Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung. Verwirkung des Klagerechts. Betriebliche Altersversorgung. Anpassung nach § 16 BetrAVG, hier: Verwirkung des Klagerechts gegen eine erfolgte Anpassung nach rechtzeitiger Rüge
Leitsatz (amtlich)
Hat der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG rechtzeitig gerügt, so muss er grundsätzlich bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erheben. Andernfalls ist das Klagerecht verwirkt.
Orientierungssatz
- Hält der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Ohne eine solche Rüge erlischt mit dem nächsten Anpassungsstichtag der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung.
- Hat der Arbeitgeber keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen, gilt die Erklärung, nicht anpassen zu wollen, nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Versorgungsempfänger diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen.
- Hat der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt, so ist er grundsätzlich gehalten, bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage zu erheben. Der Arbeitgeber kann in der Regel erwarten, dass nach erfolgter Rüge im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich gegen die Anpassungsentscheidung vorgegangen wird.
Normenkette
BetrAVG § 16; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf Grund einer seiner Meinung nach ungenügenden Betriebsrentenanpassung zum 1. Januar 1994 für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. April 2004 eine höhere Betriebsrente zusteht.
Der Beklagte ist ein nichtrechtsfähiger Verein, der die wirtschaftlichen Interessen der Deutschen Steinkohlenbergbau-Unternehmen vertritt, die seine Mitglieder sind. Der Kläger ist Mitglied des Verbandes der Führungskräfte e.V. (VDF). Er war beim Beklagten angestellt und bezieht seit dem 1. Juli 1989 vereinbarungsgemäß eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, dessen Mitglied der Beklagte ist. § 20 der seit 1. Januar 1985 maßgeblichen Leistungsordnung (LO 1985) bestimmt zur Anpassung der laufenden Ruhegelder:
“Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und ggf. nach billigem Ermessen angepaßt.”
Der Bochumer Verband bündelt die Anpassungsprüfung dreijährig. Zum 1. Januar 1988 wurden die Betriebsrenten in allen Mitgliedsfirmen einheitlich um 4 %, zum 1. Januar 1991 einheitlich um 7,8 % angepasst. Zum 1. Januar 1994 kam es im Bochumer Verband erstmals zu einer unterschiedlichen Anpassungsentscheidung: Während die Betriebsrenten in den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % erhöht wurden, erhielten die Rentner der “übrigen Mitgliedsunternehmen” eine Anpassung iHv. 11,7 %, was der Preissteigerungsrate von Dezember 1990 bis Dezember 1993 entspricht. Diese Anpassungsentscheidung rügte der VDF Anfang 1994, nicht aber der Kläger persönlich. Der Beklagte passte die laufenden Leistungen an den Kläger zum 1. Januar 1994 um 8 % an.
Dagegen wurden die Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes von anderen Betriebsrentnern mehrfach angegriffen. Ein Betriebsrentner der RAG Aktiengesellschaft (RAG, als Unternehmen des Steinkohlenbergbaus ebenfalls Mitglied des Bochumer Verbandes und des Beklagten) klagte, vertreten vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, gegen die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1991. Er vertrat die Auffassung, die Änderung der Leistungsordnung vom 1. Januar 1985 sei ihm gegenüber unwirksam. Ein weiterer Betriebsrentner der RAG klagte, um die Anpassung seiner Betriebrente ab dem 1. Januar 1994 um 11,7 % zu erreichen. Am 25. Mai 1994 kam es zu einem Gespräch zwischen Vertretern des VDF und der RAG. Sinngemäß wurde vereinbart, die bisher rechtshängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Anpassungsentscheidung 1994 terminlos zu stellen und von weiteren diesbezüglichen Klagen abzuraten, um zunächst im Verfahren zur Anpassungsentscheidung 1991 die Grundsatzfrage der gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu klären. Im Gegenzug verzichtete die RAG auf die Einreden der Verjährung oder Verwirkung gegenüber klagenden Mitgliedern des VDF.
Am 27. August 1996 entschied das Bundesarbeitsgericht zur Anpassung 1991, dass sich diese nach der LO 1985 richtet (– 3 AZR 467/95 –). Durch weiteres Urteil vom gleichen Tag (– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38) entschied das Bundesarbeitsgericht zur Anpassungsentscheidung 1994, dass weder die Satzung noch die LO 1985 eine für alle Mitgliedsunternehmen einheitliche Anpassung der laufenden Ruhegelder vorschreiben.
