Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Beweiswürdigung
Normenkette
ZPO § 286
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. März 1997 – 8 Sa 1036/96 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 1. Juni 1989 als Schweißer zu einem Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 4.150,00 DM bei der Beklagten in deren Betriebsstätte in H. beschäftigt. Dort waren regelmäßig etwa 30 Arbeitnehmer tätig, darunter auch der Anfang 1995 eingestellte Zeuge K., der zeitweilig mit dem Kläger eine Fahrgemeinschaft bildete. Der Kläger hat nach Erkrankungen im Frühjahr/Sommer 1995 bei der Beklagten nicht mehr gearbeitet. Nachdem die Beklagte ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 1995 seine Arbeitspapiere übersandt und dem Kläger auf dessen anwaltliche Nachfrage mit Schreiben ihres Arbeitgeberverbandes vom 30. Oktober 1995 mitgeteilt hatte, daß das Arbeitsverhältnis durch eine dem Kläger am 19. Juli 1995 durch den Zeugen K. übermittelte Kündigung vom selben Tage mit dem 30. September 1995 beendet worden sei, erhob der Kläger im November 1995 Kündigungsschutzklage.
Der Kläger hat behauptet, er habe das Kündigungsschreiben vom 19. Juli 1995 niemals – auch nicht durch den angeblichen Boten K.- erhalten.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 19. Juli 1995 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die Kündigung sei wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG wirksam gemäß § 7 KSchG. Sie hat zunächst behauptet, der Zeuge K. habe dem Kläger das Kündigungsschreiben am 19. Juli 1995 persönlich überreicht; sie hat diesen Vortrag später dahin geändert, sie habe K. in Unkenntnis des damaligen Aufenthalts des Klägers gebeten, diesem das Kündigungsschreiben zu überbringen, da der Zeuge gewußt habe, daß der Kläger nachmittags regelmäßig in einem Lebensmittelgeschäft des Zeugen S. in Dortmund anzutreffen sei. Der Zeuge K. habe das Lebensmittelgeschäft am 19. Juli 1995 aufgesucht, den Kläger jedoch nicht angetroffen und deshalb den verschlossenen Brief an die anwesende Verkäuferin übergeben, die ihn dem Kläger noch am selben Tag ausgehändigt habe. Als der Zeuge eine Stunde später erneut in dem Geschäft erschienen sei, habe der Kläger den Zeugen gefragt, warum er ihm dieses Schreiben mitgebracht habe, es sei seine Kündigung, die Beklagte habe wohl noch nicht einmal mehr eine Mark für's Porto.
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des Zeugen K. die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach erneuter Einvernahme des Zeugen K. sowie des erst zweitinstanzlich von der Beklagten benannten Zeugen S. die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revison erstrebt der Kläger eine Entscheidung nach seinem obigen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, § 565 ZPO.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Zugang des Kündigungsschreibens mittels Zustellung durch den Zeugen K. als Boten sei durch die zweitinstanzliche Vernehmung der Zeugen K. und S. jedenfalls im „Kerngeschehen”, dem Zugang der Kündigung, bewiesen.
II. Die Revision hat die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts zutreffend als unvollständig und teilweise widersprüchlich sowie die Glaubwürdigkeit der Zeugen als nicht ausreichend belegt gerügt. Die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, sind in der Tat nicht ausführlich genug angegeben, was nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen durchgreifenden Verfahrensmangel darstellt.
1. Gemäß § 561 Abs. 2 ZPO ist die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß eine tatsächliche Behauptung wahr ist, für das Revisionsgericht bindend, wobei die dem Tatsachengericht nach § 286 Abs. 1 ZPO obliegende Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme vom Revisionsgericht nur daraufhin geprüft werden kann, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 5. November 1992 – 2 AZR 147/92 – AP Nr. 4 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 1 a der Gründe und vom 3. April 1986 – 2 AZR 224/85 – AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 1. Oktober 1997 – 5 AZR 685/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 – NJW 1993, 935, 937, alle m.w.N.).
Dabei verlangt die Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nicht eine Würdigung jeder Einzelausführung eines Zeugen oder Sachverständigen; es reicht aus, wenn insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen wird (Senatsurteil vom 23. September 1976 – 2 AZR 263/75 – JZ 1977, 565, 567; BAG Urteil vom 30. Mai 1984 – 4 AZR 146/82 – AP Nr. 2 zu § 21 MTL II, zu III 3 der Gründe; BGH Urteil vom 13. Februar 1992 – III ZR 28/90 – NJW 1992, 2080, 2082, alle m.w.N.). Inhaltlich ist dabei jedoch gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlich, daß im Urteil die Gründe angegeben werden, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1984, AP, a.a.O.). Das erfordert auch die Auseinandersetzung mit erheblichen Einwänden der Prozeßparteien, nämlich im Falle einer Zeugenvernehmung bei erhobenen Beweiseinreden gegen die Glaubwürdigkeit von Zeugen auch die nähere Darlegung der Umstände und des persönlichen Eindrucks, aus denen sich die Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben soll (BAG Urteil vom 23. September 1976, a.a.O.; BGH Urteil vom 13. März 1991 – IV ZR 74/90 – NJW 1991, 3284, m.w.N.). Die den Parteien gegenüber gebotene Objektivität verpflichtet das Gericht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen selbst zu prüfen und zu beurteilen, was gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechende Darlegungen im Urteil erfordert (BAG Urteil vom 12. Juni 1975 – 3 AZR 441/74 – AP Nr. 6 zu § 286 ZPO, zu I 2 b der Gründe). Dem wird das angefochtene Urteil nicht vollständig gerecht.
