Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer, der verbotswidrig eine Kreissäge benutzt - gleichviel, ob zu dienstlichem oder privatem Zweck - und sich dabei verletzt, hat seine Arbeitsunfähigkeit durch grobfahrlässiges Verhalten verschuldet. Ihm steht deshalb kein Anspruch auf Krankengeldzuschuß zu.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.08.1963; Aktenzeichen 8 Sa 262/63) |
Fundstellen
Haufe-Index 437897 |
BB 1964, 1044 |
DB 1964, 1268 |
BetrR 1964, 346 |
AP § 1 ArbKrankhG, Nr 38 |
AR-Blattei, ES 1000 Nr 67 |
AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 67 |
EzA § 1 ArbKrankhG, Nr 8 |
SozSich 1964, 309 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen