356/56 – AP Nr. 7 zu § 550 ZPO; BAGE 10, 271, 277 f. = AP Nr. 11 zu § 550 ZPO; Urteil vom 1. März 1972 – 4 AZR 200/71 – AP Nr. 11 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; Urteil vom 6. April 1977 – 4 AZR 721/75 – AP Nr. 4 zu § 4 KSchG 1969). Die vorliegende Versorgungszusage enthält typische Vertragsklauseln. Im Jahre 1975 wurde das im Zusammenhang mit den sog. Gruppenversicherungs-Richtlinien des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen veröffentlichte Vertragsmuster für die Firmengruppen-Direktversicherung um die in Rechtsprechung und Literatur als eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bezeichnete Gestaltung erweitert (VerBAV 1976, 331, 338 zu § 7 Ziff. 2). Dieses Vertragsmuster ist seither in der Versicherungswirtschaft und der betrieblichen Praxis gebräuchlich.
b) Die Beklagte hat von der Möglichkeit des § 13 Abs. 2 n.F. (= § 15 Nr. 1 Satz 3 a.F.) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall (ALB) Gebrauch gemacht und dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, aber dieses Bezugsrecht durch Vorbehalte eingeschränkt (sog. eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht). Diese Einschränkungen waren im Versicherungsvertrag und der Versorgungszusage abschließend geregelt. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten werden nicht erst durch den Arbeitgeber näher bestimmt, sondern sind bereits vertraglich festgelegt.
aa) Bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles darf die Beklagte nach der Versorgungszusage “alle Versicherungsleistungen” für sich “in Anspruch nehmen”. Dieses Recht entfällt nur dann, wenn die Versorgungsanwartschaft des Arbeitnehmers nach § 1 BetrAVG unverfallbar ist. Damit hat die Beklagte lediglich auf die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 BetrAVG) Rücksicht genommen, die Mindestbedingungen enthalten, dem Arbeitnehmer jedoch keine weitergehenden Rechte eingeräumt.
bb) Der Zweck des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts und die versicherungsvertragliche Rechtsstellung des Arbeitnehmers erlauben keine abweichende Beurteilung. Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht dient dazu, die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung eines Insolvenzsicherungsbeitrags zu begrenzen (vgl. Steinhaus BetrAV 1978, 123 und die Bemerkungen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen zu dem von der Beklagten und dem Versicherer übernommenen Vertragsmuster in VerBAV 1976, 338 zu § 7 Ziff. 2). Bei widerruflichen Bezugsrechten setzt die Beitragspflicht des Arbeitgebers mit der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft ein. Beitragsbemessungsgrundlage ist das geschäftsplanmäßige Deckungskapital der Versicherung. Bei unwiderruflichen Bezugsrechten entsteht eine Beitragspflicht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtritt oder beleiht. Das Deckungskapital ist nur insoweit als Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, als die Versicherung abgetreten oder beliehen wird (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Die Verringerung der Beitragslasten ist nicht mit einem Verzicht auf die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen verbunden. Im Gegenteil: Der erste Vorbehalt in der Versorgungszusage, der das unwiderrufliche Bezugsrecht des Arbeitnehmers einschränkt, stellt sicher, daß die versicherungsvertraglichen Rechte und die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen übereinstimmen.
cc) Wortlaut und Zwecksetzung des Versicherungsvertrages ergeben, daß beim vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit verfallbarer Anwartschaft die Versicherungsleistungen nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber zufließen sollen. Der Erblasser konnte daher aus der Versorgungszusage keinen Anspruch auf Übertragung der Versicherung herleiten.
c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß der Senat im Urteil vom 31. März 1969 (– 3 AZR 151/68 – AP Nr. 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Lebensversicherung) keine abweichende Auffassung vertreten hat. Im dortigen Rechtsstreit hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis von der Gruppenversicherung abzumelden und im Zusammenhang damit zu bestimmen,
- ob das Deckungskapital aus der Versicherung des Ausgeschiedenen auf die Versicherung eines neu zu Versichernden angerechnet werden solle,
- ob er Anspruch auf den Rückkaufswert erhebe oder
- ob er die Versicherung dem Ausscheidenden überlasse.