In der Folgezeit setzte der Kläger gerichtlich Anpassungen seiner Betriebsrente um 5,6 % zum 1. Januar 1997 und um 3,44 % zum 1. Januar 2000 durch, beide auf der Basis der achtprozentigen Anpassung zum 1. Januar 1994 (LAG Düsseldorf 27. Februar 2004 – 14 (3) Sa 809/02 –; ArbG Essen 23. September 2003 – 7 Ca 5045/02 –). Die Anpassung zum 1. Januar 2003 in Höhe des Teuerungsausgleichs von 5,5 % geriet dagegen nicht in Streit.
Mit Eingang am 29. Dezember 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er – nach Klageerweiterung – eine Betriebsrentennachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2004 verlangt. Dazu hat er die Auffassung vertreten, dass die Anpassung zum 1. Januar 1994 11,7 % (und nicht nur 8 %) hätte betragen müssen und dass infolge davon auch die nachfolgenden Anpassungen 1997, 2000 und 2003 zu niedrig ausgefallen seien. Denn vom Bochumer Verband sei zur Anpassungsentscheidung 1994 kein ordnungsgemäßer Beschluss, die Bergbauunternehmen betreffend, gefasst worden. Erst im Laufe der nachfolgenden Prozesse, letztlich erst mit der Senatsentscheidung vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) sei klar geworden, dass für die 8 %-Anpassungsentscheidung 1994 im Bergbaubereich eine sachlich hinreichende Grundlage gefehlt habe. Zum Beispiel seien diesem Bereich auch Chemieunternehmen zugeordnet gewesen. Auch beim Beklagten selbst handele es sich nicht um ein Bergbau betreibendes Unternehmen. Der Bochumer Verband wie auch im Musterprozess die RAG hätten durch unvollständigen Vortrag die Erhebung rechtzeitiger Rügen in Bezug auf die Anpassung 1994 verhindert. Ihm, dem Kläger, müsse zugute kommen, dass der VDF vor dem Anpassungsstichtag 1. Januar 1997 die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1994 gerügt habe. Zum einen hätten zwei VDF-Mitglieder in ihren Klagen gegen das Bergbauunternehmen “E… B…” vor dem Arbeitsgericht Aachen (– 3 Ca 130/95 – und – 7 Ca 101/95 –) entsprechende Rügen erhoben. Zum anderen habe der VDF sowohl in seiner Verbandszeitschrift Ausgabe November/Dezember 1994 als auch in der Ausgabe Juli/August 1997 Gegenvorstellungen zu den Anpassungsentscheidungen erhoben. Die Grundsatzfrage der sachlichen Zuordnung zu den Bergbauunternehmen einerseits und den übrigen Unternehmen andererseits bei der geteilten Anpassungsentscheidung im Bochumer Verband (“Listenstreit”) sei in allen Rechtsstreitigkeiten zu den späteren Anpassungsentscheidungen angesprochen worden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2004 brutto 2.804,44 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung hat er die Auffassung vertreten, mit der erst am 29. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Klage könne der Kläger die Anpassungsentscheidung 1994 nicht mehr rügen. Weder der Kläger noch der VDF hätten in den nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten die Anpassungsentscheidung 1994 iHv. 8 % hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze weiter in Frage gestellt. Die anderen Grundsatzfragen zu dieser Anpassungsentscheidung seien mit den Senatsurteilen vom 27. August 1996 geklärt worden. Ihm, dem Beklagten, sei es weder möglich noch zuzumuten, nach mehr als zehn Jahren eine damalige reallohnbezogene Obergrenze für die Anpassungsentscheidung 1994 zu belegen. In der “Listenfrage” sei schon 1994 klar gewesen, dass nach der Beschlusslage im Bochumer Verband er, der Beklagte, zum Bereich der Bergbauunternehmen zu zählen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg, weil die auf eine unzureichende Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1994 gestützte Klage unbegründet ist. Einen etwaigen Anspruch auf Korrektur dieser Anpassungsentscheidung kann der Kläger nicht mehr durchsetzen.
I. Dies folgt nicht bereits daraus, dass mit dem Urteil des Senats vom 27. August 1996 (– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38) die Abweisung der Klage eines Betriebsrentners gegen die RAG, mit der dieser eine Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 1994 auf 11,7 % begehrte, rechtskräftig wurde.
Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirken rechtskräftige Urteile für und gegen die Parteien sowie deren Rechtsnachfolger nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Eine Bindungswirkung gegenüber Dritten bedarf einer gesetzlichen Anordnung, an der es vorliegend fehlt (BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu I 1 der Gründe). Auch auf Grund der Besonderheiten des Bochumer Verbandes als Konditionenkartell hat das Senatsurteil aus dem Jahre 1996 keine präjudizielle Wirkung. Die Anpassungspflichten der Mitgliedsunternehmen bestimmen sich nach dem Inhalt der vom Vorstand des Bochumer Verbandes gefassten Beschlüsse. Über die Höhe der Anpassung laufender Leistungen entscheidet der Vorstand des Bochumer Verbandes. Dagegen können die Arbeitsvertragsparteien nur ihre eigenen Rechtsbeziehungen gestalten. Die Parteien, die in einem Zivilprozess zuerst ein Urteil erwirken, können kein von allen übrigen Versorgungsberechtigten und Unternehmen zu beachtendes Präjudiz schaffen. Eine solche Bindungswirkung gegenüber diesen am Prozess nicht beteiligten Personen wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
II. Das Recht des Klägers, gegen die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1994 zu klagen, ist verwirkt. Ihm kommt zwar die vom VDF Anfang 1994 erhobene Rüge zugute. Er hätte dann aber vor dem 1. Januar 2000 Klage erheben müssen. Mit dem 31. Dezember 1999 ist sein Klagerecht verwirkt.
1. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats wird die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung begrenzt durch die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 1 der Gründe; 18. Februar 2003 – 3 AZR 172/02 – BAGE 107, 72, zu A I 2 der Gründe; 17. April 1996 – 3 AZR 56/95 – BAGE 83, 1, zu II 1b der Gründe). Etwas anderes gilt, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG 17. April 1996 – 3 AZR 56/95 – aaO, zu II 1b bb der Gründe). Da § 20 LO 1985 sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 BetrAVG anlehnt, sind die zur gesetzlichen Anpassungspflicht entwickelten Grundsätze der Senatsrechtsprechung auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – aaO, zu II 2b der Gründe).
Es entspricht dem Vereinheitlichungsziel des Bochumer Verbandes und den sich daraus ergebenden Besonderheiten dieses Versorgungssystems, dass nicht nur die Arbeitgeber gebündelt durch den Bochumer Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2b der Gründe).
b) Der Bochumer Verband hat als Konditionenkartell zum 1. Januar 1994 eine gespaltene Anpassungsentscheidung getroffen, der zufolge die Bergbauunternehmen iHv. 8 %, die anderen Mitglieder in Höhe der Teuerungsrate von 11,7 % die Betriebsrenten anpassen sollten. Der Beklagte wurde den Bergbauunternehmen zugeordnet. Dementsprechend wurde die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1994 um 8 % angepasst. Damit liegt eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung zu diesem Termin vor. Der VDF hat die Anpassungsentscheidung Anfang 1994 gerügt. Das kommt dem Kläger zugute.
c) Die in dem Gespräch vom 25. Mai 1994 zwischen Vertretern des VDF und der RAG getroffene Vereinbarung zu den Musterverfahren betrifft den Kläger nicht. Er ist zwar Mitglied des VDF, war jedoch nicht Beschäftigter oder Betriebsrentner der RAG, sondern des beklagten Verbandes.
2. Nach der erfolgten Rüge hätte der Kläger vor dem 1. Januar 2000 Klage erheben müssen. Da er das nicht getan hat, ist sein Klagerecht verwirkt.
a) Das Recht, eine Klage zu erheben, kann verwirkt werden (BAG 2. November 1961 – 2 AZR 66/61 – BAGE 11, 353). Dies setzt voraus, dass der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt (Zeitmoment). Weiter müssen Umstände vorliegen, auf Grund derer der Anspruchsgegner annehmen durfte, er werde nicht mehr gerichtlich belangt (Umstandsmoment); das Erfordernis des Vertrauensschutzes muss das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (Zumutbarkeitsmoment) (BAG 6. November 1997 – 2 AZR 162/97 – AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 45 = EzA BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 2, zu II 3b der Gründe; 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 – AP BetrAVG § 3 Nr. 13 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 9, zu IV der Gründe).
b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Zeitmoment liegt auch bei rechtzeitiger Rüge vor, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraumes Klage erhoben wird. In diesem Fall sind in der Regel auch Umstands- und Zumutbarkeitsmoment gegeben. Der Arbeitgeber kann erwarten, dass nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung der Versorgungsberechtigte nicht nur rechtzeitig rügt, sondern im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich vorgeht. Während Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegenstehen, hat der Versorgungspflichtige ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten, zumal die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Im Gegenteil: Der Kläger hat nachfolgende Anpassungsentscheidungen gerichtlich angegriffen, ohne die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1994 noch in Zweifel zu ziehen.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Breinlinger, Schmidt, Schepers
Fundstellen
Haufe-Index 1622112 |
BAGE 2007, 51 |
BB 2006, 2645 |
DB 2006, 2527 |