a) Soweit das Landesarbeitsgericht angesichts der Abweichungen der Aussagen des Zeugen K. von seinen vorprozessualen Angaben gegenüber der Beklagten davon ausgeht, dies betreffe jedenfalls nicht das eigentliche, bewiesene Kerngeschehen in Form der Nachfrage des Klägers, warum der Zeuge ihm das Schreiben mitgebracht habe, fehlt es an Ausführungen im Berufungsurteil, warum die Kammer die Bedenken des Klägers gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. nicht zu teilen vermochte. Das Berufungsgericht schildert den vom Zeugen K. gewonnenen persönlichen Eindruck mit keinem Wort, sondern teilt lediglich als Ergebnis dieser Prüfung mit, der Zeuge sei glaubwürdig und habe den Sachverhalt vor dem Arbeitsgericht „offenbar zutreffend geschildert”. Warum dies offenbar sei, wird – abgesehen von der Unbestimmtheit dieses Begriffs (vgl. Knaurs Lexikon sinnverwandter Wörter, Stichwort „offenbar”) – nicht belegt. Ob der Hinweis des Gerichts, der Widerspruch im ursprünglichen Sachvortrag der Beklagten zur Aussage des Zeugen lasse sich mit dessen Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage begründen, nur auf einer Vermutung des Gerichts oder etwa auf einem Vorhalt an den Zeugen beruht, wird nicht ausgeführt. Das reicht nicht aus, da als leitende Gründe i.S.v. § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die konkreten für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen sprechenden Umstände anzugeben sind (MünchKomm-ZPO/Prütting, § 286 Rz 21; Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl., Rz 826). Insbesondere sind solche Angaben unentbehrlich, wenn Differenzen zu früheren Angaben des Zeugen aufgetreten sind und der Gegner zudem noch Beweiseinreden erhebt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Beklagte habe erstinstanzlich auf der Basis der ihr vom Zeugen K. erteilten Informationen zunächst vorgetragen, K. habe dem Kläger das Kündigungsschreiben persönlich übergeben, später aber vorgetragen, der Zeuge habe das Kündigungsschreiben an die im Ladengeschäft anwesende Verkäuferin übergeben, die es im Beisein des Zeugen unmittelbar an den Kläger weitergereicht habe. Demgegenüber habe der Zeuge vor dem Arbeitsgericht zuerst angegeben, er habe das Kündigungsschreiben in Abwesenheit des Klägers an die Verkäuferin gegeben, die ihm dann bei seiner Rückkehr eine Stunde später die Übergabe an den Kläger bestätigt habe; erst auf Vorhalt des Gerichts habe der Zeuge K. angegeben, bei seinem zweiten Besuch im Ladengeschäft vom anwesenden Kläger gefragt worden zu sein, warum er den Brief mitgebracht habe. Jedenfalls angesichts dieser Differenzen war im Urteil eine nähere Angabe zur Glaubwürdigkeit des Zeugen unter Einbeziehung des von ihm hinterlassenen persönlichen Eindrucks erforderlich.
Eine Darlegung der Gründe, aus denen das Landesarbeitsgericht den Zeugen K. für glaubwürdig hielt, war ferner auch im Hinblick auf einen Widerspruch zwischen dessen Aussage und derjenigen des Zeugen S. angebracht. Während der Zeuge K. nämlich bekundet hat, bei Übergabe des Briefes an die Verkäuferin sei der Zeuge S. zwar im Geschäft gewesen, aber nicht direkt in der Nähe und habe daher nicht gesehen, wie er den Brief an die Verkäuferin ausgehändigt habe, hat der Zeuge S. demgegenüber ausgesagt, er habe beim Eintreten des Zeugen K. an der Kasse gestanden und deshalb die Briefübergabe an die Verkäuferin genau beobachten können. Auch diesen Widerspruch hat das Landesarbeitsgericht nicht zum Anlaß genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. hinsichtlich des „Kerngeschehens” näher zu begründen und auf seinen persönlichen Eindruck einzugehen.
b) Auch hinsichtlich des Zeugen S. fehlt es im Urteil an den erforderlichen Angaben zur Glaubwürdigkeit. Ausweislich des Obersatzes der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht seine Annahme, der Zugang des Kündigungsschreibens sei bewiesen, zusätzlich auf die Aussage dieses Zeugen gestützt; das ergibt sich aus den Ausführungen auf S. 7 des Urteils, wonach auch dieser Zeuge den Erhalt des Kündigungsschreibens durch den Kläger bestätigt habe. Bereits aufgrund der aufgezeigten Differenz zu der Aussage des Zeugen K. waren jedoch wiederum Angaben in den Urteilsgründen veranlaßt, welchen persönlichen Eindruck der Zeuge hinterlassen hat und warum ihm zu folgen sei, zumal das Landesarbeitsgericht zumindest im Ergebnis auch dem Zeugen K. mit der teilweise anderslautenden Aussage gefolgt ist. Diese Angaben hat das Landesarbeitsgericht unterlassen, obwohl es selbst angeführt hat, daß der Zeuge S. „andere Modalitäten” geschildert habe, und obwohl es dem Zeugen K. die insoweit abweichende Aussage des Zeugen S. vorgehalten und im Anschluß an die Aussage Korars erneut den Zeugen S. vernommen hat. Selbst die Tatsache, daß der Zeuge S. zunächst relativ detailreich bekundet hatte, er habe die Briefübergabe an die Kassiererin genau beobachtet, die Kassiererin habe angeklopft, sei eingetreten, habe dem Kläger den Brief gegeben, der ihn geöffnet, gelesen und in den Papierkorb geworfen habe, dann aber bei seiner erneuten Vernehmung keinerlei Randgeschehen mehr geschildert, sondern im Gegenteil angegeben hatte, er könne die Richtigkeit der Einzelheiten nicht garantieren, hat das Landesarbeitsgericht nicht zur näheren Begründung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen veranlaßt.
c) Schließlich ist das Urteil insoweit widersprüchlich, als das Landesarbeitsgericht zwar entscheidungserheblich auf die Aussage auch des Zeugen S. u.a. zur Briefübergabe abstellt, dann aber abschließend feststellt, der eigentliche Übermittlungsakt in Form der Aushändigung des Briefes an den Kläger werde „nicht in der wünschenswerten Klarheit durch zweifeisfreie Zeugenbeobachtungen belegt”. Diese Wertung kann sich lediglich auf die Aussage des Zeugen S. beziehen, weil die Aussage des Zeugen K. zur direkten Übergabe des Briefes an den Kläger nicht ergiebig war; der Zeuge K. hatte angegeben, er habe die Übergabe selbst nicht gesehen, der Kläger sei bei seinem zweiten Besuch bereits im Besitz des Briefes gewesen. Fehlte es dem Zeugen K. insoweit also an der Wahrnehmungsmöglichkeit, kann sich diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts nur auf die die Weitergabe des Briefes an den Kläger bestätigende Aussage des Zeugen S. beziehen. Wenn das Landesarbeitsgericht diese Aussage jedoch als nicht wünschenswert klar und nicht zweifelsfrei bewertet hat, hätte es seine Entscheidung nicht ohne weitere Begründung auf S. Aussage stützen dürfen.
2. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung die Aussagen der Zeugen – ggf. nach wiederholter Einvernahme – erneut würdigen müssen.
Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewißheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß (BAG Urteil vom 19. Februar 1997 – 5 AZR 747/93 – AP Nr. 3 zu Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BGHZ 53, 245, 256; 61, 165, 169 = NJW 1970, 946; 1973, 1924 f.; BGH Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 – NJW 1993, 935, 937; vgl. auch BGHZ 18, 311, 318). Es ist rechtsfehlerhaft, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewißheit zu gewinnen ist (Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 286 Rz 19). Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen Grad an Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH Urteil vom 14. Januar 1993, a.a.O.).
§ 286 Abs. 1 ZPO gebietet die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes. Der Begriff „Beweiswürdigung” ist demgegenüber mißverständlich, da er nahelegt, es gehe nur um die Würdigung der Beweisaufnahme. Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Richter u.U. auch bestrittene Parteibehauptungen mittels Schlußfolgerungen aus anderen unbestrittenen oder bereits festgestellten Tatsachen ohne Beweiserhebung für wahr halten kann, wenn kein zulässiger Beweisantritt vorliegt (BGH Urteil vom 26. April 1974 – V ZR 174/72 – MDR 1974, 831; BGHZ 82, 13). Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anderslautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen. So wird das Landesarbeitsgerichts u.a. auch würdigen können, wie sich der Kläger bisher zu dem Geschehen am Nachmittag des 19. Juli 1995 eingelassen hat.
Dagegen kann es nicht darum gehen, wie das Landesarbeitsgericht formuliert, von der Möglichkeit des § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG „im Hinblick auf die angesprochenen Grundsätze der Beweiswürdigung” Gebrauch zu machen, ohne einen Grundsatz auch nur ansatzweise abstrakt darzulegen.
Unterschriften
Etzel, Bitter, Bröhl, Pieper, Bartz
Fundstellen