Da nichts anderes vereinbart war, mußte der Arbeitgeber in jener Sache diese Bestimmung nach billigem Ermessen treffen (§ 315 Abs. 1 BGB). Die Übertragung der Versicherung war, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht betont hat, eine von drei Möglichkeiten. Ein derartiger Spielraum fehlt im vorliegenden Fall. Der Inhalt der gegenseitigen Rechte ist hier in der Versorgungszusage selbst geregelt. Die Konkretisierung erfolgt nicht erst durch Ausübung eines Gestaltungsrechts.
d) Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB bezieht sich auf den Inhalt und die Ausgestaltung einer Leistung. Nicht darunter fällt die Möglichkeit, von der Ausübung eines vertraglich und gesetzlich fest umrissenen Rechts abzusehen. Diese Möglichkeit hat der Gläubiger immer. Für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle ist dabei kein Raum. Hier entspricht die Vereinbarung der Parteien der Regelung des Betriebsrentengesetzes. Der Gesetzgeber hat mit den Unverfallbarkeitsvoraussetzungen eine Entscheidung getroffen, der die Versorgungsordnung Rechnung trägt.
3. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers führt nicht dazu, daß die Beklagte abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und den Regelungen des Betriebsrentengesetzes die Versicherung auf den Erblasser übertragen mußte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fürsorgepflicht überhaupt die gesetzlichen und vertraglichen Versorgungsrechte des Arbeitnehmers erweitern kann. Jedenfalls die von der Klägerin vorgebrachten Gründe reichen nicht aus.
a) Richtig ist, daß die Klägerin bei einem Ableben ihres Ehemannes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungssumme auch vor dem Eintritt der Unverfallbarkeit erhalten hätte. Die Klägerin verkennt jedoch die unterschiedliche Bedeutung von Wartezeiten und Unverfallbarkeit. Wenn der Arbeitgeber ein Versorgungsrisiko ohne Mindestdienstzeit übernimmt, bedeutet dies nicht, daß er dieses Risiko auch noch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers tragen will. Dazu ist er nur bei unverfallbaren Versorgungsanwartschaften oder entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet.
b) Die Klägerin kann ihren Versorgungsanspruch nicht darauf stützen, daß ihr Ehemann nach der Vereinbarung vom 1. April 1986 noch als freischaffender Architekt für die Beklagte tätig war. Sein Arbeitsverhältnis war mit dieser Vereinbarung beendet worden. Für seine selbständige Tätigkeit war ihm keine Versorgungszusage erteilt worden. Er führte lediglich die während seines Arbeitsverhältnisses begonnenen Maßnahmen freiberuflich zu Ende. Diese Abwicklungsarbeiten verpflichten die Beklagte nicht, zugunsten des Erblassers auf die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen zu verzichten.
c) Ebensowenig überzeugt das Argument der Klägerin, ihr Ehemann sei bei Abschluß des Aufhebungsvertrages bereits 51 Jahre alt gewesen. Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen zeigen, daß allein das Lebensalter nicht ausreicht, Versorgungsanwartschaften bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen aufrechtzuerhalten. Zudem schied der Erblasser schon 12 Jahre vor Ablauf der Lebensversicherung aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er zählte als 51 jähriger auch noch nicht zu den “rentennahen Jahrgängen”.
d) Aus der von der Klägerin angeführten “besonderen Funktion der Lebensversicherung” läßt sich keine erhöhte Fürsorgepflicht herleiten. Die Form der Altersversorgung ist für das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers unerheblich. Es spielt insoweit keine Rolle, ob eine Direktzusage oder eine Direktversicherung vorliegt.
4. Da dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Übertragung der Versicherung zustand, kann offenbleiben, ob sich die allgemeine Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag vom 1. April 1986 auf einen derartigen Anspruch erstreckt.
Unterschriften
Griebeling, Dr. Wittek, Kremhelmer, Prof. Dr. Hromadka, Arntzen
Fundstellen
Haufe-Index 839175 |
BB 1991, 2226 |
RdA 1991, 317 |
ZIP 1991, 1225 |