Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsanwartschaft. ablösende Konzernbetriebsvereinbarung. Ablösung von Versorgungsregelungen. Betriebsvereinbarungsoffenheit. dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag. Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Auslegung einer Betriebsvereinbarung. Inhaltskontrolle. dreistufiges Prüfungschema. Berechnung des erdienten Besitzstandes. sachlich-proportionaler Grund. Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Eingriffsgründen. Verwirkung. Insolvenzverfahren. Unterbrechung des Rechtsstreits. Aufnahme des Verfahrens. insolvenzbedingte Umstellung des Klageantrags. Forderungsübergang auf den Pensions-Sicherungs-Verein. Prozessstandschaft. Einziehungsermächtigung. Gleichbehandlung. Prozessrecht. Insolvenzrecht
Orientierungssatz
Normenkette
BetrAVG § 1 Ablösung, §§ 2, 7, 9; BetrVG §§ 58, 87 Abs. 1 Nr. 10; EG Art. 141; ZPO §§ 240, 249, 256, 265, 559; InsO §§ 45, 179-180; KO § 146; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2001 – 17 (10) Sa 825/01 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Versorgungsanwartschaft.
Der am 20. November 1948 geborene Kläger war vom 1. März 1975 bis einschließlich 31. Januar 1999 bei der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. In Nr. 5 des mit der P… GmbH geschlossenen Arbeitsvertrages vom 28. Februar/3. März 1975 verpflichtete sich die Arbeitgeberin, ihm “zusätzliche Sozialleistungen wie … Altersversorgung … im Rahmen der jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen bzw. der gültigen Richtlinien” zu gewähren. Die betriebliche Altersversorgung war in der Versorgungsordnung vom 9. Dezember 1965 (VO 65) sowie den sie erläuternden und ergänzenden Vorsorgungsrichtlinien vom 9. Dezember 1965 (VRL 65) geregelt. Die VO 65 lautete auszugsweise:
“III. Entstehung des Anspruchs
…
Die Altersgrenze ist bei männlichen Betriebsangehörigen mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bei weiblichen Betriebsangehörigen mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.
…
IV. Höhe des Anspruchs
Bemessungsgrundlage für die Altersrente ist die
Hälfte des rentenfähigen Arbeitsverdienstes abzüglich der anrechnungsfähigen Sozialrenten.
Hiervon werden für jedes rentenfähige Dienstjahr 2 %, insgesamt jedoch höchstens 50 % als Altersrente gewährt.
…
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen zum Berechnungsverfahren sind in den Versorgungsrichtlinien enthalten.”
Nach den VRL 65 ist “der für die Berechnung der zugesagten Altersrente maßgebliche rentenfähige Arbeitsverdienst … das am letzten Bilanzstichtag vor Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche monatliche Grundgehalt”.
Nach Verschmelzungen, Umwandlungen und Umfirmierungen gelangte die Arbeitgeberin zum L-Konzern. Die betriebliche Altersversorgung war in diesem Konzern unterschiedlich ausgestaltet. Zum Teil erhielten die Arbeitnehmer überhaupt keine Versorgungszusagen. Nach jahrelangen Verhandlungen und Einholung mehrerer Gutachten wurden die Versorgungsregelungen durch den mit dem Konzernbetriebsrat abgeschlossenen “PENSIONSPLAN der L… AG, D…, und der dem Pensionsplan angeschlossenen Gesellschaften der L-GRUPPE” vom 2. Januar 1989 (PP 89) wie folgt vereinheitlicht:
Ҥ 1
Kreis der Versorgungsberechtigten
Versorgungsberechtigt sind nach Maßgabe dieses Pensionsplanes alle in einem dauernden Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter der L… AG, D…, sowie der im Anhang aufgeführten (Tochter-)Unternehmen (alle werden im folgenden kurz als ‘Firma’ bezeichnet), soweit ihr Arbeitsentgelt die Sozialversicherungsgrenze nicht* übersteigt, sowie Auszubildende. Versorgungsberechtigt nach diesem Plan sind diejenigen Mitarbeiter nicht, denen eine betriebliche Altersversorgung einzelvertraglich zugesagt worden ist.
*Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in § 1 Satz 1 PP 89 auf Grund eines redaktionellen Versehens das Wort “nicht” fehlte. Dieses Versehen wurde durch nachträgliches Einfügen korrigiert.
…
§ 3
Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen
…
(2) Die Wartezeit ist bis zum Ablauf des normalen Pensionierungstages (NPT) zu erfüllen. NPT ist der letzte Kalendertag des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.
§ 4
Anrechnungsfähige Dienstzeit
(1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten die Zeit-Jahre (je 12 Monate), die der Mitarbeiter ununterbrochen in den Diensten der Firma verbracht hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. …
§ 5
Altersrente
(1) Altersrente wird nach Ablauf des normalen Pensionierungstages gewährt.
(2) Mitarbeiter, die vor Ablauf des normalen Pensionierungstages durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1248 RVO, § 25 AVG, § 48 RKG) beziehen, haben Anspruch auf vorgezogene Altersrente.
…
(3) Die Höhe der (vorgezogenen) Altersrente beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 5,90 DM monatlich.
§ 16
Konzernbetriebsvereinbarung/Inkrafttreten/Nachwirkung
(1) Dieser Pensionsplan wird in Form einer Konzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Konzernbetriebsrat und dem Vorstand der L… AG geschlossen.
(2) Diese Konzernbetriebsvereinbarung (Pensionsplan) tritt am 01.01.1989 in Kraft und sie gilt für alle Mitarbeiter, die vom Regelungsbereich eines bisherigen Pensionsplanes nicht erfasst wurden.
(3) Für Mitarbeiter, die vom Regelungsbereich eines bisherigen Pensionsplanes erfaßt werden, löst diese Konzernbetriebsvereinbarung diesen nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Besitzstands-Nachtrages zu dieser Konzernbetriebsvereinbarung ab.
…”
Der “Besitzstands-Nachtrag (Pensionsregelung K)” bestimmte für “die Mitarbeiter, die vom Regelungsbereich des bisherigen Pensionsplanes (Versorgungsordnung der Firma P… GmbH, …) erfaßt werden” Folgendes:
“2 Für Mitarbeiter, die am 31.12.1988 mindestens das 55. Lebensjahr nicht vollenden, gilt folgendes:
2.1. Rententeil A… belegt die Zeit bis zum Ablauf des 31.12.1988.
2.1.1 Der bisherige Pensionsplan (s.o.) bleibt – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist – dem Grunde nach unverändert und der Höhe nach im ratierlichen Umfang bestehen.
Zunächst ist die Anwartschaft/der Anspruch auf normale Altersrente ab dem Alter 65 Jahre (bei Männern) bzw. 60 Jahre (bei Frauen) zu bestimmen, die/der sich bei uneingeschränkter Anwendung des bisherigen Pensionsplanes (s.o.) ergeben hätte. Diese/Dieser ist dann mit dem Verhältnis aus erreichter Dienstzeit (vom individuellen Diensteintritt bis zum Ablauf des 31.12.1988) zu erreichbarer Dienstzeit (vom individuellen Diensteintritt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Männern) bzw. des 60. Lebensjahres (bei Frauen) zu multiplizieren (Rententeil A). Wegen der Entgeltbezogenheit wird dieser Rententeil A… als Promillesatz desjenigen anrechnungsfähigen Entgeltes i.S. des bisherigen Pensionsplanes (s.o.) errechnet, das der Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalles hat (sogenannter dynamischer Besitzstand).
Weil die Höhe der Betriebsrente direkt abhängig ist von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SV-Rente), ist bei der Ermittlung des Rententeiles A… die SV-Rente zunächst entsprechend dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen steuerlich zugelassenen Näherungsverfahrens für die Berechnung der SV-Rente zu berücksichtigen. Nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist Rententeil A… unter Berücksichtigung der tatsächlichen SV-Rente der Höhe nach endgültig zu berechnen.
…
2.2 Rententeil B… belegt die Zeit ab 01.01.1989.
Auf diese Zeit findet die Konzern-BV (neuer Pensionsplan) in der Weise Anwendung, daß hinsichtlich der Höhe von Anwartschaften oder Ansprüchen Dienstzeiten ab dem 01.01.1989 nach Maßgabe des neuen Pensionsplanes angerechnet werden.”
Am 1. Januar 1989 lag das Arbeitsentgelt des Klägers nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Im Rahmen der Neustrukturierung des L-Konzerns wurde die Arbeitgeberin des Klägers zum 1. Oktober 1992 ausgegliedert. Im Jahre 1993 wurde der nach § 5 Abs. 3 PP 89 für die Höhe der Altersrente maßgebliche Betrag für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr rückwirkend von 5,90 DM auf 6,90 DM monatlich erhöht. Zum 1. April 1994 schied die Arbeitgeberin aus dem L-Konzern aus und firmierte anschließend um. Am 4. November 1998 schloss sie mit ihrem Betriebsrat in R… eine Betriebsvereinbarung (BV 98), die auszugsweise wie folgt lautete:
“Im Interessenausgleich vom 24.06.1998 wurde unter Punkt B2. die Kündigung der Betriebsvereinbarungen zur ‘Betrieblichen Altersversorgung’ vereinbart. Dementsprechend wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
1. Die Versorgungsanwartschaften auf der Basis der Konzernbetriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung vom 02.01.1989 und auf der Basis der Besitzstandsnachträge für die Pensionsregelungen … K… … werden zum 31.12.1998 auf die bis zu diesem Zeitpunkt analog § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ermittelten Anwartschaften festgeschrieben.
2. Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:
Zunächst wird die Anwartschaft ermittelt, die sich bei uneingeschränkter Anwendung der Versorgungszusage ergeben hätte. Diese Anwartschaft wird sodann mit dem Verhältnis aus erreichter Dienstzeit zu erreichbarer Dienstzeit multipliziert. Die erreichte Dienstzeit ist hierbei der Zeitraum zwischen dem individuellen Diensteintritt bis zum 31.12.1998. Die erreichbare Dienstzeit ist der Zeitraum zwischen individuellen Diensteintritt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
Es werden die zum 31. Dezember 1998 geltenden Bemessungsgrößen zugrunde gelegt.
…
4. Nach dem 31.12.1998 neu eintretende Mitarbeiter erwerben keine Anwartschaften auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung.”
Am 31. Januar 1999 schied der Kläger vorzeitig aus. Er hat behauptet, “zum Schluss” habe er ein monatliches Bruttogehalt von 10.392,50 DM erhalten. Nach seinen Berechnungen belief sich seine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf monatlich 883,95 DM, während in der von einem Beratungsunternehmen erstellten Anwartschaftsauskunft der Arbeitgeberin vom 18. Juni 1999 ausgehend von den Regelungen des PP 89 und der BV 98 ein Betrag von monatlich 263,22 DM errechnet worden war.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Betriebsrente nach den Regelungen der VO 65 und den VRL 65 zu. Sie seien durch den PP 89 und die BV 98 nicht wirksam geändert worden. Der Konzernbetriebsrat sei für den Abschluss des PP 89 nicht zuständig gewesen. Konzerneinheitliche Regelungen der betrieblichen Altersversorgung seien nicht zwingend erforderlich gewesen. Der gebotene kollektive Günstigkeitsvergleich führe ebenfalls dazu, dass der PP 89 die VO 65 nicht habe ablösen können. Die individualrechtliche Versorgungszusage sei nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Weder in Abschnitt XI der VO 65 noch durch die im Arbeitsvertrag enthaltene Jeweiligkeitsklausel habe sich die Arbeitgeberin vorbehalten, die Versorgungsregelungen durch Konzernbetriebsvereinbarung zu ändern. Der PP 89 halte auch einer Inhaltskontrolle nach dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema nicht stand. Die Neuregelung habe in den erdienten Besitzstand eingegriffen. Er sei nicht nach der sog. m/n-Methode zu ermitteln. Entscheidend sei, was der Versorgungsberechtigte nach den bisherigen Versorgungsregelungen erworben habe. Die für einen derartigen Eingriff erforderliche wirtschaftliche Notlage habe gefehlt. Es lägen nicht einmal die für einen Eingriff in künftige Zuwächse notwendigen sachlichen Gründe vor. Ebenso wenig seien die Versorgungsrechte des Klägers durch die BV 98 begrenzt worden. Bei ihr handele es sich lediglich um eine Annexregelung zum PP 89. Sie hätte nur dann Bedeutung gewinnen können, wenn der PP 89 wirksam gewesen wäre. Bei der Berechnung der Betriebsrente sei zu berücksichtigen, dass die in Abschnitt III der VO 65 vorgesehenen unterschiedlichen Altersgrenzen für Männer und Frauen eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellten. Der bis zum 17. Mai 1990 erworbene Teil der Anwartschaft sei auf der Grundlage einer Altersgrenze von 65 Jahren und der seit dem 18. Mai 1990 erdiente Teil der Anwartschaft auf der Grundlage einer Altersgrenze von 60 Jahren zu berechnen. Auf die geltend gemachten Versorgungsrechte sei nicht konkludent verzichtet worden. Sie seien auch nicht verwirkt.
Der Kläger hat in den Vorinstanzen zur Feststellung des Inhalts seiner Versorgungsanwartschaft die nach seiner Rechtsauffassung gebotenen Haupt- und Hilfsanträge gestellt.
Die nunmehrige Insolvenzschuldnerin hat in den Vorinstanzen beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe die verlangte höhere betriebliche Altersversorgung nicht zu. Seine Betriebsrente richte sich nach dem PP 89 und dem Besitzstands-Nachtrag (Pensionsregelung K). Der Konzernbetriebsrat sei für diese Regelungen originär oder zumindest kraft Beauftragung zuständig gewesen. Das zwingende Erfordernis für eine konzernweite Regelung habe sich aus der Forderung der Arbeitnehmerschaft ergeben, die betriebliche Altersversorgung im Konzern zu vereinheitlichen. Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich sei nicht nötig. Die VO 65 sei betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Dies ergebe sich sowohl aus den in ihr enthaltenen Änderungsvorbehalten als auch aus der im Arbeitsvertrag vereinbarten Jeweiligkeitsklausel. Der PP 89 verletze nicht die durch das dreistufige Prüfungsschema des Bundesarbeitsgerichts präzisierten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. In den am stärksten geschützten, nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnenden Besitzstand sei nicht eingegriffen worden. Sowohl der erdiente Teilbetrag als auch die erdiente Dynamik würden durch den Besitzstands- Nachtrag (Pensionsregelung K) gewahrt. Für den Eingriff in die künftigen Zuwächse hätten sachliche Gründe vorgelegen. Sie ergäben sich aus der Vereinheitlichungsforderung der Arbeitnehmerschaft. Außerdem habe die Arbeitgeberin der drastischen Steigerung ihres Versorgungsaufwands begegnen müssen. Die Neuregelung habe der Erhaltung der Versorgungszusagen und nicht zuletzt der Sicherung der Arbeitsplätze gedient. Die Änderungen durch die BV 98 seien ebenfalls wirksam. Nach dem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern sei der Konzernbetriebsrat nicht mehr zuständig gewesen. Die BV 98 greife zwar in die erdiente Dynamik ein. Dafür hätten aber triftige Gründe vorgelegen. Die Betriebspartner hätten das Versorgungswerk für alle Beschäftigten geschlossen, um das Überleben der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Versorgungsanwartschaft des Klägers sei in der ihm erteilten Auskunft vom 18. Juni 1999 auch richtig berechnet. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unzulässigkeit unterschiedlicher Altersgrenzen für Männer und Frauen sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für sog. Altfälle, sondern erfasse nur Sachverhalte, die nach dem 17. Mai 1990 neu geregelt worden seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin zurückgewiesen. Vor Zustellung des am 12. September 2001 verkündeten Berufungsurteils hat das Amtsgericht D… mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, den nunmehrigen Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen. Mit Beschluss vom 1. Januar 2002 hat es das Insolvenzverfahren eröffnet und den nunmehrigen Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete seine im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Versorgungsanwartschaft als kapitalisierte Forderung “im Namen des Pensionssicherungsvereins aG”, “hilfsweise” im eigenen Namen zur Tabelle an. Er nahm auf ein beigefügtes Schreiben des Pensions-Sicherungs-Vereins vom 22. Mai 2003 Bezug. Der Insolvenzverwalter bestritt diese Forderung. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2004 hat der Kläger das unterbrochene Verfahren aufgenommen, einen Auszug aus der Tabelle vorgelegt und um Zustellung des Berufungsurteils gebeten. Der Insolvenzverwalter hat gegen das ihm daraufhin zugestellte Urteil Revision eingelegt. Er hält seinen Widerspruch gegen die vom Kläger angemeldete Forderung für berechtigt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des nunmehr beklagten Insolvenzverwalters ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann noch nicht abschließend entscheiden, ob die Änderungen der Versorgungsregelungen durch den PP 89 und die BV 98 wirksam oder unwirksam sind. Dazu bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Soweit die Änderungen unwirksam sind, hat das Landesarbeitsgericht die Höhe der zur Insolvenztabelle festzustellenden Forderung noch näher zu prüfen.
A. Die Revision des Insolvenzverwalters ist zulässig. Prozessgegner ist der Kläger und nicht der Pensions-Sicherungs-Verein.
I. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Arbeitgeberin hat zwar nach § 240 ZPO zu einer Unterbrechung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens geführt. Es ist aber wirksam aufgenommen worden.
1. § 240 Satz 1 ZPO bestimmt, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das zivilprozessuale Verfahren unterbrochen wird, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Eine mittelbare Beziehung des Streitgegenstandes zur Insolvenzmasse reicht aus. Diese Voraussetzung ist durch die erhobene Feststellungsklage erfüllt, denn sie dient der Vorbereitung eines die Insolvenzmasse betreffenden Anspruchs (vgl. BAG 12. April 1983 – 3 AZR 73/82 – AP ZPO § 240 Nr. 3, zu I 1b der Gründe). Sie sollte die Höhe der zugesagten Versorgungsanwartschaft klären. Diese ist nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG iVm. § 45 InsO in einen Zahlungsanspruch umzurechnen.
2. Während der Unterbrechung sind nach § 249 Abs. 2 ZPO die von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Darunter fallen die das Klagebegehren weiter verfolgenden oder abwehrenden Rechtsmittel. Handlungen des Gerichts, wie die Zustellung von Urteilen, sind unzulässig und beiden Parteien gegenüber unwirksam (BGH 29. März 1990 – III ZB 39/89 – BGHZ 111, 104). Die Unterbrechung des zivilprozessualen Verfahrens endet mit dessen wirksamer Aufnahme. § 240 Satz 1 ZPO schreibt vor, dass die Aufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften erfolgt. Bereits der Kläger hat das zivilprozessuale Verfahren wirksam aufgenommen.
Im vorliegenden Fall spielt es keine Rolle, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die den Insolvenzsicherungsanspruch begründen, auch dann auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, wenn er den Versorgungsberechtigten nicht befriedigt (BGH 8. März 1982 – II ZR 86/81 – AP BetrAVG § 9 Nr. 1, zu 1 der Gründe). Es findet ein gesetzlicher Forderungsaustausch statt. Mit dem Erwerb des Insolvenzsicherungsanspruchs gegen den Pensions-Sicherungs-Verein verliert der Versorgungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner (BAG 12. April 1983 – 3 AZR 607/80 – BAGE 42, 188, zu 2 der Gründe). Der damit verbundene Gläubigerwechsel bei den Versorgungsrechten tritt bereits im Anwartschaftsstadium ein (BAG 12. April 1983 – 3 AZR 607/80 – aaO, zu 3a der Gründe). Obwohl mit der Insolvenzeröffnung der Pensions-Sicherungs-Verein Inhaber der Forderungsrechte geworden ist, hatte der Kläger noch die für die Aufnahme des zivilprozessualen Verfahrens erforderliche Prozessführungsbefugnis. Ob der Kläger bereits kraft Gesetzes in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 265 ZPO prozessführungsbefugt war, kann dahinstehen. Jedenfalls führte die ihm vom Pensions-Sicherungs-Verein erteilte Einziehungsermächtigung zu einer gewillkürten Prozessstandschaft.
a) Der Pensions-Sicherungs-Verein hat den Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2003 materiell-rechtlich zur Einziehung der Forderung und prozessual zur Prozessführung ermächtigt. Trotz der unscharfen Formulierungen in diesem Schreiben ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang und den unstreitigen Begleitumständen, dass der Pensions-Sicherungs-Verein diese Ermächtigung nicht nur ankündigen, sondern bereits erteilen wollte. Sie sollte einerseits die Gläubigerrechte des Pensions-Sicherungs-Vereins möglichst wenig beschneiden, andererseits dem Kläger die gerichtliche Durchsetzung dieser Rechte und das damit verbundene Kostenrisiko übertragen. Dementsprechend kann der Kläger nicht Zahlung an sich selbst, sondern nur Zahlung an den Träger der Insolvenzsicherung verlangen. Dies hat der Kläger bei seinem dem Insolvenzrecht angepassten Klageantrag auch berücksichtigt.
b) Der Vortrag der Parteien in der Revisionsinstanz zu der nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingetretenen Prozessstandschaft ist zu berücksichtigen. § 559 ZPO steht nicht entgegen. Zum einen bezieht sich dieses Vorbringen auf eine von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung. Zum anderen können unstreitige und damit nicht beweisbedürftige, erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstandene Tatsachen dem Revisionsurteil zugrunde gelegt werden, wenn – wie hier – schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen.
3. Die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des zivilprozessualen Verfahrens (wirksame Anmeldung zur Tabelle, Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter oder einen Insolvenzgläubiger, Identität mit der ursprünglichen Klageforderung) sind erfüllt, obwohl die vom Kläger angemeldete Forderung unrichtig registriert worden ist.
a) Der Kläger war berechtigt, die Forderung zur Tabelle anzumelden. Die ihm erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung der auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangenen Versorgungsrechte gilt auch für deren Anmeldung zur Tabelle. Insolvenzrechtliche Bestimmungen und Besonderheiten stehen nicht entgegen.
b) Der Insolvenzverwalter hat die angemeldete Forderung bestritten. Daran ändert deren fehlerhafte Registrierung nichts.
Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2003 den Kapitalwert der Rentenanwartschaft “für den PSV” und hilfsweise auch im eigenen Namen angemeldet. Aus dem der Anmeldung beiliegenden Schreiben des Pensions-Sicherungs-Vereins an den Kläger vom 22. Mai 2003 ergibt sich, dass der Pensions-Sicherungs-Verein die auf ihn übergegangenen Forderungsrechte nicht rückabgetreten, sondern dem Kläger lediglich eine Einziehungsermächtigung erteilt hatte. Damit war der Pensions-Sicherungs-Verein Gläubiger geblieben. Trotzdem wurde der Kläger als Gläubiger registriert. Dies ist im Zusammenhang mit der Anmeldung zu sehen. Daraus ergibt sich, dass zwar auf die hilfsweise Anmeldung abgestellt worden ist, der Insolvenzverwalter aber auch die Hauptanmeldung für unberechtigt hält, also die angemeldete Forderung unabhängig von der Gläubigerstellung und der Reichweite der Einziehungsermächtigung bestreitet.
c) Die mit der Klage verfolgte und die zur Tabelle angemeldete Forderung stimmen überein. Die zunächst erhobene Feststellungsklage hat der Durchsetzung der künftigen, aufschiebend bedingten Versorgungsansprüche (Versorgungsanwartschaften) gedient, die kapitalisiert zur Tabelle angemeldet worden sind. Die Rechtsschutzform (ursprünglich keine bezifferte Leistungsklage, sondern eine unbezifferte Feststellungsklage) spielt für die Identität der geltend gemachten Forderung keine Rolle.
d) Der Kläger konnte das Verfahren aufnehmen, obwohl es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden obliegt, den Widerspruch zu verfolgen, wenn für die bestrittene Forderung ein Endurteil vorliegt. Auch das vom Landesarbeitsgericht erlassene Feststellungsurteil zur Höhe der Versorgungsanwartschaft ist ein Endurteil über die vom Insolvenzverwalter bestrittenen Versorgungsrechte. Das Urteil hat nicht erst mit der Zustellung, sondern bereits mit der Verkündung vorgelegen. Ebenso wie früher § 146 Abs. 6 KO nimmt auch § 179 Abs. 2 InsO dem Gläubiger nur die Last ab, das Verfahren zu betreiben, entzieht ihm jedoch nicht die Betreibungsbefugnis (vgl. BAG 2. November 1959 – 2 AZR 479/56 – AP ZPO § 91a Nr. 7 mit Anm. Vollkommer).
II. Mit der Einlegung der Revision ist der Insolvenzverwalter seiner Obliegenheit nach § 179 Abs. 2 InsO nachgekommen, seinen Widerspruch zu verfolgen und für die Beseitigung des vom Landesarbeitsgericht erlassenen, für die angemeldete Forderung wesentlichen Urteils zu sorgen. Revisionsbeklagter ist jedenfalls auf Grund der gewillkürten Prozessstandschaft der klagende Arbeitnehmer.
Der Insolvenzverwalter hat auch die insolvenzrechtlich gebotenen Anträge gestellt (vgl. BGH 29. Juni 1994 – VIII ZR 28/94 – NJW-RR 1994, 1251, zu II 1 der Gründe). Nach der Insolvenzeröffnung geht es nicht mehr um den ursprünglichen Klageantrag, sondern darum, ob die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung zu Recht bestritten worden ist. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich, dass der nunmehr beklagte Insolvenzverwalter beantragt, seinen Widerspruch gegen die vom Kläger angemeldete Forderung für begründet zu erklären. Er hat dies auch ausdrücklich klargestellt.
B. Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Senat kann nach den bisher getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob der Widerspruch des Beklagten berechtigt ist oder dem Kläger die angemeldete Forderung dem Grund und der Höhe nach zusteht.
I. Der Klageantrag ist mit Schriftsatz des Klägers vom 9. Januar 2006 im Revisionsverfahren sowohl wegen der insolvenzrechtlichen Vorgaben (§§ 179, 180 InsO) als auch wegen des nach § 9 Abs. 2 BetrAVG mit der Insolvenzeröffnung verbundenen Forderungsübergangs umgestellt worden. Dies ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden, sondern geboten gewesen.
1. Soweit die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Tabelle beantragt wird, ist die Antragsänderung bereits auf Grund des § 180 Abs. 2 InsO zulässig. Dies gilt auch in der Revisionsinstanz. § 559 ZPO steht der insolvenzrechtlich erforderlichen Anpassung des Antrags nicht entgegen.
Auch soweit die Antragsänderung dem Forderungsübergang nach § 9 Abs. 2 BetrAVG Rechnung trägt, begegnet dies keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Der Gläubigerwechsel beruht ebenfalls auf einer gesetzlichen Vorschrift und ist ebenfalls Folge der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingetretenen Insolvenz.
2. Um den insolvenzrechtlichen Anforderungen und dem Forderungsübergang auf den Pensions-Sicherungs-Verein gerecht zu werden, beantragt der Kläger nunmehr, seine “Anwartschaften … auf betriebliche Altersversorgung … für den PSVaG zur Tabelle festzustellen”. Gemeint ist damit nicht die gesamte Versorgungsanwartschaft des Klägers, sondern lediglich der von der Arbeitgeberin, dem Insolvenzverwalter und dem Pensions-Sicherungs-Verein geleugnete Teil. Die Formulierung “für den PSVaG” zeigt, dass der Kläger kein eigenes Recht geltend macht, sondern ein fremdes kraft Einziehungsermächtigung. Der Kläger hat klargestellt, dass die Auszahlung an den Träger der Insolvenzsicherung erfolgen soll.
3. Die an eine Feststellungsklage zu stellenden prozessualen Anforderungen sind erfüllt. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich bereits aus dem Insolvenzrecht (§§ 179, 180 InsO).
II. Inwieweit die Feststellungsklage begründet ist, hängt davon ab, welche Versorgungsregelungen anzuwenden sind. Der Kläger fällt zwar unter den Geltungsbereich des PP 89 und der BV 98. Das Landesarbeitsgericht hat aber noch näher zu prüfen, ob diese Betriebsvereinbarungen die früheren Versorgungsregelungen wirksam abgelöst haben. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für die Beantwortung dieser Frage nicht aus.
1. Der Anwendungsbereich des PP 89 erstreckt sich auf den Kläger. Nach § 1 PP 89 werden nur die Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Das Fehlen des Wortes “nicht” in dem von den Betriebspartnern unterzeichneten Schriftstück ist ein unschädliches redaktionelles Versehen.
Bei In-Kraft-Treten des PP 89 am 1. Januar 1989 lag das Arbeitsentgelt des Klägers unstreitig nicht über der Beitragsbemessungsgrenze. Nur darauf kommt es an. Ob die Vergütung später die Beitragsbemessungsgrenze überstieg, spielt keine Rolle. Die Behauptung des Klägers, “zum Schluss” des Arbeitsverhältnisses habe sein monatliches Bruttogehalt 10.392,50 DM betragen und damit über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen, ist nicht entscheidungserheblich.
a) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverdienst zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des PP 89 die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten hat, sollen eine betriebliche Altersversorgung nach der Neuregelung erhalten. Ihr bis zum 31. Dezember 1988 erworbener Besitzstand einschließlich der erdienten Dynamik wird jedoch nach Maßgabe der Nachträge zum PP 89 geschützt. Aus den Nachträgen ergibt sich, dass die Neuregelung lediglich für die künftigen Betriebsrentenzuwächse maßgeblich sein sollte.
Ist für die Angestellten mit einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Vergütung keine Versorgungsregelung zustande gekommen – wovon nach dem bisherigen Vortrag der Parteien auszugehen ist –, so sollen die Versorgungsberechtigten, die später die Verdienstgrenze überschreiten, nach der Systematik und der Zielsetzung des PP 89 nicht jeden Anspruch auf künftige Zuwächse verlieren. Ziel des PP 89 war es, die betriebliche Altersversorgung besser kalkulierbar zu gestalten und die künftigen Zuwächse des einzelnen Versorgungsberechtigten evtl. abzusenken, nicht jedoch völlig zu beseitigen. Die PP 89 enthält keinen Erlöschenstatbestand bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze. Ein Ausscheiden aus dem Versorgungswerk des PP 89 käme nur dann in Betracht, wenn es für die Arbeitnehmer mit einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Vergütung eine eigene Versorgungsordnung gäbe. Ob sie auch bei einem späteren und zeitweiligen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden wäre, hinge von ihrem persönlichen Geltungsbereich ab. Ein etwaiges Konkurrenzproblem wäre nach der Zeitkollisionsregel oder dem Spezialitätsprinzip zu lösen.
b) Ebenso wenig entspricht es dem Inhalt und Zweck des PP 89, bei einem späteren Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze wieder auf die VO 65 zurückzugreifen. Der PP 89 enthält eine endgültige Neuregelung. Eine zeitlich begrenzte Ablösung der VO 65 und ein Wiederaufleben dieser abgelösten Versorgungsordnung lässt sich dem PP 89 nicht entnehmen.
2. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der Konzernbetriebsrat für den Abschluss des PP 89 zuständig gewesen.
a) Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Diese originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (vgl. BAG 20. Dezember 1995 – 7 ABR 8/95 – BAGE 82, 36, zu B III 1a der Gründe). Zwingende Erfordernisse für eine konzerneinheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende Regelung genügen, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Konzerns und der konkreten Betriebe abzustellen ist. Mit dem Begriff des “Nichtregelnkönnens” ist nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Unmöglichkeit gemeint (BAG 6. Dezember 1988 – 1 ABR 44/87 – BAGE 60, 244, zu B III 2 der Gründe). Bei freiwilligen Leistungen ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten eine unternehmensbezogene Regelung subjektiv unmöglich, wenn der Arbeitgeber den Leistungszweck so bestimmt, dass er nur mit einer unternehmensübergreifenden Regelung erreichbar ist (vgl. BAG 18. Oktober 1994 – 1 ABR 17/94 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47, zu B II 1 der Gründe). Dies ist der Fall, wenn die Konzernleitung die freiwillige Leistung – wie hier – künftig nur noch konzerneinheitlich gewähren will (vgl. BAG 26. April 2005 – 1 AZR 76/04 – AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung legt der Arbeitgeber fest, für welchen Personenkreis die geplante Leistung gedacht ist und damit auf welcher Ebene sie erbracht wird. Die mitbestimmungsfreien Vorgaben bestimmen den Gegenstand der zu treffenden Regelung, den Handlungsspielraum der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane und folgerichtig auch deren Zuständigkeit.
b) Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats erstreckt sich auch auf die Wahrung der erworbenen Besitzstände. Dieser Regelungsgegenstand kann nicht von der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung abgelöst und nach abweichenden Grundsätzen von einer anderen Interessenvertretung geregelt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen einseitig festlegen kann. Die Besitzstandsregelung beeinflusst den Aufwand für die Versorgungsleistungen. Eine großzügige Besitzstandswahrung schmälert den Verhandlungsspielraum für die geplante Neuregelung. Umgekehrt hängt von deren Ausgestaltung ab, inwieweit Besitzstände überhaupt betroffen sind. Der für die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung zuständige Konzernbetriebsrat musste deshalb auch die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen, für die eine günstigere Versorgungsordnung galt (BAG 8. Dezember 1981 – 3 ABR 53/80 – BAGE 36, 327, zu B I 3 der Gründe).
3. Die auf Grund einer einzelvertraglichen Einheitsregelung geltende VO 65 konnte durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Denn die individualrechtliche Versorgungszusage war betriebsvereinbarungsoffen.
a) Die in Nr. 5 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 28. Februar/3. März 1975 enthaltene dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungswerke führt dazu, dass auch spätere Betriebsvereinbarungen ein geeignetes Regelungsmittel darstellen. Durch eine dynamische Verweisung auf die von ihm selbst erlassenen Versorgungsordnungen behält sich der Arbeitgeber Änderungen vor. Eine Versteinerung des Vertragsinhalts durch Festschreibung bestehender Regelungen soll verhindert werden. Diesem Flexibilisierungszweck widerspräche es in der Regel, bestimmte Formen und Wege der Neuregelung, insbesondere Betriebsvereinbarungen auszuklammern. Soweit dem Arbeitgeber Leistungsbestimmungsrechte zustehen, bei deren Ausübung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (ohnehin) mitzubestimmen hat, bietet sich die Betriebsvereinbarung als sinnvolles Regelungsmittel an. In Nr. 5 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 28. Februar/3. März 1975 sind neben Richtlinien sogar ausdrücklich Betriebsvereinbarungen erwähnt.
b) Die vom Landesarbeitsgericht vertretene einschränkende Auslegung der dynamischen Verweisung ist mit dem Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Zweck dieser Vertragsklausel nicht zu vereinbaren. Nr. 5 des Arbeitsvertrages des Klägers ist weit gefasst. Dies ist kein Versehen, sondern trägt dem insbesondere in der betrieblichen Altersversorgung ausgeprägten Bedürfnis nach möglichst weitgehender Flexibilität Rechnung. Auf künftige Entwicklungen einschließlich veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen soll auf die jeweils geboten erscheinende Art und Weise reagiert werden können. Der Kläger konnte nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages nicht darauf vertrauen, die Arbeitgeberin werde bei einer Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im Konzern nicht in die Versorgungsrechte des Klägers eingreifen. Weder waren Konzernbetriebsvereinbarungen als Regelungsmittel ausgeklammert noch bestimmte Eingriffsgründe – wie ein Vereinheitlichungsinteresse – ausgeschlossen worden.
c) Da die dem Kläger erteilte Versorgungszusage betriebsvereinbarungsoffen ist, erübrigt sich ein kollektiver Günstigkeitsvergleich.
4. Ist die arbeitsvertragliche Einheitsregelung – wir hier – betriebsvereinbarungsoffen oder hält sie dem kollektiven Günstigkeitsvergleich stand, so bedeutet dies nur, dass die ablösende Betriebsvereinbarung ein geeignetes Regelungsmittel ist. Wenn die Regelungstechnik nicht zu beanstanden ist, ergibt sich daraus noch nicht, dass der Regelungsinhalt wirksam ist (ständige Rechtsprechung seit BAG 16. September 1986 – GS 1/82 – BAGE 53, 42, zu C II 5 der Gründe). Die dynamische Verweisung und Betriebsvereinbarungsoffenheit ermöglichen es den Betriebspartnern nicht, schrankenlos in Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen. Die Ablösung der individualrechtlichen Regelung wird lediglich so behandelt wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt dementsprechend derselben Inhaltskontrolle (vgl. BAG 23. Oktober 2001 – 3 AZR 74/01 – BAGE 99, 183, zu II 1 der Gründe). Insbesondere dürfen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt werden. Diese Grundsätze hat der Senat, soweit Versorgungsanwartschaften betroffen sind, durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit BAG 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57, zu B II 3c der Gründe). Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. Ein derartiger Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitabhängigen Berechnungsfaktors (sog. erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind sachlichproportionale Gründe erforderlich. Der PP 89 greift weder in den vom Kläger erdienten Besitzstand noch in die von ihm erdiente Dynamik ein. Ob der Eingriff in die künftigen Zuwächse gerechtfertigt war, hat das Landesarbeitsgericht noch näher zu prüfen.
a) Der erdiente Besitzstand ist nicht, wie der Kläger es im Ergebnis möchte, aufsteigend zu berechnen, sondern nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG (ständige Rechtsprechung seit BAG 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57, zu B II 3c (1) der Gründe). Daran hält der Senat fest. Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet oder über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet würde. Der unverfallbare und insolvenzgeschützte Teilbetrag wird gem. §§ 2 und 7 Abs. 2 BetrAVG zeitanteilig berechnet. Er verändert sich nach dem Berechnungsstichtag (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Insolvenz oder In-Kraft-Treten der ablösenden Neuregelung) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Versorgungsregelungen und der Berechnungsgrundlagen nach § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG außer Betracht bleiben. § 2 Abs. 1 BetrAVG stellt nicht auf die bis zum Ausscheiden und § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG nicht auf die bis zur Insolvenzeröffnung erreichte Anwartschaft ab (BAG 7. September 2004 – 3 AZR 517/03 – AP BetrAVG § 2 Nr. 47 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 23, zu II 2 der Gründe). In beiden Fällen ist im ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. Im zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Diesen Teilbetrag erhält der Kläger nach § 16 Abs. 3 PP 89 iVm. Nr. 2.1.1 des Besitzstands-Nachtrags (Pensionsregelung K).
b) Die erdiente Dynamik ist aufrechterhalten, wenn die variablen Bemessungsfaktoren nicht festgeschrieben, sondern wie bisher dynamisiert werden. Dies bedeutet, dass die fiktive Vollrente ohne Veränderungssperre zu ermitteln ist. Anschließend kann sie zeitratierlich gekürzt werden. Auch dafür sorgt Nr. 2.1.1 des Besitzstands-Nachtrags (Pensionsregelung K).
c) Das Landesarbeitsgericht hat noch aufzuklären, ob der Eingriff in die künftigen Zuwächse der bislang besser versorgten Arbeitnehmer zulässig war. Die Vorinstanzen haben sich – von ihrem Standpunkt aus gesehen folgerichtig – damit noch nicht näher befasst. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, insoweit ihren Sachvortrag zu ergänzen.
aa) Eine angestrebte Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im Konzern liefert jedenfalls nicht stets und ohne weiteres den erforderlichen sachlichproportionalen Eingriffsgrund. Zumindest hat der Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen, woraus sich sein Vereinheitlichungsinteresse im konkreten Fall ergibt und wie gewichtig es ist. Wenn “die Arbeitnehmerschaft” eine Vereinheitlichung der Versorgungsregelung fordert und die Betriebsräte die Neuordnung veranlassen, mag dies darauf hindeuten, dass ein tragfähiger Grund vorliegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Dabei handelt es sich nur um ein Indiz, das die Darlegungslast des Arbeitgebers nicht beseitigt, sondern allenfalls abmildert.
bb) Wenn die konzernweite Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung gerechtfertigt war, heißt dies noch nicht, dass die Versorgungslasten der Konzernunternehmen verringert werden durften. Die inhaltliche Ausgestaltung der Neuregelung muss mit den Änderungsgründen im Einklang stehen. Soll der Versorgungsaufwand der Unternehmen abgesenkt werden, so müssen – abgesehen von den Fällen einer Störung der Geschäftsgrundlage – Gründe vorliegen, die sich auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Unternehmen beziehen.
(1) Im vorliegenden Fall ist die Kostenbelastung der Unternehmen verringert worden. Ob die Unternehmen finanziell entlastet werden, ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht punktuell zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung, sondern langfristig zu betrachten. Ansonsten würde die zugesagte Dynamisierung ausgeblendet, die für den Versorgungsberechtigten einen erheblichen wirtschaftlichen Wert und für die Versorgungsschuldnerin eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellt.
(2) Jedenfalls wenn – wie hier – die Versorgungsaufwendungen sowohl unternehmens- als auch konzernbezogen abgesenkt werden sollen, muss der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner vortragen, wegen welcher konkreter wirtschaftlicher Schwierigkeiten seine finanzielle Entlastung interessengerecht war und weshalb der Eingriff in die künftigen Zuwächse nicht außer Verhältnis zum Anlass steht (BAG 10. September 2002 – 3 AZR 635/01 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34, zu III 2c der Gründe). Ein Sanierungsplan muss jedoch nicht vorgelegt werden (BAG 19. April 2005 – 3 AZR 468/04 – AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43, zu B II 2b dd der Gründe).
5. Auch zur Beantwortung der Frage, ob die weiteren Eingriffe durch die BV 98 gerechtfertigt sind, reichen die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht aus.
a) Die BV 98 ist nach dem Austritt der späteren Insolvenzschuldnerin aus dem Konzern zustande gekommen. Damit war ihr Betriebsrat für den Abschluss dieser Betriebsvereinbarung zuständig.
b) Selbst wenn der PP 89 unwirksam ist, wird die BV 98 dadurch nicht gegenstandlos. Die BV 98 enthält nicht nur eine den Inhalt des PP 89 modifizierende Aufhebungsvereinbarung, sondern eine weitergehende Sanierungsregelung.
Ziel der BV 98 war es, die Versorgungslasten der Arbeitgeberin wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abzusenken. Die Versorgungsanwärter sollten nur den bis zum 31. Dezember 1998 erdienten Teilbetrag behalten. Dabei ging die BV 98 vom PP 89 aus, der bereits Einschnitte in die betriebliche Altersversorgung enthielt. Da die Betriebspartner den PP 89 für wirksam hielten, bauten sie folgerichtig auf dieser Versorgungsordnung auf. Wenn die Versorgungslasten wegen Unwirksamkeit des PP 89 noch höher waren als angenommen, war das Änderungsbedürfnis nicht geringer, sondern höher. Aus dem deutlich zum Ausdruck gebrachten Regelungszweck und der Regelungssystematik ergibt sich, dass in diesem Fall die Versorgungsanwartschaften erst recht auf den erdienten, “analog § 2 … (BetrAVG) ermittelten” Teilbetrag festgeschrieben werden sollten.
c) Der Senat kann nicht abschließend beantworten, ob die BV 98 der Inhaltskontrolle standhält. Dazu bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Da die Versorgungsanwartschaften nicht mehr über den 31. Dezember 1998 hinaus dynamisiert werden, ist in die erdiente Dynamik eingegriffen. War die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin bei Abschluss der BV 98 so dramatisch, wie von ihr behauptet, so liegt der dafür erforderliche triftige Grund vor. Für einen triftigen Grund spricht der einschneidende Personalabbau, der damit verbundene Interessenausgleich, das für notwendig gehaltene Maßnahmepaket zur Kosteneinsparung, in das der Eingriff in die Versorgungsanwartschaften eingebettet war, sowie die weitere Entwicklung (Einstellung des operativen Geschäfts und letztlich die Insolvenz).
III. Die Höhe der dem Kläger zustehenden Versorgungsanwartschaft wird auch durch die in der Versorgungsordnung festgelegten Altersgrenzen beeinflusst. Erst der PP 89 führte für Männer und Frauen eine einheitliche Altersgrenze ein. Nach Abschn. III VO 65 war für Männer die Vollendung des 65. Lebensjahres und für Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres die feste Altersgrenze. Die darauf beruhende unterschiedliche Berechnung der Altersversorgung für Männer und Frauen war zwar nach nationalem Recht zulässig, verstieß aber gegen Art. 141 EG (früher Art. 119 EG-Vertrag). Der Kläger kann das europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen allerdings nicht für die Rentenleistungen in Anspruch nehmen, die auf Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses des Barber-Urteils, beruhen. Das gilt auch für die unterschiedliche Berechnung einer Betriebsrente, die auf der Festsetzung eines geschlechtsbezogenen unterschiedlichen Rentenalters beruht. Lediglich für die Beschäftigungszeiten ab dem 18. Mai 1990 sind die Leistungen einheitlich für Männer und Frauen zu erbringen. Von diesem Zeitpunkt an können unterschiedliche Altersgrenzen die Berechnung der Rente nicht mehr beeinflussen. Für die Beschäftigungszeiten bis einschließlich 17. Mai 1990 bleibt es bei der deutschen Regelung (BAG 3. Juni 1997 – 3 AZR 910/95 – BAGE 86, 79, zu 3b und c der Gründe; 23. September 2003 – 3 AZR 304/02 – BAGE 107, 358, zu II 2a der Gründe).
Falls der PP 89 unwirksam ist, bedeutet dies für den Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 BetrAVG, dass für die Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990 von einer erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und für die danach zurückgelegten Beschäftigungszeiten von einer erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auszugehen ist.
IV. Soweit dem Kläger die geltend gemachten Versorgungsrechte zustehen, hat er weder auf sie verzichtet noch sind sie verwirkt.
1. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers als Annahme der Vertragsänderung angesehen wenn kann, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt (vgl. ua. BAG 1. August 2001 – 4 AZR 129/00 – BAGE 98, 293, zu I 1b bb (2) der Gründe mwN). Eine derartige Fallgestaltung liegt jedoch hier nicht vor.
Die Arbeitgeberin änderte die Versorgungsbedingungen normativ durch zwei mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarungen. Weder die Arbeitgeberin noch der Kläger gaben individualrechtliche Willenserklärungen ab. Auch die unmittelbare Auswirkung im Arbeitsverhältnis fehlt. Die Änderung der Versorgungsbedingungen gewinnt für den Arbeitnehmer nicht sofort eine praktische Bedeutung. Die Folgen der Neuregelung zeigen sich erst mit Eintritt des Versorgungsfalles, wenn der Versorgungsanspruch entsteht.
2. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, sind die geltend gemachten Versorgungsrechte nicht verwirkt. Längere Untätigkeit allein reicht für die Verwirkung nicht aus. Sie dient dem Vertrauensschutz und schließt die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten aus (vgl. ua. BAG 25. April 2001 – 5 AZR 497/99 – BAGE 97, 326, zu I 1 der Gründe). Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. ua. BAG 18. Februar 2003 – 3 AZR 160/02 – BAGE 105, 59, zu B II 2b bb der Gründe mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Arbeitgeberin musste damit rechnen, dass der Kläger dem gleichen Rechtsirrtum unterlag wie sie und seine Versorgungsrechte zunächst nicht kannte. Solange der Versorgungsfall nicht eingetreten war, hatte der Kläger auch keinen Anlass, die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarungen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen verwirkt das als Rentenstammrecht bezeichnete Versorgungsrecht, auf dem die einzelnen Rentenzahlungen beruhen, und damit auch die Versorgungsanwartschaft nur in seltenen Fällen.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Lohre, Rau
RiBAG Dr. Zwanziger ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Reinecke
Fundstellen